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Versicherungsbedingungen
AIDWORKER-H

Allgemeine Haftpflicht-Versicherungsbedingungen (AHB)

Haftpflichtversicherung für Freiwillige, Entwicklungshelfer, Missionare, Fachkräfte und sonstige Helfer im Ausland

UMFANG DES VERSICHERUNGSSCHUTZES

1. Gegenstand der Versicherung, Versicherungsfall

1.1 Versicherungsschutz besteht im Rahmen des versicherten Risikos für den Fall, dass der Versicherungsnehmer wegen eines während der Wirksamkeit der Versicherung eingetretenen Schadenereignisses (Versicherungsfall), das einen Personen-, Sach- oder sich daraus ergebenden Vermögensschaden zur Folge hatte, aufgrund

gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts

von einem Dritten auf Schadensersatz in Anspruch genommen wird.

Schadenereignis ist das Ereignis, als dessen Folge die Schädigung des Dritten unmittelbar entstanden ist. Auf den Zeitpunkt der Schadenverursachung, die zum Schadenereignis geführt hat, kommt es nicht an.

1.2 Kein Versicherungsschutz besteht für Ansprüche, auch wenn es sich um gesetzliche Ansprüche handelt,

1.2.1 auf Erfüllung von Verträgen, Nacherfüllung, aus Selbstvornahme, Rücktritt, Minderung, auf Schadensersatz statt der Leistung;

1.2.2 wegen Schäden, die verursacht werden, um die Nacherfüllung durchführen zu können;

1.2.3 wegen des Ausfalls der Nutzung des Vertragsgegenstandes oder wegen des Ausbleibens des mit der Vertragsleistung geschuldeten Erfolges;

1.2.4 auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen im Vertrauen auf ordnungsgemäße Vertragserfüllung;

1.2.5 auf Ersatz von Vermögensschäden wegen Verzögerung der Leistung;

1.2.6 wegen anderer an die Stelle der Erfüllung tretender Ersatzleistungen.

2. Vermögensschaden, Abhandenkommen von Sachen

Dieser Versicherungsschutz kann durch besondere Vereinbarung erweitert werden auf die gesetzliche Haftpflicht privatrechtlichen Inhalts des Versicherungsnehmers wegen

2.1 Vermögensschäden, die weder durch Personen- noch durch Sachschäden entstanden sind;

2.2 Schäden durch Abhandenkommen von Sachen; hierauf finden dann die Bestimmungen über Sachschäden Anwendung.

3. Versichertes Risiko

3.1 Der Versicherungsschutz umfasst die gesetzliche Haftpflicht

3.1.1 aus den im Versicherungsschein und seinen Nachträgen angegebenen Risiken des Versicherungsnehmers,

3.1.2 aus Erhöhungen oder Erweiterungen der im Versicherungsschein und seinen Nachträgen angegebenen Risiken. Dies gilt nicht für Risiken aus dem Halten oder Gebrauch von versicherungspflichtigen Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugen sowie für sonstige Risiken, die der Versicherungs- oder Deckungsvorsorgepflicht unterliegen,

3.1.3 aus Risiken, die für den Versicherungsnehmer nach Abschluss der Versicherung neu entstehen (Vorsorgeversicherung) und die in Ziffer 4 näher geregelt sind.

3.2 Der Versicherungsschutz erstreckt sich auch auf Erhöhungen des versicherten Risikos durch Änderung bestehender oder Erlass neuer Rechtsvorschriften. Der Versicherer kann den Vertrag jedoch unter den Voraussetzungen von Ziffer 21 kündigen.

4. Vorsorgeversicherung

4.1 Risiken, die nach Abschluss des Versicherungsvertrages neu entstehen, sind im Rahmen des bestehenden Vertrages sofort versichert.

4.1.1 Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, nach Aufforderung des Versicherers jedes neue Risiko innerhalb eines Monats anzuzeigen. Die Aufforderung kann auch mit der Beitragsrechnung erfolgen. Unterlässt der Versicherungsnehmer die rechtzeitige Anzeige, entfällt der Versicherungsschutz für das neue Risiko rückwirkend ab dessen Entstehung.

Tritt der Versicherungsfall ein, bevor das neue Risiko angezeigt wurde, so hat der Versicherungsnehmer zu beweisen, dass das neue Risiko erst nach Abschluss der Versicherung und zu einem Zeitpunkt hinzugekommen ist, zu dem die Anzeigefrist noch nicht verstrichen war.

4.1.2 Der Versicherer ist berechtigt, für das neue Risiko einen angemessenen Beitrag zu verlangen. Kommt eine Einigung über die Höhe dieses Beitrages innerhalb eines Monats nach Eingang der Anzeige nicht zustande, entfällt der Versicherungsschutz für das neue Risiko rückwirkend ab dessen Entstehung.

4.2 Der Versicherungsschutz für neue Risiken ist von ihrer Entstehung bis zur Einigung im Sinne von Ziffer 4.1.2 auf den Betrag von 500.000 € für Personenschäden und 150.000 € für Sachschäden, und soweit vereinbart für Vermögensschäden, begrenzt.

4.3 Die Regelung der Vorsorgeversicherung gilt nicht für Risiken

4.3.1 aus dem Eigentum, Besitz, Halten oder Führen eines Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugs, soweit diese Fahrzeuge der Zulassungs-, Führerschein- oder Versicherungspflicht unterliegen;

4.3.2 aus dem Eigentum, Besitz, Betrieb oder Führen von Bahnen;

4.3.3 die der Versicherungs- oder Deckungsvorsorgepflicht unterliegen;

4.3.4 die kürzer als ein Jahr bestehen werden und deshalb im Rahmen von kurzfristigen Versicherungsverträgen zu versichern sind.

5. Leistungen der Versicherung

5.1 Der Versicherungsschutz umfasst die Prüfung der Haftpflichtfrage, die Abwehr unberechtigter Schadensersatzansprüche und die Freistellung des Versicherungsnehmers von berechtigten Schadensersatzverpflichtungen.

Berechtigt sind Schadensersatzverpflichtungen dann, wenn der Versicherungsnehmer aufgrund Gesetzes, rechtskräftigen Urteils, Anerkenntnisses oder Vergleiches zur Entschädigung verpflichtet ist und der Versicherer hierdurch gebunden ist. Anerkenntnisse und Vergleiche, die vom Versicherungsnehmer ohne Zustimmung des Versicherers abgegeben oder geschlossen worden sind, binden den Versicherer nur, soweit der Anspruch auch ohne Anerkenntnis oder Vergleich bestanden hätte.

Ist die Schadenersatzverpflichtung des Versicherungsnehmers mit bindender Wirkung für den Versicherer festgestellt, hat der Versicherer den Versicherungsnehmer binnen zwei Wochen vom Anspruch des Dritten freizustellen.

5.2 Der Versicherer ist bevollmächtigt, alle ihm zur Abwicklung des Schadens oder Abwehr der Schadensersatzansprüche zweckmäßig erscheinenden Erklärungen im Namen des Versicherungsnehmers abzugeben.

Kommt es in einem Versicherungsfall zu einem Rechtsstreit über Schadensersatzansprüche gegen den Versicherungsnehmer, ist der Versicherer zur Prozessführung bevollmächtigt. Er führt den Rechtsstreit im Namen des Versicherungsnehmers auf seine Kosten.

5.3 Wird in einem Strafverfahren wegen eines Schadensereignisses, das einen unter den Versicherungsschutz fallenden Haftpflichtanspruch zur Folge haben kann, die Bestellung eines Verteidigers für den Versicherungsnehmer von dem Versicherer gewünscht oder genehmigt, so trägt der Versicherer die gebührenordnungsmäßigen oder die mit ihm besonders vereinbarten höheren Kosten des Verteidigers.

5.4 Erlangt der Versicherungsnehmer oder ein Mitversicherter das Recht, die Aufhebung oder Minderung einer zu zahlenden Rente zu fordern, so ist der Versicherer zur Ausübung dieses Rechts bevollmächtigt.

6. Begrenzung der Leistungen

6.1 Die Entschädigungsleistung des Versicherers ist bei jedem Versicherungsfall auf die vereinbarten Versicherungssummen begrenzt. Dies gilt auch dann, wenn sich der Versicherungsschutz auf mehrere entschädigungspflichtige Personen erstreckt.

6.2 Sofern nicht etwas anderes vereinbart wurde, sind die Entschädigungsleistungen des Versicherers für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres auf das Zweifache der vereinbarten Versicherungssummen begrenzt.

6.3 Mehrere während der Wirksamkeit der Versicherung eintretende Versicherungsfälle gelten als ein Versicherungsfall, der im Zeitpunkt des ersten dieser Versicherungsfälle eingetreten ist, wenn diese

  • auf derselben Ursache,
  • auf gleichen Ursachen mit innerem, insbesondere sachlichem und zeitlichem Zusammenhang oder
  • auf der Lieferung von Waren mit gleichen Mängeln

beruhen.

6.4 Falls besonders vereinbart, beteiligt sich der Versicherungsnehmer bei jedem Versicherungsfall mit einem im Versicherungsschein oder in seinen Nachträgen festgelegten Betrag an der Schadensersatzleistung (Selbstbehalt). Soweit nicht etwas anderes vereinbart wurde, ist der Versicherer auch in diesen Fällen zur Abwehr unberechtigter Schadensersatzansprüche verpflichtet.

6.5 Die Aufwendungen des Versicherers für Kosten werden nicht auf die Versicherungssummen angerechnet.

6.6 Übersteigen die begründeten Haftpflichtansprüche aus einem Versicherungsfall die Versicherungssumme, trägt der Versicherer die Prozesskosten im Verhältnis der Versicherungssumme zur Gesamthöhe dieser Ansprüche.

6.7 Hat der Versicherungsnehmer an den Geschädigten Rentenzahlungen zu leisten und übersteigt der Kapitalwert der Rente die Versicherungssumme oder den nach Abzug etwaiger sonstiger Leistungen aus dem Versicherungsfall noch verbleibenden Restbetrag der Versicherungssumme, so wird die zu leistende Rente nur im Verhältnis der Versicherungssumme bzw. ihres Restbetrages zum Kapitalwert der Rente vom Versicherer erstattet.

Für die Berechnung des Rentenwertes gilt die entsprechende Vorschrift der Verordnung über den Versicherungsschutz in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung in der jeweils gültigen Fassung zum Zeitpunkt des Versicherungsfalles.

Bei der Berechnung des Betrages, mit dem sich der Versicherungsnehmer an laufenden Rentenzahlungen beteiligen muss, wenn der Kapitalwert der Rente die Versicherungssumme oder die nach Abzug sonstiger Leistungen verbleibende Restversicherungssumme übersteigt, werden die sonstigen Leistungen mit ihrem vollen Betrag von der Versicherungssumme abgesetzt.

6.8 Falls die von dem Versicherer verlangte Erledigung eines Haftpflichtanspruchs durch Anerkenntnis, Befriedigung oder Vergleich am Verhalten des Versicherungsnehmers scheitert, hat der Versicherer für den von der Weigerung an entstehenden Mehraufwand an Entschädigungsleistung, Zinsen und Kosten nicht aufzukommen.

7. Ausschlüsse

Falls im Versicherungsschein oder seinen Nachträgen nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, sind von der Versicherung ausgeschlossen:

7.1 Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden vorsätzlich herbeigeführt haben.

7.2 Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden dadurch verursacht haben, dass sie in Kenntnis von deren Mangelhaftigkeit oder Schädlichkeit

  • Erzeugnisse in den Verkehr gebracht oder
  • Arbeiten oder sonstige Leistungen erbracht haben.

7.3 Haftpflichtansprüche, soweit sie auf Grund Vertrags oder Zusagen über den Umfang der gesetzlichen Haftpflicht des Versicherungsnehmers hinausgehen.

7.4 Haftpflichtansprüche

7.4.1 des Versicherungsnehmers selbst oder der in Ziffer 7.5 benannten Personen gegen die Mitversicherten,

7.4.2 zwischen mehreren Versicherungsnehmern desselben Versicherungsvertrages,

7.4.3 zwischen mehreren Mitversicherten desselben Versicherungsvertrages.

7.4.4 Die vorstehenden Ausschlüsse erstrecken sich auch auf Haftpflichtansprüche von Angehörigen der dort genannten Personen, die mit diesen in häuslicher Gemeinschaft leben.

7.5 Haftpflichtansprüche gegen den Versicherungsnehmer

7.5.1 aus Schadenfällen seiner Angehörigen, die mit ihm in häuslicher Gemeinschaft leben oder die zu den im Versicherungsvertrag mitversicherten Personen gehören;

Als Angehörige gelten Ehegatten, Lebenspartner im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes oder vergleichbarer Partnerschaften nach dem Recht anderer Staaten, Eltern und Kinder, Adoptiveltern und -kinder, Schwiegereltern und -kinder, Stiefeltern und -kinder, Großeltern und Enkel, Geschwister sowie Pflegeeltern und -kinder (Personen, die durch ein familienähnliches, auf längere Dauer angelegtes Verhältnis wie Eltern und Kinder miteinander verbunden sind).

7.5.2 von seinen gesetzlichen Vertretern oder Betreuern, wenn der Versicherungsnehmer eine geschäftsunfähige, beschränkt geschäftsfähige oder betreute Person ist;

7.5.3 von seinen gesetzlichen Vertretern, wenn der Versicherungsnehmer eine juristische Person des privaten oder öffentlichen Rechts oder ein nicht rechtsfähiger Verein ist;

7.5.4 von seinen unbeschränkt persönlich haftenden Gesellschaftern, wenn der Versicherungsnehmer eine Offene Handelsgesellschaft, Kommanditgesellschaft oder Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist;

7.5.5 von seinen Partnern, wenn der Versicherungsnehmer eine eingetragene Partnerschaftsgesellschaft ist;

7.5.6 von seinen Liquidatoren, Zwangs- und Insolvenzverwaltern;

7.5.7 Die Ausschlüsse unter Ziffer 7.5.2 bis 7.5.6 erstrecken sich auch auf Haftpflichtansprüche von Angehörigen der dort genannten Personen, die mit diesen in häuslicher Gemeinschaft leben.

7.6 Haftpflichtansprüche wegen Schäden an fremden Sachen und allen sich daraus ergebenden Vermögensschäden, wenn der Versicherungsnehmer diese Sachen gemietet, geleast, gepachtet, geliehen, durch verbotene Eigenmacht erlangt hat oder sie Gegenstand eines besonderen Verwahrungsvertrages sind.

Sind die Voraussetzungen des Ausschlusses in der Person von Angestellten, Arbeitern, Bediensteten, Bevollmächtigten oder Beauftragten des Versicherungsnehmers gegeben, so entfällt gleichfalls der Versicherungsschutz, und zwar sowohl für den Versicherungsnehmer als auch für die durch den Versicherungsvertrag etwa mitversicherten Personen.

7.7 Haftpflichtansprüche wegen Schäden an fremden Sachen und allen sich daraus ergebenden Vermögensschäden, wenn

7.7.1 die Schäden durch eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Versicherungsnehmer an diesen Sachen (Bearbeitung, Reparatur, Beförderung, Prüfung und dgl.) entstanden sind; bei unbeweglichen Sachen gilt dieser Ausschluss nur insoweit, als diese Sachen oder Teile von ihnen unmittelbar von der Tätigkeit betroffen waren;

7.7.2 die Schäden dadurch entstanden sind, dass der Versicherungsnehmer diese Sachen zur Durchführung seiner gewerblichen oder beruflichen Tätigkeiten (als Werkzeug, Hilfsmittel, Materialablagefläche und dgl.) benutzt hat; bei unbeweglichen Sachen gilt dieser Ausschluss nur insoweit, als diese Sachen oder Teile von ihnen unmittelbar von der Benutzung betroffen waren;

7.7.3 die Schäden durch eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Versicherungsnehmer entstanden sind und sich diese Sachen oder – sofern es sich um unbewegliche Sachen handelt – deren Teile im unmittelbaren Einwirkungsbereich der Tätigkeit befunden haben; dieser Ausschluss gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer beweist, dass er zum Zeitpunkt der Tätigkeit offensichtlich notwendige Schutzvorkehrungen zur Vermeidung von Schäden getroffen hatte.

7.7.4 Sind die Voraussetzungen der vorstehenden Ausschlüsse in der Person von Angestellten, Arbeitern, Bediensteten, Bevollmächtigten oder Beauftragten des Versicherungsnehmers gegeben, so entfällt gleichfalls der Versicherungsschutz, und zwar sowohl für den Versicherungsnehmer als auch für die durch den Versicherungsvertrag etwa mitversicherten Personen.

7.8 Haftpflichtansprüche wegen Schäden an vom Versicherungsnehmer hergestellten oder gelieferten Sachen, Arbeiten oder sonstigen Leistungen infolge einer in der Herstellung, Lieferung oder Leistung liegenden Ursache und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden.

Dies gilt auch dann, wenn die Schadenursache in einem mangelhaften Einzelteil der Sache oder in einer mangelhaften Teilleistung liegt und zur Beschädigung oder Vernichtung der Sache oder Leistung führt.

Dieser Ausschluss findet auch dann Anwendung, wenn Dritte im Auftrag oder für Rechnung des Versicherungsnehmers die Herstellung oder Lieferung der Sachen oder die Arbeiten oder sonstigen Leistungen übernommen haben.

7.9 Haftpflichtansprüche aus im Ausland vorkommenden Schadenereignissen; Ansprüche aus § 110 Sozialgesetzbuch VII (SGB VII) sind jedoch mitversichert.

7.10.1 Ansprüche, die gegen den Versicherungsnehmer wegen Umweltschäden gemäß Umweltschadensgesetz oder anderer auf der EU-Umwelthaftungsrichtlinie (2004 / 35 / EG) basierenden nationalen Umsetzungsgesetzen geltend gemacht werden. Dies gilt auch dann, wenn der Versicherungsnehmer von einem Dritten aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts auf Erstattung der durch solche Umweltschäden entstandenen Kosten in Anspruch genommen wird.

Der Versicherungsschutz bleibt aber für solche Ansprüche erhalten, die auch ohne Bestehen des Umweltschadensgesetzes oder anderer auf der EU-Umwelthaftungsrichtlinie (2004 / 35 / EG) basierender nationaler Umsetzungsgesetze bereits aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts gegen den Versicherungsnehmer geltend gemacht werden könnten.

Dieser Ausschluss gilt nicht im Rahmen der Versicherung privater Haftpflichtrisiken.

7.10.2 Haftpflichtansprüche wegen Schäden durch Umwelteinwirkung. Darunter fallen auch Schäden hervorgerufen durch Brand und / oder Explosion.

Dieser Ausschluss gilt nicht

a) im Rahmen der Versicherung privater Haftpflichtrisiken;

b) für Schäden, die durch vom Versicherungsnehmer hergestellte oder gelieferte Erzeugnisse (auch Abfälle), durch Arbeiten oder sonstige Leistungen nach Ausführung der Leistung oder nach Abschluss der Arbeiten entstehen (Produkthaftpflicht).

Kein Versicherungsschutz besteht jedoch für Schäden durch Umwelteinwirkung, die aus der Planung, Herstellung, Lieferung, Montage, Demontage, Instandhaltung oder Wartung von

  • Anlagen, die bestimmt sind, gewässerschädliche Stoffe herzustellen, zu verarbeiten, zu lagern, abzulagern, zu befördern oder wegzuleiten (WHGAnlagen);
  • Anlagen gem. Anhang 1 oder 2 zum Umwelthaftungsgesetz (UmweltHG-Anlagen);
  • Anlagen, die nach dem Umweltschutz dienenden Bestimmungen einer Genehmigungs- oder Anzeigepflicht unterliegen;
  • Abwasseranlagen

oder Teilen resultieren, die ersichtlich für solche Anlagen bestimmt sind.

7.11 Haftpflichtansprüche wegen Schäden, die auf Asbest, asbesthaltige Substanzen oder Erzeugnisse zurückzuführen sind.

7.12 Haftpflichtansprüche wegen Schäden, die in unmittelbarem oder mittelbarem Zusammenhang stehen mit energiereichen ionisierenden Strahlen (z. B. Strahlen von radioaktiven Stoffen oder Röntgenstrahlen).

7.13 Haftpflichtansprüche wegen Schäden, die zurückzuführen sind auf

7.13.1 gentechnische Arbeiten,

7.13.2 gentechnisch veränderte Organismen (GVO),

7.13.3 Erzeugnisse, die

  • Bestandteile aus GVO enthalten,
  • aus oder mit Hilfe von GVO hergestellt wurden.

7.14 Haftpflichtansprüche aus Sachschäden, welche entstehen durch

7.14.1 Abwässer, soweit es sich nicht um häusliche Abwässer handelt,

7.14.2 Senkungen von Grundstücken oder Erdrutschungen,

7.14.3 Überschwemmungen stehender oder fließender Gewässer.

7.15 Haftpflichtansprüche wegen Schäden aus dem Austausch, der Übermittlung und der Bereitstellung elektronischer Daten, soweit es sich handelt um Schäden aus

7.15.1 Löschung, Unterdrückung, Unbrauchbarmachung oder Veränderung von Daten,

7.15.2 Nichterfassen oder fehlerhaftem Speichern von Daten,

7.15.3 Störung des Zugangs zum elektronischen Datenaustausch,

7.15.4 Übermittlung vertraulicher Daten oder Informationen.

7.16 Haftpflichtansprüche wegen Schäden aus Persönlichkeits- oder Namensrechtsverletzungen.

7.17 Haftpflichtansprüche wegen Schäden aus Anfeindung, Schikane, Belästigung, Ungleichbehandlung oder sonstigen Diskriminierungen.

7.18 Haftpflichtansprüche wegen Personenschäden, die aus der Übertragung einer Krankheit des Versicherungsnehmers resultieren. Das Gleiche gilt für Sachschäden, die durch Krankheit der dem Versicherungsnehmer gehörenden, von ihm gehaltenen oder veräußerten Tiere entstanden sind. In beiden Fällen besteht Versicherungsschutz, wenn der Versicherungsnehmer beweist, dass er weder vorsätzlich noch grob fahrlässig gehandelt hat.

BEGINN DES VERSICHERUNGSSCHUTZES / BEITRAGSZAHLUNG

8. Beginn des Versicherungsschutzes

Der Versicherungsschutz beginnt zu dem vereinbarten Zeitpunkt, wenn der Versicherungsnehmer den ersten oder einmaligen Beitrag rechtzeitig im Sinne von Ziffer 9.1 zahlt. Der in Rechnung gestellte Beitrag enthält die Versicherungsteuer, die der Versicherungsnehmer in der jeweils vom Gesetz bestimmten Höhe zu entrichten hat.

9. Zahlung und Folgen verspäteter Zahlung / erster oder einmaliger Beitrag

9.1 Der erste oder einmalige Beitrag wird unverzüglich nach Abschluss des Versicherungsvertrages fällig, jedoch nicht vor dem Beginn des Versicherungsschutzes.

Ist die Zahlung des Jahresbeitrags in Raten vereinbart, gilt als erster Beitrag nur die erste Rate des ersten Jahresbeitrags.

9.2 Zahlt der Versicherungsnehmer den ersten oder einmaligen Beitrag nicht rechtzeitig, sondern zu einem späteren Zeitpunkt, beginnt der Versicherungsschutz erst ab diesem Zeitpunkt. Das gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er die Nichtzahlung nicht zu vertreten hat. Für Versicherungsfälle, die bis zur Zahlung des Beitrages eintreten, ist der Versicherer nur dann nicht zur Leistung verpflichtet, wenn er den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform oder durch einen auffälligen Hinweis im Versicherungsschein auf diese Rechtsfolge der Nichtzahlung des Beitrages aufmerksam gemacht hat.

9.3 Zahlt der Versicherungsnehmer den ersten oder einmaligen Beitrag nicht rechtzeitig, kann der Versicherer vom Versicherungsvertrag zurücktreten, solange der Beitrag nicht gezahlt ist. Der Versicherer kann nicht zurücktreten, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er die Nichtzahlung nicht zu vertreten hat.

9.4 Wird der erste Beitrag nicht rechtzeitig gezahlt, gerät der Versicherungsnehmer 30 Tage nach Ablauf der im Versicherungsschein genannten Widerrufsfrist von 2 Wochen und Zugang einer Zahlungsaufforderung in Verzug, es sei denn, dass er die verspätete Zahlung nicht zu vertreten hat. Der Versicherer ist berechtigt, Ersatz des ihm durch den Verzug entstandenen Schadens zu verlangen.

10. Zahlung und Folgen verspäteter Zahlung / Folgebeitrag

10.1 Die Folgebeiträge sind, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist, am Monatsersten des vereinbarten Beitragszeitraums fällig.

Die Zahlung gilt als rechtzeitig, wenn sie zu dem im Versicherungsschein oder in der Beitragsrechnung angegebenen Zeitpunkt erfolgt.

10.2 Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, gerät der Versicherungsnehmer ohne Mahnung in Verzug, es sei denn, dass er die verspätete Zahlung nicht zu vertreten hat.

Der Versicherer ist berechtigt, Ersatz des ihm durch den Verzug entstandenen Schadens zu verlangen.

Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, kann der Versicherer dem Versicherungsnehmer auf dessen Kosten in Textform eine Zahlungsfrist bestimmen, die mindestens zwei Wochen betragen muss. Die Bestimmung ist nur wirksam, wenn sie die rückständigen Beträge des Beitrags, Zinsen und Kosten im Einzelnen beziffert und die Rechtsfolgen angibt, die nach den Ziffern 10.3 und 10.4 mit dem Fristablauf verbunden sind.

10.3 Ist der Versicherungsnehmer nach Ablauf dieser Zahlungsfrist noch mit der Zahlung in Verzug, besteht ab diesem Zeitpunkt bis zur Zahlung kein Versicherungsschutz, wenn er mit der Zahlungsaufforderung nach Ziffer 10.2 Abs. 3 darauf hingewiesen wurde.

10.4 Ist der Versicherungsnehmer nach Ablauf dieser Zahlungsfrist noch mit der Zahlung in Verzug, kann der Versicherer den Versicherungsvertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn er den Versicherungsnehmer mit der Zahlungsaufforderung nach Ziffer 10.2 Abs. 3 darauf hingewiesen hat.

Die Kündigung kann auch bereits bei der Bestimmung der Zahlungsfrist ausgesprochen werden. In diesem Fall wird die Kündigung zum Ablauf der Zahlungsfrist wirksam, wenn der Versicherungsnehmer in diesem Zeitpunkt noch mit der Zahlung in Verzug ist. Hierauf ist der Versicherungsnehmer in der Zahlungsaufforderung nach Ziffer 10.2 Abs. 3 hinzuweisen.

Hat der Versicherer gekündigt, und zahlt der Versicherungsnehmer danach innerhalb eines Monats den angemahnten Betrag, besteht der Versicherungsvertrag fort.

Für Versicherungsfälle, die zwischen dem Zugang der Kündigung und der Zahlung eingetreten sind, besteht jedoch kein Versicherungsschutz.

11. Rechtzeitigkeit der Zahlung bei Lastschriftermächtigung

Ist die Einziehung des Beitrags von einem Konto vereinbart, gilt die Zahlung als rechtzeitig, wenn der Beitrag zum Fälligkeitstag eingezogen werden kann und der Versicherungsnehmer einer berechtigten Einziehung nicht widerspricht.

Konnte der fällige Beitrag ohne Verschulden des Versicherungsnehmers vom Versicherer nicht eingezogen werden, ist die Zahlung auch dann noch rechtzeitig, wenn sie unverzüglich nach einer in Textform abgegebenen Zahlungsaufforderung des Versicherers erfolgt.

Kann der fällige Beitrag nicht eingezogen werden, weil der Versicherungsnehmer die Einzugsermächtigung widerrufen hat, oder hat der Versicherungsnehmer aus anderen Gründen zu vertreten, dass der Beitrag nicht eingezogen werden kann, ist der Versicherer berechtigt, künftig Zahlung außerhalb des Lastschriftverfahrens zu verlangen. Der Versicherungsnehmer ist zur Übermittlung des Beitrags erst verpflichtet, wenn er vom Versicherer hierzu in Textform aufgefordert worden ist.

12. Teilzahlung und Folgen bei verspäteter Zahlung

Ist die Zahlung des Jahresbeitrags in Raten vereinbart, sind die noch ausstehenden Raten sofort fällig, wenn der Versicherungsnehmer mit der Zahlung einer Rate im Verzug ist.

Ferner kann der Versicherer für die Zukunft jährliche Beitragszahlung verlangen.

13. Beitragsregulierung

13.1 Der Versicherungsnehmer hat nach Aufforderung mitzuteilen, ob und welche Änderungen des versicherten Risikos gegenüber den früheren Angaben eingetreten sind. Diese Aufforderung kann auch durch einen Hinweis auf der Beitragsrechnung erfolgen. Die Angaben sind innerhalb eines Monats nach Zugang der Aufforderung zu machen und auf Wunsch des Versicherers nachzuweisen. Bei unrichtigen Angaben zum Nachteil des Versicherers kann dieser vom Versicherungsnehmer eine Vertragsstrafe in dreifacher Höhe des festgestellten Beitragsunterschiedes verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer beweist, dass ihn an der Unrichtigkeit der Angaben kein Verschulden trifft.

13.2 Aufgrund der Änderungsmitteilung des Versicherungsnehmers oder sonstiger Feststellungen wird der Beitrag ab dem Zeitpunkt der Veränderung berichtigt (Beitragsregulierung), beim Wegfall versicherter Risiken jedoch erst ab dem Zeitpunkt des Eingangs der Mitteilung beim Versicherer. Der vertraglich vereinbarte Mindestbeitrag darf dadurch nicht unterschritten werden. Alle entsprechend Ziffer 15.1 nach dem Versicherungsabschluss eingetretenen Erhöhungen und Ermäßigungen des Mindestbeitrags werden berücksichtigt.

13.3 Unterlässt der Versicherungsnehmer die rechtzeitige Mitteilung, kann der Versicherer für den Zeitraum, für den die Angaben zu machen waren, eine Nachzahlung in Höhe des für diesen Zeitraum bereits in Rechnung gestellten Beitrages verlangen. Werden die Angaben nachträglich gemacht, findet eine Beitragsregulierung statt. Ein vom Versicherungsnehmer zuviel gezahlter Beitrag wird nur zurückerstattet, wenn die Angaben innerhalb von zwei Monaten nach Zugang der Mitteilung des erhöhten Beitrages erfolgten.

13.4 Die vorstehenden Bestimmungen finden auch Anwendung auf Versicherungen mit Beitragsvorauszahlung für mehrere Jahre.

14. Beitrag bei vorzeitiger Vertragsbeendigung

Bei vorzeitiger Beendigung des Versicherungsvertrages hat der Versicherer, soweit durch Gesetz nicht etwas anderes bestimmt ist, nur Anspruch auf den Teil des Beitrages, der dem Zeitraum entspricht, in dem Versicherungsschutz bestanden hat.

15. Beitragsangleichung

15.1 Die Versicherungsbeiträge unterliegen der Beitragsangleichung. Soweit die Beiträge nach Lohn-, Bau- oder Umsatzsumme berechnet werden, findet keine Beitragsangleichung statt. Mindestbeiträge unterliegen unabhängig von der Art der Beitragsberechnung der Beitragsangleichung.

15.2 Ein unabhängiger Treuhänder ermittelt jährlich mit Wirkung für die ab dem 1. Juli fälligen Beiträge, um welchen Prozentsatz sich im vergangenen Kalenderjahr der Durchschnitt der Schadenzahlungen aller zum Betrieb der Allgemeinen Haftpflichtversicherung zugelassenen Versicherer gegenüber dem vorvergangenen Jahr erhöht oder vermindert hat. Den ermittelten Prozentsatz rundet er auf die nächst niedrigere, durch fünf teilbare ganze Zahl ab. Als Schadenzahlungen gelten dabei auch die speziell durch den einzelnen Schadenfall veranlassten Ausgaben für die Ermittlung von Grund und Höhe der Versicherungsleistungen.

Durchschnitt der Schadenzahlungen eines Kalenderjahres ist die Summe der in diesem Jahr geleisteten Schadenzahlungen geteilt durch die Anzahl der im gleichen Zeitraum neu angemeldeten Schadenfälle.

15.3 Im Falle einer Erhöhung ist der Versicherer berechtigt, im Falle einer Verminderung verpflichtet, den Folgejahresbeitrag um den sich aus Ziffer 15.2 ergebenden Prozentsatz zu verändern (Beitragsangleichung). Der veränderte Folgejahresbeitrag wird dem Versicherungsnehmer mit der nächsten Beitragsrechnung bekannt gegeben.

Hat sich der Durchschnitt der Schadenzahlungen des Versicherers in jedem der letzten fünf Kalenderjahre um einen geringeren Prozentsatz als denjenigen erhöht, den der Treuhänder jeweils für diese Jahre nach Ziffer 15.2 ermittelt hat, so darf der Versicherer den Folgejahresbeitrag nur um den Prozentsatz erhöhen, um den sich der Durchschnitt seiner Schadenzahlungen nach seinen unternehmenseigenen Zahlen im letzten Kalenderjahr erhöht hat; diese Erhöhung darf diejenige nicht überschreiten, die sich nach dem vorstehenden Absatz ergeben würde.

15.4 Liegt die Veränderung nach Ziffer 15.2 oder 15.3 unter 5 Prozent, entfällt eine Beitragsangleichung. Diese Veränderung ist jedoch in den folgenden Jahren zu berücksichtigen.

16. Dauer und Ende des Versicherungsvertrages / Kündigung

16.1 Der Versicherungsvertrag ist für die vereinbarte Dauer abgeschlossen.

16.2 Bei einer Vertragsdauer von mindestens einem Jahr verlängert sich der Versicherungsvertrag um jeweils ein Jahr, wenn nicht dem Vertragspartner spätestens drei Monate vor dem Ablauf des jeweiligen Versicherungsjahres eine Kündigung in Schriftform zugegangen ist.

16.3 Bei einer Vertragsdauer von weniger als einem Jahr endet der Versicherungsvertrag, ohne dass es einer Kündigung bedarf, zum vorgesehenen Zeitpunkt.

16.4 Bei einer Vertragsdauer von mehr als drei Jahren kann der Versicherungsvertrag schon zum Ablauf des dritten Jahres oder jedes darauf folgenden Jahres durch den Versicherungsnehmer gekündigt werden; die Kündigung muss dem Vertragspartner spätestens drei Monate vor dem Ablauf des jeweiligen Versicherungsjahres in Schriftform zugegangen sein.

17. Wegfall des versicherten Risikos

Wenn versicherte Risiken teilweise oder vollständig dauerhaft wegfallen, so erlischt die Versicherung bezüglich dieser Risiken. Dem Versicherer steht der Beitrag zu, den er hätte erheben können, wenn die Versicherung dieser Risiken nur bis zu dem Zeitpunkt beantragt worden wäre, zu dem er vom Wegfall Kenntnis erlangt.

18. Kündigung nach Beitragsangleichung

Erhöht sich der Beitrag aufgrund der Beitragsangleichung gemäß Ziffer 15.3, ohne dass sich der Umfang des Versicherungsschutzes ändert, kann der Versicherungsnehmer den Versicherungsvertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung des Versicherers mit sofortiger Wirkung, frühestens jedoch zu dem Zeitpunkt kündigen, in dem die Beitragserhöhung wirksam werden sollte.

Der Versicherer hat den Versicherungsnehmer in der Mitteilung auf das Kündigungsrecht hinzuweisen. Die Mitteilung muss dem Versicherungsnehmer spätestens einen Monat vor dem Wirksamwerden der Beitragserhöhung zugehen.

Eine Erhöhung der Versicherungsteuer begründet kein Kündigungsrecht.

19. Kündigung nach Versicherungsfall

19.1 Der Versicherungsvertrag kann gekündigt werden, wenn

  • vom Versicherer eine Schadensersatzzahlung geleistet wurde oder
  • dem Versicherungsnehmer – bei einer Pflichtversicherung dem Versicherer – eine Klage über einen unter den Versicherungsschutz fallenden Haftpflichtanspruch gerichtlich zugestellt wird.

Die Kündigung muss dem Vertragspartner in Schriftform spätestens einen Monat nach der Schadensersatzzahlung oder der Zustellung der Klage zugegangen sein.

19.2 Kündigt der Versicherungsnehmer, wird seine Kündigung sofort nach ihrem Zugang beim Versicherer wirksam. Der Versicherungsnehmer kann jedoch bestimmen, dass die Kündigung zu einem späteren Zeitpunkt, spätestens jedoch zum Ende der laufenden Versicherungsperiode, wirksam wird.

Eine Kündigung des Versicherers wird einen Monat nach ihrem Zugang beim Versicherungsnehmer wirksam.

20. Kündigung nach Veräußerung versicherter Unternehmen

20.1 Wird ein Unternehmen, für das eine Haftpflichtversicherung besteht, an einen Dritten veräußert, tritt dieser an Stelle des Versicherungsnehmers in die während der Dauer seines Eigentums sich aus dem Versicherungsvertrag ergebenden Rechte und Pflichten ein.

Dies gilt auch, wenn ein Unternehmen aufgrund eines Nießbrauchs, eines Pachtvertrages oder eines ähnlichen Verhältnisses von einem Dritten übernommen wird.

20.2 Der Versicherungsvertrag kann in diesem Falle

  • durch den Versicherer dem Dritten gegenüber mit einer Frist von einem Monat,
  • durch den Dritten dem Versicherer gegenüber mit sofortiger Wirkung oder auf den Schluss der laufenden Versicherungsperiode

in Schriftform gekündigt werden.

20.3 Das Kündigungsrecht erlischt, wenn

  • der Versicherer es nicht innerhalb eines Monats von dem Zeitpunkt an ausübt, in welchem er vom Übergang auf den Dritten Kenntnis erlangt;
  • der Dritte es nicht innerhalb eines Monats nach dem Übergang ausübt, wobei das Kündigungsrecht bis zum Ablauf eines Monats von dem Zeitpunkt an bestehen bleibt, in dem der Dritte von der Versicherung Kenntnis erlangt.

20.4 Erfolgt der Übergang auf den Dritten während einer laufenden Versicherungsperiode und wird das Versicherungsverhältnis nicht gekündigt, haften der bisherige Versicherungsnehmer und der Dritte für den Versicherungsbeitrag dieser Periode als Gesamtschuldner.

20.5 Der Übergang eines Unternehmens ist dem Versicherer durch den bisherigen Versicherungsnehmer oder den Dritten unverzüglich anzuzeigen.

Bei einer schuldhaften Verletzung der Anzeigepflicht besteht kein Versicherungsschutz, wenn der Versicherungsfall später als einen Monat nach dem Zeitpunkt eintritt, in dem die Anzeige dem Versicherer hätte zugehen müssen, und der Versicherer den mit dem Veräußerer bestehenden Versicherungsvertrag mit dem Erwerber nicht geschlossen hätte.

Der Versicherungsschutz lebt wieder auf und besteht für alle Versicherungsfälle, die frühestens einen Monat nach dem Zeitpunkt eintreten, in dem der Versicherer von der Veräußerung Kenntnis erlangt. Dies gilt nur, wenn der Versicherer in diesem Monat von seinem Kündigungsrecht keinen Gebrauch gemacht hat.

Der Versicherungsschutz fällt trotz Verletzung der Anzeigepflicht nicht weg, wenn dem Versicherer die Veräußerung in dem Zeitpunkt bekannt war, in dem ihm die Anzeige hätte zugehen müssen.

21. Kündigung nach Risikoerhöhung aufgrund Änderung oder Erlass von Rechtsvorschriften

Bei Erhöhungen des versicherten Risikos durch Änderung bestehender oder Erlass neuer Rechtsvorschriften ist der Versicherer berechtigt, den Versicherungsvertrag unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zu kündigen. Das Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht innerhalb eines Monats von dem Zeitpunkt an ausgeübt wird, in welchem der Versicherer von der Erhöhung Kenntnis erlangt hat.

22. Mehrfachversicherung

22.1 Eine Mehrfachversicherung liegt vor, wenn das Risiko in mehreren Versicherungsverträgen versichert ist.

22.2 Wenn die Mehrfachversicherung zustande gekommen ist, ohne dass der Versicherungsnehmer dies wusste, kann er die Aufhebung des später geschlossenen Vertrages verlangen.

22.3 Das Recht auf Aufhebung erlischt, wenn der Versicherungsnehmer es nicht innerhalb eines Monats geltend macht, nachdem er von der Mehrfachversicherung Kenntnis erlangt hat. Die Aufhebung wird zu dem Zeitpunkt wirksam, zu dem die Erklärung, mit der sie verlangt wird, dem Versicherer zugeht.

OBLIEGENHEITEN DES VERSICHERUNGSNEHMERS

23. Vorvertragliche Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers

23.1 Vollständigkeit und Richtigkeit von Angaben über gefahrerhebliche Umstände

Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung dem Versicherer alle ihm bekannten Gefahrumstände in Textform anzuzeigen, nach denen der Versicherer in Textform gefragt hat und die für den Entschluss des Versicherers erheblich sind, den Versicherungsvertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen. Der Versicherungsnehmer ist auch insoweit zur Anzeige verpflichtet, als nach seiner Vertragserklärung, aber vor Vertragsannahme der Versicherer in Textform Fragen im Sinne des Satzes 1 stellt.

Gefahrerheblich sind die Umstände, die geeignet sind, auf den Entschluss des Versicherers Einfluss auszuüben, den Versicherungsvertrag überhaupt oder mit dem vereinbarten Inhalt abzuschließen.

Wird der Versicherungsvertrag von einem Vertreter des Versicherungsnehmers geschlossen und kennt dieser die gefahrerheblichen Umstände, muss sich der Versicherungsnehmer so behandeln lassen, als habe er selbst davon Kenntnis gehabt oder dies arglistig verschwiegen.

23.2 Rücktritt

23.2.1 Unvollständige und unrichtige Angaben zu den gefahrerheblichen Umständen berechtigen den Versicherer, vom Versicherungsvertrag zurückzutreten.

23.2.2 Der Versicherer hat kein Rücktrittsrecht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er oder sein Vertreter die unrichtigen oder unvollständigen Angaben weder vorsätzlich noch grob fahrlässig gemacht hat.

Das Rücktrittsrecht des Versicherers wegen grob fahrlässiger Verletzung der Anzeigepflicht besteht nicht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass der Versicherer den Versicherungsvertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände, wenn auch zu anderen Bedingungen, geschlossen hätte.

23.2.3 Im Fall des Rücktritts besteht kein Versicherungsschutz.

Tritt der Versicherer nach Eintritt des Versicherungsfalls zurück, darf er den Versicherungsschutz nicht versagen, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass der unvollständig oder unrichtig angezeigte Umstand weder für den Eintritt des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistung ursächlich war. Auch in diesem Fall besteht aber kein Versicherungsschutz, wenn der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht arglistig verletzt hat.

Dem Versicherer steht der Teil des Beitrages zu, der der bis zum Wirksamwerden der Rücktrittserklärung abgelaufenen Vertragszeit entspricht.

23.3 Beitragsänderung oder Kündigungsrecht

Ist das Rücktrittsrecht des Versicherers ausgeschlossen, weil die Verletzung einer Anzeigepflicht weder auf Vorsatz noch auf grober Fahrlässigkeit beruhte, kann der Versicherer den Versicherungsvertrag unter Einhaltung einer Frist von einem Monat in Schriftform kündigen.

Das Kündigungsrecht ist ausgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass der Versicherer den Versicherungsvertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände, wenn auch zu anderen Bedingungen, geschlossen hätte.

Kann der Versicherer nicht zurücktreten oder kündigen, weil er den Versicherungsvertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände, aber zu anderen Bedingungen, geschlossen hätte, werden die anderen Bedingungen auf Verlangen des Versicherers rückwirkend Vertragsbestandteil. Hat der Versicherungsnehmer die Pflichtverletzung nicht zu vertreten, werden die anderen Bedingungen ab der laufenden Versicherungsperiode Vertragsbestandteil.

Erhöht sich durch die Vertragsanpassung der Beitrag um mehr als 10 % oder schließt der Versicherer die Gefahrabsicherung für den nicht angezeigten Umstand aus, kann der Versicherungsnehmer den Versicherungsvertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung des Versicherers fristlos kündigen.

Der Versicherer muss die ihm nach Ziffer 23.2 und 23.3 zustehenden Rechte innerhalb eines Monats schriftlich geltend machen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem er von der Verletzung der Anzeigepflicht, die das von ihm geltend gemachte Recht begründet, Kenntnis erlangt. Er hat die Umstände anzugeben, auf die er seine Erklärung stützt; er darf nachträglich weitere Umstände zur Begründung seiner Erklärung abgeben, wenn für diese die Monatsfrist nicht verstrichen ist.

Dem Versicherer stehen die Rechte nach den Ziffern 23.2 und 23.3 nur zu, wenn er den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform auf die Folgen einer Anzeigepflichtverletzung hingewiesen hat.

Der Versicherer kann sich auf die in den Ziffern 23.2 und 23.3 genannten Rechte nicht berufen, wenn er den nicht angezeigten Gefahrumstand oder die Unrichtigkeit der Anzeige kannte.

23.4 Erlöschen der Rechte des Versicherers

Die Rechte des Versicherers nach Ziffer 23.2 und Ziffer 23.3 erlöschen mit Ablauf von 5 Jahren nach Vertragsabschluss; dies gilt nicht für Versicherungsfälle, die vor Ablauf dieser Frist eingetreten sind. Die Frist beläuft sich auf 10 Jahre, wenn der Versicherungsnehmer oder sein Vertreter die Anzeigepflicht vorsätzlich oder arglistig verletzt haben.

23.5 Anfechtung

Das Recht des Versicherers, den Versicherungsvertrag wegen arglistiger Täuschung anzufechten, bleibt unberührt. Im Fall der Anfechtung steht dem Versicherer der Teil des Beitrages zu, der der bis zum Wirksamwerden der Anfechtungserklärung abgelaufenen Vertragszeit entspricht.

24. Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalles

Besonders gefahrdrohende Umstände hat der Versicherungsnehmer auf Verlangen des Versicherers innerhalb angemessener Frist zu beseitigen. Dies gilt nicht, soweit die Beseitigung unter Abwägung der beiderseitigen Interessen unzumutbar ist. Ein Umstand, der zu einem Schaden geführt hat, gilt ohne weiteres als besonders gefahrdrohend.

25. Obliegenheiten nach Eintritt des Versicherungsfalles

25.1 Jeder Versicherungsfall ist dem Versicherer unverzüglich anzuzeigen, auch wenn noch keine Schadensersatzansprüche erhoben wurden.

25.2 Der Versicherungsnehmer muss nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens sorgen.

Weisungen des Versicherers sind dabei zu befolgen, soweit es für den Versicherungsnehmer zumutbar ist. Er hat dem Versicherer ausführliche und wahrheitsgemäße Schadenberichte zu erstatten und ihn bei der Schadenermittlung und -regulierung zu unterstützen. Alle Umstände, die nach Ansicht des Versicherers für die Bearbeitung des Schadens wichtig sind, müssen mitgeteilt sowie alle dafür angeforderten Schriftstücke übersandt werden.

25.3 Wird gegen den Versicherungsnehmer ein Haftpflichtanspruch erhoben, ein staatsanwaltschaftliches, behördliches oder gerichtliches Verfahren eingeleitet, ein Mahnbescheid erlassen oder ihm gerichtlich der Streit verkündet, hat er dies ebenfalls unverzüglich anzuzeigen.

25.4 Gegen einen Mahnbescheid oder eine Verfügung von Verwaltungsbehörden auf Schadensersatz muss der Versicherungsnehmer fristgemäß Widerspruch oder die sonst erforderlichen Rechtsbehelfe einlegen. Einer Weisung des Versicherers bedarf es nicht.

25.5 Wird gegen den Versicherungsnehmer ein Haftpflichtanspruch gerichtlich geltend gemacht, hat er die Führung des Verfahrens dem Versicherer zu überlassen. Der Versicherer beauftragt im Namen des Versicherungsnehmers einen Rechtsanwalt. Der Versicherungsnehmer muss dem Rechtsanwalt Vollmacht sowie alle erforderlichen Auskünfte erteilen und die angeforderten Unterlagen zur Verfügung stellen.

26. Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten

26.1 Verletzt der Versicherungsnehmer eine Obliegenheit aus diesem Versicherungsvertrag, die er vor Eintritt des Versicherungsfalles zu erfüllen hat, kann der Versicherer den Versicherungsvertrag innerhalb eines Monats ab Kenntnis von der Obliegenheitsverletzung fristlos kündigen. Der Versicherer hat kein Kündigungsrecht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass die Obliegenheitsverletzung weder auf Vorsatz noch auf grober Fahrlässigkeit beruhte.

26.2 Wird eine Obliegenheit aus diesem Versicherungsvertrag vorsätzlich verletzt, verliert der Versicherungsnehmer seinen Versicherungsschutz. Bei grob fahrlässiger Verletzung einer Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen.

Der vollständige oder teilweise Wegfall des Versicherungsschutzes hat bei Verletzung einer nach Eintritt des Versicherungsfalls bestehenden Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit zur Voraussetzung, dass der Versicherer den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat.

Weist der Versicherungsnehmer nach, dass er die Obliegenheit nicht grob fahrlässig verletzt hat, bleibt der Versicherungsschutz bestehen.

Der Versicherungsschutz bleibt auch bestehen, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der dem Versicherer obliegenden Leistung ursächlich war. Das gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheit arglistig verletzt hat.

Die vorstehenden Bestimmungen gelten unabhängig davon, ob der Versicherer ein ihm nach Ziffer 26.1 zustehendes Kündigungsrecht ausübt.

WEITERE BESTIMMUNGEN

27. Mitversicherte Personen

27.1 Erstreckt sich die Versicherung auch auf Haftpflichtansprüche gegen andere Personen als den Versicherungsnehmer selbst, sind alle für ihn geltenden Bestimmungen auf die Mitversicherten entsprechend anzuwenden.

Die Bestimmungen über die Vorsorgeversicherung (Ziffer 4) gelten nicht, wenn das neue Risiko nur in der Person eines Mitversicherten entsteht.

27.2 Die Ausübung der Rechte aus dem Versicherungsvertrag steht ausschließlich dem Versicherungsnehmer zu. Er ist neben den Mitversicherten für die Erfüllung der Obliegenheiten verantwortlich.

28. Abtretungsverbot

Der Freistellungsanspruch darf vor seiner endgültigen Feststellung ohne Zustimmung des Versicherers weder abgetreten noch verpfändet werden. Eine Abtretung an den geschädigten Dritten ist zulässig.

29. Anzeigen, Willenserklärungen, Anschriftenänderung

29.1 Alle für den Versicherer bestimmten Anzeigen und Erklärungen sollen an die Hauptverwaltung des Versicherers oder an die im Versicherungsschein oder in dessen Nachträgen als zuständig bezeichnete Geschäftsstelle gerichtet werden.

29.2 Hat der Versicherungsnehmer eine Änderung seiner Anschrift dem Versicherer nicht mitgeteilt, genügt für eine Willenserklärung, die dem Versicherungsnehmer gegenüber abzugeben ist, die Absendung eines eingeschriebenen Briefes an die letzte dem Versicherer bekannte Anschrift. Die Erklärung gilt drei Tage nach der Absendung des Briefes als zugegangen. Dies gilt entsprechend für den Fall einer Namensänderung des Versicherungsnehmers.

29.3 Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung für seinen Gewerbebetrieb abgeschlossen, finden bei einer Verlegung der gewerblichen Niederlassung die Bestimmungen der Ziffer 29.2 entsprechende Anwendung.

30. Verjährung

30.1 Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren in drei Jahren. Die Fristberechnung richtet sich nach den allgemeinen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches.

30.2 Ist ein Anspruch aus dem Versicherungsvertrag bei dem Versicherer angemeldet worden, ist die Verjährung von der Anmeldung bis zu dem Zeitpunkt gehemmt, zu dem die Entscheidung des Versicherers dem Anspruchsteller in Textform zugeht.

31. Zuständiges Gericht

31.1 Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherer bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit nach dem Sitz des Versicherers oder seiner für den Versicherungsvertrag zuständigen Niederlassung. Ist der Versicherungsnehmer eine natürliche Person, ist auch das Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Versicherungsnehmer zur Zeit der Klageerhebung seinen Wohnsitz oder, in Ermangelung eines solchen, seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.

31.2 Ist der Versicherungsnehmer eine natürliche Person, müssen Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen ihn bei dem Gericht erhoben werden, das für seinen Wohnsitz oder, in Ermangelung eines solchen, den Ort seines gewöhnlichen Aufenthalts zuständig ist. Ist der Versicherungsnehmer eine juristische Person, bestimmt sich das zuständige Gericht auch nach dem Sitz oder der Niederlassung des Versicherungsnehmers. Das gleiche gilt, wenn der Versicherungsnehmer eine Offene Handelsgesellschaft, Kommanditgesellschaft, Gesellschaft bürgerlichen Rechts oder eine eingetragene Partnerschaftsgesellschaft ist.

31.3 Sind der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt, bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherungsnehmer nach dem Sitz des Versicherers oder seiner für den Versicherungsvertrag zuständigen Niederlassung.

32. Anzuwendendes Recht

Für diesen Versicherungsvertrag gilt deutsches Recht.

Besondere Bedingungen und Risikobeschreibungen zur Privat-Haftpflichtversicherung

1. Privat-Haftpflichtversicherung

1.1 Sofern im Versicherungsschein angeschrieben, ist für die namentlich benannte Person (nachstehend als Versicherungsnehmer bezeichnet) im Rahmen der Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB) und der nachstehenden Bestimmungen die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Privatperson aus den Gefahren des täglichen Lebens versichert.

Ausgenommen sind die Gefahren

  • eines eigenen oder fremden Betriebes oder Gewerbes, eines Berufes, Dienstes oder Amtes (auch Ehrenamtes). Dies gilt nicht für ein berufsspezifisches Praktikum im Rahmen eines Studiums;
  • einer verantwortlichen Betätigung in Vereinigungen aller Art;
  • einer ungewöhnlichen und gefährlichen Beschäftigung.

1.2 Abweichend von 1.1 ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus der Ausübung eines Ehrenamtes mitversichert.

Nicht versichert ist die Haftpflicht aus der Ausübung eine Amtes (hauptberuflich).

Besteht für die im ersten Absatz beschriebene Tätigkeit eine weitere Versicherung, so erstreckt sich der Versicherungsschutz im Rahmen des vorliegenden Vertrages und der zugrunde liegenden Besonderen Bedingungen zur Privathaftpflichtversicherung nur auf Schäden, für die über die anderweitig bestehende Versicherung keine Leistung erlangt werden kann.

2. Mitversicherte Personen

2.1 Ehegatten

Mitversichert ist die gleichartige gesetzliche Haftpflicht des Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartners* des Versicherungsnehmers. (*Eingetragener Lebenspartner ist derjenige, der in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes oder einer vergleichbaren Partnerschaft nach dem Recht anderer Staaten lebt. Als eingetragene Lebenspartnerschaften gelten auch die den Partnerschaften im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes vergleichbaren Partnerschaften nach dem Recht anderer Staaten.)

2.2 Unverheiratete Kinder

2.2.1 Mitversichert ist die gleichartige gesetzliche Haftpflicht ihrer unverheirateten und nicht in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft * lebenden Kinder (auch Stief-, Adoptiv- und Pflegekinder), bei volljährigen Kindern jedoch nur, solange sie sich noch in einer ununterbrochenen Schul- oder sich hieran unmittelbar anschließenden ununterbrochenen beruflichen Erstausbildung befinden.

Berufliche Erstausbildung ist Lehre und / oder Studium – auch in umgekehrter Reihenfolge – ; nicht jedoch Zweitlehre oder Zweitstudium, Referendarzeit, Arzt im praktischen Jahr, Fortbildungsmaßnahmen und dergleichen.

Bei Ableistung des Grundwehr- oder Zivildienstes (einschließlich des freiwilligen zusätzlichen Wehrdienstes) vor, während oder im Anschluss an die Berufsausbildung bleibt der Versicherungsschutz bestehen.

Unmittelbar bzw. nicht als Unterbrechung im vorstehenden Sinne ist ein Zeitraum von bis zu zwölf Monaten.

2.2.2 Mitversichert ist die gleichartige gesetzliche Haftpflicht ihrer unverheirateten, in häuslicher Gemeinschaft und nicht in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebenden Kinder (auch Stief-, Adoptiv- und Pflegekinder) mit geistiger Behinderung.

Für Schäden durch mitversicherte Kinder gilt: Der Versicherer wird sich nicht auf eine Deliktunfähig keit von mitversicherten Kindern berufen, soweit dies der Versicherungsnehmer wünscht und ein anderer Versicherer (z. B. ein Sozialversicherungsträger, Kaskoversicherer) nicht leistungspflichtig ist. Ein Mitverschulden des Geschädigten wird angerechnet.

Der Versicherer behält sich Rückgriffsansprüche wegen seiner Aufwendungen gegen schadenersatzpflichtige Dritte (z. B. wegen Aufsichtspflichtverletzung) vor, soweit sie nicht Versicherte dieses Vertrages sind.

Versicherungssumme siehe Versicherungsschein.

2.3 Lebenspartner

Mitversichert ist – soweit ausdrücklich vereinbart und im Versicherungsschein oder seinen Nachträgen namentlich benannt – die gleichartige gesetzliche Haftpflicht als Privatperson des in nichtehelicher, häuslicher Lebensgemeinschaft mit dem Versicherungsnehmer lebenden Partners und dessen Kinder im Sinne von Ziffer 2.2, soweit der Versicherungsnehmer und der mitversicherte Partner beide unverheiratet sind.

2.3.1 Ausgeschlossen vom Versicherungsschutz sind Haftpflichtansprüche

  • des Versicherungsnehmers gegen mitversicherte Personen;
  • mitversicherter Personen gegen den Versicherungsnehmer;
  • mitversicherter Personen untereinander.

Mitversichert sind jedoch Regressansprüche aus übergegangenem Recht von Trägern der Sozialversicherung und Sozialhilfe, privaten Krankenversicherern, privaten und öffentlichen Arbeitgebern / Dienstherrn wegen Personenschäden.

2.3.2 Die Mitversicherung erlischt in dem Zeitpunkt, in dem die häusliche Lebensgemeinschaft aufgelöst ist.

2.4 Mitversicherte Familienangehörige

Mitversichert ist die gleichartige gesetzliche Haftpflicht als Privatperson eines in häuslicher Gemeinschaft mit Ihnen lebenden alleinstehenden Familienangehörigen wie Mutter / Vater / Großmutter / Großvater / Enkel / Geschwister / Nichten oder Neffen oder volljährigen unverheirateten Kindern nach Abschluss der Ausbildung.

2.5 Pflegebedürftige Familienangehörige im Haushalt des Versicherungsnehmers

Mitversichert ist die gleichartige gesetzliche Haftpflicht als Privatperson von im Haushalt des Versicherungsnehmers lebenden pflegebedürftigen Familienangehörigen, denen von der gesetzlichen Pflegeversicherung mindestens die Pflegestufe 1 zuerkannt wurde.

Als Familienangehörige gelten Eltern und Kinder, Adoptiveltern und -kinder, Schwiegereltern und -kinder, Stiefeltern und -kinder, Großeltern und Enkel, Geschwister sowie Pflegeeltern und -kinder (Personen, die durch ein familienähnliches, auf längere Dauer angelegtes Verhältnis wie Eltern und Kinder miteinander verbunden sind / waren).

2.5.1 Die Mitversicherung beginnt mit der Eingliederung in den Haushalt des Versicherungsnehmers. Sie endet mit dem Wegfall der Pflegebedürftigkeit oder dem Ausscheiden aus dem Haushalt des Versicherungsnehmers.

2.5.2 Leistungen aus einer Privathaftpflichtversicherung der pflegebedürftigen Familienangehörigen gehen diesem Versicherungsschutz voraus.

2.6 Au-Pairs

Mitversichert ist die gleichartige gesetzliche Haftpflicht als Privatperson von Au-Pairs (einschließlich Schäden aus dieser Tätigkeit) gegenüber Dritten, die nicht mitversicherte Personen dieses Vertrages sind.

Voraussetzung für die Mitversicherung ist, dass die gesetzlich erforderlichen Genehmigungen für den Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland und die Tätigkeit als Au Pair von den zuständigen Behörden erteilt wurden.

2.6.1 Die Mitversicherung beginnt mit der Eingliederung in den Haushalt des Versicherungsnehmers. Sie endet mit dem Ausscheiden aus dem Haushalt des Versicherungsnehmers.

2.6.2 Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus Personenschäden, bei denen es sich um Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten im Betrieb des Versicherungsnehmers gemäß dem Sozialversicherungsgesetzbuch VII handelt.

2.6.3 Leistungen aus einer Privathaftpflichtversicherung der Au-Pairs gehen diesem Versicherungsschutz voraus.

2.7 Austauschschüler

Mitversichert ist die gleichartige gesetzliche Haftpflicht als Privatperson von Austauschschülern gegenüber Dritten, die nicht mitversicherte Personen dieses Vertrages sind.

Voraussetzung für die Mitversicherung ist, dass die erforderlichen behördlichen Genehmigungen für den Aufenthalt in der Bundesrepublik sowie die Teilnahme am Schulunterricht erteilt wurden (z. B. durch die aufnehmende Schule).

2.7.1 Die Mitversicherung beginnt mit der Eingliederung in den Haushalt des Versicherungsnehmers. Sie endet mit dem Ausscheiden aus dem Haushalt des Versicherungsnehmers.

2.7.2 Leistungen aus einer Privathaftpflichtversicherung der Austauschschüler gehen diesem Versicherungsschutz voraus.

2.8 Im Haushalt tätige Personen

Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht der im Haushalt des Versicherungsnehmers beschäftigten Personen (z. B. Haushaltshilfen, Hausangestellte) gegenüber Dritten aus dieser Tätigkeit. Das Gleiche gilt für Personen, die aus Arbeitsvertrag oder gefälligkeitshalber die in Ziffer 4.1 der Besonderen Bedingungen für die Privathaftpflichtversicherung bezeichneten Wohnungen, Häuser und Gärten betreuen oder hierzu den Streudienst versehen.

Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus Personenschäden, bei denen es sich um Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten im Betrieb des Versicherungsnehmers gemäß dem Sozialgesetzbuch (SGB VII) handelt.

2.9. Im Haushalt tätige Pflegepersonen

Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht der im Haushalt des Versicherungsnehmers aufgrund Arbeitsvertrag, sozialen Engagements oder gefälligkeitshalber tätigen Pflegepersonen, die mitversicherte pflegebedürftige Personen im Haushalt des Versicherungsnehmers versorgen, gegenüber Dritten, die nicht mitversicherte Personen dieses Vertrages sind, aus dieser Tätigkeit.

Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus Personenschäden, bei denen es sich um Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten im Betrieb des Versicherungsnehmers gemäß dem Sozialversicherungsgesetzbuch VII handelt.

2.10 Sinngemäße Anwendung

Die für den Versicherungsnehmer getroffenen Bestimmungen finden für die mitversicherten Personen sinngemäß Anwendung.

3. Familie, Haushalt und Sport

Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht

3.1 als Familien- und Haushaltungsvorstand, z. B. aus der Aufsichtspflicht über minderjährige Kinder;

3.2 aus der entgeltlichen oder unentgeltlichen Tätigkeit als Tagesmutter (Betreuung minderjähriger Kinder im Rahmen des eigenen Haushaltes, auch außerhalb der Wohnung, z. B. bei Spielen, Ausflügen usw.);

3.3 als Dienstherr der in seinem Haushalt tätigen Personen;

3.4 als Radfahrer;

3.5 aus der Ausübung von Sport, ausgenommen sind eine jagdliche Betätigung und die Teilnahme an Pferde-, Rad-, oder Kraftfahrzeugrennen sowie die Vorbereitung hierzu (Training).

4. Wohnungen, Immobilien, Räume, Bauherr

4.1 Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht als Inhaber

4.1.1 einer oder mehrerer Wohnungen – einschließlich Ferienwohnung –.

Bei Wohnungseigentum besteht Versicherungsschutz in der Eigenschaft als Sondereigentümer. Dabei ist mitversichert die gesetzliche Haftpflicht aus Ansprüchen der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer wegen Beschädigung des Gemeinschaftseigentums. Die Leistungspflicht erstreckt sich jedoch nicht auf den Miteigentumsanteil an dem gemeinschaftlichen Eigentum.

4.1.2 eines Wohnhauses, sofern sich in diesem nicht mehr als zwei abgeschlossene Wohnungen befinden,

4.1.3 eines Wochenend- / Ferienhauses, einschließlich der zu den Ziffern 4.1.1 bis 4.1.3 zugehörigen Garagen und Gärten sowie Schrebergärten.

4.2 Voraussetzung für den Versicherungsschutz ist, dass die genannten Objekte

  • im Inland gelegen sind;
  • zumindest teilweise vom Versicherungsnehmer zu Wohnzwecken genutzt werden;
  • keinen Gewerbebetrieb des Versicherungsnehmers beinhalten.

4.3 Hierbei ist mitversichert die gesetzliche Haftpflicht

  • aus der Verletzung von Pflichten, die dem Versicherungsnehmer als Inhaber obliegen (z. B. bauliche Instandhaltung, Beleuchtung, Reinigung, Streuen und Schneeräumen auf Gehwegen, auch soweit diese mietvertraglich übernommen wurden);
  • des Versicherungsnehmers aus dem Miteigentum an zu den versicherten Objekten nach den Ziffern 4.1.2 bis 4.1.3 gehörenden Gemeinschaftsanlagen, z. B. gemeinschaftliche Zugänge zur öffentlichen Straße, Wäschetrockenplatz, Garagenhöfe, Abstellplatz für Mülltonnen;
  • als Betreiber einer Photovoltaikanlage auf dem Dach eines versicherten Gebäudes nach den Ziffern 4.1.1 bis 4.1.3 oder auf dem dazugehörigen Grundstück. Der Versicherungsschutz besteht – teilweise abweichend von Ziffer 1.1 – auch dann, wenn Strom gegen Entgelt ins öffentliche Netz eingespeist wird.
  • als Betreiber einer Solarthermieanlage auf dem Dach eines versicherten Gebäudes nach den Ziffern 4.1.1 bis 4.1.3 oder auf dem dazugehörigen Grundstück. Der Versicherungsschutz besteht – teilweise abweichend von Ziffer 1.1 – auch dann, wenn Warmwasser gegen Entgelt an Mieter und sonstige Dritte in den aufgeführten Objekten abgegeben wird.
  • aus der Vermietung von
    a) einzelnen Räumen in den Objekten nach den Ziffern 4.1.1 bis 4.1.3;
    b) einer Wohnung in einem Objekt nach der Ziffer 4.1.2;
    c) einem Objekt nach der Ziffer 4.1.3;
    d) Garagen zu den Objekten nach den Ziffern 4.1.1 bis 4.1.3;
  • als Bauherr sowie aus der Ausführung von Bauarbeiten in Eigenleistung (Neubauten, Umbauten, Reparaturen, Abbruch-, Grabearbeiten) bis zu der im Versicherungsschein genannten veranschlagten Bausumme je Bauvorhaben. Übersteigt der Voranschlag diese Summe, so muss für das gesamte Vorhaben eine Bauherren-Haftpflichtversicherung abgeschlossen werden;
  • als früherer Besitzer aus § 836 Abs. 2 BGB, wenn die Versicherung bis zum Besitzwechsel bestand;
  • der Insolvenzverwalter in dieser Eigenschaft.

5. Mietsachschäden

5.1 Eingeschlossen ist – abweichend von Ziffer 7.6 AHB – die gesetzliche Haftpflicht wegen Sachschäden und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden die entstehen an gemieteten Gebäuden, Wohnräumen und sonstigen zu privaten Zwecken gemieteten Räumen in Gebäuden.

5.2 Ausgeschlossen sind

5.2.1 Haftpflichtansprüche wegen

  • Abnutzung, Verschleiß und übermäßiger Beanspruchung;
  • Schäden an Heizungs-, Maschinen-, Kessel- und Warmwasserbereitungsanlagen sowie an Elektro- und Gasgeräten und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden;
  • Glasschäden, soweit sich der Versicherungsnehmer hiergegen besonders versichern kann;
  • Schäden infolge Schimmelbildung.

5.2.2 die unter den Regressverzicht nach dem Abkommen der Feuerversicherer bei übergreifenden Versicherungsfällen fallenden Rückgriffsansprüche.

5.3 Versicherungssumme siehe Versicherungsschein.

6. Tiere

Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht

6.1 als Halter oder Hüter von zahmen Haustieren, gezähmten Kleintieren und Bienen – nicht jedoch von Hunden, Rindern, Pferden, sonstigen Reit- und Zugtieren, wilden Tieren sowie von Tieren, die zu gewerblichen oder landwirtschaftlichen Zwecken gehalten werden. Abweichend davon ist jedoch die gesetzliche Haftpflicht als Halter eines ausgebildeten Blindenführhundes mitversichert. Voraussetzung für die Mitversicherung ist, dass vom Versorgungsamt aufgrund einer Sehbehinderung ein gültiger Schwerbehindertenausweis mit dem Merkzeichen „BI“ erteilt wurde.

6.2 als

  • Reiter bei Benutzung fremder Pferde.
  • Fahrer bei der Benutzung fremder Fuhrwerke zu privaten Zwecken.

Leistungen aus der Haftpflichtversicherung des Tierhalters gehen diesem Versicherungsschutz voraus.

6.3 aus dem Hüten fremder Hunde oder Pferde, soweit dies nicht gewerbsmäßig erfolgt.

Leistungen aus der Haftpflichtversicherung des Tierhalters gehen diesem Versicherungsschutz voraus.

Nicht versichert ist das Hüten von Hunden, die von mitversicherten Personen gehalten werden oder in deren Eigentum stehen.

6.5 Kein Versicherungsschutz besteht für Ansprüche der Tierhalter oder -eigentümer sowie Fuhrwerkseigentümer, es sei denn, es handelt sich um Personenschäden.

7. Kraft-, Luft- und Wasserfahrzeuge

7.1 Nicht versichert ist die Haftpflicht des Eigentümers, Besitzers, Halters oder Führers eines Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugs oder Kraftfahrzeuganhängers wegen Schäden, die durch den Gebrauch des Fahrzeuges verursacht werden.

7.2 Versichert ist jedoch die gesetzliche Haftpflicht wegen Schäden, die verursacht werden durch den Gebrauch

7.2.1 von folgenden selbstfahrenden Landfahrzeugen sowie Anhängern, soweit hierfür keine Versicherungspflicht besteht:

  • Kraftfahrzeugen und Anhängern ohne Rücksicht auf eine Höchstgeschwindigkeit, die nur auf nicht öffentlichen Wegen und Plätzen verkehren;
  • Kraftfahrzeugen bis 6 km / h bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit;
  • selbstfahrenden Arbeitsmaschinen mit nicht mehr als 20 km / h bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit;
  • ferngelenkte Modellfahrzeuge.

7.2.1.1 Für diese Fahrzeuge gelten nicht die Ausschlüsse in Ziffer 3.1.2 und in Ziffer 4.3.1 AHB.

7.2.1.2 Führen ohne vorgeschriebene behördliche Erlaubnis Das Fahrzeug darf nur von einem berechtigten Fahrer gebraucht werden. Berechtigter Fahrer ist, wer das Fahrzeug mit Wissen und Willen des Verfügungsberechtigten gebrauchen darf. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nicht von einem unberechtigten Fahrer gebraucht wird. Der Fahrer des Fahrzeugs darf das Fahrzeug auf öffentlichen Wegen oder Plätzen nur mit der erforderlichen Fahrerlaubnis benutzen. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nicht von einem Fahrer benutzt wird, der nicht die erforderliche Fahrerlaubnis hat. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheiten, so gilt Ziffer 26 AHB (Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten).

7.2.2 von Flugmodellen, unbemannten Ballonen und Drachen,

  • die weder durch Motoren oder Treibsätze angetrieben werden und
  • deren Fluggewicht 5 kg (einschl. Zubehör wie z. B. Leinen, Schnüre und Geschirr) nicht übersteigt und
  • für deren Nutzung des Luftraumes keine behördliche Erlaubnis erforderlich ist.

Soweit im Versicherungsfall eine Leistung aus einer eigenständigen Luftfahrt-Halterhaftpflichtversicherung beansprucht werden kann, gehen diese Leistungsverpflichtungen vor. Dies gilt auch für den Fall, dass der Versicherungsschutz über eine Gruppenversicherung besteht.

7.2.3 von folgenden Wasserfahrzeugen:

  • Wassersportfahrzeugen, ausgenommen eigene Segelboote und eigene oder fremde Wassersportfahrzeuge mit Motor (auch Hilfs- oder Außenbordmotoren) oder Treibsätzen (siehe jedoch Ziffer 8);
  • Windsurfbrettern;
  • ferngelenkte Modellfahrzeuge.

8. Gelegentlicher Gebrauch fremder Boote mit Motor

8.1 Versichert ist – abweichend von Ziffer 7.2.3 – die gesetzliche Haftpflicht wegen Schäden, die verursacht werden durch den Gebrauch von fremden Booten mit Motor, (auch Segelboote mit Hilfsmotor) bis zu einer Motorstärke von 55 kW (75 PS), soweit dieser Gebrauch gelegentlich und jeweils nur vorübergehend bis zu höchstens 4 Wochen erfolgt.

Der Versicherungsschutz besteht nur insoweit, als nicht die Haftpflichtversicherung des Halters des fremden Bootes verpflichtet ist, dem berechtigten Führer des Bootes Versicherungsschutz zu gewähren.

8.2 Nicht versichert ist der Gebrauch von Wasserfahrzeugen, die

  • von mitversicherten Personen gehalten werden oder in deren Eigentum stehen;
  • für einen ununterbrochenen Zeitraum von mehr als 4 Wochen in Gewahrsam oder Besitz genommen werden.

Der Versicherer ist von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn der Führer des Fahrzeuges beim Eintritt des Versicherungsfalles

  • nicht die vorgeschriebene behördliche Fahrerlaubnis hat;
  • das Fahrzeug unberechtigt geführt hat.

Die Verpflichtung zur Leistung bleibt gegenüber dem Versicherungsnehmer bestehen, wenn dieser das Vorliegen der Fahrerlaubnis bei dem berechtigten Führer ohne Verschulden annehmen durfte oder wenn ein Unberechtigter das Fahrzeug geführt hat.

8.3 Führen ohne vorgeschriebene behördliche Erlaubnis

Das Wassersportfahrzeug darf nur von einem berechtigten Führer gebraucht werden. Berechtigter Führer ist, wer das Wassersportfahrzeug mit Wissen und Willen des Verfügungsberechtigten gebrauchen darf. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Wassersportfahrzeug nicht von einem unberechtigten Führer gebraucht wird.

Der Führer des Wassersportfahrzeugs darf das Wassersportfahrzeug nur mit der erforderlichen behördlichen Erlaubnis benutzen. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Wassersportfahrzeug nicht von einem Führer benutzt wird, der nicht die erforderliche behördliche Erlaubnis hat.

Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheiten, so gilt Ziffer 26 AHB (Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten).

9. Versicherungsfälle bei vorübergehendem Auslandsaufenthalt

9.1 Bei vorübergehendem Auslandsaufenthalt bis zu einer Dauer von maximal 60 Monaten außerhalb Europa und unbegrenzter Dauer innerhalb Europa ist – abweichend von Ziffer 7.9 AHB – eingeschlossen die gesetzliche Haftpflicht aus im Ausland vorkommenden Versicherungsfällen.

9.2 Mitversichert ist – ergänzend zu Ziffer 3 – die gesetzliche Haftpflicht aus der vorübergehenden Benutzung oder Anmietung (nicht dem Eigentum) von im Ausland gelegenen Wohnungen und Häusern und aus dem Eigentum von im europäischen Ausland gelegenen Wohnungen und Häusern gemäß Ziffer 4.1 dieser Besonderen Bedingungen.

9.3 Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro. Soweit der Zahlungsort außerhalb der Staaten, die der Europäischen Währungsunion angehören, liegt, gelten die Verpflichtungen des Versicherers mit dem Zeitpunkt erfüllt, in dem der Euro-Betrag bei einem in der Europäischen Währungsunion gelegenen Geldinstitut angewiesen ist.

10. Kautionsleistung bei Schäden im Ausland

Hat der Versicherungsnehmer im Ausland durch behördliche Anordnung eine Kaution zur Sicherstellung von Leistungen aufgrund seiner gesetzlichen Haftpflicht zu hinterlegen, stellt der Versicherer dem Versicherungsnehmer den erforderlichen Betrag bis zu der im Versicherungsschein genannten Versicherungssumme je Versicherungsfall und für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres bis zum Doppelten dieser Summe zur Verfügung.

Der Kautionsbetrag wird auf eine vom Versicherer zu leistende Schadenersatzzahlung angerechnet.

Ist die Kaution höher als der zu leistende Schadenersatz, so ist der Versicherungsnehmer verpflichtet, die Differenz zurückzuzahlen. Das Gleiche gilt, wenn die Kaution als Strafe, Geldbuße oder für die Durchsetzung nicht versicherter Schadenersatzforderungen einbehalten wird oder die Kaution verfallen ist.

Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro. Soweit der Zahlungsort außerhalb der Staaten, die der Europäischen Währungsunion angehören, liegt, gelten die Verpflichtungen des Versicherers mit dem Zeitpunkt erfüllt, in dem der Euro-Betrag bei einem in der Europäischen Währungsunion gelegenen Geldinstitut angewiesen ist.

11. Waffen, Munition und Geschosse

Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus dem erlaubten privaten Besitz und aus dem Gebrauch von Hieb-, Stoß- und Schusswaffen sowie Munition und Geschossen, nicht jedoch zu Jagdzwecken oder zu strafbaren Handlungen.

12. Gewässerveränderungen

Versichert ist – wobei Vermögensschäden wie Sachschäden behandelt werden – die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers für unmittelbare oder mittelbare Folgen von Veränderungen der physikalischen, chemischen oder biologischen Beschaffenheit eines Gewässers einschließlich des Grundwassers (Gewässerschäden) mit Ausnahme der Haftpflicht als Inhaber von Anlagen zur Lagerung von gewässerschädlichen Stoffen und aus der Verwendung dieser gelagerten Stoffe (Versicherungsschutz hierfür wird ausschließlich durch besonderen Vertrag gewährt).

12.1 Versicherte Anlagen

  • Abweichend von Ziffer 12. ist jedoch versichert die gesetzliche Haftpflicht als Inhaber von Anlagen zur Lagerung von gewässerschädlichen Stoffen in Behältnissen bis zu 60 Liter / Kilogramm Fassungsvermögen (Kleingebinde), sofern das Gesamtfassungsvermögen der vorhandenen Kleingebinde 1.000 Liter / Kilogramm nicht übersteigt, und aus der Verwendung dieser Stoffe.
  • Werden diese Mengen überschritten, so entfällt die Mitversicherung. Ziffer 3.1.2 AHB (Erhöhung und Erweiterung des versicherten Risikos), Ziffer 3.1.3 und Ziffer 4 AHB (Vorsorgeversicherung) finden keine Anwendung.

12.2 Rettungskosten

Aufwendungen, auch erfolglose, die der Versicherungsnehmer im Versicherungsfall zur Abwendung oder Minderung des Schadens für geboten halten durfte (Rettungskosten), sowie außergerichtliche Gutachterkosten werden vom Versicherer insoweit übernommen, als sie zusammen mit der Entschädigungsleistung die Versicherungssumme für Sachschäden nicht übersteigen. Für Gerichts- und Anwaltskosten bleibt es bei der Regelung der AHB.

Auf Weisung des Versicherers aufgewendete Rettungs- und außergerichtliche Gutachterkosten sind auch insoweit zu ersetzen, als sie zusammen mit der Entschädigung die Versicherungssumme für Sachschäden übersteigen. Eine Billigung des Versicherers von Maßnahmen des Versicherungsnehmers oder Dritter zur Abwendung oder Minderung des Schadens gilt nicht als Weisung des Versicherers.

12.3 Pflichtwidrigkeiten / Verstöße

Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche gegen die Personen (Versicherungsnehmer oder jeden Mitversicherten), die den Schaden durch bewusstes Abweichen von dem Gewässerschutz dienenden Gesetzen, Verordnungen, an den Versicherungsnehmer gerichteten behördlichen Anordnungen oder Verfügungen herbeigeführt haben.

12.4 Gemeingefahren

Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche wegen Schäden, die nachweislich auf Kriegsereignissen, anderen feindseligen Handlungen, Aufruhr, inneren Unruhen, Generalstreik, illegalem Streik oder unmittelbar auf Verfügungen oder Maßnahmen von hoher Hand beruhen. Das Gleiche gilt für Schäden durch höhere Gewalt, soweit sich elementare Naturkräfte ausgewirkt haben.

13. Verlust fremder privater und beruflicher Schlüssel

Eingeschlossen ist – in Ergänzung von Ziffer 2.2 AHB und abweichend von Ziffer 7.6 AHB – die gesetzliche Haftpflicht aus dem Abhandenkommen von fremden Schlüsseln (auch Generalschlüssel bzw. Codekarten für eine Schließanlage), die sich rechtmäßig im Gewahrsam des Versicherungsnehmers befunden haben.

Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf die gesetzlichen Haftpflichtansprüche wegen der Kosten für die notwendige Auswechslung von Schlössern und Schließanlagen sowie für vorübergehende Sicherungsmaßnahmen (z. B. Notschloss) und einen Objektschutz bis zu 14 Tagen, gerechnet ab dem Zeitpunkt, an welchem der Verlust des Schlüssels festgestellt wurde.

Bei Sondereigentümern sind versichert Haftpflichtansprüche der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer.

Die Leistungspflicht erstreckt sich jedoch nicht auf den Miteigentumsanteil an dem gemeinschaftlichen Eigentum.

13.1 Ausgeschlossen bleiben Haftpflichtansprüche aus

  • Folgeschäden eines Schlüsselverlustes (z. B. wegen Einbruchs);
  • dem Abhandenkommen von Schlüsseln, die dem Versicherungsnehmer im Rahmen von Ausbildungs-, Arbeits- oder Dienstverthältnissen überlassen wurden;
  • dem Verlust von Tresor- und Möbelschlüsseln sowie sonstigen Schlüsseln zu beweglichen Sachen.

13.2 Versicherungssumme siehe Versicherungsschein.

14. Vermögensschäden

Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht wegen Vermögensschäden im Sinne der Ziffer 2.1 AHB aus Versicherungsfällen, die während der Wirksamkeit der Versicherung eingetreten sind.

Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche wegen Schäden

  • durch vom Versicherungsnehmer (oder in seinem Auftrage oder für seine Rechnung von Dritten) hergestellte oder gelieferte Sachen, erbrachte Arbeiten oder sonstigen Leistungen entstehen;
  • aus planender, beratender, bau- oder montageleitender, prüfender oder gutachterlicher Tätigkeit;
  • aus Tätigkeiten im Zusammenhang mit Anlage-, Kredit-, Versicherungs-, Grundstücks-, Leasingoder ähnlichen wirtschaftlichen Geschäften, aus Zahlungsvorgängen aller Art, aus Kassenführung sowie aus Untreue und Unterschlagung;
  • aus der Verletzung von Persönlichkeits- und Namensrechten, gewerblichen Schutz- und Urheberrechten sowie des Kartell- oder Wettbewerbsrechts;
  • aus der Vergabe von Lizenzen und Patenten;
  • aus der Nichteinhaltung von Fristen, Terminen, Vor- und Kostenanschlägen;
  • aus Ratschlägen, Empfehlungen oder Weisungen an wirtschaftlich verbundene Unternehmen;
  • aus Vermittlungsgeschäften aller Art
  • aus Tätigkeiten im Zusammenhang mit
    – Rationalisierung und Automatisierung;
    – Datenerfassung, -speicherung, -sicherung, -wiederherstellung;
    – Auskunftserteilung, Übersetzung sowie Reiseveranstaltung;
  • aus bewußtem Abweichen von gesetzlichen oder behördlichen Vorschriften, von Anweisungen oder Bedingungen des Auftraggebers oder aus sonstiger bewusster Pflichtverletzung;
  • aus Abhandenkommen von Sachen, auch z. B. von Geld, Wertpapieren und Wertsachen sowie von Scheck- und Kreditkarten;
  • aus Pflichtverletzungen, die mit der Tätigkeit als ehemalige oder gegenwärtige Mitglieder von Vorstand, Geschäftsführung, Aufsichtsrat, Beirat oder anderer vergleichbarer Leitungs- oder Aufsichtsgremien / Organe im Zusammenhang stehen.

Versicherungssumme siehe Versicherungsschein.

15. Sachschäden – Gefälligkeitshandlung

Für Sachschäden aus Anlass einer Gefälligkeitshandlung gilt:

Der Versicherer wird sich nicht auf einen stillschweigenden Haftungsausschluss bei Gefälligkeitshandlungen des Versicherungsnehmers oder mitversicherter Personen berufen, soweit dies der Versicherungsnehmer wünscht und ein anderer Versicherer (z. B. Kaskoversicherer) nicht leistungspflichtig ist.

Ein Mitverschulden des Geschädigten wird angerechnet.

Versicherungssumme siehe Versicherungsschein.

16. Forderungsausfälle (Ausfalldeckung)

16.1 Versichertes Risiko

16.1.1 Versicherungsschutz besteht, – wenn dem Versicherungsnehmer – oder einer der mitversicherten Personen dieser Privathaftpflichtversicherung – als Privatperson

  • ein Haftpflichtschaden zugefügt wird,
  • und der Versicherungsnehmer – oder eine mitversicherte Person dieser Privathaftpflichtversicherung – einen Anspruch wegen eines Personen-, Sach- oder Vermögensschadens gegen den Schadenverursacher oder Schadenverantwortlichen (= Dritter) hat,
  • und dem Versicherungsnehmer durch rechtskräftigen vollstreckbaren Titel ausgeurteilter Anspruch auf Schadenersatz nicht vom Dritten bezahlt werden kann.

Mit dieser Forderungsausfalldeckung wird der Versicherungsnehmer so gestellt, als hätte der Dritte dieselbe Privathaftpflichtversicherung abgeschlossen wie er selbst. Das bedeutet, der Versicherer prüft anhand der für den Versicherungsnehmer geltenden Allgemeinen Haftpflicht-Versicherungsbedingungen, der Besonderen Bedingungen für die Privathaftpflichtversicherung und der vereinbarten Klauseln, ob der Dritte für den Schadenfall Versicherungsschutz gehabt hätte.

Über den Umfang der Privathaftpflichtversicherung hinaus wird auch dann Versicherungsschutz geboten, wenn der Dritte dem Versicherungsnehmer aus seiner Eigenschaft als Tierhalter oder -hüter einen Schaden zufügt.

Insbesondere gilt:

16.1.2 Der Anspruch besteht aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts.

16.1.3 Das Schadenereignis, das zu dem Personen-, Sach- oder Vermögensschaden führt, muss während der Wirksamkeit der Forderungsausfalldeckung eintreten.

16.2 Voraussetzung für die Leistung

16.2.1 Der Versicherungsnehmer muss einen rechtskräftigen vollstreckbaren Titel vor einem deutschen Gericht gegen den Dritten erstritten haben.

Ein rechtskräftiger vollstreckbarer Titel im Sinne dieser Bedingungen ist ein Urteil, ein Vollstreckungsbescheid, ein gerichtlicher Vergleich oder ein notarielles Schuldanerkenntnis mit Unterwerfungsklausel, aus der hervorgeht, dass sich der Dritte persönlich der sofortigen Zwangsvollstreckung in sein gesamtes Vermögen unterwirft.

16.2.2 Der Versuch, aus dem Titel gegen den Dritten zu vollstrecken, muss gescheitert sein.

Das ist der Fall, wenn

  • eine Zwangsvollstreckung nicht oder nicht zur vollen Bezahlung der Schadenersatzansprüche des Versicherungsnehmers geführt hat;
  • eine selbst teilweise Bezahlung wegen nachgewiesener Umstände aussichtslos erscheint, z. B. weil der Dritte die eidesstattliche Versicherung abgegeben hat.

16.3 Höhe der Entschädigungsleistung

Der Versicherer bezahlt als Entschädigung den Betrag, der sich aus dem vollstreckbaren Titel als Schadenersatz ergibt, in der Höhe begrenzt durch die Versicherungssummen dieses Vertrages. Die Vereinbarungen von Selbstbehalten im Rahmen der Privathaftpflichtversicherung für Schäden, die der Versicherungsnehmer Dritten zufügt, finden in der Forderungsausfalldeckung keine Anwendung.

16.4 Ihre Obliegenheiten

16.4.1 Der Versicherungsnehmer muss einen Antrag auf Entschädigung stellen.

16.4.2 Der Versicherungsnehmer muss nachweisen, dass der Vollstreckungsversuch gescheitert ist.

Folgende Unterlagen sind dem Versicherer hierzu einzureichen:

  • den rechtskräftigen vollstreckbaren Titel im Original und
  • das Vollstreckungsprotokoll eines Gerichtsvollziehers oder
  • Urkunden, aus denen sich ergibt, dass eine selbst teilweise Bezahlung aussichtslos erscheint.

16.4.3 Der Schadenersatzanspruch, den der Versicherungsnehmer gegen den Dritten hat, ist in Höhe der zu erbringenden Entschädigungsleistung an den Versicherer abzutreten. Diese Abtretung erfolgt unter der aufschiebenden Bedingung, dass der Versicherer die Leistung an den Versicherungsnehmer bezahlt. Dazu muss der Versicherungsnehmer eine schriftliche Abtretungserklärung unterzeichen, die im Schadenfall durch den Versicherer vorbereitet wird.

16.4.4 Der Versicherungsnehmer muss dem Versicherer ausführliche und wahrheitsgemäße Berichte über den Schadenhergang geben. Er muss alle Tatumstände, welche für den Schadenfall wichtig sind, mitteilen und alle für die Beurteilung wichtigen Schriftstücke zusenden. Der Versicherer weist darauf hin, dass auch Schriftstücke angefordert werden können, die für die Beurteilung des Haftpflichtschadens erheblich sind.

16.5 Folgen von Obliegenheitsverletzungen

Die Beachtung der unter Ziffer 16.4 genannten Obliegenheiten ist für den Versicherungsschutz wichtig.

Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheiten, so gelten die Bestimmungen gemäß Ziffer 26 AHB. Danach kann der Versicherer bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen zur Kündigung berechtigt oder auch von unserer Leistungspflicht ganz oder teilweise befreit sein.

16.6 Ausschlüsse

Der Versicherer leistet keine Entschädigung, wenn

16.6.1 der Dritte seinen ständigen Wohnsitz nicht in einem Mitgliedsland der Europäischen Union hat;

16.6.2 der Schaden durch Leistungen aus anderen Versicherungsverträgen, die der Versicherungsnehmer oder eine mitversicherte Person abgeschlossen hat ersetzt werden können. Reichen diese Beträge nicht aus, wird für den verbleibenden Restbetrag Versicherungsschutz über die Forderungsausfalldeckung gewährt;

16.6.3 für Ansprüche des Versicherungsnehmers – oder für die Ansprüche mitversicherter Personen – ein Sozialversicherungsträger oder ein Sozialhilfeträger leistungspflichtig ist.

17. Schäden aus dem Datenaustausch sowie der Internetnutzung

17.1 Eingeschlossen ist – insoweit abweichend von Ziffer 7.15 und Ziffer 7.16 AHB – die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden aus dem Austausch, der Übermittlung und der Bereitstellung elektronischer Daten, z. B. im Internet, per E-Mail oder mittels Datenträger, soweit es sich handelt um

17.1.1 Löschung, Unterdrückung, Unbrauchbarmachung oder Veränderung von Daten (Datenveränderung) bei Dritten durch Computer-Viren und / oder andere Schadprogramme;

17.1.2 Datenveränderung aus sonstigen Gründen sowie der Nichterfassung und fehlerhaften Speicherung von Daten bei Dritten und zwar wegen

  • sich daraus ergebender Personen- und Sachschäden, nicht jedoch weiterer Datenveränderungen sowie
  • der Kosten zur Wiederherstellung der veränderten Daten bzw. Erfassung / korrekter Speicherung nicht oder fehlerhaft erfasster Daten;

17.1.3 Störung des Zugangs Dritter zum elektronischen Datenaustausch.

Für Ziffer 17.1.1 bis 17.1.3 gilt:

Dem Versicherungsnehmer obliegt es, dass seine auszutauschenden, zu übermittelnden, bereitgestellten Daten durch Sicherheitsmaßnahmen und / oder -techniken (z. B. Virenscanner, Firewall) gesichert oder geprüft werden bzw. worden sind, die dem aktuellen Stand der Technik entsprechen. Diese Maßnahmen können auch durch Dritte erfolgen.

Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit, so gilt Ziffer 26 AHB (Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten).

17.1.4 die Verletzung von Persönlichkeitsrechten – auch für immaterielle Ansprüche –, nicht jedoch von Urheberrechten;

17.1.5 der Verletzung von Namensrechten – auch für immaterielle Ansprüche.

Für Ziffer 17.1.4 und 17.1.5 gilt:

In Erweiterung von Ziffer 1.1 AHB ersetzt der Versicherer

  • Gerichts- und Anwaltskosten eines Verfahrens, mit dem der Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen den Versicherungsnehmer begehrt wird, auch wenn es sich um Ansprüche auf Unterlassung oder Widerruf handelt;
  • Gerichts- und Anwaltskosten einer Unterlassungsoder Widerrufsklage gegen den Versicherungsnehmer.

17.2 Die Höchstersatzleistung je Schadenereignis ergibt sich aus dem Versicherungsschein und beträgt das Doppelte dieser Summe für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres.

Höchstersatzleistung für Schäden im Sinne der Ziffer 17.1.5 innerhalb vorgenannter Versicherungssumme siehe Versicherungsschein.

Mehrere während der Wirksamkeit der Versicherung eintretende Versicherungsfälle gelten als ein Versicherungsfall, der im Zeitpunkt des ersten dieser Versicherungsfälle eingetreten ist, wenn diese

  • auf derselben Ursache,
  • auf gleichen Ursachen mit innerem, insbesondere sachlichem und zeitlichem Zusammenhang oder
  • auf dem Austausch, der Übermittlung und Bereitstellung elektronischer Daten mit gleichen Mängeln

beruhen.

Ziffer 6.3 AHB gilt gestrichen.

17.3 Versicherungsschutz für im Ausland vorkommende Schadenereignisse

Versicherungsschutz besteht – insoweit abweichend von Ziffer 7.9 AHB – für Versicherungsfälle im Ausland.

Dies gilt jedoch nur, soweit die versicherten Haftpflichtansprüche, in europäischen Staaten und nach dem Recht europäischer Staaten* geltend gemacht werden. (*Mitgliedsstaaten der Europäischen Union sowie die Staaten, deren Hoheitsgebiet zumindest teilweise geographisch dem europäischen Kontinent zugeordnet wird (z. B. Russland, Türkei).)

17.4 Nicht versichert sind Ansprüche aus nachfolgend genannten Tätigkeiten und Leistungen:

  • Software-Erstellung, -Handel, -Implementierung, -Pflege;
  • IT-Beratung, -Analyse, -Organisation, -Einweisung, -Schulung;
  • Netzwerkplanung, -installation, -integration, -betrieb, -wartung, -pflege;
  • Bereithaltung fremder Inhalte, z. B. Access-, Host-, Full-Service-Providing;
  • Betrieb von Datenbanken.

17.5 Ausgeschlossen vom Versicherungsschutz sind Ansprüche

17.5.1 wegen Schäden, die dadurch entstehen, dass der Versicherungsnehmer bewusst

  • unbefugt in fremde Datenverarbeitungssysteme / Datennetze eingreift (z. B. Hacker-Attacken, Denial of Service Attacks),
  • Software einsetzt, die geeignet ist, die Datenordnung zu zerstören oder zu verändern (z. B. Software-Viren, Trojanische Pferde);

17.5.2 die in engem Zusammenhang stehen mit

  • massenhaft versandten, vom Empfänger ungewollten elektronisch übertragenen Informationen (z B. Spamming),
  • Dateien (z. B. Cookies), mit denen widerrechtlich bestimmte Informationen über Internet-Nutzer gesammelt werden sollen;

17.5.3 gegen den Versicherungsnehmer oder jeden Mitversicherten, soweit diese den Schaden durch bewusstes Abweichen von gesetzlichen oder behördlichen Vorschriften (z. B. Teilnahme an rechtswidrigen Online-Tauschbörsen) oder durch sonstige bewusste Pflichtverletzungen herbeigeführt haben;

18. Schäden in USA und in Kanada

Für in den USA, USA-Territorien* (*Außengebiete, die unter der Hoheitsgewalt der USA stehen. Hierunter fallen z. B. Puerto Rico, die Jungfer-Inseln und Guam.) und in Kanada eingetretene Versicherungsfälle oder dort geltend gemachte Ansprüche gilt zusätzlich:

18.1 Ausgeschlossen sind Ansprüche auf Entschädigung mit Strafcharakter, insbesondere punitive oder exemplary damages.

18.2 Aufwendungen des Versicherers für Kosten werden – abweichend von Ziffer 6.5 AHB – als Leistungen auf die Versicherungssumme angerechnet.

Kosten sind:

Anwalts-, Sachverständigen-, Zeugen- und Gerichtskosten; Aufwendungen zur Abwendung oder Minderung des Schadens bei oder nach Eintritt des Versicherungsfalles sowie Schadenermittlungskosten, auch Reisekosten, die dem Versicherer nicht selbst entstehen. Das gilt auch dann, wenn die Kosten auf Weisung des Versicherers entstanden sind.

19. Fortsetzung der Privathaftpflichtversicherung nach dem Tod des Versicherungsnehmers

Für die mitversicherten Personen besteht der bedingungsgemäße Versicherungsschutz im Falle des Todes des Versicherungsnehmers bis zum nächsten Beitragsfälligkeitstermin fort. Wird die nächste Beitragsrechnung durch den überlebenden Ehegatten, den eingetragenen Lebenspartner oder den mitversicherten Lebenspartner eingelöst, so wird dieser Versicherungsnehmer.

20. Private Tierhalter-Haftpflichtversicherung

Sofern im Versicherungsschein angeschrieben, ist für die darin namentlich benannte Person im Rahmen der Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB) und der nachstehenden Bestimmungen die gesetzliche Haftpflicht als Halter der im Versicherungsschein und seinen Nachträgen aufgeführten Tiere und deren bis zu 6 Monate alten Jungtiere versichert. Wird dieser Zeitraum überschritten, gelten die Bestimmungen der Ziffer 3.1.2 AHB – Erhöhung und Erweiterung.

20.1 Mitversicherte Personen

Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Hüters, sofern er nicht gewerbsmäßig tätig ist.

20.2 Versicherungsfälle bei vorübergehendem Auslandsaufenthalt

Bei vorübergehendem Auslandsaufenthalt bis zu maximal 60 Monaten ist – abweichend von Ziffer 7.9 AHB – eingeschlossen die gesetzliche Haftpflicht aus im Ausland vorkommenden Versicherungsfällen.

Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro. Soweit der Zahlungsort außerhalb der Staaten, die der Europäischen Währungsunion angehören, liegt, gelten die Verpflichtungen des Versicherers mit dem Zeitpunkt erfüllt, in dem der Euro-Betrag bei einem in der Europäischen Währungsunion gelegenen Geldinstitut angewiesen ist.

20.3 Mietsachschäden

20.3.1 Eingeschlossen ist – abweichend von Ziffer 7.6 AHB – die gesetzliche Haftpflicht wegen Sachschäden und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden die entstehen an gemieteten Gebäuden, Wohnräumen und sonstigen zu privaten Zwecken gemieteten Räumen in Gebäuden.

20.3.2 Ausgeschlossen sind

20.3.2.1 Haftpflichtansprüche wegen

  • Abnutzung, Verschleiss und übermäßiger Beanspruchung;
  • Schäden an Heizungs-, Maschinen-, Kessel- und Warmwasserbereitungsanlagen sowie an Elektro- und Gasgeräten und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden;
  • Glasschäden, soweit sich der Versicherungsnehmer hiergegen besonders versichern kann;
  • Schäden infolge von Schimmelbildung.

20.3.2.2 die unter den Regressverzicht nach dem Abkommen der Feuerversicherer bei übergreifenden Versicherungsfällen fallenden Rückgriffsansprüche.

20.3.3 Versicherungssumme siehe Versicherungsschein.

20.4 Vermögensschäden

Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht wegen Vermögensschäden im Sinne der Ziffer 2.1 AHB aus Versicherungsfällen, die während der Wirksamkeit der Versicherung eingetreten sind.

Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche wegen Schäden

  • durch vom Versicherungsnehmer (oder in seinem Auftrage oder für seine Rechnung von Dritten) hergestellte oder gelieferte Sachen, erbrachte Arbeiten oder sonstigen Leistungen entstehen;
  • aus planender, beratender, bau- oder montageleitender, prüfender oder gutachterlicher Tätigkeit;
  • aus Tätigkeiten im Zusammenhang mit Anlage-, Kredit-, Versicherungs-, Grundstücks-, Leasingoder ähnlichen wirtschaftlichen Geschäften, aus Zahlungsvorgängen aller Art, aus Kassenführung sowie aus Untreue und Unterschlagung;
  • aus der Verletzung von Persönlichkeits- und Namensrechten, gewerblichen Schutz- und Urheberrechten sowie des Kartell- oder Wettbewerbsrechts;
  • aus der Vergabe von Lizenzen und Patenten;
  • aus der Nichteinhaltung von Fristen, Terminen, Vor- und Kostenanschlägen;
  • aus Ratschlägen, Empfehlungen oder Weisungen an wirtschaftlich verbundene Unternehmen;
  • aus Vermittlungsgeschäften aller Art
  • aus Tätigkeiten im Zusammenhang mit
    – Rationalisierung und Automatisierung;
    – Datenerfassung, -speicherung, -sicherung, -wiederherstellung;
    – Auskunftserteilung, Übersetzung sowie Reiseveranstaltung;
  • aus bewusstem Abweichen von gesetzlichen oder behördlichen Vorschriften, von Anweisungen oder Bedingungen des Auftraggebers oder aus sonstiger bewusster Pflichtverletzung;
  • aus Abhandenkommen von Sachen, auch z. B. von Geld, Wertpapieren und Wertsachen sowie von Scheck- und Kreditkarten;
  • aus Pflichtverletzungen, die mit der Tätigkeit als ehemalige oder gegenwärtige Mitglieder von Vorstand, Geschäftsführung, Aufsichtsrat, Beirat oder anderer vergleichbarer Leitungs- oder Aufsichtsgremien / Organe im Zusammenhang stehen.

Versicherungssumme siehe Versicherungsschein.

Besondere Bedingungen und Risikobeschreibungen für die Betriebs- / Berufshaftpflichtversicherung

TEIL I ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

1. Gegenstand des Versicherungsschutzes

Versichert ist auf Grundlage der Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB) und den nachfolgenden Vereinbarungen die gesetzliche Haftpflicht privatrechtlichen Inhalts des Versicherungsnehmers aus allen seinen sich aus der Betriebsbeschreibung ergebenden Eigenschaften, Rechtsverhältnissen und Tätigkeiten.

Vertragsteile:

Im Einzelnen befinden sich die Bestimmungen zur

  • Betriebs- bzw. Berufshaftpflicht-Versicherung in Teil I und Teil II, Teil V und für das Produkthaftpflicht-Risiko zusätzlich Teil III
  • Umwelthaftpflicht-Versicherung in Teil I (sofern nicht etwas anderes bestimmt ist) und Teil IV

2. Versehensklausel

Der Versicherungsschutz erstreckt sich auch auf versehentlich nicht gemeldete, nach Beginn der Versicherung eingetretene Risiken die im Rahmen des Betriebes liegen und weder nach den Allgemeinen noch Besonderen Bedingungen des Vertrages von der Versicherung ausgeschlossen sind.

Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, sobald er sich des Versäumnisses bewusst geworden ist, unverzüglich die entsprechende Anzeige zu erstatten und den danach zu vereinbarenden Beitrag von Gefahreneintritt an zu entrichten.

Die Bestimmungen der Versehensklausel gelten nicht für die Umwelthaftpflicht-Versicherung.

3. Mitversicherte Personen (für Schulen und Kindergärten gilt ausschließlich Teil V Ziffer 1.2)

Mitversichert ist im Rahmen des Vertrages die persönliche gesetzliche Haftpflicht

1. der gesetzlichen Vertreter des Versicherungsnehmers und solcher Personen, die er zur Leitung oder Beaufsichtigung des versicherten Betriebes oder eines Teiles desselben angestellt hat, in dieser Eigenschaft;

2. sämtlicher übrigen Betriebsangehörigen und in den Betrieb des Versicherungsnehmers durch Vertrag eingegliederten Mitarbeiter fremder Unternehmen für Schäden, die diese in Ausführung ihrer dienstlichen Verrichtung verursachen.

Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus Personenschäden, bei denen es sich um Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten im Betrieb des Versicherungsnehmers gemäß dem Sozialgesetzbuch (SGB VII) handelt. Das Gleiche gilt für solche Dienstunfälle gemäß den beamtenrechtlichen Vorschriften, die in Ausübung oder infolge des Dienstes Angehörigen derselben Dienststelle zugefügt werden.

3. Der Versicherungsschutz gemäß Ziffer 1 und 2 besteht auch, wenn

  • die vorgenannten Personen für den versicherten Betrieb, z. B. als Fachkräfte für Arbeitssicherheit, Sicherheitsbeauftragte (auch Beauftragte für Immissionsschutz, Strahlenschutz, Gewässerschutz und Abfallbeseitigung), Datenschutzbeauftragte, Betriebsräte, Betriebsärzte und deren Hilfspersonen – auch bei Gewährung „Erster Hilfe“ außerhalb des Betriebes – tätig werden.
  • die vorgenannten Personen aus ihrer früheren dienstlichen Tätigkeit für den versicherten Betrieb in Anspruch genommen werden.

4. des jeweiligen angestellten „verantwortlichen Bauleiters“ im Sinne der Bauordnung der einzelnen Bundesländer, auch für den Fall, dass dessen Aufgaben über die eigentliche Betriebstätigkeit für den Versicherungsnehmer hinausgehen.

4. Subunternehmer

Im Rahmen des Vertrages und der im Versicherungsschein aufgeführten Betriebsbeschreibung ist mitversichert die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus der Beauftragung fremder Unternehmen einschließlich Transportunternehmen (insoweit abweichend von Teil I Ziffer 6.2.1) mit der Ausführung von Verrichtungen im Interesse des versicherten Betriebes.

Nicht versichert ist die persönliche Haftpflicht der fremden Unternehmen und ihres Personals.

5. Deckungserweiterungen

5.1 Vorsorgeversicherung

Für Risiken (nicht jedoch für die Umwelthaftpflicht-Versicherung – siehe hierzu Teil IV Ziffer 2.1), die für den Versicherungsnehmer nach Abschluss der Versicherung neu entstehen, besteht im Rahmen des Vertrages Versicherungsschutz. Dieser beginnt sofort mit ihrem Eintritt, ohne dass es einer besonderen Anzeige bedarf.

Für die Vorsorgeversicherung gelten die vertraglich vereinbarten Versicherungssummen.

5.2 Auslandsdeckung (für Schulen und Kindergärten gilt ausschließlich Teil V, Ziffer 1.3, für Schausteller Teil V, Ziffer 14 und für die Umwelthaftpflicht-Versicherung Teil IV, Ziffer 8)

Eingeschlossen ist – abweichend von Ziffer 7.9 AHB – die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen im europäischen Ausland vorkommender Versicherungsfälle

  • aus Anlass von Bau-, Montage-, Wartungs- und Reparaturarbeiten (auch Inspektion und Kundendienst) oder aus sonstigen Leistungen;
  • durch Erzeugnisse, die der Versicherungsnehmer dorthin geliefert hat oder hat liefern lassen

und darüber hinaus wegen im Ausland vorkommender Versicherungsfälle

  • aus Anlass von Geschäfts- und Dienstreisen oder aus der Teilnahme an Ausstellungen, Kongressen, Messen und Märkten. Bau-, Montage-, Wartungs- und Reparaturarbeiten (auch Inspektion und Kundendienst) oder sonstige Leistungen gelten nicht als Geschäftsreisen;
  • durch Erzeugnisse, die ins Ausland gelangt sind, ohne dass der Versicherungsnehmer sie dorthin geliefert hat oder hat liefern lassen.

Besonderer Vereinbarung bedarf die Versicherung der Haftpflicht für im Ausland gelegene Betriebsstätten (z. B. Produktions- oder Vertriebsniederlassungen, Läger und dergleichen) sowie eine Erweiterung des Export-, Arbeits- oder Leistungsrisikos auf Länder außerhalb Europas.

Ausgeschlossen sind Ansprüche aus Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten von Personen, die vom Versicherungsnehmer im Ausland eingestellt oder dort mit der Durchführung von Arbeiten betraut worden sind.

Eingeschlossen bleiben jedoch Haftpflichtansprüche gegen den Versicherungsnehmer und die unter Ziffer 3.1 genannten Personen aus Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten, die den Bestimmungen des Sozialgesetzbuches (SGB VII) unterliegen (siehe Ziffer 7.9 AHB).

Aufwendungen des Versicherers für Kosten werden – abweichend von Ziffer 6.5 AHB – als Leistungen auf die Versicherungssumme angerechnet.

Kosten sind:

Anwalts-, Sachverständigen-, Zeugen- und Gerichtskosten; Aufwendungen zur Abwendung oder Minderung des Schadens bei oder nach Eintritt des Versicherungsfalls sowie Schadenermittlungskosten, auch Reisekosten, die dem Versicherer nicht selbst entstehen. Das gilt auch dann, wenn die Kosten auf Weisung des Versicherers entstanden sind.

Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro. Soweit der Zahlungsort außerhalb der Staaten, die der Europäischen Währungsunion angehören, liegt, gelten die Verpflichtungen des Versicherers mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der Euro-Betrag bei einem in der Europäischen Währungsunion gelegenen Geldinstitut angewiesen ist.

Bei Versicherungsfällen in USA und Kanada sowie deren Territorien oder Ansprüchen, die in den USA und Kanada sowie deren Territorien geltend gemacht werden, findet eine evtl. vereinbarte Selbstbeteiligung (siehe Versicherungsschein) bei Geschäftsreisen sowie bei der Teilnahme an Ausstellungen, Kongressen, Messen und Märkten keine Anwendung.

Auf die Risikoabgrenzungen (Ziffer 6) wird besonders hingewiesen.

5.3 Nachhaftung

Wird der Versicherungsvertrag allein aus Gründen der endgültigen und völligen Betriebs- und / oder Produktions- und Lieferungseinstellung bzw. Beendigung der Berufsausübung (nicht aus irgendwelchen anderen Gründen, wie z. B. Änderung der Rechtsform, Kündigung durch einen Vertragspartner) beendet, besteht – mit Ausnahme der Umwelthaftpflicht-Versicherung – Versicherungsschutz für nach Beendigung des Versicherungsvertrages eintretende Versicherungsfälle, die vor diesem Zeitpunkt verursacht wurden.

Der Nachhaftungszeitraum entspricht der abgelaufenen Laufzeit dieses Versicherungsvertrages, höchstens jedoch 5 Jahre.

Der Versicherungsschutz besteht für die gesamte Nachhaftungszeit im Rahmen des bei Beendigung des Versicherungsverhältnisses geltenden Versicherungsumfanges, und zwar in Höhe des unverbrauchten Teils der Versicherungssumme des Versicherungsjahres, in dem das Vertragsverhältnis endet.

5.4 Abwässerschäden

Eingeschlossen ist – teilweise abweichend von Ziffer 7.14.1 AHB – die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Sachschäden, die durch Abwässer entstehen. Ausgeschlossen bleiben jedoch Schäden an Entwässerungsleitungen durch Verschmutzungen und Verstopfungen und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden.

Ziffer 7.10.2 AHB bleibt unberührt.

Versicherungssumme und / oder Selbstbeteiligung siehe Versicherungsschein.

5.5 Schiedsgerichtsvereinbarungen

Die Vereinbarung von Schiedsgerichtsverfahren vor Eintritt eines Versicherungsfalles beeinträchtigt den Versicherungsschutz nicht, wenn das Schiedsgericht folgenden Mindestanforderungen entspricht:

  • Das Schiedsgericht besteht aus mindestens drei Schiedsrichtern. Der Vorsitzende muss Jurist sein und soll die Befähigung zum Richteramt haben. Haben die Parteien ihren Firmensitz in verschiedenen Ländern, darf er keinem Land der Parteien angehören.
  • Das Schiedsgericht entscheidet nach materiellem Recht und nicht lediglich nach billigem Ermessen (ausgenommen im Falle eines Vergleichs, sofern dem Versicherer die Mitwirkung am Verfahren ermöglicht wurde). Das anzuwendende materielle Recht muss bei Abschluss der Schiedsgerichtsvereinbarung festgelegt sein.
  • Der Schiedsspruch wird schriftlich niedergelegt und begründet. In seiner Begründung sind die die Entscheidung tragenden Rechtsnormen anzugeben.

Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dem Versicherer die Einleitung von Schiedsgerichtsverfahren unverzüglich anzuzeigen und dem Versicherer die Mitwirkung am Schiedsgerichtsverfahren entsprechend der Mitwirkung des Versicherers an Verfahren des ordentlichen Rechtsweges zu ermöglichen. Hinsichtlich der Auswahl des vom Versicherungsnehmer zu benennenden Schiedsrichters ist dem Versicherer eine entscheidende Mitwirkung einzuräumen.

5.6 Erweiterter Strafrechtsschutz

Ziffer 5.3 AHB erhält folgende Fassung: „In einem Strafverfahren wegen eines Ereignisses, das einen unter den Versicherungsschutz fallenden Haftpflichtanspruch zur Folge haben kann, übernimmt der Versicherer die Gerichtskosten sowie die gebührenordnungsmäßigen – gegebenenfalls auch die mit dem Versicherer besonders vereinbarten höheren – Kosten der Verteidigung“.

Anstelle von Ziffer 6.5 und Ziffer 6.6 AHB gilt Folgendes: „Die Aufwendungen des Versicherers gemäß Absatz 1 werden nicht als Leistungen auf die Versicherungssumme angerechnet“.

Ausgeschlossen vom Versicherungsschutz bleiben Geldbußen, Geldstrafen und Strafvollstreckungskosten.

5.7 Aktive Werklohnklage (sofern besonders vereinbart, siehe Versicherungsschein)

5.7.1 Der Versicherer trägt – insoweit ergänzend zu Ziffer 5 und Ziffer 6 AHB – die gebührenordnungsgemäßen Kosten für die gerichtliche Durchsetzung von Werklohnforderungen des Versicherungsnehmers gegen seinen Auftraggeber, soweit

  • der Auftraggeber des Versicherungsnehmers aufgrund eines behaupteten Haftpflichtanspruchs, der unter den Versicherungsschutz dieses Vertrages fallen würde (deliktischer Schadenersatzanspruch), die Aufrechnung mit Schadenersatzansprüchen erklärt hat und
  • es sich bei dem Auftraggeber nicht um einen öffentlichen Auftraggeber (z. B. Städte, Kommunen, Gemeinden, Staat) handelt und
  • die Werklohnforderung an sich in voller Höhe unstrittig ist. Als Nachweis, dass die Werklohnklage unstrittig ist, hat der Versicherungsnehmer ein schriftliches Abnahmeprotokoll des Werkes einzureichen, von welchem der Werklohn einbehalten wurde.

Dies gilt nicht, wenn und soweit der Auftraggeber Vertragserfüllungs- oder Gewährleistungsansprüche geltend macht.

5.7.2 Der Versicherer trägt die Kosten in dem Verhältnis, in dem der Schadenersatzanspruch zur geltend gemachten Werklohnklage steht.

5.7.3 Der Versicherungsschutz entfällt rückwirkend, wenn durch ein Urteil festgestellt wird, dass die Werklohnforderung ganz oder teilweise aus anderen als unter Ziffer 5.7.1 genannten Gründen unbegründet ist.

5.7.4 Endet das Verfahren mit einem Vergleich, so trägt der Versicherer die Kosten anteilig in Höhe der Vergleichsquote.

5.7.5 Versicherungsschutz besteht nur unter der Vorrausetzung, dass der einbehaltene Werklohn je Werk die im Versicherungsschein ausgewiesene Höchstsumme nicht übersteigt. Sofern diese Begrenzung überschritten wird, entfällt der Versicherungsschutz für den gesamten Auftrag, durch welchen diese Grenze überschritten wird.

5.7.6 Für einbehaltenen Werklohn, der unter der im Versicherungsschein ausgewiesenen Mindestsumme liegt, besteht kein Versicherungsschutz.

5.8 Ansprüche der gesetzlichen Vertreter des Versicherungsnehmers

Eingeschlossen sind – teilweise abweichend von Ziffer 7.5 AHB – auch Ansprüche der gesetzlichen Vertreter des Versicherungsnehmers und ihrer Angehörigen, wenn der Schaden durch einen Umstand verursacht wird, der nicht im Zuständigkeitsbereich des betreffenden gesetzlichen Vertreters liegt.

5.9 Ansprüche Mitversicherter Personen untereinander

Eingeschlossen sind – abweichend von Ziffer 7.4.3 AHB – auch Haftpflichtansprüche mitversicherter natürlicher Personen untereinander wegen

  • Sachschäden
  • Personenschäden, bei denen es sich nicht um Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten in dem Betrieb handelt, in dem die schadenverursachende Person beschäftigt ist.

5.10 Mangelbeseitigungsnebenkosten (Erläuterung)

Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf Sachschäden, die als Folge eines mangelhaften Werkes auftreten, und erfasst insoweit auch die Kosten, die erforderlich sind, um die mangelhafte Werkleistung zum Zwecke der Schadenbeseitigung zugänglich zu machen und um den vorherigen Zustand wieder herzustellen.

Nicht versichert sind diese Kosten, wenn sie nur zur Nachbesserung aufgewendet werden, ohne dass ein Folgeschaden eingetreten ist sowie die Kosten des Versicherungsnehmers für die Beseitigung des Mangels an der Werkleistung selbst.

6. Risikoabgrenzungen

6.1 Nicht versichert ist die Haftpflicht

aus Tätigkeiten, die weder dem versicherten Betrieb oder Beruf eigen noch sonst dem versicherten Risiko zuzurechnen sind

  • wegen Schäden an Kommissionsware;
  • aus der Herstellung, Verarbeitung und der Beförderung von Sprengstoffen oder aus ihrer Lagerung zu Großhandelszwecken; ferner aus der Veranstaltung oder dem Abbrennen von Feuerwerken;
  • wegen Bergschäden (im Sinne des § 114 BBergG), soweit es sich um die Beschädigung von Grundstücken, deren Bestandteilen und Zubehör handelt;
  • wegen Schäden beim Bergbaubetrieb (im Sinne des § 114 BBergG) durch schlagende Wetter, Wasser- und Kohlensäureeinbrüche sowie Kohlenstaubexplosionen;
  • wegen Schäden, die durch bewusst vorschriftswidrige Sicherung der Grubenränder bei Sandgruben, Steinbrüchen und dergleichen entstehen;
  • wegen Schäden aus Anlass von Einreiß- und Abbrucharbeiten, sofern diese nicht nur und im Rahmen von Neu- und Umbaumaßnahmen erfolgen.

Ausgeschlossen bleiben Sachschäden in einem Umkreis, dessen Radius der Höhe des einzureißenden Bauwerkes entspricht. Selbstbeteiligung siehe Versicherungsschein;

  • wegen Schäden durch Sprengungen jeder Art, sofern nicht eine besondere Vereinbarung hierüber mit dem Versicherer getroffen worden ist. Auch wenn eine solche Vereinbarung getroffen worden ist, sind in jedem Falle ausgeschlossen Sachschäden, die an Immobilien in einem Umkreis von weniger als 150 m entstehen;
  • wegen Schäden durch Stollen-, Tunnel- und Untergrundbahnbau (auch bei offener Bauweise);
  • wegen Schäden aus dem Verändern der Grundwasserverhältnisse;
  • wegen Schäden im Zusammenhang mit elektromagnetischen Feldern;
  • wegen Ansprüchen gegen die Personen (Versicherungsnehmer oder jeden Mitversicherten), die den Schaden durch bewusst gesetz-, vorschrifts-, oder sonst pflichtwidrigen Umgang mit brennbaren oder explosiblen Stoffen verursachen;
  • wegen Sach- und Vermögensschäden;
  • an Daten, Datenträgern und Programmen durch Datenverarbeitung, insbesondere durch falsche oder fehlerhafte Daten, Programme oder Hardware:
  • durch vom Versicherungsnehmer hergestellte, gelieferte, modifizierte oder installierte Software,

und alle sich daraus ergebenden weiteren Schäden,

  • wegen Schäden aus Eigentum, Besitz oder Betrieb von Anlagen oder Einrichtungen zur Zwischen- oder Endablagerung von Abfällen, soweit es sich nicht um eine kurzfristige Zwischenlagerung eigener Abfälle auf dem Betriebsgelände handelt;
  • wegen Schäden durch Umwelteinwirkungen, die darauf zurückzuführen sind, dass Stoffe;
  • ohne Genehmigung des Inhabers bzw. Betreibers der Deponie / Abfallentsorgungsanlage;
  • unter bewusster Nichtbeachtung von dem Gewässerschutz dienenden Gesetzen, Verordnungen, an den Versicherungsnehmer gerichteten behördlichen Anordnungen oder Verfügungen;
  • unter bewusster Nichtbeachtung von Auflagen und Hinweisen des Inhabers bzw. Betreibers der Deponie / Abfallentsorgungsanlage oder seines Personals;
  • unter bewusster fehlerhafter oder unzureichender Deklaration;

zwischen-, endgelagert oder anderweitig entsorgt werden.

Ausgeschlossen ist ferner die Haftpflicht für Schäden durch Stoffe, die nicht auf einer behördlich genehmigten Deponie oder einem sonstigen behördlich hierfür genehmigten Platz gelagert (zwischen- oder endgelagert) wurden;

  • aus Besitz oder Betrieb von Bahnen zur Beförderung von Personen oder Sachen sowie aus der selbständigen und nichtselbständigen Teilnahme am Eisenbahnbetrieb;
  • wegen Personenschäden durch die im Geltungsbereich des Arzneimittelgesetzes (AMG) an Verbraucher abgegebenen Arzneimittel, für die der Versicherungsnehmer in der Eigenschaft als pharmazeutischer Unternehmer im Sinne des AMG eine Deckungsvorsorge zu treffen hat;
  • wegen Schäden aus Infektionen mit den Erregern des Acquired Immune Deficiency Syndrome (AIDS) und deren Folgen;
  • wegen Schäden, die nachweislich auf Kriegsereignissen, anderen feindseligen Handlungen, Aufruhr, inneren Unruhen, Generalstreik, illegalem Streik oder unmittelbar auf Verfügungen oder Maßnahmen von hoher Hand beruhen; das Gleiche gilt für Schäden durch höhere Gewalt, soweit sich elementare Naturkräfte ausgewirkt haben;
  • aus Ansprüchen auf Entschädigung mit Strafcharakter, insbesondere punitive oder exemplary damages.
  • aus Ansprüchen nach den Art. 1792 ff. und 2270 und den damit im Zusammenhang stehenden Regressansprüchen nach Art. 1147 des französischen Code Civil oder gleichartiger Bestimmungen anderer Länder.

6.2 Kraft-, Luft-, Raum- und Wasserfahrzeuge

6.2.1. Für die Haftpflicht aus dem Besitz und der Verwendung von Kraft- und Wasserfahrzeugen gilt:

6.2.1.1 Nicht versichert ist die Haftpflicht wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer, ein Mitversicherter oder eine von ihnen bestellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines Kraftfahrzeuges oder eines Kraftfahrzeuganhängers verursachen (siehe aber Teil II Ziffer 3).

6.2.1.2 Nicht versichert ist die Haftpflicht wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer, ein Mitversicherter oder eine von ihnen bestellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines Wasserfahrzeuges verursachen oder für die sie als Halter oder Besitzer eines Wasserfahrzeuges in Anspruch genommen werden.

6.2.1.3 Besteht nach diesen Bestimmungen für einen Versicherten (Versicherungsnehmer oder Mitversicherten) kein Versicherungsschutz, so gilt das auch für alle anderen Versicherten.

6.2.1.4 Eine Tätigkeit der in Ziffer 6.2.1.1 und 6.2.1.2 genannten Personen an einem Kraftfahrzeug, Kraftfahrzeuganhänger und Wasserfahrzeug ist kein Gebrauch im Sinne dieser Bestimmungen, wenn keine dieser Personen Halter oder Besitzer des Fahrzeugs ist und wenn das Fahrzeug hierbei nicht in Betrieb gesetzt wird.

6.2.2. Für die Haftpflicht aus dem Besitz und der Verwendung von Luft- und Raumfahrzeugen gilt:

6.2.2.1 Nicht versichert ist die Haftpflicht wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer, ein Mitversicherter oder eine von ihnen bestellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines Luft- oder Raumfahrzeuges verursachen oder für die sie als Halter oder Besitzer eines Luft- oder Raumfahrzeuges in Anspruch genommen werden.

6.2.2.2 Besteht nach diesen Bestimmungen für einen Versicherten (Versicherungsnehmer oder Mitversicherten) kein Versicherungsschutz, so gilt das auch für alle anderen Versicherten.

6.2.2.3 Nicht versichert ist die Haftpflicht aus

  • der Planung oder Konstruktion, Herstellung oder Lieferung von Luft- und Raumfahrzeugen oder Teilen für Luft- und Raumfahrzeuge, soweit die Teile ersichtlich für den Bau von Luft- und Raumfahrzeugen oder den Einbau in Luft- und Raumfahrzeuge bestimmt waren,
  • Tätigkeiten (z. B. Montage, Wartung, Inspektion, Überholung, Reparatur, Beförderung) an Luft- und Raumfahrzeugen oder deren Teilen,

und zwar wegen Schäden an Luft- und Raumfahrzeugen, den mit diesen beförderten Sachen, der Insassen und allen sich daraus ergebenden Vermögensschäden sowie wegen sonstiger Schäden durch Luft- und Raumfahrzeuge.

6.3 Arbeits- oder Liefergemeinschaften

Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus der Teilnahme an Arbeits- oder Liefergemeinschaften auch dann, wenn sich der Haftpflichtanspruch gegen die Arbeits- oder Liefergemeinschaft selbst richtet.

Für die Teilnahme an Arbeits- oder Liefergemeinschaften gelten unbeschadet der sonstigen Vertragsbedingungen (insbesondere der Versicherungssummen) folgende Bestimmungen:

6.3.1 Die Ersatzpflicht des Versicherers bleibt auf die Quote beschränkt, welche der prozentualen Beteiligung des Versicherungsnehmers an der Arbeits- oder Liefergemeinschaft entspricht. Dabei ist es unerheblich, welcher Partnerfirma die schadenverursachenden Personen oder Sachen (Arbeitsmaschinen, Baugeräte, Baumaterialien usw.) angehören.

6.3.2 Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen bleiben Ansprüche wegen Schäden an den von den einzelnen Partnern in die Arbeits- oder Liefergemeinschaft eingebrachten oder von der Arbeits- oder Liefergemeinschaft beschafften Sachen und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden, gleichgültig, von wem die Schäden verursacht wurden.

6.3.3 Ebenso bleiben ausgeschlossen Ansprüche der Partner der Arbeits- oder Liefergemeinschaft untereinander sowie Ansprüche der Arbeits- oder Liefergemeinschaft gegen die Partner und umgekehrt.

6.3.4 Die Ersatzpflicht des Versicherers erweitert sich innerhalb der vereinbarten Versicherungssummen über Ziffer 6.3.1 hinaus für den Fall, dass über das Vermögen eines Partners das Insolvenzverfahren eröffnet oder die Eröffnung mangels Masse abgelehnt worden ist und für diesen Partner wegen Nichtzahlung seines Beitrages kein Versicherungsschutz besteht. Ersetzt wird der dem Versicherungsnehmer zugewachsene Anteil, soweit für ihn nach dem Ausscheiden des Partners und der dadurch erforderlichen Auseinandersetzung ein Fehlbetrag verbleibt.

6.3.5 Versicherungsschutz im Rahmen der Ziffern 6.3.1 bis 6.3.3 besteht auch für die Arbeits- oder Liefergemeinschaft selbst.

6.4 Inländische Versicherungsfälle, die im Ausland geltend gemacht werden

Für Ansprüche, die im Ausland geltend gemacht werden, gilt:

6.4.1 Aufwendungen des Versicherers für Kosten werden – abweichend von Ziffer 6.5 AHB – als Leistungen auf die Versicherungssumme angerechnet.

Kosten sind:

Anwalts-, Sachverständigen-, Zeugen- und Gerichtskosten; Aufwendungen zur Abwendung oder Minderung des Schadens bei oder nach Eintritt des Versicherungsfalles sowie Schadenermittlungskosten, auch Reisekosten, die dem Versicherer nicht selbst entstehen. Das gilt auch dann, wenn die Kosten auf Weisung des Versicherers entstanden sind.

6.4.2 Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro. Soweit der Zahlungsort außerhalb der Staaten, die der Europäischen Währungsunion angehören, liegt, gelten die Verpflichtungen des Versicherers mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der Euro-Betrag bei einem in der Europäischen Währungsunion gelegenen Geldinstitut angewiesen ist.

7. Kumulklausel

Besteht für mehrere Versicherungsfälle

  • die auf derselben Ursache beruhen oder
  • die auf den gleichen Ursachen, zwischen denen ein innerer, insbesondere sachlicher und zeitlicher Zusammenhang besteht, beruhen,

Versicherungsschutz sowohl nach dieser Betriebs- / Berufshaftpflicht-, der Umwelthaftpflicht-, als auch nach der Umweltschadensversicherung (gleichgültig, ob als Teil dieser Haftpflichtversicherung oder durch separaten Vertrag), so besteht für jeden dieser Versicherungsfälle Versicherungsschutz nur im Rahmen der für ihn vereinbarten Versicherungssumme.

Für alle diese Versicherungsfälle steht bei gleicher Versicherungssumme diese maximal einmal zu Verfügung.

Bei unterschiedlichen Versicherungssummen steht unter Berücksichtigung der Zuordnung gemäß Satz 1 für alle Versicherungsfälle maximal die höhere Versicherungssumme zur Verfügung.

Sofern die in der Betriebs- / Berufshaftpflicht- bzw. der Umwelthaftpflicht- bzw. der Umweltschadensversicherung gedeckten Versicherungsfälle in unterschiedliche Versicherungsjahre fallen, ist für die Bestimmung der maximalen Versicherungssumme für sämtliche Versicherungsfälle das Versicherungsjahr maßgeblich, in dem der erste gedeckte Versicherungsfall eingetreten ist.

TEIL II ALLGEMEINES BETRIEBSRISIKO

1. Gegenstand des Versicherungsschutzes

Der Versicherungsschutz für Schäden aus dem Betrieb des Unternehmens bzw. Ausübung des Berufes richtet sich nach den Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB), dem Teil I und den folgenden Vereinbarungen.

2. Mitversicherung von Nebenrisiken

Mitversichert ist – auch ohne besondere Anzeige – die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus allen betrieblichen oder branchenüblichen Nebenrisiken, insbesondere

1. als Eigentümer und Besitzer (z. B. als Mieter, Pächter, Nutznießer oder Leasingnehmer) von Grundstücken – nicht jedoch von Luftlandeplätzen –, Gebäuden oder Räumlichkeiten, die ausschließlich für den versicherten Betrieb oder für Wohnzwecke des Versicherungsnehmers und seiner Betriebsangehörigen benutzt werden. Die Vermietung / Verpachtung an Dritte ist bis zu dem im Versicherungsschein ausgewiesenen Bruttojahresmiet- oder Pachtwert mitversichert. Wird dieser Betrag überschritten, ist für den Mehrbetrag, der am Ende des Versicherungsjahres zu melden ist, der entsprechende Tarifbeitrag zu entrichten.

Versichert sind hierbei Schäden infolge von Verstößen gegen die dem Versicherungsnehmer in den o. g. Eigenschaften obliegenden Pflichten (z. B. bauliche Instandhaltung, Beleuchtung, Reinigung, Streuung der Gehwege bei Winterglätte, Schneeräumen auf dem Bürgersteig und Fahrdamm).

Mitversichert ist hinsichtlich dieser Grundstücke, Gebäude und Räumlichkeiten auch die gesetzliche Haftpflicht

  • des Versicherungsnehmers als Bauherr oder Unternehmer von Bauarbeiten (Neubauten, Umbauten, Reparaturen, Abbruch-, Grabearbeiten).

Übersteigen die während eines Versicherungsjahres aufgewendeten Baukosten die im Versicherungsschein ausgewiesene Summe, so ist für den Mehrbetrag, der am Ende eines Versicherungsjahres zu melden ist, der entsprechende Tarifbeitrag zu entrichten;

  • des Versicherungsnehmers als Betreiber von Photovoltaikanlagen auf eigenen Betriebsgrundstücken. Der Versicherungsschutz besteht auch dann, wenn Strom gegen Entgelt ins öffentliche Netz eingespeist wird;
  • des Versicherungsnehmers als Betreiber von Solarthermieanlagen auf eigenen Betriebsgrundstücken. Der Versicherungsschutz besteht auch dann, wenn Warmwasser gegen Entgelt an Mieter und sonstige Dritte in den aufgeführten Objekten abgegeben wird;
  • des Versicherungsnehmers als früherer Besitzer aus § 836 Abs. 2 BGB, wenn die Versicherung bis zum Besitzwechsel bestand;
  • der durch Arbeitsvertrag mit der Verwaltung, Reinigung, Beleuchtung und sonstigen Betreuung der Grundstücke beauftragten Personen für Ansprüche, die gegen sie aus Anlass der Ausführung dieser Verrichtungen erhoben werden.

Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus Personenschäden, bei denen es sich um Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten im Betrieb des Versicherungsnehmers gemäß dem Sozialgesetzbuch (SGB VII) handelt. Das Gleiche gilt für solche Dienstunfälle gemäß den beamtenrechtlichen Vorschriften, die in Ausübung oder infolge des Dienstes Angehörigen derselben Dienststelle zugefügt werden.

  • der Insolvenzverwalter in dieser Eigenschaft.

Eingeschlossen sind – abweichend von Ziffer 7.14.2 und Ziffer 7.10.2 AHB – Haftpflichtansprüche wegen Senkungen eines Grundstücks oder Erdrutschungen.

Soweit vorstehender Einschluss auch Schäden durch Umwelteinwirkung umfasst, besteht kein Versicherungsschutz über die Umwelthaftpflicht-Versicherung.

Eingeschlossen sind – abweichend von Ziffer 7.14.1 AHB – Haftpflichtansprüche Dritter wegen Sachschäden die durch Abwässer aus dem Rückstau des Straßenkanals auftreten. Ziffer 7.10.2 AHB bleibt unberührt. Diese Deckungserweiterung findet für die Umwelthaftpflicht-Versicherung keine Anwendung.

2. als Tierhalter mit Einschluss der gesetzlichen Haftpflicht

  • des Tierhüters in dieser Eigenschaft sofern er diese Tätigkeit nicht gewerbsmäßig ausführt
  • sowie als Fuhrwerksbesitzer.

Der Versicherungsschutz erstreckt sich nicht auf die gesetzliche Haftpflicht als Halter von Hunden, die nach den Verordnungen oder den Gesetzen des jeweiligen Bundeslandes, in dem die Hunde gehalten werden, als gefährlich oder als Kampfhunde eingestuft sind oder für die das Bestehen einer Haftpflichtversicherung nachzuweisen ist.

3. aus dem Vorhandensein elektrischer Leitungen und der Abgabe elektrischer Energie.

4. aus der Teilnahme an Ausstellungen und Messen einschließlich der Vorführung von Produkten und Fabrikationsmethoden. Mitversichert ist die Abgabe von Werbematerial, Werbegeschenken, Proben, Produktmustern sowie die Bewirtung der Messegäste während dieser Veranstaltungen.

5. aus Reklameeinrichtungen (z. B. Transparenten, Reklametafeln, Leuchtröhren und dgl.).

6. aus betrieblichen Veranstaltungen (z. B. Betriebsfeiern und -ausflügen, „Tag der offenen Tür“ sowie aus der Durchführung von Betriebs- und Baustellenbesichtigungen und -begehungen).

Mitversichert ist die persönliche gesetzliche Haftpflicht der Betriebsangehörigen aus der Betätigung im Interesse der Veranstaltung, soweit es sich nicht um rein private Handlungen oder Unterlassungen handelt.

7. aus der Beschäftigung von haupt- und nebenberuflichen Betriebsärzten und deren Hilfspersonal zur ärztlichen Betreuung und Untersuchung der Betriebsangehörigen, Leistung „Erster Hilfe“ und Überwachung hygienischer Erfordernisse im Betrieb.

Eingeschlossen in den Versicherungsschutz ist auch die gesetzliche Haftpflicht aus der Verwendung von Sanitätseinrichtungen, in der Heilkunde anerkannten Apparaten und Geräten sowie die Abgabe von in der Heilkunde anerkannten Medikamenten an Betriebsangehörige.

In Abänderung von Ziffer 7.12 und Ziffer 7.10.2 AHB gelten die Gefahren mitversichert, die mit dem Besitz und der Verwendung von deckungsvorsorgefreien Röntgenapparaten zu medizinischen Untersuchungszwecken durch den Betriebsarzt oder dessen Hilfspersonal verbunden sind. Diese Deckungserweiterung findet für die Umwelthaftpflicht-Versicherung keine Anwendung.

Mitversichert ist die persönliche gesetzliche Haftpflicht der Ärzte und ihrer Hilfspersonen aus dienstlichen Verrichtungen im Betrieb. In Abänderung von Ziffer 7.4.3 AHB sind Schadenersatzansprüche der Betriebsangehörigen gegen die Betriebsärzte eingeschlossen. Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus Personenschäden, bei denen es sich um Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten im Betrieb des Versicherungsnehmers gemäß dem Sozialgesetzbuch (SGB VII) handelt. Das Gleiche gilt für solche Dienstunfälle gemäß den beamtenrechtlichen Vorschriften, die in Ausübung oder infolge des Dienstes Angehörigen derselben Dienststelle zugefügt werden.

8. aus der Unterhaltung und dem Einsatz einer Betriebs- oder Werksfeuerwehr, auch bei Hilfeleistungen und Übungen außerhalb des Betriebes.

9. aus Sozialeinrichtungen für Betriebsangehörige (z. B. Werkskantinen, Badeanstalten, Erholungsheimen, Kindergärten und dergleichen), auch wenn sie gelegentlich durch Betriebsfremde in Anspruch genommen werden, sowie aus der Unterhaltung von Betriebssportgemeinschaften und dem Überlassen von Plätzen, Räumen und Geräten an diese.

Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht der Betriebssportgemeinschaft sowie die persönliche gesetzliche Haftpflicht der Mitglieder aus ihrer Betätigung in dieser, soweit es sich nicht um Handlungen oder Unterlassungen privater Natur handelt.

10. aus dem erlaubten Besitz und dem Gebrauch von Hieb-, Stoß- und Schusswaffen sowie Munition und deren Überlassung an mit dem Schutz des Betriebes beauftragte Betriebsangehörige.

Mitversichert ist die persönliche gesetzliche Haftpflicht der Waffenträger aus dem Gebrauch der Waffen in Ausübung dienstlicher Verrichtungen.

Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus Personenschäden, bei denen es sich um Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten im Betrieb des Versicherungsnehmers gemäß dem Sozialgesetzbuch (SGB VII) handelt; das Gleiche gilt für solche Dienstunfälle gemäß den beamtenrechtlichen Vorschriften, die in Ausübung oder infolge des Dienstes Angehörigen derselben Dienststelle zugefügt werden.

Nicht versichert ist der Besitz und Gebrauch von Waffen zu Jagdzwecken oder zu strafbaren Handlungen.

11. aus Besitz und Betrieb von Seil-, Schwebe- und Feldbahnen, die lediglich der Beförderung von Sachen dienen.

12. aus Besitz und Gebrauch von nicht selbstfahrenden Arbeitsmaschinen, Kränen, Winden und Gerüsten sowie deren gelegentliche Überlassung an Dritte.

13. aus dem Betrieb von Anschlussgleisen und der Benutzung von Anlagen der Deutsche Bahn AG.

Eingeschlossen ist – abweichend von Ziffer 7.3 AHB – die der Deutsche Bahn AG gegenüber gemäß den Allgemeinen Bedingungen für Privatgleisanschlüsse (PAB) durch Vertrag übernommene gesetzliche Haftpflicht privatrechtlichen Inhalts (nicht jedoch eine darüber hinausgehende zusätzliche vereinbarte Haftung) des Versicherungsnehmers sowie – abweichend von Ziffer 7.7 AHB – die Haftpflicht wegen Waggonbeschädigung, soweit es sich nicht um Be- und Entladeschäden handelt (bei Be- und Entladeschäden siehe jedoch Teil II, Ziffer 4.4)

14. als Inhaber von Verkaufsstellen für Zwecke des versicherten Betriebes.

15. aus dem Besitz und der Unterhaltung von Kraftfahrzeugpflegestationen, Tankstellen und Tankanlagen, auch wenn sie von Betriebsangehörigen und gelegentlich von Betriebsfremden in Anspruch genommen werden. Hierzu zählt auch die Treibstoffabgabe an Betriebsangehörige sowie gelegentlich an Betriebsfremde.

Ziffer 7.10.2 AHB bleibt unberührt.

Bei Schäden an den Fahrzeugen und deren Inhalt bleibt es bei den Ausschlüssen gemäß Ziffer 7.6 und Ziffer 7.7 AHB.

3. Nicht zulassungs- und nicht versicherungspflichtige Kraftfahrzeuge

(sofern besonders vereinbart, siehe Versicherungsschein)

Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus Besitz, Halten und Gebrauch von eigenen und dem Einsatz von gemieteten oder geliehenen Kraftfahrzeugen / Baumaschinen und Anhängern, soweit sie nachstehend aufgeführt sind sowie aus dem gelegentlichen Verleih oder Vermieten solcher Kraftfahrzeuge / Baumaschinen und Anhängern (die persönliche gesetzliche Haftpflicht der Entleiher bzw. Mieter fällt nicht unter den Versicherungsschutz), wie

  • nur auf nicht öffentlichen Wegen und Plätzen verkehrende Kraftfahrzeuge und Anhänger ohne Rücksicht auf eine Höchstgeschwindigkeit*;
    (*Wichtigher Hinweis: Bei Betriebsgrundstücken und -grundstücksteilen, die Besuchern, Kunden oder Lieferanten zugänglich sind, handelt es sich um sogenannte beschränkt öffentliche Verkehrsflächen. Kraftfahrzeuge mit mehr als 6 km / h Höchstgeschwindigkeit und Hub- und Gabelstapler sowie selbstfahrende Arbeitsmaschinen mit einer Höchstgeschwindigkeit von mehr als 20 km / h, die ausschließlich oder gelegentlich auf solchen Betriebsgrundstücken oder Baustellen verkehren, sind versicherungspflichtig, mit der Folge, dass eine Kraftfahrzeug-Haftpflicht-Versicherung abgeschlossen werden muss. Auch bei einer behördlicherseits erteilten Befreiung von der Zulassungspflicht – Ausnahmegenehmigung nach § 70 Abs. 1 Ziffer 2 StVZO – bleibt die Versicherungspflicht bestehen.)
  • Kraftfahrzeuge mit nicht mehr als 6 km / h Höchstgeschwindigkeit;
  • Hub- und Gabelstapler sowie selbstfahrende Arbeitsmaschinen* mit nicht mehr als 20 km / h Höchstgeschwindigkeit.
    (*Wichtiger Hinweis: Hub- und Gabelstapler sind Kraftfahrzeuge, die nach ihrer Bauart für das Aufnehmen, Heben, Bewegen und Positionieren von Lasten bestimmt und geeignet sind. Selbstfahrende Arbeitsmaschinen sind Kraftfahrzeuge, die nach ihrer Bauart und ihren besonderen, mit dem Fahrzeug fest verbundenen Einrichtungen zur Verrichtung von Arbeiten, nicht zur Beförderung von Personen oder Gütern bestimmt und geeignet sind und die zu einer vom Bundesminister für Verkehr bestimmten Art solcher Fahrzeuge gehören.Obwohl nicht zulassungspflichtig, müssen Hub- und Gabelstapler sowie Arbeitsmaschinen beim Verkehr auf öffentlichen Straßen amtliche Kennzeichen führen, wenn ihre durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit 20 km/h übersteigt. Für diese Fahrzeuge ist der Abschluss einer Kraftfahrzeug-Haftpflicht-Versicherung erforderlich.

Für diese Fahrzeuge gelten nicht die Ausschlüsse in Ziffer 4.3.1 AHB.

Das Fahrzeug darf nur von einem berechtigten Fahrer gebraucht werden. Berechtigter Fahrer ist, wer das Fahrzeug mit Wissen und Willen des Verfügungsberechtigten gebrauchen darf. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nicht von einem unberechtigten Fahrer gebraucht wird.

Der Fahrer des Fahrzeugs darf das Fahrzeug auf öffentlichen Wegen oder Plätzen nur mit der erforderlichen Fahrerlaubnis benutzen. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nicht von einem Fahrer benutzt wird, der nicht die erforderliche Fahrerlaubnis hat.

Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit, so gilt Ziffer 26 AHB (Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten).

4. Deckungserweiterungen

4.1 Vermögensschäden / Verletzung Datenschutzgesetze

4.1.1 Mitversichert ist im Rahmen des Vertrages die gesetzliche Haftpflicht wegen Vermögensschäden im Sinne der Ziffer 2.1 AHB aus Versicherungsfällen, die während der Wirksamkeit der Versicherung eingetreten sind.

Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche wegen Schäden

  • durch vom Versicherungsnehmer (oder in seinem Auftrag oder für seine Rechnung von Dritten) hergestellte oder gelieferte Sachen, erbrachten Arbeiten oder sonstige Leistungen;
  • aus planender, beratender, bau- oder montageleitender, prüfender oder gutachterlicher Tätigkeit;
  • aus Tätigkeiten im Zusammenhang mit Anlage-, Kredit-, Versicherungs-, Grundstücks-, Leasing- oder ähnlichen wirtschaftlichen Geschäften, aus Zahlungsvorgängen aller Art, aus Kassenführung sowie aus Untreue und Unterschlagung;
  • aus der Verletzung von Persönlichkeitsrechten und Namensrechten, gewerblichen Schutzrechten und Urheberrechten sowie des Kartell- oder Wettbewerbsrechts;
  • aus der Vergabe von Lizenzen und Patenten;
  • aus der Nichteinhaltung von Fristen, Terminen, Vor- und Kostenanschlägen;
  • aus Ratschlägen, Empfehlungen oder Weisungen an wirtschaftlich verbundene Unternehmen sowie aus fehlerhafter und / oder unterlassener Kontrolltätigkeit;
  • aus Vermittlungsgeschäften aller Art;
  • aus Tätigkeiten im Zusammenhang mit
  • Datenerfassung, -speicherung, -sicherung, -wiederherstellung;
  • Austausch, Übermittlung, Bereitstellung elektronischer Daten;
  • Rationalisierung und Automatisierung;
  • Auskunftserteilung, Übersetzung sowie Reiseveranstaltung;
  • aus bewusstem Abweichen von gesetzlichen oder behördlichen Vorschriften, von Anweisungen oder Bedingungen des Auftraggebers oder aus sonstiger bewusster Pflichtverletzung;
  • aus Abhandenkommen von Sachen, auch z. B. von Geld, Wertpapieren und Wertsachen sowie von Scheck- und Kreditkarten;
  • aus Pflichtverletzungen, die mit der Tätigkeit als ehemalige oder gegenwärtige Mitglieder von Vorstand, Geschäftsführung, Aufsichtsrat, Beirat oder anderer vergleichbarer Leitungs- oder Aufsichtsgremien / Organe im Zusammenhang stehen.

4.1.2 Mitversichert ist – abweichend von Ziffer 7.16 AHB – die gesetzliche Haftpflicht wegen Vermögensschäden im Sinne der Ziffer 2.1 AHB aus Versicherungsfällen, die während der Wirksamkeit der Versicherung eingetreten sind, aus der Verletzung von Datenschutzgesetzen durch Missbrauch personenbezogener Daten.

Eingeschlossen sind – abweichend von Ziffer 7.4 AHB – gesetzliche Haftpflichtansprüche von Versicherten untereinander.

4.1.3 Versicherungssumme (und / oder Selbstbeteiligung) siehe Versicherungsschein.

4.2 Belegschafts- und Besucherhabe

Eingeschlossen ist – im Sinne von Ziffer 2.2 AHB und abweichend von Ziffer 7.6 AHB – die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus dem Abhandenkommen von Sachen (einschließlich Kraftfahrzeugen und Fahrrädern mit Zubehör) der Betriebsangehörigen und Besucher und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden, sofern es sich um auf dem Betriebsgrundstück untergebrachte Sachen handelt (vgl. Ziffer 2.2 AHB).

Bei Kraftfahrzeugen und Fahrrädern mit Zubehör ist Voraussetzung, dass die Abstellplätze entweder ständig bewacht oder zumindest durch ausreichende Sicherung gegen Benutzung bzw. Zutritt Unbefugter geschützt sind.

Nicht unter den Versicherungsschutz fallen Geld, Wertpapiere, Sparbücher, Scheckhefte, Scheck- und Kreditkarten, Urkunden, Kostbarkeiten und andere Wertsachen.

Versicherungssumme (und / oder Selbstbeteiligung) siehe Versicherungsschein.

4.3 Mietsachschäden

Eingeschlossen ist – abweichend von Ziffer 7.6 und Ziffer 7.10.2 – die gesetzliche Haftpflicht wegen Sachschäden und alle sich daraus ergebender Vermögensschäden, die entstehen

  • anlässlich von Dienst- und Geschäftsreisen an gemieteten Räumlichkeiten;
  • an gemieteten Gebäuden und / oder Räumen (nicht jedoch an Grundstücken).

Ausgeschlossen bleiben

  • Ansprüche wegen Schäden an Leasingobjekten.
  • Ansprüche, die durch eine sonstige Versicherung des Versicherungsnehmers zu seinen Gunsten gedeckt sind oder soweit sich der Versicherungsnehmer hiergegen selbst versichern kann. Dies gilt nicht, wenn über eine anderweitig bestehende Versicherung keine Leistung zu erlangen ist.
  •  Ansprüche wegen Abnutzung, Verschleiß sowie übermäßiger Beanspruchung.
  • Ansprüche wegen Schäden an Heizungs-, Maschinen-, Produktions-, Kessel- und Warmwasserbereitungsanlagen sowie an Elektro- und Gasgeräten.
  • Ansprüche von Unternehmen, die mit dem Versicherungsnehmer oder seinen Gesellschaftern durch Kapital mehrheitlich verbunden sind oder unter einer einheitlichen unternehmerischen Leitung stehen sowie von gesetzlichen Vertretern des Versicherungsnehmers und / oder deren Angehörigen (vgl. auch Ziffer 7.4 und Ziffer 7.5 Abs. 2 AHB).
  • die unter den Regressverzicht nach dem Abkommen der Feuerversicherer bei übergreifenden Versicherungsfällen fallenden Rückgriffsansprüche.

und alle sich daraus ergebender Vermögensschäden

Versicherungssumme (und / oder Selbstbeteiligung) siehe Versicherungsschein.

Soweit der vorstehende Einschluss auch Schäden durch Umwelteinwirkung umfasst, besteht kein Versicherungsschutz über die Umwelthaftpflicht-Versicherung.

4.4 Be- und Entladeschäden

Eingeschlossen ist – abweichend von Ziffer 7.7 und Ziffer 7.10.2 AHB – die gesetzliche und die der Deutsche Bahn AG gegenüber vertraglich übernommene Haftpflicht aus der Beschädigung von Land- und Wasserfahrzeugen sowie Containern durch oder beim Be- und Entladen und aller sich daraus ergebender Vermögensschäden. Für Schäden an Containern besteht auch dann Versicherungsschutz, wenn diese beim Abheben von oder Heben auf Land- oder Wasserfahrzeuge durch Kräne oder Winden zum Zwecke des Be- und Entladens entstehen.

Für Schäden am fremden Ladegut besteht im Rahmen der Versicherungssumme für Tätigkeitsschäden Versicherungsschutz, sofern

  • dieses nicht für den Versicherungsnehmer bestimmt ist,
  • es sich nicht um Erzeugnisse des Versicherungsnehmers bzw. von ihm, in seinem Auftrag oder für seine Rechnung von Dritten gelieferte Sachen handelt oder
  • der Transport der Ladung nicht vom Versicherungsnehmer bzw. in seinem Auftrag oder für seine Rechnung von Dritten übernommen wurde.

Ausgeschlossen bleiben Schäden an Containern, wenn diese selbst Gegenstand von Verkehrsverträgen (Fracht-, Speditions- oder Lagerverträgen) sind.

Versicherungssumme (und / oder Selbstbeteiligung) siehe Versicherungsschein.

Soweit der vorstehende Einschluss auch Schäden durch Umwelteinwirkungen umfasst, besteht kein Versicherungsschutz über die Umwelthaftpflicht-Versicherung.

4.5 Leitungsschäden

Eingeschlossen ist – abweichend von Ziffer 7.7 und Ziffer 7.10.2 AHB – die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden an Erdleitungen (Kabeln, unterirdischen Kanälen, Wasserleitungen, Gasrohren und anderen Leitungen) sowie an elektrischen Frei- und / oder Oberleitungen einschließlich der sich daraus ergebenden Vermögensschäden.

Die Regelungen der Ziffer 1.2 AHB (Erfüllungsansprüche) und der Ziffer 7.8 AHB (Schäden an hergestellten oder gelieferten Sachen oder Arbeiten) bleiben bestehen.

Versicherungssumme (und / oder Selbstbeteiligung) siehe Versicherungsschein.

Soweit der vorstehende Einschluss auch Schäden durch Umwelteinwirkungen umfasst, besteht kein Versicherungsschutz über die Umwelthaftpflicht- Versicherung.

4.6 Tätigkeitsschäden

Eingeschlossen ist – abweichend von Ziffer 7.7 AHB und Ziffer 7.10.2 AHB – die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers für Schäden an fremden Sachen und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden, wenn diese Schäden

  • durch eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Versicherungsnehmers an diesen Sachen entstanden sind;
  • dadurch entstanden sind, dass der Versicherungsnehmers diese Sachen zur Durchführung seiner gewerblichen und beruflichen Tätigkeit benutzt hat;
  • durch eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Versicherungsnehmers entstanden sind und sich diese Sachen im unmittelbaren Einwirkungsbereich der Tätigkeit befunden haben.

Ausgeschlossen bleiben Ansprüche wegen

  • Beschädigung von Land- und Wasserfahrzeugen sowie Containern beim Be- und Entladen, wobei sich dieser Ausschluss auch auf die Ladung von solchen Fahrzeugen bezieht. Für Container gilt dieser Ausschluss auch dann, wenn die Schäden entstehen beim Abheben von oder Heben auf Landoder Wasserfahrzeuge durch Kräne oder Winden zum Zwecke des Be- oder Entladens.
  • Leitungsschäden im Sinne von Teil II, Ziffer 4.5.
  • Beschädigung von solchen Sachen, die sich beim Versicherungsnehmer zur Lohnbe- oder -verarbeitung, Reparatur oder zu sonstigen Zwecken befinden, befunden haben oder die von ihm übernommen wurden.
  • Sachschäden durch Unterfahren und Unterfangen im Sinne von Teil II Ziffer 4.14.

Die Regelungen der Ziffer 1.2 AHB (Erfüllungsansprüche) und der Ziffer 7.8 AHB (Schäden an hergestellten oder gelieferten Sachen oder Arbeiten) bleiben bestehen.

Versicherungssumme (und / oder Selbstbeteiligung) siehe Versicherungsschein.

Soweit der vorstehende Einschluss auch Schäden durch Umwelteinwirkungen umfasst, besteht kein Versicherungsschutz über die Umwelthaftpflicht-Versicherung.

4.7 Schäden an fremden Be- und Entladevorrichtungen

Abweichend von Ziffer 7.6, Ziffer 7.7 und Ziffer 7.10.2 AHB erstreckt sich der Versicherungsschutz auch auf Haftpflichtansprüche wegen Schäden, die an selbstfahrenden Arbeitsmaschinen sowie sonstigen Gerätschaften und Einrichtungen Dritter entstehen, welche dem Versicherungsnehmer auf fremden Grundstücken kurzfristig zu Be- und Entladearbeiten bei bzw. von Kunden zur Verfügung gestellt oder von ihm benutzt werden.

Versicherungssumme und / oder Selbstbeteiligung siehe Versicherungsschein.

Soweit der vorstehende Einschluss auch Schäden durch Umwelteinwirkungen umfasst, besteht kein Versicherungsschutz über die Umwelthaftpflicht-Versicherung.

4.8 Strahlenschäden

Eingeschlossen ist – abweichend von Ziffer 7.12 AHB und Ziffer 7.10.2 AHB – die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus

  • dem deckungsvorsorgefreien Umgang mit radioaktiven Stoffen;
  • Besitz und Verwendung von Röntgeneinrichtungen und Störstrahlern.

Werden vom Versicherungsnehmer gelieferte Erzeugnisse, Arbeiten oder sonstige Leistungen im Zusammenhang mit energiereichen ionisierenden Strahlen verwendet, ohne dass dies für den Versicherungsnehmer ersichtlich war, wird sich der Versicherer nicht auf Ziffer 7.12 AHB berufen.

Dies gilt nicht für Schäden,

  • die durch den Betrieb einer Kernanlage bedingt sind oder von einer solchen Anlage ausgehen;
  • die durch die Beförderung von Kernmaterialien einschließlich der damit zusammenhängenden Lagerung bedingt sind.

Ausgeschlossen bleiben Ansprüche

  • wegen Schäden infolge der Veränderung des Erbgutes (Genom), die ab der zweiten Generation eintreten;
  • wegen Personenschäden solcher Personen, die – gleichgültig für wen oder in wessen Auftrag – aus beruflichem oder wissenschaftlichem Anlass im Betrieb des Versicherungsnehmers eine Tätigkeit ausüben und hierbei die von energiereichen ionisierenden Strahlen ausgehenden Gefahren in Kauf zu nehmen haben.
  • gegenüber jedem Versicherungsnehmer oder Versicherten der den Schaden durch bewusstes Abweichen von dem Strahlenschutz dienenden Gesetzen, Verordnungen, behördlichen Verfügungen oder Anordnungen verursacht hat.

Soweit der vorstehende Einschluss auch Schäden durch Umwelteinwirkungen umfasst, besteht kein Versicherungsschutz über die Umwelthaftpflicht-Versicherung.

4.9 Vertragshaftung

Eingeschlossen ist – abweichend von Ziffer 7.3 AHB – die vom Versicherungsnehmer als Mieter, Entleiher, Pächter oder Leasingnehmer durch Vertrag übernommene gesetzliche Haftpflicht privatrechtlichen Inhalts des jeweiligen Vertragspartners (Vermieter, Verleiher, Verpächter, Leasinggeber) in dieser Eigenschaft.

Mit der Deutsche Bahn AG geschlossene Verträge bleiben von dieser Deckungserweiterung ausgenommen. Zu deren Einbeziehung bedarf es einer ausdrücklichen Vereinbarung.

4.10 Schlüsselschäden

Eingeschlossen ist – in Ergänzung von Ziffer 2.2 AHB und abweichend von Ziffer 7.6 AHB – die gesetzliche Haftpflicht aus dem Abhandenkommen von fremden Schlüsseln (auch Generalschlüssel bzw. Codekarten für eine Schließanlage), die sich rechtmäßig im Gewahrsam des Versicherten befunden haben.

Der Versicherungsschutz beschränkt sich auf gesetzliche Haftpflichtansprüche wegen der Kosten für die notwendige Auswechslung von Schlössern und Schließanlagen sowie für vorübergehende Sicherungsmaßnahmen (z. B. Notschloss) und einen Objektschutz bis zu 14 Tagen, gerechnet ab dem Zeitpunkt, an welchem der Verlust des Schlüssels festgestellt wurde.

Ausgeschlossen bleiben Haftpflichtansprüche aus Folgeschäden eines Schlüsselverlustes (z. B. wegen Einbruchs).

Ausgeschlossen bleibt die Haftung aus dem Verlust von Tresor- und Möbelschlüsseln sowie sonstigen Schlüsseln zu beweglichen Sachen.

Versicherungssumme (und / oder Selbstbeteiligung) siehe Versicherungsschein.

4.11 Medienverluste / Energiemehrkosten

Eingeschlossen ist die gesetzliche Haftpflicht wegen des Verlustes von Flüssigkeiten oder Gasen, soweit es sich um Verluste aus den vom Versicherungsnehmer erstellten, instandgehaltenen oder gewarteten Anlagen handelt, die als Folge eines mangelhaften Werkes auftreten, siehe Ziffer 2.2 AHB. Ersetzt wird ausschließlich der Wert der verloren gegangenen Gase oder Flüssigkeiten, nicht jedoch Folgeschäden.

Abweichend von Ziffer 2.1 AHB sind mitversichert gesetzliche Haftpflichtansprüche wegen Vermögensschäden im Sinne von Teil II Ziffer 4.1 dieses Vertrages wegen erhöhten Energieverbrauchs und erhöhter Energiekosten aufgrund der vom Versicherungsnehmer mangelhaft durchgeführten Installationen. Ausgenommen sind Ansprüche infolge der Unwirksamkeit von Energiesparmaßnahmen.

Der Versicherer verzichtet insoweit auf den Einwand des Abhandenkommens und auf den Einwand des Erfüllungsanspruchs. Versicherungssumme und / oder Selbstbeteiligung siehe Versicherungsschein.

4.12 Datenlöschung durch mangelhafte Elektroinstallation

(sofern besonders vereinbart, siehe Versicherungsschein)

Abweichend von Ziffer 2.1 AHB sind mitversichert gesetzliche Haftpflichtansprüche wegen Vermögensschäden im Sinne von Teil II Ziffer 4.1 dieses Vertrages wegen Kosten, die aufgewendet werden müssen, zur Wiederbeschaffung von gespeichertem Datenmaterial, welches aufgrund mangelhaft durchgeführter Elektroinstallation gelöscht wurde.

Versicherungssumme und / oder Selbstbeteiligung siehe Versicherungsschein.

4.13 Senkungs- und Erdrutschungsschäden

Eingeschlossen sind – abweichend von Ziffer 7.14.2 und Ziffer 7.10.2 AHB – Haftpflichtansprüche wegen Senkungen eines Grundstücks oder Erdrutschungen.

Ausgeschlossen bleiben Sachschäden und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden am Baugrundstück selbst und / oder den darauf befindlichen Gebäuden oder Anlagen.

Versicherungssumme und / oder Selbstbeteiligung siehe Versicherungsschein.

Soweit der vorstehende Einschluss auch Schäden durch Umwelteinwirkung umfasst, besteht kein Versicherungsschutz über die Umwelthaftpflicht-Versicherung.

4.14 Unterfahren, Unterfangen

Eingeschlossen ist – teilweise abweichend von Ziffer 7.14.2, Ziffer 7.7 und Ziffer 7.10.2 AHB – die gesetzliche Haftpflicht wegen Sachschäden an den zu unterfangenden und unterfahrenden Grundstücken, Gebäuden, Gebäudeteilen und Anlagen und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden im Rahmen der für Tätigkeitsschäden vereinbarten Versicherungssumme (siehe Versicherungsschein).

Die Regelungen der Ziffer 1.2 und der Ziffer 7.8 AHB bleiben bestehen.

Versicherungssumme (und / oder Selbstbeteiligung) siehe Versicherungsschein.

Soweit der vorstehende Einschluss auch Schäden durch Umwelteinwirkung umfasst, besteht kein Versicherungsschutz über die Umwelthaftpflicht-Versicherung.

TEIL III PRODUKTHAFTPFLICHT-RISIKO

1. Gegenstand des Versicherungsschutzes

Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers für Personen, – Sach – und daraus entstandene weitere Schäden, soweit diese durch vom Versicherungsnehmer

a) hergestellte oder gelieferte Erzeugnisse,

b) erbrachte Arbeiten oder sonstige Leistungen verursacht wurden.

Dieser Versicherungsschutz beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Versicherungsnehmer die Erzeugnisse in den Verkehr gebracht, die Arbeiten abgeschlossen oder die Leistungen ausgeführt hat.

2. Versichertes Risiko

Der Versicherungsschutz für das Produkthaftpflicht – Risiko bezieht sich auf den in der Betriebsbeschreibung genannten Produktions- und / oder Tätigkeitsumfang.

3. Abgrenzungen und Erweiterungen des Versicherungsschutzes

Personen- oder Sachschäden aufgrund von Sachmängeln infolge Fehlens von vereinbarten Eigenschaften

Eingeschlossen sind – insoweit abweichend von Ziffer 1 und Ziffer 7.3 AHB – auf Sachmängeln beruhende Schadenersatzansprüche Dritter im gesetzlichen Umfang wegen Personen-, Sach- und daraus entstandener weiterer Schäden, wenn der Versicherungsnehmer aufgrund einer Vereinbarung mit seinem Abnehmer über bestimmte Eigenschaften seiner Erzeugnisse, Arbeiten und Leistungen dafür verschuldensunabhängig einzustehen hat, dass diese bei Gefahrübergang vorhanden sind.

4. Deckungserweiterung

Verkaufs- und Lieferbedingungen

Soweit zwischen dem Versicherungsnehmer und einem Anspruchsteller die Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen des Versicherungsnehmers rechtswirksam vereinbart sind, wird sich der Versicherer auf einen Haftungsausschluss für weitergehende Schäden nicht berufen, wenn der Versicherungsnehmer das ausdrücklich wünscht und er nach den gesetzlichen Bestimmungen zur Haftung verpflichtet ist.

TEIL IV UMWELTHAFTPFLICHT-VERSICHERUNG

1. Gegenstand und Umfang der Versicherung

1.1 Der Versicherungsschutz besteht auf der Grundlage der nachfolgenden Besonderen Bedingungen und Risikobeschreibungen für die Umwelthaftpflicht-Versicherung sowie ansonsten im Rahmen und Umfang des Vertrages.

1.2 Versichert ist – abweichend von Ziffer 7.10.2 AHB – die gesetzliche Haftpflicht privatrechtlichen Inhalts des Versicherungsnehmers wegen Personen- und Sachschäden durch Umwelteinwirkung, für die gemäß Ziffer 1.2.1 bis 1.2.7 in Versicherung gegebenen Risiken (falls vereinbart).

Der Versicherungsschutz bezieht sich dabei ausschließlich auf die im Versicherungsschein genannten, den nachfolgend aufgelisteten Risikobausteinen zugeordneten Anlagen:

1.2.1 Anlagen des Versicherungsnehmers, die bestimmt sind, gewässerschädliche Stoffe herzustellen, zu verarbeiten, zu lagern, abzulagern, zu befördern oder wegzuleiten (WHG-Anlagen).

Ausgenommen sind solche WHG-Anlagen, die in Anhang 1 oder 2 zum Umwelthaftungsgesetz aufgeführt sind, Abwasseranlagen, Einwirkungen auf Gewässer und Schäden durch Abwässer.

1.2.2 Anlagen des Versicherungsnehmers gemäß Anhang 1 zum Umwelthaftungsgesetz (UmweltHG-Anlagen).

Ausgenommen sind Abwasseranlagen, Einwirkungen auf Gewässer und Schäden durch Abwässer.

1.2.3 Anlagen des Versicherungsnehmers, die nach dem Umweltschutz dienenden Bestimmungen einer Genehmigungs- oder Anzeigepflicht unterliegen, soweit es sich nicht um WHG- oder UmweltHG-Anlagen handelt (sonstige deklarierungspflichtige Anlagen).

Ausgenommen sind Abwasseranlagen, Einwirkungen auf Gewässer und Schäden durch Abwässer.

1.2.4 Abwasseranlagen des Versicherungsnehmers oder Einbringen oder Einleiten von Stoffen in ein Gewässer oder Einwirken auf ein Gewässer derart, dass die physikalische, chemische oder biologische Beschaffenheit des Wassers verändert wird, durch den Versicherungsnehmer (Abwasseranlagen- und Einwirkungsrisiko).

Der Ausschluss von Schäden durch Abwässer gemäß Ziffer 7.14.1 AHB findet insoweit keine Anwendung.

1.2.5 Anlagen des Versicherungsnehmers gemäß Anhang 2 zum Umwelthaftungsgesetz (UmweltHG-Anlagen / Pflichtversicherung).

1.2.6 Planung, Herstellung, Lieferung, Montage, Demontage, Instandhaltung und Wartung von Anlagen gemäß Ziffer 1.2.1 bis 1.2.5 oder Teilen, die ersichtlich für solche Anlagen bestimmt sind, wenn der Versicherungsnehmer nicht selbst Inhaber der Anlage ist. Der Ausschluss von Schäden durch Abwässer gemäß Ziffer 7.14.1 AHB findet insoweit keine Anwendung (Umwelthaftpflicht- Regressdeckung).

Aufwendungen vor Eintritt des Versicherungsfalles werden unter den in Ziffer 4 genannten Voraussetzungen durch den Versicherer ersetzt, sofern Regressansprüche des Inhabers der Anlage gegen den Versicherungsnehmer bestehen können.

Eingeschlossen sind – insoweit abweichend von Ziffer 1 und Ziffer 7.3 AHB – auf Sachmängeln beruhende Schadenersatzansprüche Dritter im gesetzlichen Umfang wegen Personen-, Sach- und gemäß Ziffer 1.4 mitversicherte Vermögensschäden, wenn der Versicherungsnehmer aufgrund einer Vereinbarung mit seinem Abnehmer über bestimmte Eigenschaften seiner Erzeugnisse, Arbeiten und Leistungen dafür verschuldensunabhängig einzustehen hat, dass diese bei Gefahrübergang vorhanden sind.

1.2.7 Umwelteinwirkungen, die im Zusammenhang mit dem im Versicherungsschein beschriebenen Risiko stehen, soweit diese Umwelteinwirkungen nicht von Anlagen oder Tätigkeiten ausgehen oder ausgegangen sind, die unter den Anwendungsbereich der unter Ziffer 1.2.1 bis 1.2.6 aufgeführten Risikobausteine fallen, unabhängig davon, ob diese vereinbart wurden oder nicht (Umwelthaftpflicht- Basisdeckung).

1.3 Versicherungsschutz besteht auch dann, wenn gelagerte Stoffe bei ihrer Verwendung im räumlichen und gegenständlichen Zusammenhang mit einer gemäß der im Versicherungsschein ausgewiesenen versicherten Anlage nach Ziffer 1.2.1 bis 1.2.5 und Ziffer 1.2.7 in Boden, Luft oder Wasser (einschließlich Gewässer) gelangen, ohne in diese eingebracht oder eingeleitet zu sein.

Der Versicherungsschutz bezieht sich jedoch nicht auf die Verwendung von Klärschlamm, Jauche, Gülle, festem Stalldung, Schädlingsbekämpfungs-, Pflanzenschutz- und Düngemitteln. Dies gilt nicht für Haftpflichtansprüche wegen Schäden an Pflanzen und Kulturen Dritter durch Aufbringung dieser Stoffe – grundsätzlich ausgenommen jedoch Klärschlamm –, wenn diese auf einer Übertragung durch die Luft (sog. Abdrift- oder Verwehschäden) oder plötzlichem und unfallartigem Abschwemmen beruhen. Ausgeschlossen bleiben Schäden an Gewässern und deren Folgeschäden (z. B. Fischteiche etc.), ferner Schäden an behandeltem Gut sowie Schäden durch Aufsprühen aus der Luft.

Der Versicherungsschutz gemäß Ziffer 1.2.1 bis 1.2.7 bezieht sich auch auf die Haftpflicht wegen Schäden eines Dritten, die dadurch entstehen, dass Stoffe in Abwässer und mit diesen in Gewässer gelangen.

1.4 Mitversichert sind gemäß Ziffer 2.1 AHB Vermögensschäden aus der Verletzung von Aneignungsrechten, des Rechts am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb oder wasserrechtlichen Benutzungsrechten oder -befugnissen. Sie werden wie Sachschäden behandelt.

2. Vorsorgeversicherung / Erhöhungen und Erweiterungen

2.1 Die Bestimmungen der Ziffer 3.1.3 und Ziffer 4 AHB – Vorsorge-Versicherung – finden für die Risikobausteine Ziffer 1.2.1 – 1.2.6 keine Anwendung. Der Versicherungsschutz für neue Risiken bedarf insoweit besonderer Vereinbarung.

2.2 Ziffer 3.1.2 und Ziffer 3.2 AHB – Erhöhungen und Erweiterungen – findet für die Risikobausteine gemäß Ziffer 1.2.1 – 1.2.6 ebenfalls keine Anwendung. Hiervon unberührt bleiben mengenmäßige Veränderungen von Stoffen innerhalb der unter Ziffer 1.2 versicherten Risiken.

3. Definition des Versicherungsfalles

Versicherungsfall ist – abweichend von Ziffer 1.1 AHB – die nachprüfbare erste Feststellung des Personenschadens (Tod, Verletzung oder Gesundheitsschädigung von Menschen), Sachschadens (Beschädigung oder Vernichtung von Sachen) oder eines gemäß Ziffer 1.4 mitversicherten Vermögensschadens durch den Geschädigten, einen sonstigen Dritten oder den Versicherungsnehmer. Der Versicherungsfall muss während der Wirksamkeit der Versicherung eingetreten sein. Hierbei kommt es nicht darauf an, ob zu diesem Zeitpunkt bereits Ursache oder Umfang des Schadens oder die Möglichkeit zur Erhebung von Haftpflichtansprüchen erkennbar war.

4. Aufwendungen vor Eintritt des Versicherungsfalles

4.1 Der Versicherer ersetzt, auch ohne dass ein Versicherungsfall eingetreten ist,

  • nach einer Störung des Betriebes

oder

  • aufgrund behördlicher Anordnung

Aufwendungen des Versicherungsnehmers für Maßnahmen zur Abwendung oder Minderung eines sonst unvermeidbar eintretenden Personen-, Sach- oder gemäß Ziffer 1.4 mitversicherten Vermögensschadens. Die Feststellung der Störung des Betriebes oder die behördliche Anordnung müssen in die Wirksamkeit der Versicherung fallen, wobei der frühere Zeitpunkt maßgeblich ist.

4.2 Aufwendungen aufgrund behördlicher Anordnungen i. S. der Ziffer 4.1 werden unter den dort genannten Voraussetzungen unbeschadet der Tatsache übernommen, dass die Maßnahmen durch den Versicherungsnehmer oder im Wege der Ersatzvornahme durch die Behörde ausgeführt werden.

4.3 Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet,

4.3.1 dem Versicherer die Feststellung einer derartigen Störung des Betriebes oder eine behördliche Anordnung unverzüglich anzuzeigen und alles zu tun, was erforderlich ist, die Aufwendungen auf den Umfang zu begrenzen, der notwendig und objektiv geeignet ist, den Schadeneintritt zu verhindern oder den Schadenumfang zu mindern und auf Verlangen des Versicherers fristgemäß Widerspruch gegen behördliche Anordnungen einzulegen

oder

4.3.2 sich mit dem Versicherer über die Maßnahmen abzustimmen.

4.4 Verletzt der Versicherungsnehmer eine der in Ziffer 4.3 genannten Obliegenheiten vorsätzlich, so werden ihm im Rahmen des für Aufwendungen gemäß Ziffer 4 vereinbarten Gesamtbetrages nur die notwendigen und objektiv geeigneten Aufwendungen ersetzt.

Verletzt der Versicherungsnehmer eine der in Ziffer 4.3 genannten Obliegenheiten grob fahrlässig, so ist der Versicherer berechtigt, etwaige über die notwendigen und objektiv geeigneten Aufwendungen hinausgehende Aufwendungen in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen; die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer.

Abweichend von Abs.1 und 2 bleibt der Versicherer zum Ersatz etwaiger über die notwendigen und objektiv geeigneten Aufwendungen hinausgehender Aufwendungen verpflichtet, soweit die Verletzung der Obliegenheit nicht für den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers ursächlich ist.

4.5 Nicht ersatzfähig sind in jedem Falle Aufwendungen – auch soweit sie sich mit Aufwendungen im Sinne der Ziffer 4.1 decken –

zur Erhaltung, Reparatur, Erneuerung, Nachrüstung, Sicherung oder Sanierung von Betriebseinrichtungen, Grundstücken oder Sachen (auch gemieteten, gepachteten, geleasten und dgl.) des Versicherungsnehmers; das gilt auch für solche, die früher im Eigentum oder Besitz des Versicherungsnehmers standen.

Ersetzt werden jedoch solche Aufwendungen zur Abwendung oder Minderung eines sonst unvermeidbar eintretenden Personen-, Sach- oder gemäß Ziffer 1.4 mitversicherten Vermögensschadens, falls Betriebseinrichtungen, Grundstücke oder Sachen des Versicherungsnehmers, die von einer Umwelteinwirkung nicht betroffen sind, beeinträchtigt werden müssen. Eintretende Wertverbesserungen sind abzuziehen.

5. Nicht versicherte Tatbestände

Nicht versichert sind – wobei Aufwendungen vor Eintritt des Versicherungsfalles im Sinne der Ziffer 4. wie Ansprüche behandelt werden –

5.1 Ansprüche wegen Schäden, die dadurch entstehen oder entstanden sind, dass beim Umgang mit wassergefährdenden Stoffen diese Stoffe verschüttet werden, abtropfen, ablaufen, verdampfen, verdunsten oder durch ähnliche Vorgänge in den Boden oder ein Gewässer gelangen. Das gilt nicht, soweit solche Vorgänge auf einer Störung des Betriebes beruhen.

5.2 Ansprüche wegen Schäden, die durch betriebsbedingt unvermeidbare, notwendige oder in Kauf genommene Umwelteinwirkungen entstehen.

Das gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer den Nachweis erbringt, dass er nach dem Stand der Technik zum Zeitpunkt der schadenursächlichen Umwelteinwirkungen unter den Gegebenheiten des Einzelfalles die Möglichkeit derartiger Schäden nicht erkennen musste (siehe jedoch Ziffer 5.13).

5.3 Ansprüche wegen bei Vertragsbeginn bereits eingetretener Schäden.

5.4 Ansprüche wegen Schäden, für die nach Maßgabe früherer Versicherungsverträge Versicherungsschutz besteht oder hätte beantragt werden können.

5.5 Ansprüche wegen Schäden, die sich daraus ergeben, dass der Versicherungsnehmer nach Beginn des Versicherungsverhältnisses Grundstücke erwirbt oder in Besitz nimmt, die zu diesem Zeitpunkt bereits von einer Umwelteinwirkung betroffen waren.

5.6 Ansprüche wegen Schäden aus Eigentum, Besitz oder Betrieb von Anlagen oder Einrichtungen zur Zwischen- oder Endablagerung von Abfällen, soweit es sich nicht um eine kurzfristige Zwischenlagerung eigener Abfälle auf dem Betriebsgelände handelt.

5.7 Ansprüche wegen Schäden, die durch vom Versicherungsnehmer erzeugte oder gelieferte Abfälle nach Auslieferung entstehen.

5.8 Ansprüche wegen Schäden, die durch vom Versicherungsnehmer hergestellte oder gelieferte Erzeugnisse, durch Arbeiten oder sonstige Leistungen nach Ausführung der Leistung oder nach Abschluss der Arbeiten entstehen (Produkthaftpflicht).

Dieser Ausschluss gilt nicht, soweit Versicherungsschutz gemäß Ziffer 1.2.6 genommen wird.

5.9 Ansprüche gegen die Personen (Versicherungsnehmer oder jeden Mitversicherten), die den Schaden dadurch verursachen, dass sie bewusst von Gesetzen, Verordnungen oder an den Versicherungsnehmer gerichteten behördlichen Anordnungen oder Verfügungen, die dem Umweltschutz dienen, abweichen.

5.10 Ansprüche gegen die Personen (Versicherungsnehmer oder jeden Mitversicherten), die den Schaden dadurch verursachen, dass sie es bewusst unterlassen, die vom Hersteller gegebenen oder nach dem Stand der Technik einzuhaltenden Richtlinien oder Gebrauchsanweisungen für Anwendung, regelmäßige Kontrollen, Inspektionen oder Wartungen zu befolgen oder notwendige Reparaturen bewusst nicht ausführen.

5.11 Ansprüche wegen genetischer Schäden.

5.12 Ansprüche wegen Schäden, die nachweislich auf Kriegsereignissen, anderen feindseligen Handlungen, Aufruhr, inneren Unruhen, Generalstreik, illegalem Streik oder unmittelbar auf Verfügungen oder Maßnahmen von hoher Hand beruhen; das Gleiche gilt für Schäden durch höhere Gewalt, soweit sich elementare Naturkräfte ausgewirkt haben.

5.13 Ansprüche wegen Normalbetriebsschäden (siehe Ziffer 5.2) durch

  • aromatische Kohlenwasserstoffe z. B.: BTEX, Phenole oder Biphenyle;
  • Schwermetalle;

5.14 darüber hinaus generell Ansprüche wegen Schäden

  • durch halogenierte Kohlenwasserstoffe (HKW);
  • im Zusammenhang mit elektromagnetischen Feldern.

5.15 Ansprüche aus Anlass von Abbruch- und Einreißarbeiten sowie von Sprengungen, sofern nicht eine besondere Vereinbarung über den Einschluss getroffen worden ist.

Auch wenn eine solche Vereinbarung getroffen worden ist, sind in jedem Falle ausgeschlossen Sachschäden, die entstehen,

  • bei Abbruch- und Einreißarbeiten in einem Umkreis, dessen Radius der Höhe des einzureißenden Bauwerks entspricht;
  • bei Sprengungen an Immobilien in einem Umkreis von weniger als 150 m.

5.16 Ansprüche gegen die Personen (Versicherungsnehmer oder jeden Mitversicherten), die den Schaden durch bewusst gesetz-, vorschrifts-, oder sonst pflichtwidrigen Umgang mit brennbaren oder explosiblen Stoffen verursachen.

6. Versicherungssummen / Jahreshöchstersatzleistung / Selbstbeteiligung / Serienschäden

6.1 Versicherungssummen

Für den Umfang der Leistungen des Versicherers bilden die im Versicherungsschein angegebenen Versicherungssummen die Höchstgrenze bei jedem Versicherungsfall. Dies gilt auch dann, wenn sich der Versicherungsschutz auf mehrere entschädigungspflichtige Personen erstreckt.

Aufwendungen i. S. der Ziffer 4 werden im Rahmen der vereinbarten Versicherungssumme bis zu dem im Versicherungsschein genannten Gesamtbetrag je Störung des Betriebes oder behördlicher Anordnung, ersetzt.

Auf die im Versicherungsschein genannte Maximierung wird hingewiesen.

Kommt es trotz Durchführung der Maßnahmen, für die Aufwendungen i. S. der Ziffer 4 ersetzt werden, zu einem Schaden, so werden die vom Versicherer ersetzten Aufwendungen auf die Versicherungssumme des Versicherungsjahres angerechnet, in dem der Versicherungsfall eintritt, es sei denn, dass der Ersatz dieser Aufwendungen im Rahmen der vereinbarten Versicherungssumme eines früheren Versicherungsjahres die Ersatzleistung für Versicherungsfälle tatsächlich gemindert hat.

6.2 Selbstbeteiligung

Die Selbstbeteiligung ergibt sich aus dem Versicherungsschein.

Sie gilt auch für Aufwendungen vor Eintritt des Versicherungsfalles.

6.3 Serienschäden

Mehrere während der Wirksamkeit der Versicherung eintretende Versicherungsfälle

  • durch dieselbe Umwelteinwirkung,
  • durch mehrere unmittelbar auf derselben Ursache oder unmittelbar auf den gleichen Ursachen beruhenden Umwelteinwirkungen, wenn zwischen gleichen Ursachen ein innerer, insbesondere sachlicher und zeitlicher Zusammenhang besteht,

gelten unabhängig von ihrem tatsächlichen Eintritt als ein Versicherungsfall, der im Zeitpunkt des ersten dieser Versicherungsfälle als eingetreten gilt.

Ziffer 6.3 AHB wird gestrichen.

7. Nachhaftung

7.1 Endet das Versicherungsverhältnis wegen des vollständigen oder dauernden Wegfalls des versicherten Risikos oder durch Kündigung des Versicherers oder des Versicherungsnehmers, so besteht der Versicherungsschutz für solche Personen-, Sach- und gemäß Ziffer 1.4 mitversicherte Vermögensschäden weiter, die während der Wirksamkeit der Versicherung eingetreten sind, aber zum Zeitpunkt der Beendigung des Versicherungsverhältnisses noch nicht festgestellt waren, mit folgender Maßgabe:

  • Der Versicherungsschutz gilt für die Dauer von 3 Jahren vom Zeitpunkt der Beendigung des Versicherungsverhältnisses an gerechnet.
  • Der Versicherungsschutz besteht für die gesamte Nachhaftungszeit im Rahmen des bei Beendigung des Versicherungsverhältnisses geltenden Versicherungsumfanges, und zwar in Höhe des unverbrauchten Teils der Versicherungssumme des Versicherungsjahres, in dem das Versicherungsverhältnis endet.

7.2 Ziffer 7.1 gilt für den Fall entsprechend, dass während der Wirksamkeit der Versicherung ein versichertes Risiko teilweise wegfällt, mit der Maßgabe, dass auf den Zeitpunkt des teilweisen Wegfalls des versicherten Risikos abzustellen ist.

8. Auslandsdeckung

8.1 Eingeschlossen sind im Umfang von Ziffer 1 dieser Bedingungen – abweichend von den Bestimmungen in Teil I Ziffer 5.2 sowie Ziffer 7.9 AHB – lediglich solche im Ausland eintretende Versicherungsfälle,

  • die auf den Betrieb einer im Inland gelegenen Anlage oder eine Tätigkeit im Inland im Sinne der Ziffer 1.2.1 bis 1.2.7 zurückzuführen sind;

Dies gilt für Tätigkeiten im Sinne der Ziffer 1.2.6 nur, wenn die Anlagen oder Teile nicht ersichtlich für das Ausland bestimmt waren;

  • aus Anlass von Geschäftsreisen oder aus der Teilnahme an Ausstellungen, Kongressen, Messen und Märkten, wenn Versicherungsschutz gemäß Ziffer 1.2.7 vereinbart wurde. Bau-, Montage-, Wartungs- und Reparaturarbeiten (auch Inspektionen und Kundendienst) oder sonstige Leistungen gelten nicht als Geschäftsreisen.

8.2 Ferner erstreckt sich der Versicherungsschutz auch auf solche im europäischen Ausland eintretende Versicherungsfälle,

  • die auf die Planung, Herstellung oder Lieferung von Anlagen oder Teilen im Sinne von Ziffer 1.2.6 zurückzuführen sind, wenn die Anlagen oder Teile ersichtlich für das Ausland bestimmt waren;
  • die auf Montage, Demontage, Instandhaltung oder Wartung von Anlagen oder Teilen im Sinne von Ziffer 1.2.6 zurückzuführen sind, wenn diese Tätigkeiten im Ausland erfolgen;
  • die auf sonstige Montage, Demontage, Instandhaltung oder Wartung zurückzuführen sind, wenn diese Tätigkeiten im Ausland erfolgen;

Der Versicherungsschutz besteht nur für solche Personen- und Sachschäden – Vermögensschäden gemäß Ziffer 1.4 sind nicht versichert –, die Folgen eines vom ordnungsgemäßen, störungsfreien Betriebsgeschehen abweichenden, plötzlich und unfallartig, nicht allmählich eintretenden Vorkommnisses sind. Aufwendungen vor Eintritt des Versicherungsfalles gem. Ziffer 4 werden nicht ersetzt.

8.3 Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro. Soweit der Zahlungsort außerhalb der Staaten, die der Europäischen Währungsunion angehören, liegt, gelten die Verpflichtungen des Versicherers mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der Euro-Betrag bei einem in der Europäischen Währungsunion gelegenen Geldinstitut angewiesen ist.

8.4 Ausgeschlossen sind Ansprüche aus Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten von Personen, die vom Versicherungsnehmer im Ausland eingestellt oder dort mit der Durchführung von Arbeiten betraut worden sind.

Eingeschlossen bleiben jedoch Haftpflichtansprüche gegen den Versicherungsnehmer und die in Teil I unter Ziffer 3 1. genannten Personen aus Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten, die den Bestimmungen des Sozialgesetzbuches (SGB VII) unterliegen (siehe Ziffer 7.9 AHB).

8.5 Aufwendungen des Versicherers für Kosten werden – abweichend von Ziffer 6.5 AHB – als Leistungen auf die Versicherungssumme angerechnet.

Kosten sind:

Anwalts-, Sachverständigen-, Zeugen- und Gerichtskosten; Aufwendungen zur Abwendung oder Minderung des Schadens bei oder nach Eintritt des Versicherungsfalls sowie Schadenermittlungskosten, auch Reisekosten, die dem Versicherer nicht selbst entstehen. Das gilt auch dann, wenn die Kosten auf Weisung des Versicherers entstanden sind.

8.6 Bei Versicherungsfällen in USA und Kanada sowie deren Territorien oder Ansprüchen, die in den USA und Kanada sowie deren Territorien geltend gemacht werden, findet eine evtl. vereinbarte Selbstbeteiligung (siehe Versicherungsschein) bei Geschäftsreisen sowie bei der Teilnahme an Ausstellungen, Kongressen, Messen und Märkten keine Anwendung.

Klarstellung zu Ziffer 8:

Für die Definition des Anlagen-Begriffes ist deutsches Recht maßgebend.

TEIL V BESONDERE VEREINBARUNGEN FÜR BESTIMMTE BETRIEBSARTEN

1. Für Schulen und Kindergärten

1.1 Gegenstand des Versicherungsschutzes

In Ergänzung von Teil I Ziffer 1 gilt zusätzlich:

Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht privatrechtlichen Inhalts des Versicherungsnehmers aus allen seinen sich aus der Betriebs-, bzw. Berufsbeschreibung ergebenden Eigenschaften, Rechtsverhältnissen und Tätigkeiten.

Insbesondere aus

  • der Erteilung von Unterricht (auch Experimentalunterricht mit / ohne radioaktive Stoffe) sowie aus Erziehung und Aufsichtsführung;
  • Schulveranstaltungen, die nicht über den allgemein üblichen Rahmen hinausgehen (z. B. Elternversammlungen, Schulfeste, Schulferien);
  • Verwendung von Sport- und Übungsgeräten zu Unterrichtszwecken im eigenen Schulbetrieb;
  • der Veranstaltung von Schüler- oder Klassenreisen sowie Schulausflügen und aus damit verbundenen Aufenthalten in Herbergen und Heimen, auch bei vorübergehendem Auslandsaufenthalt bis zu einem Jahr (siehe Ziffer 1.3).

Außerdem gilt:

Bei Internatsbetrieben ist die gesetzliche Haftpflicht aus der Gewährung von Unterkunft und Verpflegung mitversichert.

1.2 Mitversicherte Personen

Anstelle von Teil I Ziffer 3 gilt:

Mitversichert ist im Rahmen des Vertrages die persönliche gesetzliche Haftpflicht

1. der Mitglieder des Schulvorstandes und des Kuratoriums in dieser Eigenschaft

2. der Lehrer, Aufsichtspersonen und der sonstigen beschäftigten oder beauftragten Personen für Haftpflichtansprüche wegen Schäden, die sie in Ausführung ihrer dienstlichen Verrichtung verursachen, auch bei vorübergehenden Auslandsaufenthalt bis zu einem Jahr (siehe Ziffer 1.3).

Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche wegen Personenschäden bei denen es sich um Dienst- oder Arbeitsunfälle im Betrieb der Schule oder Dienststelle gemäß den beamtenrechtlichen Bestimmungen oder gemäß dem Sozialgesetzbuch (SGB VII) handelt.

Eingeschlossen ist jedoch die Haftpflicht wegen Personenschäden aus Arbeitsunfällen von Kindern, Schülern, Lernenden und Studierenden.

1.3 Deckungserweiterung – Auslandsdeckung

Anstelle von Teil I Ziffer 5.2 gilt:

Eingeschlossen ist – abweichend von Ziffer 7.9 AHB – die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen im Ausland vorkommender Versicherungsfälle

  • aus Anlass von vorübergehenden Schüler- oder Klassenreisen sowie Schulausflügen und aus damit verbundenen Aufenthalten in Herbergen und Heimen bis zu einem Jahr;
  • aus Anlass von vorübergehenden dienstlichen Aufenthalten / Verrichtungen bis zu einem Jahr.
  • durch Erzeugnisse, die der Versicherungsnehmer dorthin geliefert hat oder hat liefern lassen.
  • aus Anlass einer vorübergehenden gewerblichen Tätigkeit bis zu einem Jahr. Dies gilt auch für die Inanspruchnahme als Halter oder Hüter von mitversicherten Tieren.
  • aus Anlass von Geschäftsreisen oder aus der Teilnahme an Ausstellungen, Kongressen, Messen und Märkten. Bau-, Montage-, Wartungs- und Reparaturarbeiten (auch Inspektion und Kundendienst) oder sonstige Leistungen gelten nicht als Geschäftsreisen;
  • durch Erzeugnisse, die ins Ausland gelangt sind, ohne dass der Versicherungsnehmer sie dorthin geliefert hat oder hat liefern lassen.

Besonderer Vereinbarung bedarf die Versicherung der Haftpflicht für im Ausland gelegene Betriebsstätten (z. B. Produktions- oder Vertriebsniederlassungen, Läger und dgl.) sowie eine Erweiterung des Export-, Arbeits- oder Leistungsrisikos auf Länder außerhalb Europas.

Ausgeschlossen sind Ansprüche aus Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten von Personen, die vom Versicherungsnehmer im Ausland eingestellt oder dort mit der Durchführung von Arbeiten betraut worden sind.

Eingeschlossen bleiben jedoch Haftpflichtansprüche gegen den Versicherungsnehmer und die unter Ziffer 1.2.1 genannten Personen aus Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten, die den Bestimmungen des Sozialgesetzbuches (SGB VII) unterliegen (siehe Ziffer 7.9 AHB).

Aufwendungen des Versicherers für Kosten werden – abweichend von Ziffer 6.5 AHB – als Leistungen auf die Versicherungssumme angerechnet.

Kosten sind:

Anwalts-, Sachverständigen-, Zeugen- und Gerichtskosten; Aufwendungen zur Abwendung oder Minderung des Schadens bei oder nach Eintritt des Versicherungsfalls sowie Schadenermittlungskosten, auch Reisekosten, die dem Versicherer nicht selbst entstehen. Das gilt auch dann, wenn die Kosten auf Weisung des Versicherers entstanden sind.

Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro. Soweit der Zahlungsort außerhalb der Staaten, die der Europäischen Währungsunion angehören, liegt, gelten die Verpflichtungen des Versicherers mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der Euro-Betrag bei einem in der Europäischen Währungsunion gelegenen Geldinstitut angewiesen ist.

Auf die Risikoabgrenzungen (Teil I Ziffer 6) wird besonders hingewiesen.

1.4 Risikoabgrenzungen

In Ergänzung von Teil I Ziffer 6.1 ist nicht versichert die gesetzliche Haftpflicht

  • aus Forschungs- oder Gutachtertätigkeit;
  • aus ungewöhnlicher oder besonders gefährlicher Betätigung.

Nicht mitversichert ist die persönliche Haftpflicht der Schüler.

1.5 Mitversicherung von Nebenrisiken

1.5.1 Teil II Ziffer 2. 2 (Tierhalterhaftpflichtversicherung) gilt bei Reitschulen, Pferdeverleih- und Pferdepensionsbetrieben gestrichen.

1.5.2 In Ergänzung von Teil II Ziffer 2 ist auch die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers mitversichert aus dem Gebrauch von

  • Flugmodellen, unbemannten Ballonen und Drachen,
    a) die weder durch Motoren, noch durch Treibsätze angetrieben werden und
    b) deren Fluggewicht 5 kg (einschl. Zubehör wie z. B. Leinen, Schnüre und Geschirr) nicht übersteigt und
    c) für deren Nutzung des Luftraumes keine behördliche Erlaubnis erforderlich ist.

Soweit im Versicherungsfall eine Leistung aus einer eigenständigen Luftfahrt-Halterhaftpflichtversicherung beansprucht werden kann, gehen diese Leistungsverpflichtungen vor. Dies gilt auch für den Fall, dass der Versicherungsschutz über eine Gruppenversicherung besteht.

  • Wassersportfahrzeugen, ausgenommen eigene Segelboote (auch Windsurfbretter) und eigene oder fremde Wassersportfahrzeuge mit Motoren – auch Hilfs- oder Außenbordmotoren – oder Treibsätzen.

Mitversichert ist jedoch der gelegentliche Gebrauch von fremden Wassersportfahrzeugen mit Motoren, soweit für das Führen keine behördliche Erlaubnis erforderlich ist.

2. Für Lagerei-, Speditions-, Stauerei-, Fuhr- und Kühlhausbetriebe und Frachtführer

Risikoabgrenzungen

In Ergänzung von Teil I Ziffer 6.1 ist nicht versichert die gesetzliche Haftpflicht wegen Schäden am eingelagerten Gut.

3. Für Transportbetriebe (Lagerei-, Speditions-, Fuhr-, und Verkehrsbetriebe etc. sowie Bestattungsinstitute)

3.1 Deckungserweiterungen – Auslandsdeckung

In Erweiterung von Teil I Ziffer 5.2 ist – abweichend von Ziffer 7.9 AHB – auch die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen im europäischen Ausland vorkommender Versicherungsfälle aus Anlass der Durchführung von Fahrten / Transporten eingeschlossen. Die sonstigen Bestimmungen der Ziffer 5.2 bleiben unberührt.

3.2 Mitversicherung von Nebenrisiken

In Ergänzung von Teil II Ziffer 2 ist auch die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers mitversichert

1. aus Besitz und Unterhaltung einer Kraftfahrzeugreparaturwerkstatt für den Eigenbedarf. Mitversichert ist auch die Haftpflicht aus der gelegentlichen Reparatur oder Wartung fremder Fahrzeuge, nicht jedoch Schäden an diesen Fahrzeugen;

2. aus Besitz, Verwendung sowie Verleih von Containern, nicht jedoch von Absetzmulden, Müll- und Schuttcontainern u. ä.

Für Container, die mit einem Fahrgestell verbunden sind oder die mit einem Kraftfahrzeug transportiert werden, besteht Versicherungsschutz nur über die betreffende Kraftfahrt-Haftpflichtversicherung.

3. aus dem Besitz und der Verwendung von Wechselaufbauten für LKW, LKW-Anhänger und Auflieger im abgestellten Zustand, d. h. solange die Aufbauten nicht mit einem Fahrgestell verbunden sind. Für Wechselaufbauten, die mit einem Fahrgestell verbunden sind, besteht Versicherungsschutz nur über die für das Fahrgestell abgeschlossene Kraftfahrt-Haftpflichtversicherung.

3.3 Deckungserweiterungen

In Ergänzung von Teil II Ziffer 4 gelten zusätzlich folgende Deckungserweiterungen vereinbart:

Rangierschäden mit fremden Kraftfahrzeugen

Eingeschlossen ist – abweichend von Ziffer 7.7 und Ziffer 7.10.2 AHB – die Beschädigung von fremden Kraftfahrzeugen anlässlich des Bewegens dieser Kraftfahrzeuge auf eigenen und fremden Betriebsgrundstücken (nicht auf öffentlichen Wegen, Straßen und Plätzen). Für diese Kraftfahrzeuge gelten nicht die Ausschlüsse in Ziffer 3.1.2 und in Ziffer 4.3.1 AHB.

Das Fahrzeug darf nur von einem berechtigten Fahrer gebraucht werden. Berechtigter Fahrer ist, wer das Fahrzeug mit Wissen und Willen des Verfügungsberechtigten gebrauchen darf. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nicht von einem unberechtigten Fahrer gebraucht wird. Der Fahrer des Fahrzeugs darf das Fahrzeug auf öffentlichen Wegen und Plätzen nur mit der erforderlichen Fahrerlaubnis benutzen. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nicht von einem Fahrer benutzt wird, der nicht die erforderliche Fahrerlaubnis hat.

Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit, so gilt Ziffer 26 AHB (Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten).

Die Regelungen der Ziffer 1.2 AHB (Erfüllungsansprüche) und der Ziffer 7.8 AHB (Schäden an hergestellten oder gelieferten Arbeiten oder Sachen) bleiben bestehen.

Versicherungssumme siehe Versicherungsschein.

Soweit der vorstehende Einschluss auch Schäden durch Umwelteinwirkungen umfasst, besteht kein Versicherungsschutz über die Umwelthaftpflicht-Versicherung.

4. Für Bauträger und Generalübernehmer

4.1 Gegenstand des Versicherungsschutzes

In Ergänzung von Teil I Ziffer 1 gilt zusätzlich:

Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht privatrechtlichen Inhalts des Versicherungsnehmers aus allen seinen sich aus der Betriebs-, bzw. Berufsbeschreibung ergebenden Eigenschaften, Rechtsverhältnissen und Tätigkeiten.

Insbesondere

  • aus der Unterhaltung eines Bürobetriebes sowie von Beratungs- und Verkaufsstellen;
  • aus der Planung von Bauvorhaben im Sinne von § 15 HOAI durch eigenes Personal;
  • aus der Beaufsichtigung der Bauvorhaben durch eigenes Personal – technische und geschäftliche Oberleitung, örtliche Bauaufsicht, jeweils im Rahmen des Leistungsbildes des § 15 HOAI – nicht jedoch aus der Übernahme der verantwortlichen Bauleitung im Sinne der entsprechenden Bestimmungen der jeweiligen Landesbauordnungen;
  • aus der Beauftragung selbständiger Unternehmer (Bauhaupt- und -nebengewerbe usw.), Sonderfachleute (Heizung, Klima, Lüftung, Sanitär usw.) sowie selbständiger Architekten und Bauingenieure;
  • als Verwalter / Besitzer der zu bebauenden Grundstücke und der zu errichtenden Häuser, Wohneinheiten nebst Gemeinschaftsanlage;
  • aus dem Besitz von Musterwohnungen und Musterhäusern sowie den dazugehörenden Vorführungen;
  • us dem Eigentum bereits errichteter, aber noch nicht veräußerter Häuser und Wohnungen. Der Versicherungsschutz endet mit der Gebrauchsabnahme durch Käufer oder sonstige Besitznachfolger, spätestens jedoch sechs Monate nach Beendigung der Bauarbeiten für das einzelne Projekt;
  • als Bauherr sämtlicher Bauvorhaben, die unter seiner Regie errichtet werden (Eigen-, Durchlaufs- und Betreuungsbauten). Voraussetzung hierfür ist, dass die Bauausführung an einen Dritten (selbständiges Unternehmen) vergeben ist.

Soweit der Versicherungsnehmer im Einzelfall die gesetzliche Haftpflicht eines Bauherrn (Kunden) in dieser Eigenschaft vertraglich übernommen hat, besteht hierfür im Rahmen dieses Vertrages ebenfalls Versicherungsschutz.

Die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Grundstückseigentümer ist während der Bauarbeiten ebenfalls nach Maßgabe der Vertragsbestimmungen mitversichert. Dieser Versicherungsschutz endet jedoch jeweils bei Bezug der Häuser (Wohnungen).

Erläuterung:

  • Eigenbauten sind Bauvorhaben, die der Versicherungsnehmer zunächst für sich selbst zum Zwecke der späteren Vermietung errichten lässt.
  • Durchlaufsbauten sind Bauvorhaben, die der Versicherungsnehmer zunächst für sich selbst zum Zwecke des späteren Verkaufs errichten lässt.
  • Betreuungsbauten sind Bauvorhaben fremder Bauherren, die der Versicherungsnehmer technisch und wirtschaftlich betreut.

4.2 Risikoabgrenzungen

In Ergänzung von Teil I Ziffer 6. 1 ist nicht versichert die gesetzliche Haftpflicht

  • aus Gewährleistungsansprüchen und Schäden / Mängeln an den Bauobjekten und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden, wobei unerheblich ist, ob der Ersatzanspruch aus dem Verantwortungsbereich des Versicherungsnehmers oder eines beauftragten Unternehmers oder Sonderfachmannes resultiert;
  • aus Schäden durch bewusstes Abweichen von Gesetzen, behördlichen Vorschriften und Anweisungen;
  • aus Schäden die darauf zurückzuführen sind, dass der Versicherungsnehmer oder seine Angestellten Fehler übersehen, die in Rechnungen, Aufstellungen, Vor- und Kostenanschlägen oder Maßen in Zeichnungen enthalten sind, deren Prüfung dem Versicherungsnehmer übertragen war;
  • aus Schadenfällen von Schwester-, Tochter- oder sonstigen mit dem Versicherungsnehmerkapital-, gewinn- und / oder personalmäßig verflochtenen Unternehmen und Architekturbüros.

Nicht versichert ist die Haftpflicht der vom Versicherungsnehmer beauftragten Unternehmer, Architekten, Bauingenieure und Sonderfachleute.

5. Für landwirtschaftliche Lohn- und Lohnmaschinenbetriebe, landwirtschaftliche Maschinengenossenschaften und -ringe

Risikoabgrenzungen

In Ergänzung von Teil I Ziffer 6.1 ist nicht versichert die Haftpflicht wegen Schäden der Genossen / Gesellschafter und ihrer Angehörigen, denen Maschinen überlassen wurden.

6. Für Landschaftsgärtnereien, Schädlingsbekämpfungsbetriebe (auch Pflanzenschutzbetriebe)

Risikoabgrenzungen

In Ergänzung von Teil I Ziffer 6.1 ist nicht versichert die Haftpflicht aus der Anwendung von Pflanzenschutz-, Schädlingsbekämpfungs- und Düngemitteln wegen Schäden

  • am behandelten Gut und allen sich daraus ergebenden Vermögensschäden,
  • durch bewusstes Abweichen von Gebrauchsanweisungen und behördlichen Vorschriften,
  • durch Schädlingsbekämpfung aus der Luft.

7. Für Futtermittelhandelsbetiebe

Risikoabgrenzungen

In Ergänzung von Teil I Ziffer 6.1 ist nicht versichert die Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Personenschäden, die aus der Übertragung von Krankheiten / Seuchen auf den Menschen resultieren (z. B. BSE „Rinderwahnsinn“). Die Ausschlussbestimmungen der Ziffer 7.18 AHB bleiben hiervon unberührt.

8. Für Betriebe der gewerblichen Tierhaltung und des Tierhandels

8.1 Deckungserweiterungen – Auslandsdeckung

In Erweiterung von Teil I Ziffer 5.2 ist – abweichend von Ziffer 7.9 AHB – eingeschlossen die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen im europäischen Ausland vorkommender Versicherungsfälle aus Anlass einer vorübergehenden gewerblichen Tätigkeit bis zu einem Jahr. Dies gilt auch für die Inanspruchnahme als Halter oder Hüter von mitversicherten Tieren.

8.2 Mitversicherung von Nebenrisiken

Teil II Ziffer 2. 2 (Tierhalterhaftpflichtversicherung) gilt gestrichen.

8.3 Für Hundezucht, Hundedressur und Hundehandel

Risikoabgrenzungen

In Ergänzung von Teil I Ziffer 6.1 ist nicht versichert die Haftpflicht wegen Schäden an Figuranten (Scheinverbrechern).

8.4 Für Wanderschäfereien

8.4.1 Risikoabgrenzungen

In Ergänzung von Teil I Ziffer 6.1 ist nicht versichert die Haftpflicht wegen Flurschäden.

8.4.2 Flurschäden (sofern besonders vereinbart, siehe Versicherungsschein)

In teilweiser Abweichung von Ziffer 8.4.1 ist mitversichert die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus Flurschäden anlässlich des Ausbrechens von Schafherden aus dem Pferch.

8.5 Für gewerbliche Mast- und Zuchtbetriebe sowie Zuchtviehgenossenschaften

Risikoabgrenzungen

In Ergänzung von Teil I Ziffer 6.1 sind ausgeschlossen Haftpflichtansprüche von Genossen / Gesellschaftern und ihren Angehörigen wegen Schäden durch gewollten oder ungewollten Deckakt durch bei ihnen eingestellte Zuchttiere.

9. Für Bootsverleihbetriebe

Mitversicherung von Nebenrisiken

In Ergänzung von Teil II Ziffer 2 gilt:

Mitversichert ist

  • die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus Halten, Besitz und Gebrauch von Wassersport-Fahrzeugen, die ausschließlich zur Vermietung – ohne Berufsbesatzung – verwendet werden, und deren Standort im Inland ist.
  • die persönliche gesetzliche Haftpflicht des verantwortlichen Führers und der sonst zur Bedienung des Fahrzeugs berechtigten Personen;
  • die gesetzliche Haftpflicht aus dem Ziehen von Wasserskiläufern und Schirmdrachenfliegern.

Nicht versichert ist

  • die persönliche Haftpflicht des Wasserskiläufers und des Schirmdrachenfliegers;
  • die Haftpflicht wegen Schäden, die sich bei der Beteiligung an Motorbootrennen oder bei den damit im Zusammenhang stehenden Übungsfahrten ereignen.

Nicht versichert sind Haftpflichtansprüche gegen die Personen (Versicherungsnehmer oder jeden Mitversicherten), die den Schaden durch bewusst gesetz-, vorschrifts- oder sonst pflichtwidrigen Umgang mit brennbaren oder explosiblen Stoffen verursachen.

Außerdem gilt:

  • In Erweiterung zu Teil I, Ziffer 5.2 (Auslandsschäden) gilt:

a) Eingeschlossen ist – abweichend von Ziffer 7.9 AHB – die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen im Ausland vorkommender Versicherungsfälle.

b) im Falle der vorläufigen Beschlagnahme eines Wassersport-Fahrzeugs in einem ausländischen Hafen ist die etwa erforderliche Sicherheitsleistung oder Hinterlegung ausschließlich Sache des Versicherungsnehmers.

  • Führen ohne vorgeschriebene behördliche Erlaubnis Das Wassersportfahrzeug darf nur von einem berechtigten Führer gebraucht werden. Berechtigter Führer ist, wer das Wassersportfahrzeug mit Wissen und Willen des Verfügungsberechtigten gebrauchen darf. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Wassersportfahrzeug nicht von einem unberechtigten Führer gebraucht wird.

Der Führer des Wassersportfahrzeugs darf das Wassersportfahrzeug nur mit der erforderlichen behördlichen Erlaubnis benutzen. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Wassersportfahrzeug nicht von einem Führer benutzt wird, der nicht die erforderliche behördliche Erlaubnis hat.

Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit, so gilt Ziffer 26 AHB (Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten).

10. Für Fleischbeschauer

Deckungserweiterungen – Vermögensschäden

Eingeschlossen sind in Ergänzung von Teil II Ziffer 4.1.1 Vermögensschäden (2. Spiegelstrich findet keine Anwendung) infolge fahrlässig falscher Beurteilung oder Kennzeichnung von Fleisch.

11. Für Schmieden

Deckungserweiterungen

In Ergänzung von Teil II Ziffer 4 gilt:

Schäden an Tieren durch Hufbeschlag (sofern besonders vereinbart, siehe Versicherungsschein)

Eingeschlossen sind – abweichend von Ziffer 7.7 AHB – Haftpflichtansprüche wegen Schäden an Tieren durch Hufbeschlag oder Hufpflege (z. B. Beschneiden des Horns) und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden.

Ausgeschlossen bleiben Ansprüche aus Heilbehandlungen von Tieren. Die Regelungen der Ziffer 1.2 und der Ziffer 7.8 AHB bleiben unberührt.

Versicherungssumme und / oder Selbstbeteiligung siehe Versicherungsschein.

12. Für Gaststätten- und Beherbergungsbetriebe

12.1 Gegenstand des Versicherungsschutzes

In Ergänzung von Teil I Ziffer 1 gilt zusätzlich:

Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht privatrechtlichen Inhalts des Versicherungsnehmers aus allen seinen sich aus der Betriebs-, bzw. Berufsbeschreibung ergebenden Eigenschaften, Rechtsverhältnissen und Tätigkeiten.

Insbesondere aus

  • Besitz und Betrieb von Fremdenzimmern, hoteleigenen Schwimmbädern, Saunen, Solarien, Fitnessräumen, Schießständen, Kegelbahnen, Sälen für Veranstaltungen, Kinderspielplätzen einschl. Beaufsichtigung, Minigolfanlagen, Sportanlagen (z. B. Tennisplätzen) auf dem Betriebsgrundstück;
  • der Vermietung von Fahrrädern, Strandkörben, Ski- und Schlitten an Beherbergungsgäste;
  • der Durchführung von Veranstaltungen auf dem Betriebsgrundstück;
  • der Lieferung von Speisen und Getränken außer Haus.

12.2 Deckungserweiterungen

12.2.1 Belegschafts- und Besucherhabe

Teil II Ziffer 4.2 gilt nicht für Beherbergungs- und Restaurationsgäste.

12.2.2 In Ergänzung von Teil II Ziffer 4 gilt:

12.2.2.1 Schäden durch Bewegen fremder Kraftfahrzeuge auf dem Betriebsgrundstück

Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus dem Bewegen fremder Kraftfahrzeuge auf dem Betriebsgrundstück ohne Schäden am bewegten Kraftfahrzeug (siehe jedoch Ziffer 12.2.2.4).

Für diese Kraftfahrzeuge gelten nicht die Ausschlüsse in Ziffer 3.1.2 AHB und in Ziffer 4.3.1 AHB.

Das Fahrzeug darf nur von einem berechtigten Fahrer gebraucht werden. Berechtigter Fahrer ist, wer das Fahrzeug mit Wissen und Willen des Verfügungsberechtigten gebrauchen darf. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nicht von einem unberechtigten Fahrer gebraucht wird. Der Fahrer des Fahrzeugs darf das Fahrzeug auf öffentlichen Wegen und Plätzen nur mit der erforderlichen Fahrerlaubnis benutzen. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nicht von einem Fahrer benutzt wird, der nicht die erforderliche Fahrerlaubnis hat.

Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit, so gilt Ziffer 26 AHB (Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten).

Versicherungssumme (und / oder Selbstbeteiligung) siehe Versicherungsschein.

12.2.2.2 Schäden an von Restaurationsgästen zur Aufbewahrung übergebenen Sachen

Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus Beschädigung, Vernichtung oder Abhandenkommen von Sachen (ausgenommen Tiere, Kraftfahrzeuge aller Art mit Zubehör und Inhalt), die von Restaurationsgästen zur Aufbewahrung übergeben worden sind.

Versicherungssumme und / oder Selbstbehalt siehe Versicherungsschein.

12.2.2.3 Schäden an von beherbergten Gästen eingebrachten Sachen

(sofern besonders vereinbart, siehe Versicherungsschein)

Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus Beschädigung, Vernichtung oder Abhandenkommen der von den beherbergten Gästen eingebrachten Sachen (ausgenommen Tiere, Kraftfahrzeuge aller Art mit Zubehör und Inhalt).

Zu den eingebrachten Sachen gehören auch aufbewahrte Sachen und solche, deren Aufbewahrung zu Unrecht abgelehnt wurde.

Versicherungssumme und / oder Selbstbehalt siehe Versicherungsschein.

12.2.2.4 Schäden an von beherbergten Gästen eingestellten Kraftfahrzeugen und an in diesen Fahrzeugen befindlichen privaten Reisegepäcks

(sofern besonders vereinbart, siehe Versicherungsschein)

Eingeschlossen ist – abweichend von Ziffer 7.7 und in Ergänzung von Ziffer 2.2 AHB – die gesetzliche Haftpflicht aus Beschädigung, Vernichtung, Entwendung, Abhandenkommen oder unbefugtem Gebrauch der eingestellten Kraftfahrzeuge, deren Zubehör und des in den eingestellten Kraftfahrzeugen befindlichen und für den privaten Bedarf der Insassen bestimmten Reisegepäcks (ausgenommen sonstiger Inhalt und Ladung) und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden.

Versicherungsschutz besteht nur, solange sich das Kraftfahrzeug in verschließbaren Garagen, in Hofräumen oder umfriedeten Einstellplätzen befindet.

Nicht versichert sind Haftpflichtansprüche gegen die Personen (Versicherungsnehmer oder Mitversicherte), die das Fahrzeug oder Reisegepäck entwendet oder unbefugt gebraucht haben.

Beim Bewegen fremder Kraftfahrzeuge auf dem Betriebsgrundstück gilt:

Für diese Kraftfahrzeuge gelten nicht die Ausschlüsse in Ziffer 3.1.2 AHB und in Ziffer 4.3.1 AHB.

Das Fahrzeug darf nur von einem berechtigten Fahrer gebraucht werden. Berechtigter Fahrer ist, wer das Fahrzeug mit Wissen und Willen des Verfügungsberechtigten gebrauchen darf. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nicht von einem unberechtigten Fahrer gebraucht wird. Der Fahrer des Fahrzeugs darf das Fahrzeug auf öffentlichen Wegen und Plätzen nur mit der erforderlichen Fahrerlaubnis benutzen. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nicht von einem Fahrer benutzt wird, der nicht die erforderliche Fahrerlaubnis hat.

Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit, so gilt Ziffer 26 AHB (Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten).

Versicherungssumme und / oder Selbstbeteiligung siehe Versicherungsschein

12.2.2.5 Schäden an fremden Kraftfahrzeugen beim Zubringen und Abholen

(sofern besonders vereinbart, siehe Versicherungsschein)

Eingeschlossen ist – abweichend von Ziffer 7.7 AHB – die gesetzliche Haftpflicht aus der Beschädigung und Vernichtung von fremden Kraftfahrzeugen und deren Zubehör (ausgenommen Inhalt und Ladung) beim Zubringen und Abholen dieser Kraftfahrzeuge außerhalb des Betriebsgrundstücks und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden. Auf die Risikoabgrenzungen wird besonders hingewiesen.

Das Fahrzeug darf nur von einem berechtigten Fahrer gebraucht werden. Berechtigter Fahrer ist, wer das Fahrzeug mit Wissen und Willen des Verfügungsberechtigten gebrauchen darf. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nicht von einem unberechtigten Fahrer gebraucht wird. Der Fahrer des Fahrzeugs darf das Fahrzeug auf öffentlichen Wegen und Plätzen nur mit der erforderlichen Fahrerlaubnis benutzen. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nicht von einem Fahrer benutzt wird, der nicht die erforderliche Fahrerlaubnis hat.

Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit, so gilt Ziffer 26 AHB (Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten).

Versicherungssumme und / oder Selbstbeteiligung siehe Versicherungsschein.

12.2.2.6 Vertragshaftung

Bei Bahnhofgaststätten und Bahnhofshotels gilt zusätzlich:

In Ergänzung von Teil II Ziffer 4.9 ist eingeschlossen – abweichend von Ziffer 7.3 AHB – die der Deutsche Bahn AG gegenüber auf Grund der Allgemeinen Vertragsbedingungen für Nebenbetriebe der DB (AVN) übernommene vertragliche Haftpflicht.

Ausgeschlossen bleibt die Beschädigung der gepachteten Gegenstände (Ziffer 7.6).

13. Für freischaffende Ingenieure / Architekten, Staatliche und kommunale Baubeamte, Vermessungsingenieure im öffentlichen Dienst

Deckungserweiterungen – Vermögensschäden, Verletzung Datenschutzgesetze

Teil II Ziffer 4.1 gilt gestrichen.

14. Für Schausteller

Deckungserweiterung – Auslandsdeckung

Anstelle von Teil II Ziffer 5.2 gilt:

Eingeschlossen ist – abweichend von Ziffer 7.9 AHB – die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen im europäischen Ausland vorkommender Versicherungsfälle

  • aus der Teilnahme an Ausstellungen, Kongressen, Messen, Märkten und Jahrmärkten mit eigenen Fahrgeschäften und / oder (Verkaufs-) Buden. Diese Erweiterung ersetzt nicht eine eventuell vor Ort abzuschließende Pflichtversicherung;
  • aus Anlass von Bau-, Montage-, Wartungs- und Reparaturarbeiten (auch Inspektion und Kundendienst) oder aus sonstigen Leistungen;
  • durch Erzeugnisse, die der Versicherungsnehmer dorthin geliefert hat oder hat liefern lassen.
  • und darüber hinaus wegen im Ausland vorkommender Versicherungsfälle
  • aus Anlass von Geschäft- und Dienstreisen oder aus dem Besuch von Ausstellungen, Kongressen, Messen und Märkten. Bau-, Montage-, Wartungs- und Reparaturarbeiten (auch Inspektion und Kundendienst) oder sonstige Leistungen gelten nicht als Geschäftsreisen;
  • durch Erzeugnisse, die ins Ausland gelangt sind, ohne dass der Versicherungsnehmer sie dorthin geliefert hat oder hat liefern lassen.

Besonderer Vereinbarung bedarf die Versicherung der Haftpflicht für im Ausland gelegene Betriebsstätten (z. B. Produktions- oder Vertriebsniederlassungen, Läger und dgl.). sowie eine Erweiterung des Export-, Arbeits- oder Leistungsrisikos auf Länder außerhalb Europas.

Ausgeschlossen sind Ansprüche aus Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten von Personen, die vom Versicherungsnehmer im Ausland eingestellt oder dort mit der Durchführung von Arbeiten betraut worden sind.

Eingeschlossen bleiben jedoch Haftpflichtansprüche gegen den Versicherungsnehmer und die unter Ziffer 3 1. genannten Personen aus Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten, die den Bestimmungen des Sozialgesetzbuches (SGB VII) unterliegen (siehe Ziffer 7.9 AHB).

Aufwendungen des Versicherers für Kosten werden – abweichend von Ziffer 6.5 AHB – als Leistungen auf die Versicherungssumme angerechnet.

Kosten sind:

Anwalts-, Sachverständigen-, Zeugen- und Gerichtskosten; Aufwendungen zur Abwendung oder Minderung des Schadens bei oder nach Eintritt des Versicherungsfalls sowie Schadenermittlungskosten, auch Reisekosten, die dem Versicherer nicht selbst entstehen. Das gilt auch dann, wenn die Kosten auf Weisung des Versicherers entstanden sind.

Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro. Soweit der Zahlungsort außerhalb der Staaten, die der Europäischen Währungsunion angehören, liegt, gelten die Verpflichtungen des Versicherers mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der Euro-Betrag bei einem in der Europäischen Währungsunion gelegenen Geldinstitut angewiesen ist.

Bei Versicherungsfällen in USA und Kanada sowie deren Territorien oder Ansprüchen, die in den USA und Kanada sowie deren Territorien geltend gemacht werden,

  • findet eine evtl. vereinbarte Selbstbeteiligung (siehe Versicherungsschein) bei Geschäftsreisen sowie bei der Teilnahme an Ausstellungen, Kongressen, Messen und Märkten keine Anwendung

Auf die Risikoabgrenzungen (Teil I Ziffer 6) wird besonders hingewiesen.

Zusatzbedingungen zur Betriebshaftpflichtversicherung für die Nutzer von Internet-Technologien

1. Gegenstand des Versicherungsschutzes

Versichert ist auf Grundlage der Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB) – insoweit abweichend von Ziffer 7.7, Ziffer 7.15 und Ziffer 7.16 – und den nachfolgenden Vereinbarungen die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden aus dem Austausch, der Übermittlung und der Bereitstellung elektronischer Daten, z. B. im Internet, per E-Mail oder mittels Datenträger,

soweit es sich handelt um Schäden aus

1.1 der Löschung, Unterdrückung, Unbrauchbarmachung oder Veränderung von Daten (Datenveränderung) bei Dritten durch Computer-Viren und / oder andere Schadprogramme;

1.2 der Datenveränderung aus sonstigen Gründen sowie der Nichterfassung und fehlerhaften Speicherung von Daten bei Dritten und zwar wegen

  • sich daraus ergebender Personen- und Sachschäden, nicht jedoch weiterer Datenveränderungen sowie
  • der Kosten zur Wiederherstellung der veränderten Daten bzw. Erfassung / korrekten Speicherung nicht oder fehlerhaft erfasster Daten;

1.3 der Störung des Zugangs Dritter zum elektronischen Datenaustausch;

Für Ziffer 1.1 bis 1.3 gilt:

Dem Versicherungsnehmer obliegt es, dass seine auszutauschenden, zu übermittelnden, bereitgestellten Daten durch Sicherheitsmaßnahmen und / oder -techniken (z. B. Virenscanner, Firewall) gesichert oder geprüft werden bzw. worden sind, die dem Stand der Technik entsprechen.

Diese Maßnahmen können auch durch Dritte erfolgen.

Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit, gilt Ziffer 26 AHB (Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten).

1.4 der Verletzung von Persönlichkeitsrechten, insoweit besteht auch Versicherungsschutz für immaterielle Schäden, nicht jedoch aus der Verletzung von Urheberrechten;

1.5 der Verletzung von Namensrechten, insoweit besteht auch Versicherungsschutz für immaterielle Schäden.

Für Ziffer 1.4 und 1.5 gilt:

In Erweiterung von Ziffer 1.1 AHB ersetzt der Versicherer

  • Gerichts- und Anwaltskosten eines Verfahrens, mit dem der Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen den Versicherungsnehmer begehrt wird, auch wenn es sich um Ansprüche auf Unterlassung oder Widerruf handelt;
  • Gerichts- und Anwaltskosten einer Unterlassungs- oder Widerrufsklage gegen den Versicherungsnehmer.

2. Mitversicherte Personen

Mitversichert ist die persönliche gesetzliche Haftpflicht

  • der gesetzlichen Vertreter des Versicherungsnehmers und solcher Personen, die er zur Leitung oder Beaufsichtigung des versicherten Betriebes oder eines Teiles desselben angestellt hat, in dieser Eigenschaft;
  • sämtlicher übrigen Betriebsangehörigen und in den Betrieb des Versicherungsnehmers durch Vertrag eingegliederten Mitarbeiter fremder Unternehmen für Schäden, die diese in Ausführung ihrer dienstlichen Verrichtungen für den Versicherungsnehmer verursachen.

Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus Personenschäden, bei denen es sich um Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten im Betrieb des Versicherungsnehmers gemäß dem Sozialgesetzbuch (SGB VII) handelt. Das Gleiche gilt für solche Dienstunfälle gemäß den beamtenrechtlichen Vorschriften, die in Ausübung oder infolge des Dienstes Angehörigen derselben Dienststelle zugefügt werden.

3. Versicherungssumme / Sublimit / Serienschaden / Anrechnung von Kosten

3.1 Die Versicherungssummen für diese Zusatzversicherung stehen im Rahmen der im Versicherungsschein ausgewiesenen Grundversicherungssummen zur Verfügung.

Höchstersatzleistung siehe Versicherungsschein.

3.2 Höchstersatzleistung für Schäden im Sinne der Ziffer 1.5 innerhalb vorgenannter Versicherungssummen siehe Versicherungsschein.

3.3 Mehrere während der Wirksamkeit der Versicherung eintretende Versicherungsfälle gelten als ein Versicherungsfall, der im Zeitpunkt des ersten dieser Versicherungsfälle eingetreten ist, wenn diese

  • auf derselben Ursache,
  • auf gleichen Ursachen mit innerem, insbesondere sachlichem und zeitlichem Zusammenhang oder
  • auf dem Austausch, der Übermittlung und Bereitstellung elektronischer Daten mit gleichen Mängeln

beruhen.

Ziffer 6.3 AHB gilt gestrichen.

3.4 Aufwendungen des Versicherers für Kosten werden – abweichend von Ziffer 6.5 AHB – als Leistung auf die Versicherungssumme angerechnet.

Kosten sind:

Anwalts-, Sachverständigen-, Zeugen- und Gerichtskosten; Aufwendungen zur Abwendung oder Minderung des Schadens bei oder nach Eintritt des Versicherungsfalles sowie Schadenermittlungskosten, auch Reisekosten, die dem Versicherer nicht selbst entstehen. Das gilt auch dann, wenn die Kosten auf Weisung des Versicherers entstanden sind.

Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro. Soweit der Zahlungsort außerhalb der Staaten, die der Europäischen Währungsunion angehören, liegt, gelten die Verpflichtungen des Versicherers mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der Euro-Betrag bei einem in der Europäischen Währungsunion gelegenen Geldinstitut angewiesen ist.

4. Auslandsschäden

Versicherungsschutz besteht – abweichend von Ziffer 7.9 AHB – für Versicherungsfälle im Ausland.

Dies gilt jedoch nur, soweit die versicherten Haftpflichtansprüche in europäischen Staaten und nach dem Recht europäischer Staaten geltend gemacht werden.

5. Nicht versicherte Risiken

Nicht versichert sind Ansprüche aus nachfolgend genannten Tätigkeiten und Leistungen:

  • Software-Erstellung, -Handel, -Implementierung, -Pflege;
  • IT-Beratung, -Analyse, -Organisation, -Einweisung, -Schulung;
  • Netzwerkplanung, -installation, -integration, -betrieb, -wartung, -pflege;
  • Bereithalten fremder Inhalte, z. B. Access-, Host-, Full-Service-Providing;
  • Betrieb von Rechenzentren und Datenbanken;
  • Betrieb von Telekommunikationsnetzen;
  • Anbieten von Zertifizierungsdiensten i. S. d. SigG / SigV;
  • Tätigkeiten, für die eine gesetzliche Pflicht zum Abschluss einer Vermögensschadenhaftpflichtversicherung besteht.

6. Ausschlüsse / Risikoabgrenzungen

Ausgeschlossen vom Versicherungsschutz sind Ansprüche

6.1 die im Zusammenhang stehen mit

  • massenhaft versandten, vom Empfänger ungewollten elektronisch übertragenen Informationen (z. B. Spamming),
  • Dateien (z. B. Cookies), mit denen widerrechtlich bestimmte Informationen über Internet-Nutzer gesammelt werden können;

6.1 wegen Schäden, die von Unternehmen, die mit dem Versicherungsnehmer oder seinen Gesellschaftern durch Kapital mehrheitlich verbunden sind oder unter einer einheitlichen Leitung stehen, geltend gemacht werden;

6.3 gegen den Versicherungsnehmer oder jeden Mitversicherten, soweit diese den Schaden durch bewusstes Abweichen von gesetzlichen oder behördlichen Vorschriften sowie von schriftlichen Anweisungen oder Bedingungen des Auftraggebers oder durch sonstige bewusste Pflichtverletzungen herbeigeführt haben;

6.4 auf Entschädigung mit Strafcharakter, insbesondere punitive oder exemplary damages;

6.5 nach den Artikeln 1792 ff. und 2270 und den damit im Zusammenhang stehenden Regressansprüchen nach Art. 1147 des französischen Code Civil oder gleichartiger Bestimmungen anderer Länder.

Ergänzende Besondere Bedingungen zur Privathaftpflichtversicherung

EINLEITUNG

Für die Berufs- und Privathaftpflichtversicherung gelten – basierend auf den Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AHB), den Besonderen Bedingungen und Risikobeschreibungen zur Privat-Haftpflichtversicherung, den Besonderen Bedingungen und Risikobeschreibungen für die Betriebs- / Berufshaftpflichtversicherung und den Zusatzbedingungen zur Betriebshaftpflichtversicherung für die Nutzer von Internet-Technologien folgende Besondere Bedingungen:

§ 1 Versicherter Personenkreis

Versicherungsfähig sind Freiwillige, Entwicklungshelfer, Fachkräfte und sonstige Helfer, die sich im Rahmen der Entwicklungszusammenarbeit im Ausland aufhalten sowie deren Angehörige.

§ 2 Deckungssummen

(Übersicht über das Deckungskonzept – optionale Erweiterungen)

Grundversicherungssummen

3.000.000 € für Personenschäden, 3.000.000 € für Sachschäden, 3.000.000 € für Vermögensschäden.

Berufs- und Privat-Haftpflichtversicherung

Ehrenamtliche Tätigkeiten

Übernahme von Schäden durch mitversicherte deliktunfähige Kinder

10.000 € *

Bei Mitversicherung des Lebenspartners: Mitversichert gelten Regressansprüche von Sozialversicherungsträgern bei der nicht-ehelichen, häuslichen Lebensgemeinschaft.

Die gleichartige gesetzliche Haftpflicht von pflegebedürftigen Familienangehörigen

Die gleichartige gesetzliche Haftpflicht von sonstigen Familienangehörigen

Die gleichartige gesetzliche Haftpflicht von Au-Pairs und Austauschschülern

Die gesetzliche Haftpflicht der im Haushalt tätigen Personen und des tätigen Pflegepersonals

Tätigkeit als Tagesmutter (entgeltlich und unentgeltlich)

Haus- und Grundbesitz für u. a. ein selbstbewohntes Wohnhaus mit nicht mehr als zwei abgeschlossenen Wohnungen

Photovoltaik- und Solarthermieanlagen, sofern sich die Anlagen auf dem eingeschlossenen Haus- und Grundbesitz befinden

Bauherren-Haftpflichtversicherung bis 100.000 € Bausumme je Bauvorhaben

Mietsachschäden

1.000.000 € *

Hundehalter-Haftpflichtversicherung für ausgebildete Blindenführhunde, wenn die versicherte Person einen Schwerbehindertenausweis BI besitzt

Gelegentliches Hüten von fremden Hunden, sofern gefälligkeitshalber

Gelegentlicher Gebrauch fremder Boote mit Motor bis 55 KW / 75 PS

Gebrauch von Kraftfahrzeugen bis 6 km / h (z. B. Krankenfahrstühle, Kinderfahrzeuge)

Gebrauch von Anhängern, soweit keine Versicherungspflicht besteht und sie nicht mit einem Kraftfahrzeug verbunden sind

Gebrauch von selbstfahrenden Arbeitsmaschinen bis 20 km / h (z. B. Aufsitzrasenmäher, Schneeräumgeräte)

Gebrauch von Kraftfahrzeugen und Anhängern ohne Versicherungspflicht auf nicht öffentlichen Wegen und Plätzen

Auslandsschäden innerhalb Europa

Aufenthaltsdauer unbegrenzt

Auslandsschäden außerhalb Europa

Aufenthaltsdauer bis 60 Monate

Kaution bei Schäden im Ausland

25.000 € *

WHG-Restrisiko und WHG-Anlagendeckung für Kleingebinde (Einzelbehältnis bis 60 l) bis max. 1.000 l Gesamtfassungsvermögen. Der Versicherungsschutz erlischt, wenn die Mengenbegrenzung überschritten wird.

Schlüsselverlustrisiko (fremder privater und beruflicher Schlüssel)

30.000 € *

Sachschäden aus Anlass einer Gefälligkeitshandlung

10.000 € *

Forderungsausfälle

Schäden durch Datenaustausch und Internetnutzung

1.000.000 € *

Höchstersatzleistung bei Namens- und Persönlichkeitsrechtsverletzungen

200.000 €

* Sublimit innerhalb der Grundversicherungssumme

Hinweis: Die Höchstersatzleistung für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres beträgt das Zweifache der ausgewiesenen Summen.

§ 3 Geltungsbereich

Versicherungsschutz besteht für private und berufliche Tätigkeiten weltweit. Die Versicherung gilt auch in Ländern, für die vom Auswärtigen Amt eine Reisewarnung ausgesprochen wurde.

Keine Deckung besteht lediglich für Gebiete, die sich im Kriegszustand befinden, wobei die nachstehende “Kriegsklausel” zum Tragen kommt:

“Die Versicherung gilt nicht, wenn an derartigen Ereignissen mindestens zwei der folgenden fünf Großmächte – USA, Großbritannien, Frankreich, GUS sowie Rot-China oder die UNO – beteiligt sind; dabei wird der Versicherungsschutz bei einer Beteiligung der UNO lediglich bei der Schlichtung von Unruhen noch nicht ausgeschlossen, sondern nur dann, wenn bei einer Beteiligung der UNO eine der an den Unruhen beteiligten Parteien zum “Aggressor” erklärt wird.”

Für Versicherte aus der Bundesrepublik Deutschland hat der Versicherungsschutz auch Gültigkeit für vorübergehenden Inlandsaufenthalt – außer die Berufshaftpflichtversicherung für Ärzte – bis zu 12 Monaten.

Für Versicherte, die ihren ständigen Wohnsitz außerhalb der Bundesrepublik haben, gilt der Versicherungsschutz nicht in den Ländern, deren Staatsangehörigkeit die versicherte Person besitzt oder in denen sie einen ständigen Wohnsitz hat.

§ 4 Besondere Regelungen zur Berufshaftpflichtversicherung

Ausgeschlossen sind Ersatzansprüche aus Unfällen von unmittelbar oder mittelbar für den Versicherungsnehmer tätigen Personen, soweit sich nach den deutschen Sozialversicherungsgesetzen oder ausländischen Gesetzen als Arbeitsunfälle zu betrachten sind.

Ansprüche aus § 640 Abs. 1 RVO sind insoweit mit gedeckt, als sie gegen die gesetzlichen Vertreter des Versicherungsnehmer und solche Personen, die er zur Leitung oder Beaufsichtigung des versicherten Betriebes oder eines Teiles desselben angestellt hat, in dieser Eigenschaft erhoben werden.

§ 5 Besondere Regelungen für Versicherungsfälle in den USA, Kanada und Ländern mit US-Recht

Bei Versicherungsfällen in den USA und Kanada sowie in Ländern, in denen US-Recht gilt, werden die Aufwendungen des Versicherers für Kosten als Leistungen auf die Deckungssumme angerechnet.

Kosten sind: Anwalts-, Sachverständigen-, Zeugen- und Gerichtskosten; Aufwendungen zur Abwendung oder Minderung des Schadens bei oder nach Eintritt des Versicherungsfalles sowie Schadenermittlungskosten, auch Reisekosten, die dem Versicherer nicht selbst entstehen. Das gilt auch dann, wenn die Kosten auf Weisung des Versicherers entstanden sind.

Der Selbstbehalt des Versicherungsnehmers für die vorgenannten Kosten beträgt 10 %.

Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Ansprüche auf Entschädigung mit Strafcharakter.

§ 6 Haftpflichtansprüche unter mitversicherten Personen

Die Ansprüche mitversicherter Personen untereinander gelten mitversichert.

§ 7 Auszahlung der Versicherungsleistung

Die Leistungen des Versicherungsnehmers und des Versicherers erfolgen ausschließlich in Euro, und zwar auch dann, wenn der Versicherungsnehmer selbst dem Ansprucherhebenden gegenüber zum Schadenersatz in fremder Währung verpflichtet ist. Die Verpflichtungen des Versicherers gelten mit dem Zeitpunkt als erfüllt, an dem er den Gegenwert (lt. Umrechnungstabelle) an eine Außenhandelsbank abführt.

§ 8 Subsidiärdeckung

Soweit für die genannten Personen andere private Haftpflichtversicherungen besteh, wird Versicherungsschutz nur dann geboten, wenn und soweit der andere Versicherer nicht einzutreten hat.

 

Gesetzesauszüge

AUSZUG AUS DEM VERSICHERUNGSVERTRAGSGESETZ (VVG)

§ 8 Widerrufsrecht des Versicherungsnehmers

(1) Der Versicherungsnehmer kann seine Vertragserklärung innerhalb von zwei Wochen widerrufen. Der Widerruf ist in Textform gegenüber dem Versicherer zu erklären und muss keine Begründung enthalten; zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung.

(2) Die Widerrufsfrist beginnt zu dem Zeitpunkt, zu dem folgende Unterlagen dem Versicherungsnehmer in Textform zugegangen sind:

1. der Versicherungsschein und die Vertragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen Versicherungsbedingungen sowie die weiteren Informationen nach § 7 Abs. 1 und 2 und

2. eine deutlich gestaltete Belehrung über das Widerrufsrecht und über die Rechtsfolgen des Widerrufs, die dem Versicherungsnehmer seine Rechte entsprechend den Erfordernissen des eingesetzten Kommunikationsmittels deutlich macht und die den Namen und die Anschrift desjenigen, gegenüber dem der Widerruf zu erklären ist, sowie einen Hinweis auf den Fristbeginn und auf die Regelungen des Abs. 1 S. 2 enthält.

Die Belehrung genügt den Anforderungen des Satzes 1 Nr. 2, wenn das Bundesministerium der Justiz aufgrund einer Rechtsverordnung nach Absatz 5 veröffentlichte Muster verwendet wird. Der Nachweis über den Zugang der Unterlagen nach Satz 1 obliegt dem Versicherer.

(3) Das Widerrufsrecht besteht nicht

1. bei Versicherungsverträgen mit einer Laufzeit von weniger als einem Monat,

2. bei Versicherungsverträgen über vorläufige Deckung, es sei denn, es handelt sich um einen Fernabatzvertrag im Sinn des § 312b Abs. 1 und 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs,

[…]

§ 14 Fälligkeit der Geldleistung

(1) Geldleistungen des Versicherers sind fällig mit der Beendigung der zur Feststellung des Versicherungsfalles und des Umfanges der Leistung des Versicherers notwendigen Erhebungen.

(2) Sind diese Erhebungen nicht bis zum Ablauf eines Monats seit der Anzeige des Versicherungsfalles beendet, kann der Versicherungsnehmer Abschlagszahlungen in Höhe des Betrags verlangen, den der Versicherer voraussichtlich mindestens zu zahlen hat. Der Lauf der Frist ist gehemmt, solange die Erhebungen infolge eines Verschuldens des Versicherungsnehmers nicht beendet werden können.

(3) Eine Vereinbarung, durch die der Versicherer von der Verpflichtung zur Zahlung von Verzugszinsen befreit wird, ist unwirksam.

§ 19 Anzeigepflicht

(1) Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung die ihm bekannten Gefahrumstände, die für den Entschluss des Versicherers, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen, erheblich sind und nach denen der Versicherer in Textform gefragt hat, dem Versicherer anzuzeigen. Stellt der Versicherer nach der Vertragserklärung des Versicherungsnehmers, aber vor Vertragsannahme, Fragen im Sinne des Satzes 1, ist der Versicherungsnehmer auch insoweit zur Anzeige verpflichtet.

(2) Verletzt der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht nach Absatz 1, kann der Versicherer vom Vertrag zurücktreten.

[…]

§ 28 Verletzung einer vertraglichen Obliegenheit

(1) Bei Verletzung einer vertraglichen Obliegenheit, die vom Versicherungsnehmer vor Eintritt des Versicherungsfalles gegenüber dem Versicherer zu erfüllen ist, kann der Versicherer den Vertrag innerhalb eines Monats, nachdem er von der Verletzung Kenntnis erlangt hat, ohne Einhaltung einer Frist kündigen, es sei denn, die Verletzung beruht nicht auf Vorsatz oder auf grober Fahrlässigkeit.

(2) Bestimmt der Vertrag, dass der Versicherer bei Verletzung einer vom Versicherungsnehmer zu erfüllenden vertraglichen Obliegenheit nicht zur Leistung verpflichtet ist, ist er nur leistungsfrei, wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheit vorsätzlich verletzt hat. Im Fall einer grob fahrlässigen Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen; die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer.

(3) Abweichend von Absatz 2 ist der Versicherer zur Leistung verpflichtet, soweit die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalles noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers ursächlich ist. Satz 1 gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheit arglistig verletzt hat.

(4) Die vollständige oder teilweise Leistungsfreiheit des Versicherers nach Absatz 2 hat bei Verletzung einer nach Eintritt des Versicherungsfalles bestehenden Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit zur Voraussetzung, dass der Versicherer den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat.

(5) Eine Vereinbarung, nach welcher der Versicherer bei Verletzung einer vertraglichen Obliegenheit zum Rücktritt berechtigt ist, ist unwirksam.

§ 37 Zahlungsverzug bei Erstprämie

(1) Wird die einmalige oder die erste Prämie nicht rechtzeitig gezahlt, ist der Versicherer, solange die Zahlung nicht bewirkt ist, zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, es sei denn, der Versicherungsnehmer hat die Nichtzahlung nicht zu vertreten.

(2) Ist die einmalige oder die erste Prämie bei Eintritt des Versicherungsfalles nicht gezahlt, ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet, es sei denn, der Versicherungsnehmer hat die Nichtzahlung nicht zu vertreten. Der Versicherer ist nur leistungsfrei, wenn er den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform oder durch einen auffälligen Hinweis im Versicherungsschein auf diese Rechtsfolge der Nichtzahlung der Prämie aufmerksam gemacht hat.

§ 38 Zahlungsverzug bei Folgeprämie

(1) Wird eine Folgeprämie nicht rechtzeitig gezahlt, kann der Versicherer dem Versicherungsnehmer auf dessen Kosten in Textform eine Zahlungsfrist bestimmen, die mindestens zwei Wochen betragen muss. Die Bestimmung ist nur wirksam, wenn sie die rückständigen Beträge der Prämie, Zinsen und Kosten im Einzelnen beziffert und die Rechtsfolgen angibt, die nach den Absätzen 2 und 3 mit dem Fristablauf verbunden sind; bei zusammengefassten Verträgen sind die Beträge jeweils getrennt anzugeben.

(2) Tritt der Versicherungsfall nach Fristablauf ein und ist der Versicherungsnehmer bei Eintritt mit der Zahlung der Prämie oder der Zinsen oder Kosten in Verzug, ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet.

(3) Der Versicherer kann nach Fristablauf den Vertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen, sofern der Versicherungsnehmer mit der Zahlung der geschuldeten Beträge in Verzug ist. Die Kündigung kann mit der Bestimmung der Zahlungsfrist so verbunden werden, dass sie mit Fristablauf wirksam wird, wenn der Versicherungsnehmer zu diesem Zeitpunkt mit der Zahlung in Verzug ist; hierauf ist der Versicherungsnehmer bei der Kündigung ausdrücklich hinzuweisen. Die Kündigung wird unwirksam, wenn der Versicherungsnehmer innerhalb eines Monats nach der Kündigung oder, wenn sie mit der Fristbestimmung verbunden worden ist, innerhalb eines Monats nach Fristablauf die Zahlung leistet; Absatz 2 bleibt unberührt.

§ 86 Übergang von Ersatzansprüchen

(1) Steht dem Versicherungsnehmer ein Ersatzanspruch gegen einen Dritten zu, geht dieser Anspruch auf den Versicherer über, soweit der Versicherer den Schaden ersetzt. Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers geltend gemacht werden.

(2) Der Versicherungsnehmer hat seinen Ersatzanspruch oder ein zur Sicherung dieses Anspruchs dienendes Recht unter Beachtung der geltenden Form- und Fristvorschriften zu wahren und bei dessen Durchsetzung durch den Versicherer soweit erforderlich mitzuwirken. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit vorsätzlich, ist der Versicherer zur Leistung insoweit nicht verpflichtet, als er infolge dessen keinen Ersatz von dem Dritten erlangen kann. Im Fall einer grob fahrlässigen Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen; die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer.

(3) Richtet sich der Ersatzanspruch des Versicherungsnehmers gegen eine Person, mit der er bei Eintritt des Schadens in häuslicher Gemeinschaft lebt, kann der Übergang nach Absatz 1 nicht geltend gemacht werden, es sei denn, diese Person hat den Schaden vorsätzlich verursacht.

§ 193 Versicherte Person; Versicherungspflicht 

(3) Jede Person mit Wohnsitz im Inland ist verpflichtet, bei einem in Deutschland zum Geschäftsbetrieb zugelassenen Versicherungsunternehmen für sich selbst und für die von ihr gesetzlich vertretenen Personen, soweit diese nicht selbst Verträge abschließen können, eine Krankheitskostenversicherung, die mindestens eine Kostenerstattung für ambulante und stationäre Heilbehandlung umfasst und bei der die für tariflich vorgesehene Leistungen vereinbarten absoluten und prozentualen Selbstbehalte für ambulante und stationäre Heilbehandlung für jede zu versichernde Person auf eine betragsmäßige Auswirkung von kalenderjährlich 5.000 Euro begrenzt ist, abzuschließen und aufrechtzuerhalten; für Beihilfeberechtigte ergeben sich die möglichen Selbstbehalte durch eine sinngemäße Anwendung des durch den Beihilfesatz nicht gedeckten Vom-Hundert-Anteils auf den Höchstbetrag von 5.000 Euro. Die Pflicht nach Satz 1 besteht nicht für Personen, die 

1. in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert oder versicherungspflichtig sind oder 

2. Anspruch auf freie Heilfürsorge haben, beihilfeberechtigt sind oder vergleichbare Ansprüche haben im Umfang der jeweiligen Berechtigung oder 

3. Anspruch auf Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz haben oder 

4. Empfänger laufender Leistungen nach dem Dritten, Vierten, Sechsten und Siebten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch sind für die Dauer dieses Leistungsbezugs und während Zeiten einer Unterbrechung des Leistungsbezugs von weniger als einem Monat, wenn der Leistungsbezug vor dem 1. Januar 2009 begonnen hat. 

Ein vor dem 1. April 2007 vereinbarter Krankheitskostenversicherungsvertrag genügt den Anforderungen des Satzes 1. 

§ 194 Anzuwendende Vorschriften

(2) Soweit der Versicherungsschutz nach den Grundsätzen der Schadensversicherung gewährt wird, sind die §§ 74 bis 80 und 82 bis 87 anzuwenden. Die §§ 23 bis 27 und 29 sind auf die Krankenversicherung nicht anzuwenden. § 19 Abs. 4 ist auf die Krankenversicherung nicht anzuwenden, wenn der Versicherungsnehmer die Verletzung der Anzeigepflicht nicht zu vertreten hat. Abweichend von § 21 Abs. 3 Satz 1 beläuft sich die Frist für die Geltendmachung der Rechte des Versicherers auf drei Jahre.

(2) Steht dem Versicherungsnehmer oder einer versicherten Person ein Anspruch auf Rückzahlung ohne rechtlichen Grund gezahlter Entgelte gegen den Erbringer von Leistungen zu, für die der Versicherer auf Grund des Versicherungsvertrags Erstattungsleistungen erbracht hat, ist § 86 Abs. 1 und 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Die §§ 43 bis 48 sind auf die Krankenversicherung mit der Maßgabe anzuwenden, dass ausschließlich die versicherte Person die Versicherungsleistung verlangen kann, wenn der Versicherungsnehmer sie gegenüber dem Versicherer in Textform als Empfangsberechtigten der Versicherungsleistung benannt hat; die Benennung kann widerruflich oder unwiderruflich erfolgen. Liegt diese Voraussetzung nicht vor, kann nur der Versicherungsnehmer die Versicherungsleistung verlangen. Einer Vorlage des Versicherungsscheins bedarf es nicht.

§ 195 Versicherungsdauer 

(1) Die Krankenversicherung, die ganz oder teilweise den im gesetzlichen Sozialversicherungssystem vorgesehenen Kranken- oder Pflegeversicherungsschutz ersetzen kann (substitutive Krankenversicherung), ist vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 und der §§ 196 und 199 unbefristet. Wird die nicht substitutive Krankenversicherung nach Art der Lebensversicherung betrieben, gilt Satz 1 entsprechend.

(2) Bei Ausbildungs-, Auslands-, Reise- und Restschuldkrankenversicherungen können Vertragslaufzeiten vereinbart werden.

(3) Bei der Krankenversicherung einer Person mit befristetem Aufenthaltstitel für das Inland kann vereinbart werden, dass sie spätestens nach fünf Jahren endet. Ist eine kürzere Laufzeit vereinbart, kann ein gleichartiger neuer Vertrag nur mit einer Höchstlaufzeit geschlossen werden, die unter Einschluss der Laufzeit des abgelaufenen Vertrags fünf Jahre nicht überschreitet; dies gilt auch, wenn der neue Vertrag mit einem anderen Versicherer geschlossen wird. 

§ 205 Kündigung des Versicherungsnehmers

(3) Ergibt sich aus dem Versicherungsvertrag, dass bei Erreichen eines bestimmten Lebensalters oder bei Eintreten anderer dort genannter Voraussetzungen die Prämie für ein anderes Lebensalter oder eine andere Altersgruppe gilt oder die Prämie unter Berücksichtigung einer Alterungsrückstellung berechnet wird, kann der Versicherungsnehmer das Versicherungsverhältnis hinsichtlich der betroffenen versicherten Person binnen zwei Monaten nach der Änderung zum Zeitpunkt ihres Wirksamwerdens kündigen, wenn sich die Prämie durch die Änderung erhöht.

(4) Erhöht der Versicherer auf Grund einer Anpassungsklausel die Prämie oder vermindert er die Leistung, kann der Versicherungsnehmer hinsichtlich der betroffenen versicherten Person innerhalb von zwei Monaten nach Zugang der Änderungsmitteilung mit Wirkung für den Zeitpunkt kündigen, zu dem die Prämienerhöhung oder die Leistungsminderung wirksam werden soll.

§ 213 Erhebung personenbezogener Gesundheitsdaten bei Dritten

(1) Die Erhebung personenbezogener Gesundheitsdaten durch den Versicherer darf nur bei Ärzten, Krankenhäusern und sonstigen Krankenanstalten, Pflegeheimen und Pflegepersonen, anderen Personenversicherern und gesetzlichen Krankenkassen sowie Berufsgenossenschaften und Behörden erfolgen; sie ist nur zulässig, soweit die Kenntnis der Daten für die Beurteilung des zu versichernden Risikos oder der Leistungspflicht erforderlich ist und die betroffene Person eine Einwilligung erteilt hat.

(2) Die nach Absatz 1 erforderliche Einwilligung kann vor Abgabe der Vertragserklärung erteilt werden. Die betroffene Person ist vor einer Erhebung nach Absatz 1 zu unterrichten; sie kann der Erhebung widersprechen.

(3) Die betroffene Person kann jederzeit verlangen, dass eine Erhebung von Daten nur erfolgt, wenn jeweils in die einzelne Erhebung eingewilligt worden ist.

(4) Die betroffene Person ist auf diese Rechte hinzuweisen, auf das Widerspruchsrecht nach Absatz 2 bei der Unterrichtung.

AUSZUG AUS DEM VERSICHERUNGSAUFSICHTSGESETZ (VAG)

§ 153 Notlagentarif

(1) Nichtzahler nach § 193 Absatz 7 des Versicherungsvertragsgesetzes bilden einen Tarif im Sinne des § 155 Absatz 3 Satz 1. Der Notlagentarif sieht ausschließlich die Aufwendungserstattung für Leistungen vor, die zur Behandlung von akuten Erkrankungen und Schmerzzuständen sowie bei Schwangerschaft und Mutterschaft erforderlich sind. Abweichend davon sind für versicherte Kinder und Jugendliche zudem insbesondere Aufwendungen für Vorsorgeuntersuchungen zur Früherkennung von Krankheiten nach gesetzlich eingeführten Programmen und für Schutzimpfungen, die die Ständige Impfkommission beim Robert Koch-Institut gemäß § 20 Absatz 2 des Infektionsschutzgesetzes empfiehlt, zu erstatten.

(2) Für alle im Notlagentarif Versicherten ist eine einheitliche Prämie zu kalkulieren, im Übrigen gilt § 146 Absatz 1 Nummer 1 und 2. Für Versicherte, deren Vertrag nur die Erstattung eines Prozentsatzes der entstandenen Aufwendungen vorsieht, gewährt der Notlagentarif Leistungen in Höhe von 20, 30 oder 50 Prozent der versicherten Behandlungskosten. § 152 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Die kalkulierten Prämien aus dem Notlagentarif dürfen nicht höher sein, als es zur Deckung der Aufwendungen für Versicherungsfälle aus dem Tarif erforderlich ist. Mehraufwendungen, die zur Gewährleistung der in Satz 3 genannten Begrenzungen entstehen, sind gleichmäßig auf alle Versicherungsnehmer des Versicherers mit einer Versicherung, die eine Pflicht aus § 193 Absatz 3 Satz 1 des Versicherungsvertragsgesetzes erfüllt, zu verteilen. Auf die im Notlagentarif zu zahlende Prämie ist die Alterungsrückstellung in der Weise anzurechnen, dass bis zu 25 Prozent der monatlichen Prämie durch Entnahme aus der Alterungsrückstellung geleistet werden.

AUSZUG AUS DEM STRAFGESETZBUCH (STGB)

§ 218a Straflosigkeit des Schwangerschaftsabbruchs

(2) Der mit Einwilligung der Schwangeren von einem Arzt vorgenommene Schwangerschaftsabbruch ist nicht rechtswidrig, wenn der Abbruch der Schwangerschaft unter Berücksichtigung der gegenwärtigen und zukünftigen Lebensverhältnisse der Schwangeren nach ärztlicher Erkenntnis angezeigt ist, um eine Gefahr für das Leben oder die Gefahr einer schwerwiegenden Beeinträchtigung des körperlichen oder seelischen Gesundheitszustandes der Schwangeren abzuwenden, und die Gefahr nicht auf eine andere für sie zumutbare Weise abgewendet werden kann.

(3) Die Voraussetzungen des Absatzes 2 gelten bei einem Schwangerschaftsabbruch, der mit Einwilligung der Schwangeren von einem Arzt vorgenommen wird, auch als erfüllt, wenn nach ärztlicher Erkenntnis an der Schwangeren eine rechtswidrige Tat nach den §§ 176 bis 179 des Strafgesetzbuches begangen worden ist, dringende Gründe für die Annahme sprechen, dass die Schwangerschaft auf der Tat beruht, und seit der Empfängnis nicht mehr als zwölf Wochen vergangen sind. 

AUSZUG AUS DEM BÜRGERLICHEN GESETZBUCH (BGB)

§ 195 Regelmäßige Verjährungsfrist

Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.

Hinweise zum Schutz Ihrer Daten

a) Die Datenschutzgrundsätze der DR-WALTER GmbH (nachfolgend DR-WALTER genannt)

Der Schutz der Privatsphäre und die Sicherheit Ihrer personenbezogenen Daten sind für uns wichtige Anliegen. Wir garantieren Ihnen, dass Ihre Daten von uns streng vertraulich behandelt werden. Nur mit Hilfe der elektronischen Datenverarbeitung können Versicherungen heute ihre Aufgaben erfüllen. Unsere EDV entspricht dem aktuellen Stand der Technik und so können wir sicherstellen, dass Vertragsverhältnisse korrekt, schnell und wirtschaftlich abgewickelt werden.

Unser Verhalten und unsere Programme stehen im Einklang mit den Bestimmungen der Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO), des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) sowie weiterer bereichsspezifischer Vorschriften des Datenschutzes im Internet. Unsere Datenschutzbeauftragte trägt dafür Sorge, dass unsere Datenschutz-Grundsätze und entsprechende Vorschriften eingehalten werden.

Weitere Informationen finden Sie unter www.dr-walter.com/datenschutz.

b) Informationen zur Verwendung Ihrer Daten bei DR-WALTER

Wir benötigen Ihre personenbezogenen Daten, um Ihre Anträge und Verträge zu bearbeiten, zur Abwicklung von Schadensfällen sowie zur individuellen Beratung und Betreuung. Die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung Ihrer Daten ist gesetzlich geregelt. Wir haben Verhaltensregeln für den Umgang mit personenbezogenen Daten aufgestellt, die sich an den Verhaltensregeln des Gesamtverbands der Deutschen Versicherungswirtschaft e. V. (GDV) orientieren. Datenschutzrechtliche Bestimmungen des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG), der Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO), des Bundesdatenschutzgesetzes sowie weitere maßgebliche Gesetze fließen ebenso in unsere Verhaltensregeln ein wie weitere Maßnahmen zur Förderung des Datenschutzes. Informieren Sie sich unter www.dr-walter.com/datenschutz/personenbezogene-daten über unsere Verhaltensregeln für den Umgang mit Ihren personenbezogenen Daten.

DR-WALTER arbeitet mit verschiedenen Dienstleistern unter Verwendung von Gesundheitsdaten und weiterer nach § 203 StGB geschützter Daten zusammen. Sie können sich unter www.dr-walter.com/datenschutz/dienstleisterliste einen Überblick verschaffen, mit welchen Dienstleistern wir zusammenarbeiten.

Auf Wunsch senden wir Ihnen gerne einen Ausdruck der Dienstleister sowie der Verhaltensregeln zu. Bitte wenden Sie sich an:
DR-WALTER GmbH
Eisenerzstraße 34
53819 Neunkirchen-Seelscheid
T +49 (0) 22 47 91 94 -0
F +49 (0) 22 47 91 94 -40

c) Verantwortliche Stelle

Die DR-WALTER GmbH, Eisenerzstraße 34, 53819 Neunkirchen-Seelscheid, erhebt Ihre personenbezogenen Daten (verantwortliche Stelle).

d) Ihre Rechte

Sie haben das Recht auf unentgeltliche Auskunft über Ihre durch uns gespeicherten Daten. Ferner haben Sie das Recht, eine einmal erteilte Einwilligung zur Erhebung, Verarbeitung und Nutzung Ihrer personenbezogenen Daten jederzeit mit Wirkung für die Zukunft zu widerrufen und auf Löschung bzw. Sperrung unzulässiger und nicht mehr erforderlicher bzw. Berichtigung unrichtiger Daten.

Diese Rechte können Sie unter o. g. Anschrift direkt gegenüber DR-WALTER geltend machen. Falls Sie weitere Fragen zum Datenschutz haben, können Sie sich direkt an die Datenschutzbeauftragte bei DR-WALTER, Eisenerzstraße 34, 53819 Neunkirchen-Seelscheid, T +49 (0) 22 47 91 94 -0 wenden.

Dienstleisterliste

gemäß „Verhaltensregeln für den Umgang mit personenbezogenen Daten durch die deutsche Versicherungswirtschaft“ (Code of Conduct Datenschutz)

Zum Schutz Ihrer personenbezogenen Daten und Ihrer Privatsphäre hat die deutsche Versicherungswirtschaft Verhaltensregeln aufgestellt. Wir folgen den Verhaltensregeln / dem Code of Conduct und möchten Ihnen einen Überblick geben, mit welchen beteiligten Stellen (Unternehmen und Personen) wir im Rahmen der Auftragsverarbeitung und der Funktionsübertragung zusammenarbeiten. Die Liste umfasst auch Dienstleister, mit denen wir unter Verwendung von Gesundheitsdaten und weiterer nach § 203 Strafgesetzbuch (StGB) geschützter Daten zusammenarbeiten. Zudem arbeiten wir auch mit Dienstleistern zusammen, die Gesundheitsdaten und weitere nach § 203 StGB geschützte Daten erheben, verarbeiten und nutzen.

Versicherungsgesellschaften und Rückversicherer

Übertragene Aufgaben:

Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung personen­bezogener Daten zur Begründung, Durchführung oder Beendigung eines Versicherungsverhältnisses (z. B. Bearbeitung eines Antrags, Beurteilung des zu versichernden Risikos, Verwaltung von Versicherungsverträgen, Prüfung einer Leistungspflicht)

Beteiligte Stellen / Organisationen:
jeweils die in der Versicherungsbestätigung genannten Versicherer

 

  • Generali Deutschland Krankenversicherung AG,
  • Dialog Versicherung AG,
  • Würzburger Versicherungs-AG,
  • HanseMerkur Reiseversicherung AG,
  • ERGO Reiseversicherung AG,
  • ERGO Versicherung AG,
  • Allianz Partners – AWP Health & Life SA,
  • Inter Krankenversicherung AG,
  • Hiscox SA,
  • Barmenia Krankenversicherung AG,
  • Techniker Krankenkasse,
  • BDAE Holding GmbH,
  • Foyer Santé S.A.,
  • Globality S.A.

Assistance-Gesellschaften

Übertragene Aufgaben:

Assistance-Leistungen

Beteiligte Stellen / Organisationen:

  • MD Medicus Assistance Service GmbH,
  • GMMI, Inc.,
  • Europ Assistance SA, Niederlassung für Deutschland,
  • International SOS B.V.,
  • International SOS GmbH,
  • Global Excel Management Inc.

Ärzte, Zahnärzte, Psychologen, Psychiater, Sachverständige, Gutachter, Angehörige sonstiger Heilberufe, Institute für medizinische Begutachtungen, Krankenhäuser

Übertragene Aufgaben:

Auskünfte zu Behandlungen und Erkrankungen, Gutachten und Sachverständigengutachten zu medizinischen Fragen

Beteiligte Stellen / Organisationen:

Fallbezogene Einzelbeauftragung

Banken

Übertragene Aufgaben:

Prämienzahlungen, Zahlungen bei Schaden- und Leistungsfällen

Beteiligte Stellen / Organisationen:

  • Postbank Köln – eine Niederlassung der DB Privat- und Firmenkundenbank AG,
  • Kreissparkasse Köln, Mündelsichere Anstalt des öffentlichen Rechts

Rechtsanwälte

Übertragene Aufgaben:

Juristische Beratung, Inkassomanagement, Vertretung vor Gericht

Beteiligte Stellen / Organisationen:

Fallbezogene Einzelbeauftragung

Markt- und Meinungsforschungs­unternehmen

Übertragene Aufgaben:

Kundenzufriedenheitsbefragungen, Markt- und Meinungsforschung

Beteiligte Stellen / Organisationen:

  • TÜV NORD CERT GmbH,
  • Shopauskunft.de GmbH & Co. KG

Beratungsunternehmen

Übertragene Aufgaben:

Unterstützung und Beratung u. a. in Leistungs- und Abrechnungsfragen (In- und Ausland), zur Betrugserkennung, zu Gesundheitsprogrammen; IT-Dienstleistungen

Beteiligte Stellen / Organisationen:

Fallbezogene Einzelbeauftragung

IT- und Telekommunikations­unternehmen

Übertragene Aufgaben:

Dienstleister für IT-, Netzwerk- und Telefonie­anwendungen

Beteiligte Stellen / Organisationen:

  • AssFINET AG,
  • ikt Gromnitza GmbH & Co. KG,
  • Trevedi IT-Consulting GmbH,
  • IBExpert GmbH,
  • NETGO GmbH,
  • DATEV eG,
  • i42 Informationsmanagement GmbH

Online-Support

Übertragene Aufgaben:

Dienstleister für Webhosting, Internet-Portale, Online-Abschlüsse, E-Mail-Marketing und Live-Chat

Beteiligte Stellen / Organisationen:

  • Host Europe GmbH,
  • 1&1 Internet AG,
  • JMC Technologieberatung GmbH,
  • united-domains AG,
  • STRATO AG,
  • ALL-INKL.COM,
  • COREER GmbH,
  • Einmahl WebSolution GmbH,
  • emarsys eMarketing Systems AG,
  • bplusd Agenturgruppe GmbH,
  • Adspert Bidmanagement GmbH,
  • Sistrix GmbH,
  • KCS Internetlösungen Kröger GmbH,
  • Userlike UG,
  • aveta | David Cürten,
  • consentmanager GmbH,
  • SIX Payment Services (Europe) S.A.,
  • OMQ GmbH,
  • Macaw Germany Cologne GmbH

Wirtschaftsauskunfteien, Adressermittler

Übertragene Aufgaben:

Einholung von Auskünften bei Antragstellung und Forderungsmanagement

Beteiligte Stellen / Organisationen:

Fallbezogene Einzelbeauftragung

Entsorgungsunternehmen

Übertragene Aufgaben:

Datenträger- und Aktenentsorger,
Aktenvernichtung

Beteiligte Stellen / Organisationen:

Fallbezogene Einzelbeauftragung

Bei Bedarf senden wir Ihnen gerne die Kontaktdaten der Dienstleister zu.