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Inhalt

Versicherungsbedingungen
AIDWORKER-BH

Allgemeine Bedingungen für die Versicherung von Reisegepäck (AVB Reisegepäck 2004 in der Fassung Januar 2008)

1 Versicherte Sachen und Personen

1.1 Versichert ist das gesamte Reisegepäck, der im Versicherungsschein aufgeführten Personen (Versicherte) während Reisen, die im Auftrag des Versicherungsnehmers zu dessen Geschäftszweck unternommen werden. Nicht versichert sind Fahrten vom Wohnort der Versicherten zu ihrer ständigen Arbeitsstelle. Reisen, die die Versicherten aus privaten Gründen unternehmen, sind nicht versichert. Eigentum des Versicherungsnehmers, das auf geschäftlichen Reisen mitgeführt wird, ist nur dann Gegenstand des Versicherungsvertrages, wenn dies ausdrücklich im Versicherungsschein vermerkt und eine Versicherungssumme hierfür vereinbart ist.

1.2 Als Reisegepäck gelten sämtliche Sachen des persönlichen privaten Reisebedarfs, die während einer Reise mitgeführt, am Körper oder in der Kleidung getragen oder durch ein übliches Transportmittel befördert werden. Als Reisegepäck gelten auch Geschenke und Reiseandenken, die auf Reisen erworben werden.

1.3 Pelze, Schmucksachen, Gegenstände aus Edelmetall, Foto-, Filmapparate, Laptops, Organizer, Taschencomputer und tragbare Videosysteme jeweils mit Zubehör sind – unbeschadet der Entschädigungsgrenze in Ziffer 4.1 – nur versichert, solange sie

1.3.1 bestimmungsgemäß getragen bzw. benutzt werden;

1.3.2 in persönlichem Gewahrsam sicher verwahrt mitgeführt werden;

1.3.3 einem Beherbergungsbetrieb zur Aufbewahrung übergeben sind (Hoteltresor);

1.3.4 sich in einem ordnungsgemäß verschlossenen Raum eines Gebäudes befinden; Schmucksachen und Gegenstände aus Edelmetall jedoch nur, solange sie außerdem in einem verschlossenen Behältnis untergebracht sind, das erhöhte Sicherheit auch gegen die Wegnahme des Behältnisses selbst bietet.

Pelze, Foto-, Filmapparate und tragbare Videosysteme jeweils mit Zubehör sind auch dann versichert, wenn sie in ordnungsgemäß verschlossenen, nicht einsehbaren Behältnissen einem Beförderungsunternehmen oder einer Gepäckaufbewahrung übergeben sind.

1.4 Nicht versichert sind tragbare Auto- und Mobiltelefone, Bargeld und auf Geldkarten geladene Beträge, Wertpapiere, Fahrkarten, Urkunden und Dokumente aller Art, Pläne, Prototypen, Gegenstände mit überwiegendem Kunst- oder Liebhaberwert, Sehhilfen, Prothesen jeder Art, Sportgeräte (z. B. Golf- und Tauchausrüstung, Ski, etc.) inklusive Zubehör, sowie Land-, Luft- und Wasserfahrzeuge jeweils mit Zubehör, einschließlich Fahrräder, Hängegleiter und Segelsurfgeräte. Ausweispapiere (Ziffer 12.1.4) sind jedoch versichert.

2 Versicherte Gefahren und Schäden

Versicherungsschutz besteht

2.1 wenn versicherte Sachen abhanden kommen, zerstört oder beschädigt werden, während sich das Reisegepäck im Gewahrsam eines Beförderungsunternehmens, Beherbergungsbetriebs, Gepäckträgers oder einer Gepäckaufbewahrung befindet;

2.2 während der übrigen Reisezeit für die in Ziffer 2.1 genannten Schäden durch

2.2.1 Diebstahl, Einbruchdiebstahl, Raub, räuberische Erpressung, Mut- oder Böswilligkeit Dritter (vorsätzliche Sachbeschädigung);

2.2.2 Verlieren – hierzu zählen nicht Liegen-, Stehen- oder Hängen lassen – bis zur Entschädigungsgrenze in Ziffer 4.2;

2.2.3 Transportmittelunfall oder Unfall eines Versicherten;

2.2.4 bestimmungswidrig einwirkendes Wasser, einschließlich Regen und Schnee;

2.2.5 Sturm, Brand, Blitzschlag oder Explosion;

2.2.6 höhere Gewalt.

2.3 wenn Reisegepäck nicht fristgerecht ausgeliefert wird (den Bestimmungsort nicht am selben Tag wie der Versicherte erreicht). Ersetzt werden die nachgewiesenen Aufwendungen für Ersatzkäufe bis zu 10 Prozent der Versicherungssumme, höchstens 400,00 €.

3 Ausschlüsse

3.1 Ausgeschlossen sind die Gefahren

3.1.1 des Krieges, Bürgerkrieges, kriegsähnlicher Ereignisse oder innerer Unruhen;

3.1.2 aus der Verwendung von chemischen, biologischen, biochemischen Substanzen oder elektromagnetischen Wellen als Waffen, und zwar ohne Rücksicht auf sonstige mitwirkende Ursachen;

3.1.3 der Kernenergie* oder sonstiger ionisierender Strahlung; (*Der Ersatz von Schäden durch Kernenergie richtet sich in der Bundesrepublik Deutschland nach dem Atomgesetz. Die Betreiber von Kernanlagen sind zur Deckungsvorsorgeverpflichtet und schließen hierfür Haftpflichtversicherungen ab.)

3.1.4 der Beschlagnahme, Entziehung oder sonstiger Eingriffe von hoher Hand.

3.2 Der Versicherer leistet keinen Ersatz für Schäden, die

3.2.1 verursacht werden durch die natürliche oder mangelhafte Beschaffenheit der versicherten Sachen, Abnutzung, Verschleiß, mangelhafte Verpackung oder mangelhaften Verschluss von Gepäckstücken.

3.2.2 während des Zeltens oder Campings innerhalb des hierfür benutzten Geländes eintreten, es sei denn, dass hierüber eine besondere Vereinbarung besteht.

4 Begrenzt ersatzpflichtige Schäden

4.1 Schäden an Pelzen, Schmucksachen und Gegenständen aus Edelmetall, Foto-, Filmapparaten, Laptops, Organizer, Taschencomputer und tragbaren Videosystemen jeweils mit Zubehör (vgl. Ziffer 1.3), werden je Versicherungsfall insgesamt mit höchstens 50 Prozent der Versicherungssumme ersetzt. Die Ziffern 10.4 und 10.5 sowie die Klausel 15 bleiben hiervon unberührt.

4.2 Schäden durch Verlieren (Ziffer 2.2.2) oder an Geschenken und Reiseandenken, die auf der Reise erworben wurden (vgl. Ziffer 1.2), werden jeweils insgesamt mit bis zu 10 Prozent der Versicherungssumme, maximal mit 400,00 € je Versicherungsfall ersetzt.

5 Vorvertragliche Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers

5.1 Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung dem Versicherer alle ihm bekannten Gefahrumstände in Textform anzuzeigen, nach denen der Versicherer in Textform gefragt hat und die für den Entschlussdes Versicherers erheblich sind, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen. Der Versicherungsnehmer ist auch insoweit zur Anzeige verpflichtet, als nach seiner Vertragserklärung, aber vor Vertragsannahme der Versichererin Textform Fragen im Sinne des Satzes 1 stellt.

Gefahrerheblich sind die Umstände, die geeignet sind, auf den Entschluss des Versicherers Einfluss auszuüben, den Vertrag überhaupt oder mit dem vereinbarten Inhalt abzuschließen.

Wird der Vertrag von einem Vertreter des Versicherungsnehmers geschlossen und kennt dieser den gefahrerheblichen Umstand, muss sich der Versicherungsnehmer so behandeln lassen, als habe er selbst davon Kenntnis gehabt oder diesen arglistig verschwiegen.

5.2 Unvollständige und unrichtige Angaben zu den gefahrerheblichen Umständen berechtigen den Versicherer, vom Versicherungsvertrag zurückzutreten.

Der Versicherer hat kein Rücktrittsrecht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er oder sein Vertreter die unrichtigen oder unvollständigen Angaben weder vorsätzlich noch grob fahrlässig gemacht haben. Das Rücktrittsrecht des Versicherers wegen grob fahrlässiger Verletzung der Anzeigepflicht besteht nicht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass der Versicherer den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände, wenn auch zu anderen Bedingungen, geschlossen hätte.

Im Fall des Rücktritts besteht kein Versicherungsschutz.

Tritt der Versicherer nach Eintritt des Versicherungsfalls zurück, darf er den Versicherungsschutz nicht versagen, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass der unvollständig oder unrichtig angezeigte Umstand weder für den Eintritt des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistung ursächlich war. Auch in diesem Fall besteht aber kein Versicherungsschutz, wenn der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht arglistig verletzt hat.

Dem Versicherer steht der Teil des Beitrages zu, der der bis zum Wirksamwerden der Rücktrittserklärung abgelaufenen Vertragszeit entspricht.

5.3 Ist das Rücktrittsrecht des Versicherers ausgeschlossen, weil die Verletzung einer Anzeigepflicht weder auf Vorsatz noch auf grober Fahrlässigkeit beruhte, kann der Versicherer den Vertrag unter Einhaltung einer Frist von einem Monat in Schriftform kündigen.

Das Kündigungsrecht ist ausgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass der Versicherer den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände, wenn auch zu anderen Bedingungen, geschlossen hätte.

5.4 Kann der Versicherer nicht zurücktreten oder kündigen, weil er den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände, aber zu anderen Bedingungen, geschlossen hätte, werden die anderen Bedingungen auf Verlangen des Versicherers rückwirkend Vertragsbestandteil. Hat der Versicherungsnehmer die Pflichtverletzung nicht zu vertreten, werden die anderen Bedingungen ab der laufenden Versicherungsperiode Vertragsbestandteil.

Erhöht sich durch die Vertragsanpassung der Beitrag um mehr als 10 Prozent oder schließt der Versicherer die Gefahrabsicherung für den nicht angezeigten Umstand aus, kann der Versicherungsnehmer den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung des Versicherers fristlos kündigen.

5.5 Der Versicherer muss die ihm nach Ziffern 5.2 bis 5.4 zustehenden Rechte innerhalb eines Monats schriftlich geltend machen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem er von der Verletzung der Anzeigepflicht, die das von ihm

geltend gemachte Recht begründet, Kenntnis erlangt. Er hat die Umstände anzugeben, auf die er seine Erklärung stützt; er darf nachträglich weitere Umstände zur Begründung seiner Erklärung abgeben, wenn für diese die Monatsfrist nicht verstrichen ist.

Dem Versicherer stehen die Rechte nach den Ziffern 5.2 bis 5.4 nur zu, wenn er den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform auf die Folgen einer Anzeigepflichtverletzung hingewiesen hat.

Der Versicherer kann sich auf die in den Ziffern 5.2 bis 5.4 genannten Rechte nicht berufen, wenn er den nicht angezeigten Gefahrumstand oder die Unrichtigkeit der Anzeige kannte.

5.6 Das Recht des Versicherers, den Vertrag wegen arglistiger Täuschung anzufechten, bleibt unberührt. Im Fall der Anfechtung steht dem Versicherer der Teil des Beitrages zu, der der bis zum Wirksamwerden der Anfechtungserklärung abgelaufenen Vertragszeit entspricht.

6 Gefahrerhöhung

6.1 Eine Gefahrerhöhung liegt vor, wenn nach Abgabe der Vertragserklärung des Versicherungsnehmers die tatsächlich vorhandenen Umstände so verändert werden, dass der Eintritt des Versicherungsfalls oder eine Vergrößerung des Schadens oder die ungerechtfertigte Inanspruchnahme des Versicherers wahrscheinlicher wären.

Eine Gefahrerhöhung kann insbesondere – aber nicht nur – vorliegen, wenn sich ein gefahrerheblicher Umstand ändert nach dem der Versicherer vor Vertragsschluss gefragt hat.

Eine Gefahrerhöhung nach Ziffer 6.1 Absatz 1 liegt nicht vor, wenn sich die Gefahr nur unerheblich erhöht hat oder nach den Umständen als mitversichert gelten soll.

6.2 Nach Abgabe seiner Vertragserklärung darf der Versicherungsnehmer ohne vorherige Zustimmung des Versicherers keine Gefahrerhöhung vornehmen oder deren Vornahme durch einen Dritten gestatten.

Erkennt der Versicherungsnehmer nachträglich, dass er ohne vorherige Zustimmung des Versicherers eine Gefahrerhöhung vorgenommen oder gestattet hat, so muss er diese dem Versicherer unverzüglich anzeigen.

Eine Gefahrerhöhung, die nach Abgabe seiner Vertragserklärung unabhängig von seinem Willen eintritt, muss der Versicherungsnehmer dem Versicherer unverzüglich anzeigen, nachdem er von ihr Kenntnis erlangt hat.

6.3 Verletzt der Versicherungsnehmer seine Verpflichtung nach Ziffer 6.2, kann der Versicherer den Vertrag fristlos kündigen, wenn der Versicherungsnehmer seine Verpflichtung vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt hat. Beruht die Verletzung auf einfacher Fahrlässigkeit, kann der Versicherer den Vertrag unter Einhaltung einer Frist von einem Monat kündigen. Der Versicherer kann nicht kündigen, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

Wird dem Versicherer eine Gefahrerhöhung in den Fällen nach Ziffer 6.2 Absatz 2 und 3 bekannt, kann er den Vertrag unter Einhaltung einer Frist von einem Monat kündigen.

6.4 Statt der Kündigung kann der Versicherer ab dem Zeitpunkt der Gefahrerhöhung einen seinen Geschäftsgrundsätzen entsprechenden erhöhten Beitrag verlangen oder die Absicherung der höheren Gefahr ausschließen.

Erhöht sich in diesem Fall der Beitrag um mehr als 10 Prozent oder schließt der Versicherer die Absicherung der höheren Gefahr aus, so kann der Versicherungsnehmer den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung des Versicherers ohne Einhaltung einer Frist kündigen. In der Mitteilung hat der Versicherer den Versicherungsnehmer auf dieses Kündigungsrecht hinzuweisen.

6.5 Die Rechte des Versicherers zur Kündigung oder Vertragsanpassung nach Ziffern 6.3 und 6.4 erlöschen, wenn diese nicht innerhalb eines Monats ab Kenntnis des Versicherers von der Gefahrerhöhung ausgeübt werden oder wenn der Zustand wiederhergestellt ist, der vor der Gefahrerhöhung bestanden hat.

6.6 Tritt nach einer Gefahrerhöhung der Versicherungsfall ein, so hat der Versicherungsnehmer keinen Versicherungsschutz, wenn er seine Pflichten nach Ziffer 6.2 Absatz 1 vorsätzlich verletzt hat. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Pflichten grob fahrlässig, so ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entspricht. Das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit hat der Versicherungsnehmer zu beweisen.

6.7 Bei einer Gefahrerhöhung nach Ziffer 6.2 Absatz 2 und 3 hat der Versicherungsnehmer bei vorsätzlicher Verletzung der Pflichten keinen Versicherungsschutz, wenn der Versicherungsfall später als einen Monat nach dem Zeitpunkt eintritt, zu dem die Anzeige dem Versicherer hätte zugegangen sein müssen. Verletzt der Versicherungsnehmer seine Pflichten grob fahrlässig, so gelten Ziffer 6.6 Satz 2 und 3 entsprechend. Der Versicherungsnehmer hat in diesen Fällen gleichwohl Versicherungsschutz, wenn dem Versicherer die Gefahrerhöhung zu dem in Satz 1 genannten Zeitpunkt bekannt war.

6.8 Der Versicherungsschutz bleibt ferner bestehen,

6.8.1 soweit der Versicherungsnehmer nachweist, dass die Gefahrerhöhung nicht ursächlich für den Eintritt des Versicherungsfalles oder den Umfang der Leistungspflicht war oder

6.8.2 wenn zur Zeit des Eintrittes des Versicherungsfalles die Frist für die Kündigung des Versicherers abgelaufen und eine Kündigung nicht erfolgt war.

7 Beitrag

7.1 Der in Rechnung gestellte Beitrag enthält die Versicherungsteuer, die der Versicherungsnehmer in der jeweils vom Gesetz bestimmten Höhe zu entrichten hat.

7.2 Der erste oder einmalige Beitrag wird unverzüglich nach Ablauf von zwei Wochen nach Zugang des Versicherungsscheins fällig.

Ist die Zahlung des Beitrags in Raten vereinbart, gilt als erster Beitrag nur die erste Rate des Jahresbeitrags.

7.2.1 Zahlt der Versicherungsnehmer den ersten oder einmaligen Beitrag nicht rechtzeitig, sondern zu einem späteren Zeitpunkt, beginnt der Versicherungsschutz erst ab diesem Zeitpunkt, sofern der Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform oder durch einen auffälligen Hinweis im Versicherungsschein auf diese Rechtsfolge aufmerksam gemacht wurde. Das gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er die Nichtzahlung nicht zu vertreten hat.

7.2.2 Zahlt der Versicherungsnehmer den ersten oder einmaligen Beitrag nicht rechtzeitig, kann der Versicherer vom Vertrag zurücktreten, solange der Beitrag nicht gezahlt ist. Der Versicherer kann nicht zurücktreten, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er die Nichtzahlung nicht zu vertreten hat.

7.3 Die Folgebeiträge werden zu dem jeweils vereinbarten Zeitpunkt fällig.

7.3.1 Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, gerät der Versicherungsnehmer ohne Mahnung in Verzug, es sei denn, dass er die verspätete Zahlung nicht zu vertreten hat.
Der Versicherer ist berechtigt, Ersatz des ihm durch den Verzug entstandenen Schadens zu verlangen.

Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, kann der Versicherer dem Versicherungsnehmer auf dessen Kosten in Textform eine Zahlungsfrist bestimmen, die mindestens zwei Wochen betragen muss. Die Bestimmung ist nur wirksam, wenn sie die rückständigen Beträge des Beitrags, der Zinsen und Kosten im Einzelnen beziffert und die Rechtsfolgen angibt, die nach Ziffer 7.3.2 mit dem Fristablauf verbunden sind.

7.3.2 Ist der Versicherungsnehmer nach Ablauf der in Ziffer 7.3.1 bestimmten Zahlungsfrist noch mit der Zahlung in Verzug, besteht ab diesem Zeitpunkt bis zur Zahlung kein Versicherungsschutz, wenn er mit der Zahlungsaufforderung nach Ziffer 7.3.1 darauf hingewiesen wurde.

Der Versicherer kann den Vertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn er den Versicherungsnehmer mit der Zahlungsaufforderung nach Ziffer 7.3.1 darauf hingewiesen hat.

Hat der Versicherer gekündigt, und zahlt der Versicherungsnehmer danach innerhalb eines Monats den angemahnten Betrag, besteht der Vertrag fort. Für Versicherungsfälle, die zwischen dem Zugang der Kündigung und der Zahlung eingetreten sind, besteht jedoch kein Versicherungsschutz.

7.4 Ist die Einziehung des Beitrags von einem Konto vereinbart, gilt die Zahlung als rechtzeitig, wenn der Beitrag zu dem Fälligkeitstag eingezogen werden kann und der Versicherungsnehmer einer berechtigten Einziehung nicht widerspricht.

7.4.1 Konnte der fällige Beitrag ohne Verschulden des Versicherungsnehmers vom Versicherer nicht eingezogen werden, ist die Zahlung auch dann noch rechtzeitig, wenn sie unverzüglich nach einer in Textform abgegebenen Zahlungsaufforderung des Versicherers erfolgt.

7.4.2 Kann der fällige Beitrag nicht eingezogen werden, weil der Versicherungsnehmer die Einzugsermächtigung widerrufen hat, oder hat der Versicherungsnehmer aus anderen Gründen zu vertreten, dass der Beitrag nicht eingezogen werden kann, ist der Versicherer berechtigt, künftig Zahlung außerhalb des Lastschriftverfahrens zu verlangen.

Der Versicherungsnehmer ist zur Übermittlung des Beitrages erst verpflichtet, wenn er vom Versicherer hierzu in Textform aufgefordert worden ist.

7.5 Ist die Zahlung des Jahresbeitrags in Raten vereinbart, sind die noch ausstehenden Raten sofort fällig, wenn der Versicherungsnehmer mit der Zahlung einer Rate im Verzug ist.

Ferner kann der Versicherer für die Zukunft jährliche Beitragszahlung verlangen.

7.6 Bei vorzeitiger Beendigung des Vertrages hat der Versicherer, soweit durch Gesetz nicht etwas anderes bestimmt ist, nur Anspruch auf den Teil des Beitrages, der dem Zeitraum entspricht, in dem Versicherungsschutz bestanden hat.

8 Dauer und Ende des Vertrages

8.1 Der Vertrag ist für die im Versicherungsschein angegebene Zeit abgeschlossen.

8.2 Bei einer Vertragsdauer von mindestens einem Jahr verlängert sich der Vertrag um jeweils ein Jahr, wenn nicht dem Vertragspartner spätestens drei Monate vor dem Ablauf des jeweiligen Versicherungsjahres eine Kündigung zugegangen ist.

8.3 Bei einer Vertragsdauer von weniger als einem Jahr endet der Vertrag, ohne dass es einer Kündigung bedarf, zum vorgesehenen Zeitpunkt.

9 Dauer der Versicherung, Geltungsbereich

9.1 Innerhalb der vereinbarten Laufzeit des Vertrages beginnt der Versicherungsschutz mit dem Zeitpunkt, an dem zum Zwecke des unverzüglichen Antritts der Reise versicherte Sachen aus der ständigen Wohnung des Versicherten entfernt werden, und endet, sobald die versicherten Sachen dort wieder eintreffen. Wird bei Reisen im Kraftfahrzeug das Reisegepäck nicht unverzüglich nach der Ankunft vor der ständigen Wohnung entladen, so endet der Versicherungsschutz bereits mit dieser Ankunft.

9.2 Bei Versicherungsverträgen von weniger als einjähriger Dauer verlängert sich der Versicherungsschutz über die vereinbarte Laufzeit hinaus bis zum Ende der Reise, wenn sich diese aus vom Versicherten nicht zu vertretenden Gründen verzögert und der Versicherte nicht in der Lage ist, eine Verlängerung zu beantragen.

9.3 Die Versicherung gilt für den im Versicherungsschein vereinbarten Geltungsbereich.

9.4 Fahrten, Gänge und Aufenthalte innerhalb des ständigen Wohnorts des Versicherten gelten nicht als Reisen.

10 Versicherungsschutz in Kraftfahrzeugen und Wassersportfahrzeugen

10.1 Versicherungsschutz gegen Diebstahl oder Einbruchdiebstahl aus unbeaufsichtigt abgestellten Kraftfahrzeugen oder Anhängern besteht nur, soweit sich das Reisegepäck in einem fest umschlossenen und durch Verschluss gesicherten Innen- oder Kofferraum befindet.

10.2 Der Versicherer haftet im Rahmen der Versicherungssumme in voller Höhe nur, wenn nachweislich

10.2.1 der Schaden tagsüber zwischen 6.00 und 22.00 Uhr eingetreten ist;

10.2.2 das Kraftfahrzeug oder der Anhänger in einer abgeschlossenen Garage – Parkhäuser oder Tiefgaragen, die zur allgemeinen Benutzung stehen, genügen nicht – abgestellt war;

10.2.3 der Schaden während einer Fahrtunterbrechung von nicht länger als zwei Stunden eingetreten ist.

10.3 Kann der Versicherungsnehmer keine der unter Ziffer

10.2 genannten Voraussetzungen nachweisen, ist die Entschädigung je Versicherungsfall auf 250,00 € begrenzt.

10.4 In unbeaufsichtigt abgestellten Kraftfahrzeugen oder Anhängern sind Pelze, Schmucksachen und Gegenstände aus Edelmetall, Foto-, Filmapparaten, Laptops, Organizer, Taschencomputer und tragbare Videosysteme jeweils mit Zubehör nicht versichert.

10.5 Im unbeaufsichtigten Wassersportfahrzeug besteht Versicherungsschutz gegen Diebstahl, Einbruchdiebstahl sowie Mut- und Böswilligkeit Dritter (vorsätzliche Sachbeschädigung) nur, solange sich die Sachen in einem fest umschlossenen und durch Sicherheitsschloss gesicherten Innenraum (Kajüte, Backkiste o. ä.) des Wassersportfahrzeuges befinden. Pelze, Schmucksachen, Gegenstände aus Edelmetall sowie Foto-, Filmapparate und tragbare Videosysteme jeweils mit Zubehör, sind im unbeaufsichtigten Wassersportfahrzeug nicht versichert.

10.6 Als Beaufsichtigung gilt nur die ständige Anwesenheit eines Versicherten oder einer von ihm beauftragten Vertrauensperson beim zu sichernden Objekt, nicht jedoch z. B. die Bewachung eines zur allgemeinen Benutzung offen stehenden Platzes o. ä.

10.7 Hinsichtlich der Rechtsfolgen bei Nichtbeachtung vorgenannter Bestimmungen wird auf Ziffer 16 verwiesen.

11 Versicherungswert, Versicherungssumme

11.1 Die Versicherungssumme soll dem Versicherungswert des gesamten versicherten Reisegepäcks gemäß Ziffer 1 entsprechen. Auf der Reise erworbene Geschenke und Reiseandenken bleiben unberücksichtigt.

11.2 Als Versicherungswert gilt derjenige Betrag, der allgemein erforderlich ist, um neue Sachen gleicher Art und Güte am ständigen Wohnort des Versicherten anzuschaffen, abzüglich eines dem Zustand der versicherten Sachen (Alter, Abnutzung, Gebrauch etc.) entsprechenden Betrages (Zeitwert).

12 Entschädigung, Unterversicherung

12.1 Im Versicherungsfall ersetzt der Versicherer

12.1.1 für zerstörte oder abhanden gekommene Sachen ihrenVersicherungswert zur Zeit des Schadeneintritts;

12.1.2 für beschädigte reparaturfähige Sachen die notwendigen Reparaturkosten und gegebenenfalls eine bleibende Wertminderung, höchstens jedoch den Versicherungswert;

12.1.3 für Filme, Bild-, Ton- und Datenträger nur den Materialwert;

12.1.4 für die Wiederbeschaffung von Personal-Ausweisen, Reisepässen, Kraftfahrzeug-Papieren und sonstigen Ausweispapieren die amtlichen Gebühren.

12.2 Vermögensfolgeschäden werden nicht ersetzt.

12.3 Ist die Versicherungssumme gemäß Ziffer 11 bei Eintritt des Versicherungsfalles niedriger als der Versicherungswert (Unterversicherung), so haftet der Versicherer nur nach dem Verhältnis der Versicherungssumme zum Versicherungswert.

13 Überversicherung

13.1 Übersteigt die Versicherungssumme den Wert der versicherten Sachen erheblich, so kann sowohl der Versicherer als auch der Versicherungsnehmer verlangen, dass zur Beseitigung der Überversicherung die Versicherungssumme mit sofortiger Wirkung herabgesetzt wird.

13.2 Von diesem Zeitpunkt an ist für die Höhe des Beitrags der Betrag maßgebend, den der Versicherer berechnet haben würde, wenn der Vertrag von vornherein mit dem neuen Inhalt geschlossen worden wäre.

13.3 Hat der Versicherungsnehmer eine Überversicherung in der Absicht geschlossen, sich dadurch einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, ist jeder in dieser Absicht geschlossene Vertrag nichtig. Dem Versicherer steht der Beitrag bis zu dem Zeitpunkt zu, zu dem er von den die Nichtigkeit begründenden Umständen Kenntnis erlangt. Etwaige Schadensersatzansprüche des Versicherers bleiben unberührt.

14 Mehrfachversicherung

14.1 Eine Mehrfachversicherung liegt vor, wenn ein Interesse gegen dieselbe Gefahr in mehreren Versicherungsverträgen versichert ist und entweder die Versicherungssummen zusammen den Versicherungswert übersteigen oder aus anderen Gründen die Summe der Entschädigungen, die von jedem Versicherer ohne Bestehen der anderen Versicherungen zu zahlen wäre, den Gesamtschaden übersteigt.

14.2 Wenn die Mehrfachversicherung zustande gekommen ist, ohne dass der Versicherungsnehmer dies wusste, kann er die Aufhebung des später geschlossenen Vertrages verlangen.

Er kann auch verlangen, dass die Versicherungssumme auf den Betrag herabgesetzt wird, der durch die früher geschlossene Versicherung nicht gedeckt ist; in diesem Fall ist der Beitrag entsprechend zu mindern.

14.3 Das Recht auf Aufhebung oder Herabsetzung erlischt, wenn der Versicherungsnehmer es nicht innerhalb eines Monats geltend macht, nachdem er von der Mehrfachversicherung Kenntnis erlangt hat. Die Aufhebung oder Herabsetzung wird zu dem Zeitpunkt wirksam, zu dem die Erklärung, mit der sie verlangt wird, dem Versicherer zugeht.

14.4 Hat der Versicherungsnehmer eine Mehrfachversicherung in der Absicht abgeschlossen, sich dadurch einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, ist jeder in dieser Absicht geschlossene Vertrag nichtig. Der Versicherer hat Anspruch auf den Beitrag bis zu dem Zeitpunkt, in dem er von den die Nichtigkeit begründenden Umständen Kenntnis erlangt.

15 Obliegenheiten

15.1 Der Versicherungsnehmer oder Versicherte hat

15.1.1 jeden Schadenfall unverzüglich dem Versicherer anzuzeigen;

15.1.2 Schäden nach Möglichkeit abzuwenden und zu mindern, insbesondere Ersatzansprüche gegen Dritte (z. B. Bahn, Post, Reederei, Fluggesellschaft, Gastwirt) form- und fristgerecht geltend zu machen oder auf andere Weise sicherzustellen und Weisungen des Versicherers zu beachten (vgl. Ziffer 18);

15.1.3 alles zu tun, was zur Aufklärung des Tatbestandes dienlich sein kann. Er hat alle Belege, die den Entschädigungsanspruch nach Grund und Höhe beweisen, einzureichen, soweit ihre Beschaffung ihm billigerweise zugemutet werden kann, und auf Verlangen die gemäß Ziffer 1 versicherten Sachen vorzulegen.

15.2 Schäden, die im Gewahrsam eines Beförderungsunternehmens (einschließlich Schäden durch nicht fristgerechte Auslieferung gem. Ziffer 2.3) oder Beherbergungsbetriebes eingetreten sind, müssen diesen unverzüglich gemeldet werden. Dem Versicherer ist hierüber eine Bescheinigung einzureichen. Bei äußerlich nicht erkennbaren Schäden ist das Beförderungsunternehmen unverzüglich nach der Entdeckung aufzufordern, den Schaden zu besichtigen und zu bescheinigen. Hierbei sind die jeweiligen Reklamationsfristen zu berücksichtigen.

15.3 Schäden durch strafbare Handlungen (z. B. Diebstahl, Raub, vorsätzliche Sachbeschädigung) sind außerdem unverzüglich der zuständigen Polizeidienststelle unter Einreichung einer Liste aller in Verlust geratenen Sachen anzuzeigen. Der Versicherte hat sich dies polizeilich bescheinigen zu lassen. Bei Schäden durch Verlieren (Ziffer 2.2.2) hat der Versicherte Nachforschungen beim Fundbüro anzustellen.

15.4 Hinsichtlich der Rechtsfolgen bei Nichtbeachtung vorgenannter Bestimmungen wird auf Ziffer 16 verwiesen.

16 Rechtsfolgen bei Verletzungen von Obliegenheiten

16.1 Verletzt der Versicherungsnehmer eine Obliegenheit aus diesem Vertrag, die er vor Eintritt des Versicherungsfalls zu erfüllen hat, kann der Versicherer den Vertrag innerhalb eines Monats ab Kenntnis von der Obliegenheitsverletzung fristlos kündigen. Der Versicherer hat kein Kündigungsrecht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass die Obliegenheitsverletzung weder auf Vorsatz noch auf grober Fahrlässigkeit beruhte.

16.2 Wird eine Obliegenheit aus diesem Vertrag vorsätzlich verletzt, verliert der Versicherungsnehmer seinen Versicherungsschutz. Bei grob fahrlässiger Verletzung einer Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Der vollständige oder teilweise Wegfall des Versicherungsschutzes hat bei Verletzung einer nach Eintritt des Versicherungsfalls bestehenden Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit zur Voraussetzung, dass der Versicherer den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat.

Weist der Versicherungsnehmer nach, dass er die Obliegenheit nicht grob fahrlässig verletzt hat, bleibt der Versicherungsschutz bestehen.

16.3 Der Versicherungsschutz bleibt auch bestehen, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der dem Versicherer obliegenden Leistung ursächlich war. Das gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheit arglistig verletzt hat.

16.4 Die vorstehenden Bestimmungen gelten unabhängig davon, ob der Versicherer ein ihm nach Ziffer 16.1 zustehendes Kündigungsrecht ausübt.

17 Besondere Verwirkungsgründe

17.1 Der Versicherer ist von der Entschädigungspflicht auch dann frei,

17.1.1 wenn der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall vorsätzlich herbeigeführt hat; bei grober Fahrlässigkeit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen.

17.1.2 wenn er aus Anlass des Versicherungsfalls in arglistiger Absicht versucht hat, den Versicherer zu täuschen.

18 Zahlung der Entschädigung

18.1 Ist die Leistungspflicht des Versicherers dem Grunde und der Höhe nach festgestellt, so hat die Auszahlung der Entschädigung binnen zwei Wochen zu erfolgen. Jedoch kann ein Monat nach Anzeige des Schadens als Abschlagszahlung der Betrag beansprucht werden, der nach Lage der Sache mindestens zu zahlen ist.

18.2 Die Entschädigung ist seit Anzeige des Schadens mit 1 Prozent unter dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank zu verzinsen, mindestens jedoch mit 4 Prozent und höchstens mit 6 Prozent pro Jahr. Die Verzinsung entfällt, soweit die Entschädigung innerhalb eines Monats seit Anzeige des Schadens gezahlt wird. Zinsen werden erst fällig, wenn die Entschädigung fällig ist.

18.3 Die Entstehung des Anspruchs auf Abschlagzahlung und der Beginn der Verzinsung verschieben sich um den Zeitraum, um den die Feststellung der Leistungspflicht des Versicherers dem Grunde oder der Höhe nach durch Verschulden des Versicherungsnehmers verzögert wurde.

18.4 Sind im Zusammenhang mit dem Versicherungsfall behördliche Erhebungen oder ein strafgerichtliches Verfahren gegen den Versicherten eingeleitet worden, so kann der Versicherer bis zum rechtskräftigen Abschluss dieser Verfahren die Zahlung aufschieben.

19 Übergang von Ersatzansprüchen

19.1 Steht dem Versicherungsnehmer ein Ersatzanspruch gegen einen Dritten zu, geht dieser Anspruch auf den Versicherer über, soweit der Versicherer den Schaden ersetzt. Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers geltend gemacht werden.

19.2 Der Versicherungsnehmer hat seinen Ersatzanspruch oder ein zur Sicherung dieses Anspruchs dienendes Recht unter Beachtung der geltenden Form- und Fristvorschriften zu wahren und bei dessen Durchsetzung durch den Versicherer soweit erforderlich mitzuwirken. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit vorsätzlich, ist der Versicherer zur Leistung insoweit nicht verpflichtet, als er infolge dessen keinen Ersatz von dem Dritten erlangen kann. Im Falle einer grob fahrlässigen Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen; die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer.

19.3 Richtet sich der Ersatzanspruch des Versicherungsnehmers gegen eine Person, mit der er bei Eintritt des Schadens in häuslicher Gemeinschaft lebt, kann der Übergang nach Ziffer 19.1 nicht geltend gemacht werden, es sei denn, diese Person hat den Schaden vorsätzlich verursacht.

20 Kündigung

20.1 Erhöht sich der Beitrag aufgrund einer Anpassungsregelung, ohne dass sich der Umfang des Versicherungsschutzes ändert, kann der Versicherungsnehmer den Versicherungsvertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung des Versicherers mit sofortiger Wirkung, frühestens jedoch zu dem Zeitpunkt kündigen, in dem die Beitragserhöhung wirksam werden sollte. Der Versicherer hat den Versicherungsnehmer in der Mitteilung auf das Kündigungsrecht hinzuweisen. Die Mitteilung muss dem Versicherungsnehmer spätestens einen Monat vor dem Wirksamwerden der Beitragserhöhung zugehen.

Das gleiche gilt, wenn der Umfang des Versicherungsschutzes aufgrund einer Anpassungsregelung vermindert wird, ohne dass der Beitrag herabgesetzt wird.

Eine Erhöhung der Versicherungsteuer begründet kein Kündigungsrecht.

20.2 Nach dem Eintritt eines Versicherungsfalls können Versicherer und Versicherungsnehmer den Versicherungsvertrag kündigen. Die Kündigung muss spätestens einen Monat nach dem Abschluss der Verhandlungen über die Entschädigung zugehen. Die Kündigung wird einen Monat nach ihrem Zugang wirksam. Der Versicherungsnehmer kann bestimmen, dass seine Kündigung sofort oder zu einem späteren Zeitpunkt wirksam wird, jedoch spätestens zum Schluss der laufenden Versicherungsperiode.

21 Gerichtsstand

21.1 Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherer bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit nach dem Sitz des Versicherers oder seiner für den Versicherungsvertrag zuständigen Niederlassung. Ist der Versicherungsnehmer eine natürliche Person, ist auch das Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Versicherungsnehmer zur Zeit der Klageerhebung seinen Wohnsitz oder, in Ermangelung eines solchen, seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.

21.2 Ist der Versicherungsnehmer eine natürliche Person, müssen Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen ihn bei dem Gericht erhoben werden, das für seinen Wohnsitz oder, in Ermangelung eines solchen, den Ort seines gewöhnlichen Aufenthalts zuständig ist. Ist der Versicherungsnehmer eine juristische Person, bestimmt sich das zuständige Gericht nach dem Sitz oder der Niederlassung des Versicherungsnehmers.

21.3 Verlegt der Versicherungsnehmer seinen Wohnsitz in einen Staat außerhalb der Europäischen Union, Islands, Norwegens oder Liechtensteins, bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit nach dem Sitz des Versicherers oder seiner für den Versicherungsvertrag zuständigen Niederlassung.

22 Anzuwendendes Recht

Für diesen Vertrag gilt deutsches Recht.

Klauseln zu den AVB-Reisegepäck 2004 in der Fassung Januar 2008

Die nachstehenden Klauseln sind stets Inhalt des Vertrages

Klausel 1 – Domizil-Schutz

Abweichend von Ziffer 9.4 der AVB Reisegepäck sind bei Jahresverträgen auch Gänge, Fahrten und damit verbundene Aufenthalte innerhalb des ständigen Wohnorts des Versicherten mitversichert. Ziffer 9.1 der AVB Reisegepäck gilt entsprechend.

Klausel 14 – Familienklausel (Privatreisen)

1 Abweichend von Ziffer 1.1 gelten Reisen, die die im Versicherungsscheingenannten Personen (Versicherte) aus privaten Gründen unternehmen, mitversichert.

2 Versicherungsschutz besteht auch für mitreisende Familienangehörige der Versicherten, sowie für deren Lebensgefährten und dessen Kinder, soweit diese Personen mit den Versicherten in häuslicher Gemeinschaft leben.

3 Für Reisen, die die mit dem Versicherten in häuslicher Gemeinschaft lebenden Personen gemäß Ziffer 2 getrennt oder allein unternehmen, besteht kein Versicherungsschutz.

4 Sachen, die sich dauernd außerhalb des Hauptwohnsitz der Versicherten befinden (z. B. in Zweitwohnungen, Booten, Campingwagen), gelten nur als Reisegepäck, solange sie von dort aus zu Fahrten, Gängen oder Reisen, die dem Geschäftszweck des Versicherungsnehmers dienen, mitgenommen werden.

5 Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Gefahren, die während des Zeltens oder Campings innerhalb des hierfür benutzten Geländes eintreten.

Klausel 15 – Sportgeräte

Mitversichert sind die im Versicherungsschein aufgeführten Falt- und Schlauchboote, sonstige Sportgeräte (z. B. Tennis- oder Golfausrüstung) bis zu der im Versicherungsschein genannten Versicherungssumme, solange sie sich nicht in bestimmungsgemäßem Gebrauch befinden. Außenbordmotoren sind stets ausgeschlossen. Im unbeaufsichtigten Wassersportfahrzeug besteht Versicherungsschutz gegen Diebstahl, Einbruchdiebstahl sowie gegen Mut- und Böswilligkeit Dritter (vorsätzliche Sachbeschädigung) nur solange sich die Sachen in einem fest umschlossenen und durch Sicherheitsschloss gesicherten Innenraum (Kajüte, Backkiste o. ä.) des Wassersportfahrzeuges befinden. Pelze, Schmucksachen und Gegenstände aus Edelmetall, sowie Foto-, Filmapparaten, Laptops, Organizer, Taschencomputer und tragbare Videosysteme jeweils mit Zubehör, sind in unbeaufsichtigten Wassersportfahrzeugen nicht versichert.

Besonderen Bedingungen für die Absicherung der beweglichen Habe (AW-BH)

1. Versichertes Risiko

Versichert ist die bewegliche Habe des unter Ziffer 2 dieser besonderen Bedingungen genannten Personenkreises welche auf den Einsätzen weltweit mitgeführt wird.

2. Versicherte Personen

Versicherte Personen sind Entwicklungshelfer, Mitarbeiter von Entwicklungsdiensten, Mitarbeiter von Hilfsorganisationen, Praktikanten, Freiwillige, Missionare sowie Mitarbeiter von Missionen und Entwicklungsdiensten die im Rahmen ihres Auftrages weltweit eingesetzt werden.

3. Versicherungssumme

Die Höhe der Versicherungssumme richtet sich nach dem im Antrag für die zu versichernde einzelne Person beantrage Versicherungssumme, maximal 15.000 €.

4. Beitrag

Der Beitragssatz beträgt für die jeweilige Versicherungssumme pro Versicherungsjahr 21 Promille sowie für Hin- und Rückreise jeweils 21 Promille.

5. versicherte Gefahren

Die Versicherung bezieht sich auf Beschädigungen oder Verluste der versicherten Sachen durch Transportmittelunfall, Unfall der versicherten Person, Brand, Blitzschlag, Explosion (Atomexplosion ausgenommen), höhere Gewalt, Leitungswasser, Einbruchdiebstahl, Beraubung, räuberische Erpressung und einfachen Diebstahl.

6. Anmeldungen

Der Versicherungsnehmer meldet bis zum 20. jeden Monats die versicherten Personen zur Versicherung an, deren Gepäck im vorausgegangenen Monat auf die Reise geschickt worden ist. Die Anmeldung hat folgende Angaben zu enthalten:

  • Vor und Zuname der versicherten Person
  • Aufenthaltsort und –land im Ausland
  • Abgang des Gepäcks vom Aufenthaltsort der versicherten Person
  • Versicherungsdauer in Jahren
  • Versicherungssumme

Aufgrund dieser Anmeldung stellt der Versicherungsnehmer die Prämienrechnung für die gesamte gewünschte Versicherungsdauer oder jeweils für ein Jahr aus. Das gilt auch für vom Versicherten beantragte Höherversicherungen: hierfür werden die Versicherungskosten gleichzeitig, aber separat in Rechnung gestellt. Nachversicherungen werden monatlich nach Beantragung für die noch verbleibende bzw. besonders beantragte Versicherungsdauer abgerechnet.

Nach Beendigung des Auslandsaufenthaltes eines Versicherten meldet der VN unverzüglich nach Kenntnis den Tag, an dem die versicherten Sachen am Endbestimmungsort in der BRD eintreffen.

Die Prämie wird berechnet vom Verfrachtungstermin (Versicherungsbeginn) bis zur Rückkehr der versicherten Sachen in der BRD (Versicherungsende).

Nach Ablauf der vereinbarten Versicherungsdauer im Einzelfall meldet der VN nur dann eine längere Dauer eines Auslandsaufenthaltes an, wenn sie mindestens ein Jahr beträgt.

Nach Meldung der Rückkehr eines Versicherten wird die Prämie nach der tatsächlichen Dauer des Auslandsaufenthaltes abgerechnet; unverbrauchte Prämien werden anteilig und ohne Abzug zurückerstattet, noch nicht berechnete Versicherungszeiten werden nachbelastet.

7. Selbstbeteiligung

Bei Schäden durch einfachen Diebstahl trägt die versicherte Person 12,50 € an jedem Schaden selbst.

8. Politische Risiken

Mitversichert sind Schäden durch Kriegsereignisse, Kriegswerkzeug, Streik, Aufruhr, Plünderung und bürgerliche Unruhen, soweit diese Ereignisse zu Beschädigungen oder Verlust der versicherten Sachen führen.

Die Versicherung gilt nicht, wenn an derartigen Ereignissen mindestens 2 der folgenden 5 Großmächte – USA, Großbritannien, Frankreich, Russland sowie China – oder die UNO beteiligt sind, dabei wird der Versicherungsschutz bei einer Beteiligung der UNO lediglich bei der Schlichtung von Unruhen noch nicht ausgeschlossen, sondern nur dann, wenn bei Beteiligung der UNO eine der an den Unruhen beteiligte Partei zum „Agressor“ erklärt wird.

Die Haftung des Versicherers für politische Gefahren ist auf 5.000,00 € je Person begrenzt.

9. Zurücklassen der beweglichen Habe

Wird der Versicherte wegen politischer Umstände im Projektland, die sich zu einer Gefahr für Leib und Leben entwickelt haben, von der VN oder einer Behörde angewiesen, das Entwicklungsland zu verlassen, so leistet der Versicherer Schadenersatz für den Teil der beweglichen Habe, den der Versicherte den Umständen nach im Projektland zurücklassen musste. Den Anweisungen der VN gleichgestellt wird, wenn die Entsendeorganisation dem Versicherten im konkreten Fall anheim stellt, das Land zu verlassen.

Der Schadenersatz für die zurückgelassene bewegliche Habe wird nicht vor Ablauf eines Vierteljahres nach Verlassen des Landes geleistet. Der Versicherer haftet maximal mit 2.500,00 € für jeden Erwachsenen bzw. 1.000,00 € je Kind.

Die Versicherten sind zur Rückzahlung der Entschädigung verpflichtet, wenn sie innerhalb von 3 Jahren ihre zurückgelassene bewegliche Habe wiederbekommen. Der Ausgleich von Beschädigungen oder Verlusten der beweglichen Habe obliegt dem Versicherer.

10. Abwendung oder Minderung eines Schadens

Aufwendungen des Versicherten zur Abwendung oder Minderung eines Schadens sind bis zu 20 % maximal 2.500,00 € mit gedeckt.

11. Ausschlüsse

Vom Versicherungsschutz ausgenommen sind Schäden durch

  • Verfügung von hoher Hand bzw. Beschlagnahme
  • Die natürliche Beschaffenheit der Gegenstände (insb. Innerer Verderb und Selbstentzündung), Witterungseinflüsse, mangelhafte Verpackung sowie ungenügende Beschaffenheit oder mangelhafter Verschluss von Gepäckstücken.
  • Diebstahl aus Fahrzeugen, die selbst Beförderungsgut sind
  • Atomexplosion

12. Einfacher Diebstahl in Restaurants, Hotels etc.

Vom Versicherungsschutz ausgenommen ist der einfache Diebstahl während der Unterbringung der versicherten Sachen in Restaurant, Hotel oder anderen Unterkünften.

13. Dauer des Versicherungsschutzes für die Versicherten

Für die versicherten Personen wird die Versicherung wirksam, sobald die versicherten Sachen den ständigen Aufenthaltsort des Versicherten verlassen. Die Versicherung endet, wenn die versicherten Sachen am ständigen Aufenthaltsort in der BRD eintreffen bzw. an die Stelle gebracht sind, die der Versicherte zu ihrer vorläufigen Aufbewahrung bestimmt hat.

14. Mitversicherung von Wertsachen

Ohne besondere Vereinbarung sind Wertsachen bis zu 20 % der Gesamtversicherungssumme gedeckt.

15. Versicherungswert/Unterversicherung

Versicherungswert ist der Betrag, der erforderlich ist, um Gegenstände gleicher Art anzuschaffen, unter Berücksichtigung des aus dem Unterschied zwischen alt und neu ergebenden Minderwertes. Der Versicherer verzichtet jedoch auf den Abzug „neu für alt“, wenn die Gegenstände nicht älter als ein Jahr sind. Ein persönlicher Liebhaberwert wird nicht berücksichtigt.

Wiederbeschaffungswert gemäß Abs. 1 ist der Anschaffungswert in der BRD. Für Gegenstände, die im Ausland angeschafft worden sind, gilt als Wiederbeschaffungswert der Anschaffungswert dann, wenn die Anschaffung des Gegenstandes zur Versicherung nachgemeldet und dabei der Anschaffungswert als Versicherungssumme angegeben worden ist.

Ist die Versicherungssumme eines Versicherten niedriger als der Wert der versicherten Sachen nach Abs. 1 und 2, so haftet der Versicherer für den Schaden nur im Verhältnis von Versicherungssumme zu Versicherungswert.

16. Verhalten im Schadenfall

Bei der beweglichen Habe sind nur die angemeldeten Sachen versichert. Im Schadenfall genügt eine kurze Schadenschilderung des Versicherten mit der Angabe des Versicherungsbeginns, die, wenn möglich, durch eine Bestätigung eines neutralen Dritten ergänzt werden soll. Die Schadenhöhe ist nach Möglichkeit zu belegen. Etwaige Ansprüche gegen Dritte (z.B. Beförderungsunternehmen, Hoteliers) sind, wenn möglich, zu wahren.

17. Schadenzahlungen

Der Versicherer hat davon Kenntnis genommen, dass Schadenzahlungen grundsätzlich an den Versicherten zu leisten sind.

18. Kündigung im Schadenfall

Nach einem jeden Schadenfall sind VN und Versicherer zur Vertragskündigung berechtigt. Der VN und der Versicherer heben eine Kündigungsfrist von drei Monaten einzuhalten. Das Recht zur Kündigung erlischt mit dem Ablauf eines Monats seit Anerkennung oder Ablehnung eines Schadens.

Mit dem Einverständnis des VN ist der Versicherer auch berechtigt im Schadenfall das Versicherungsverhältnis mit dem vom Schaden betroffenen Versicherten unter Einhaltung der für ihn in Abs. 1 geregelten Frist zu löschen.

19. Wirksamwerden der Kündigung

Die Versicherung von Gütern, die vor Wirksamwerden der Kündigung begonnen hat, bleibt bis zu dem Zeitpunkt in Kraft, der für das Ende des Versicherungsschutzes maßgeblich ist.

Für Aufenthalte, ausgenommen transportbedingter Zwischenlagerungen, endet die Versicherung mit Wirksamwerden der Kündigung, jedoch bei einer Kündigung im Schadenfall erst am Monatsultimo der Vertragsbeendigung.

20. Versehensklausel

Versicherungsschutz besteht auch dann, wenn sich später herausstellt, dass rechtzeitige Anmeldungen versehentlich versäumt worden sind. In diesen Fällen ist die Anmeldung unverzüglich nachzuholen.

21. Laptopversicherung

Laptops sind in der Versicherung der beweglichen Habe bis zu 20 % der Gesamtversicherungssumme mitversichert.

PC’S (Laptops) sind nach erfolgter Anmeldung für Mitarbeiter von Organisationen, die als Berater im Ausland tätig sind, mitversichert. Versicherungsschutz besteht auf Zwischenreisen, im Gastland und in der BRD. Wenn der Wert der PC’S einschl. Zubehör 20 % der Gesamtversicherungssumme übersteigt, wird eine Prämienzulage von 8 %o berechnet. Werden Laptops einzeln gemeldet, beträgt der Prämiensatz 29 %o (Jeweils incl. Versicherungssteuer).

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Der Schutz der Privatsphäre und die Sicherheit Ihrer personenbezogenen Daten sind für uns wichtige Anliegen. Wir garantieren Ihnen, dass Ihre Daten von uns streng vertraulich behandelt werden. Nur mit Hilfe der elektronischen Datenverarbeitung können Versicherungen heute ihre Aufgaben erfüllen. Unsere EDV entspricht dem aktuellen Stand der Technik und so können wir sicherstellen, dass Vertragsverhältnisse korrekt, schnell und wirtschaftlich abgewickelt werden.

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Dienstleisterliste

gemäß „Verhaltensregeln für den Umgang mit personenbezogenen Daten durch die deutsche Versicherungswirtschaft“ (Code of Conduct Datenschutz)

Zum Schutz Ihrer personenbezogenen Daten und Ihrer Privatsphäre hat die deutsche Versicherungswirtschaft Verhaltensregeln aufgestellt. Wir folgen den Verhaltensregeln / dem Code of Conduct und möchten Ihnen einen Überblick geben, mit welchen beteiligten Stellen (Unternehmen und Personen) wir im Rahmen der Auftragsverarbeitung und der Funktionsübertragung zusammenarbeiten. Die Liste umfasst auch Dienstleister, mit denen wir unter Verwendung von Gesundheitsdaten und weiterer nach § 203 Strafgesetzbuch (StGB) geschützter Daten zusammenarbeiten. Zudem arbeiten wir auch mit Dienstleistern zusammen, die Gesundheitsdaten und weitere nach § 203 StGB geschützte Daten erheben, verarbeiten und nutzen.

Versicherungsgesellschaften und Rückversicherer

Übertragene Aufgaben:

Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung personen­bezogener Daten zur Begründung, Durchführung oder Beendigung eines Versicherungsverhältnisses (z. B. Bearbeitung eines Antrags, Beurteilung des zu versichernden Risikos, Verwaltung von Versicherungsverträgen, Prüfung einer Leistungspflicht)

Beteiligte Stellen / Organisationen:
jeweils die in der Versicherungsbestätigung genannten Versicherer

  • Generali Deutschland Krankenversicherung AG,
  • Dialog Versicherung AG,
  • Würzburger Versicherungs-AG,
  • HanseMerkur Reiseversicherung AG,
  • ERGO Reiseversicherung AG,
  • ERGO Versicherung AG,
  • Allianz Partners – AWP Health & Life SA,
  • Inter Krankenversicherung AG,
  • Hiscox SA

Assistance-Gesellschaften

Übertragene Aufgaben:

Assistance-Leistungen

Beteiligte Stellen / Organisationen:

  • MD Medicus Assistance Service GmbH,
  • GMMI, Inc.,
  • Europ Assistance SA, Niederlassung für Deutschland,
  • International SOS B.V.,
  • International SOS GmbH,
  • Global Excel Management Inc.

Ärzte, Zahnärzte, Psychologen, Psychiater, Sachverständige, Gutachter, Angehörige sonstiger Heilberufe, Institute für medizinische Begutachtungen, Krankenhäuser

Übertragene Aufgaben:

Auskünfte zu Behandlungen und Erkrankungen, Gutachten und Sachverständigengutachten zu medizinischen Fragen

Beteiligte Stellen / Organisationen:

Fallbezogene Einzelbeauftragung

Banken

Übertragene Aufgaben:

Prämienzahlungen, Zahlungen bei Schaden- und Leistungsfällen

Beteiligte Stellen / Organisationen:

  • Postbank Köln – eine Niederlassung der DB Privat- und Firmenkundenbank AG,
  • Kreissparkasse Köln, Mündelsichere Anstalt des öffentlichen Rechts

Rechtsanwälte

Übertragene Aufgaben:

Juristische Beratung, Inkassomanagement, Vertretung vor Gericht

Beteiligte Stellen / Organisationen:

Fallbezogene Einzelbeauftragung

Markt- und Meinungsforschungs­unternehmen

Übertragene Aufgaben:

Kundenzufriedenheitsbefragungen, Markt- und Meinungsforschung

Beteiligte Stellen / Organisationen:

  • TÜV NORD CERT GmbH,
  • Shopauskunft.de GmbH & Co. KG

Beratungsunternehmen

Übertragene Aufgaben:

Unterstützung und Beratung u. a. in Leistungs- und Abrechnungsfragen (In- und Ausland), zur Betrugserkennung, zu Gesundheitsprogrammen; IT-Dienstleistungen

Beteiligte Stellen / Organisationen:

Fallbezogene Einzelbeauftragung

IT- und Telekommunikations­unternehmen

Übertragene Aufgaben:

Dienstleister für IT-, Netzwerk- und Telefonie­anwendungen

Beteiligte Stellen / Organisationen:

  • AssFINET AG,
  • ikt Gromnitza GmbH & Co. KG,
  • Trevedi IT-Consulting GmbH,
  • IBExpert GmbH,
  • NETGO GmbH,
  • DATEV eG

Online-Support

Übertragene Aufgaben:

Dienstleister für Webhosting, Internet-Portale, Online-Abschlüsse, E-Mail-Marketing und Live-Chat

Beteiligte Stellen / Organisationen:

  • Host Europe GmbH,
  • 1&1 Internet AG,
  • JMC Technologieberatung GmbH,
  • united-domains AG,
  • STRATO AG,
  • ALL-INKL.COM,
  • COREER GmbH,
  • Einmahl WebSolution GmbH,
  • emarsys eMarketing Systems AG,
  • bplusd Agenturgruppe GmbH,
  • Adspert Bidmanagement GmbH,
  • Sistrix GmbH,
  • KCS Internetlösungen Kröger GmbH,
  • Userlike UG
  • aveta | David Cürten

Wirtschaftsauskunfteien, Adressermittler

Übertragene Aufgaben:

Einholung von Auskünften bei Antragstellung und Forderungsmanagement

Beteiligte Stellen / Organisationen:

Fallbezogene Einzelbeauftragung

Entsorgungsunternehmen

Übertragene Aufgaben:

Datenträger- und Aktenentsorger,
Aktenvernichtung

Beteiligte Stellen / Organisationen:

Fallbezogene Einzelbeauftragung

Bei Bedarf senden wir Ihnen gerne die Kontaktdaten der Dienstleister zu.