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Inhalt

Versicherungsbedingungen
AIDWORKER-KFZ (AW-KFZ)

Die Kfz-Versicherung umfasst je nach dem Inhalt des Versicherungsvertrags folgende Versicherungsarten: Kfz-Haftpflichtversicherung, Kaskoversicherung (A.2), Autoschutzbriefversicherung (A.3), Kfz-Unfallversicherung (A.4), FahrerPLUS Versicherung (A.5) und AuslandsreisePLUS Versicherung (A.6.)

Diese Versicherungen werden als jeweils rechtlich selbstständige Verträge abgeschlossen. Ihrem Versicherungsschein können Sie entnehmen, welche Versicherungen Sie für Ihr Fahrzeug abgeschlossen haben.

Es gilt deutsches Recht. Die Vertragssprache ist deutsch.

Besonderen Bedingungen für die KFZ-Versicherung in Projektländern (AW-KFZ )

1. Versichertes Risiko

Für alle der Versicherungsnehmerin oder Mitarbeitern gehörenden Kraftfahrzeuge Zweirad- und Vierradfahrzeuge wird Versicherungsschutz im Umfang nach der jeweils abgegebenen Anmeldung gewährt, wenn diese Fahrzeuge in Projektländern eingesetzt werden.

Wird der Abschluss einer Haftpflichtversicherung für Kraftfahrzeuge in Ländern zur Auflage gemacht, geht die in dem in Frage kommenden Land abgeschlossenen Versicherung vor und insoweit ruht der Versicherungsschutz aus vorliegender Kraftfahrthaftpflichtversicherung für die in Betracht kommende Zeitdauer.

2. Geltungsbereich

Die Ziffer 2 des § 2 der Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung wird erweitert, so dass die Versicherung auf der ganzen Welt gilt. Zu berücksichtigen sind die länderspezifischen Bedingungen.

3. Deckungsumfang

Dieser bestimmt sich nach der jeweils abgegebenen Anmeldung.

KFZ-Haftpflichtversicherung

  • Krafträder Versicherungssumme 52.000,00 € bis zu einem Neuwert von 10.000,00 €
  • Vierrad-Kfz-Versicherungssumme 52.000,00 € oder 500.000,00 € bis zu einem Neuwert von 25.000,00 € oder 50.000,00 €
  • Lkw über 1 Tonne Nutzlast Versicherungssumme 52.000,00 € bis zu einem Neuwert von 100.000,00 €

Die Versicherungssummen gelten pauschal für Personen- und / oder Sachschäden.

Die Versicherung umfasst die Befriedigung begründeter und die Abwehr unbegründeter Schadenersatzansprüche, die aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts gegen den Versicherungsnehmer oder mitversicherte Person erhoben werden.

Fahrzeugversicherung

Fahrzeugteilkaskoversicherung mit 300,00 € Selbstbehalt oder

Fahrzeugvollkaskoversicherung mit 500,00 € Selbstbehalt inklusive

Fahrzeugteilkaskoversicherung mit 300,00 € Selbstbehalt

(Fahrzeugvollkaskoversicherung gilt nur für Vierradfahrzeuge)

Kraftfahrtunfallversicherung

nach Pauschalsystem gilt nur für vierrädrige Kraftfahrzeuge.

Versicherungsschutz in der Fahrzeugteilkaskoversicherung:

Glasbruch, Diebstahl, Brand oder Explosion, Unmittelbare Einwirkung von Sturm, Hagel, Blitzschlag oder Überschwemmung auf das Fahrzeug, Schäden durch Haarwild mit dem sich in Bewegung befindlichen Fahrzeug

Versicherungsschutz in der Fahrzeugvollkaskoversicherung:

Versicherungsschutz wie in der Teilkasko und darüber hinaus:

selbstverursachte Schäden am eigenen Fahrzeug außer Absicht und grob fahrlässig, Schäden durch mut- oder böswillige Handlungen betriebsfremder Personen

4. Schadensregulierung

Der Versicherer ersetzt die Aufwendungen bis zu Höhe der vereinbarten Versicherungssummen nach Prüfung. Die Zahlung erfolgt ausschließlich in €.

5. Besondere Bedingungen

Die Vorschriften über die Schadensfreiheits- bzw. Schadensklassen finden keine Anwendung. Auf die Festsetzung der Typ-Nummern und der Typ-Klassen in den Fahrzeugversicherungen wird für diesen Vertrag verzichtet.

Grundlage des Vertrages sind die „Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung (AKB)“ und die „Besonderen Bedingungen“.

Verhalten im Schadensfall

Der Versicherer benötigt zur Regulierung:

  • Polizeibericht und Schadensschilderung
  • Fotos vom beschädigten Fahrzeug (bei größeren Schäden)
  • bei Totalschaden oder Diebstahl außerdem den Kfz-Brief (Redbook) und alle vorhandenen Schlüssel

Hat Ihr Unfallgegner den Schaden verursacht, wenden Sie sich bitte an seine Haftpflichtversicherung zwecks Schadensregulierung.

Bei einem Vollkaskoschaden beachten Sie bitte, dass die Reparaturkosten im Verhältnis zum Zeitwert stehen müssen. Ein Kostenvoranschlag ist dann bei größeren Reparaturen sinnvoll.

Bei Totalschäden erstellt ein deutscher Gutachter ein Sachverständigen-Gutachten.

Die Erstattung erfolgt nach in Deutschland üblichen Wiederbeschaffungspreisen (Schwackeliste).

Hat das Fahrzeug Sonderausstattungen, die zu einem höheren Wiederbeschaffungspreis führen, bitten wir dies gleich mit der Schadensmeldung zu belegen.

Um eine schnelle Schadensabwicklung zu gewährleisten, bitten wir Sie, sich im Schadensfall von der Bank eine Bestätigung des gültigen Wechselkurses von dem Tag geben zu lassen, an dem Sie die Reparaturrechnung beglichen haben. Die Wechselkurse einiger Entwicklungsländer schwanken z. T. so stark, dass es dem Versicherer oft nicht möglich ist, den Wechselkurs zu ermitteln, nachdem Sie die Rechnung beglichen haben.

 

 

Allgemeine Bedingungen für die KFZ-Versicherung (AKB-2008 in der Fassung Januar 2008)

A  WELCHE LEISTUNGEN UMFASST IHRE KFZ-VERSICHERUNG?

A.1 Kfz-Haftpflichtversicherung – für Schäden, die Sie mit Ihrem Fahrzeug anderen zufügen

A.1.1 Was ist versichert?

Sie haben mit Ihrem Fahrzeug einen Anderen geschädigt

A.1.1.1 Wir stellen Sie von Schadenersatzansprüchen frei, wenn durch den Gebrauch des Fahrzeugs

a) Personen verletzt oder getötet werden,

b) Sachen beschädigt oder zerstört werden oder abhanden kommen,

c) Vermögensschäden verursacht werden, die weder mit einem Personen- noch mit einem Sachschaden mittelbar oder unmittelbar zusammenhängen (reine Vermögensschäden),

und deswegen gegen Sie oder uns Schadenersatzansprüche aufgrund von Haftpflichtbestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches oder des Straßenverkehrsgesetzes oder aufgrund anderer gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen des Privatrechts geltend gemacht werden. Zum Gebrauch des Fahrzeugs gehört neben dem Fahren zum Beispiel das Ein- und Aussteigen sowie das Be- und Entladen.

Begründete und unbegründete Schadenersatzansprüche

A.1.1.2 Sind Schadenersatzansprüche begründet, leisten wir Schadenersatz in Geld.

A.1.1.3 Sind Schadenersatzansprüche unbegründet, wehren wir diese auf unsere Kosten ab. Dies gilt auch, soweit Schadenersatzansprüche der Höhe nach unbegründet sind.

Regulierungsvollmacht

A.1.1.4 Wir sind bevollmächtigt, gegen Sie geltend gemachte Schadenersatzansprüche in Ihrem Namen zu erfüllen oder abzuwehren und alle dafür zweckmäßig erscheinenden Erklärungen im Rahmen pflichtgemäßen Ermessens abzugeben.

Mitversicherung von Anhängern, Aufliegern und abgeschleppten Fahrzeugen

A.1.1.5 Ist mit dem versicherten Kraftfahrzeug ein Anhänger oder Auflieger verbunden, erstreckt sich der Versicherungsschutz auch hierauf. Der Versicherungsschutz umfasst auch Fahrzeuge, die mit dem versicherten Kraftfahrzeug abgeschleppt oder geschleppt werden, wenn für diese kein eigener Haftpflichtversicherungsschutz besteht.

Dies gilt auch, wenn sich der Anhänger oder Auflieger oder das abgeschleppte oder geschleppte Fahrzeug während des Gebrauchs von dem versicherten Kraftfahrzeug löst und sich noch in Bewegung befindet.

Versicherungsschutz für Pkw, die Sie im Ausland vorübergehend mieten (Mallorca-Police)

A.1.1.6 Die Versicherung für einen Pkw umfasst auch Schäden, die Sie oder Ihr mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft lebender Ehegatte oder Lebenspartner als Fahrer eines im Ausland vorübergehend gemieteten, versicherungspflichtigen Pkw verursacht haben, soweit nicht aus der Kfz-Haftpflichtversicherung des gemieteten Pkw Deckung besteht. Sie haben Versicherungsschutz innerhalb der geographischen Grenzen Europas sowie den außereuropäischen Gebieten, die zum Geltungsbereich der Europäischen Union gehören, jedoch nicht in Deutschland. Wir leisten bis zu den vereinbarten Versicherungssummen, höchstens jedoch bis zu einer Versicherungssumme von 1 Mio. € je Schadenereignis.

A.1.2 Wer ist versichert?

Der Schutz der Kfz-Haftpflichtversicherung gilt für Sie und für folgende Personen (mitversicherte Personen):

a) den Halter des Fahrzeugs,

b) den Eigentümer des Fahrzeugs,

c) den Fahrer des Fahrzeugs,

d) den Beifahrer, der im Rahmen seines Arbeitsverhältnisses mit Ihnen oder mit dem Halter den berechtigten Fahrer zu seiner Ablösung oder zur Vornahme von Lade- und Hilfsarbeiten nicht nur gelegentlich begleitet,

e) Ihren Arbeitgeber oder Ihren öffentlichen Dienstherrn, wenn das Fahrzeug mit Ihrer Zustimmung für dienstliche Zwecke gebraucht wird,

f) den Omnibusschaffner, der im Rahmen seines Arbeitsverhältnisses mit Ihnen oder mit dem Halter des versicherten Fahrzeugs tätig ist.

g) den Halter, Eigentümer, Fahrer, Beifahrer und Omnibusschaffner eines nach A.1.1.5 mitversicherten Fahrzeugs.

Diese Personen können Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag selbstständig gegen uns erheben.

A.1.3 Bis zu welcher Höhe leisten wir (Versicherungssummen)?

Höchstzahlung

A.1.3.1 Unsere Zahlungen für ein Schadenereignis sind jeweils beschränkt auf die Höhe der für Personen-, Sach- und Vermögensschäden vereinbarten Versicherungssummen. Mehrere zeitlich zusammenhängende Schäden, die dieselbe Ursache haben, gelten als ein einziges Schadenereignis. Die Höhe Ihrer Versicherungssummen können Sie dem Versicherungsschein entnehmen.

A.1.3.2 Bei Schäden von Insassen in einem mitversicherten Anhänger gelten die gesetzlichen Mindestversicherungssummen.

Übersteigen der Versicherungssummen

A.1.3.3 Übersteigen die Ansprüche die Versicherungssummen, richten sich unsere Zahlungen nach den Bestimmungen des Versicherungsvertragsgesetzes und der Kfz-Pflichtversicherungsverordnung. In diesem Fall müssen Sie für einen nicht oder nicht vollständig befriedigten Schadenersatzanspruch selbst einstehen.

A.1.4 In welchen Ländern besteht Versicherungsschutz?

Versicherungsschutz in Europa und in der EU

A.1.4.1 Sie haben in der Kfz-Haftpflichtversicherung Versicherungsschutz in den geographischen Grenzen Europas sowie den außereuropäischen Gebieten, die zum Geltungsbereich der Europäischen Union gehören. Ihr Versicherungsschutz richtet sich nach dem im Besuchsland gesetzlich vorgeschriebenen Versicherungsumfang, mindestens jedoch nach dem Umfang Ihres Versicherungsvertrags.

Internationale Versicherungskarte (Grüne Karte)

A.1.4.2 Haben wir Ihnen eine internationale Versicherungskarte ausgehändigt, erstreckt sich Ihr Versicherungsschutz in der Kfz-Haftpflichtversicherung auch auf Gebiete außerhalb der geographischen Grenzen Europas, soweit Länderbezeichnungen dieser außereuropäischen Gebiete dort aufgeführt und nicht durchgestrichen

sind. Hinsichtlich des Versicherungsumfangs gilt A.1.4.1 Satz 2.

A.1.5 Was ist nicht versichert?

Vorsatz

A.1.5.1 Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden, die Sie vorsätzlich und widerrechtlich herbeiführen.

Genehmigte Rennen

A.1.5.2 Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden, die bei Beteiligung an behördlich genehmigten kraftfahrtsportlichen Veranstaltungen, bei denen es auf die Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit ankommt, entstehen. Dies gilt auch für dazugehörige Übungsfahrten. Die Teilnahme an behördlich nicht genehmigten Fahrtveranstaltungen stellt eine Pflichtverletzung nach D.2.2 dar.

Beschädigung des versicherten Fahrzeugs

A.1.5.3 Kein Versicherungsschutz besteht für die Beschädigung, die Zerstörung oder das Abhandenkommens des versicherten Fahrzeugs.

Beschädigung von Anhängern oder abgeschleppten Fahrzeugen

A.1.5.4 Kein Versicherungsschutz besteht für die Beschädigung, die Zerstörung oder das Abhandenkommens eines mit dem versicherten Fahrzeug verbundenen Anhängers oder Aufliegers oder eines mit dem versicherten Fahrzeug geschleppten oder abgeschleppten Fahrzeugs. Wenn mit dem versicherten Kraftfahrzeug ohne gewerbliche Absicht ein betriebsunfähiges Fahrzeug im Rahmen üblicher Hilfeleistung abgeschleppt wird, besteht für dabei am abgeschleppten Fahrzeug verursachte Schäden Versicherungsschutz.

Beschädigung von beförderten Sachen

A.1.5.5 Kein Versicherungsschutz besteht bei Schadenersatzansprüchen wegen Beschädigung, Zerstörung oder Abhandenkommens von Sachen, die mit dem versicherten Fahrzeug befördert werden. Versicherungsschutz besteht jedoch für Sachen, die Insassen eines Kraftfahrzeugs üblicherweise mit sich führen (z. B. Kleidung, Brille, Brieftasche). Bei Fahrten, die überwiegend der Personenbeförderung dienen, besteht außerdem Versicherungsschutz für Sachen, die Insassen eines Kraftfahrzeugs zum Zwecke des persönlichen Gebrauchs üblicherweise mit sich führen (z. B. Reisegepäck, Reiseproviant). Kein Versicherungsschutz besteht für Sachen unberechtigter Insassen.

Ihr Schadenersatzanspruch gegen eine mitversicherte Person

A.1.5.6 Kein Versicherungsschutz besteht für Sach- oder Vermögensschäden, die eine mitversicherte Person Ihnen, dem Halter oder dem Eigentümer durch den Gebrauch des Fahrzeugs zugefügt. Versicherungsschutz besteht jedoch für Personenschäden, wenn Sie z. B. als Beifahrer Ihres Fahrzeugs verletzt werden.

Nichteinhaltung von Liefer- und Beförderungsfristen

A.1.5.7 Kein Versicherungsschutz besteht für reine Vermögensschäden, die durch die Nichteinhaltung von Liefer- und Beförderungsfristen entstehen.

Vertragliche Ansprüche

A.1.5.8 Kein Versicherungsschutz besteht für Haftpflichtansprüche, soweit sie aufgrund Vertrags oder besonderer Zusage über den Umfang der gesetzlichen Haftpflicht hinausgehen.

Schäden durch Kernenergie

A.1.5.9 Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden durch Kernenergie.

A.2 Kaskoversicherung – für Schäden an Ihrem Fahrzeug

A.2.1 Was ist versichert?

Ihr Fahrzeug

A.2.1.1 Versichert ist Ihr Fahrzeug gegen Beschädigung, Zerstörung oder Verlust infolge eines Ereignisses nach

A.2.2 (Teilkaskoversicherung) und A.2.3 (Vollkaskoversicherung). Vom Versicherungsschutz umfasst sind auch dessen unter A.2.1.2 und A.2.1.3 als mitversichert aufgeführte Fahrzeugteile und als mitversichert aufgeführtes Fahrzeugzubehör, sofern sie straßenverkehrsrechtlich zulässig sind (mitversicherte Teile).

Mitversicherte Teile

A.2.1.2 Folgende Fahrzeugteile und folgendes Fahrzeugzubehör des versicherten Fahrzeugs sind mitversichert: Bei allen Fahrzeugarten:

a) Fest im Fahrzeug eingebaute oder fest am Fahrzeug angebaute Fahrzeugteile

b) Fest im Fahrzeug eingebautes oder am Fahrzeug angebautes oder im Fahrzeug unter Verschluss verwahrtes Fahrzeugzubehör, das ausschließlich dem Gebrauch des Fahrzeugs dient (z. B. Schonbezüge, Pannenwerkzeug) und nach allgemeiner Verkehrsanschauung nicht als Luxus angesehen wird.

c) Im Fahrzeug unter Verschluss verwahrte Fahrzeugteile, die zur Behebung von Betriebsstörungen des Fahrzeugs üblicherweise mitgeführt werden (z.B. Sicherungen und Glühlampen),

d) Schutzhelme (auch mit Wechselsprechanlage), solange sie bestimmungsgemäß gebraucht werden oder mit dem abgestellten Fahrzeug so fest verbunden sind, dass ein unbefugtes Entfernen ohne Beschädigung nicht möglich ist,

e) Planen, Gestelle für Planen (Spriegel),

f) Folgende außerhalb des Fahrzeugs unter Verschluss gehaltene Teile:

  • ein zusätzlicher Satz Räder mit Winter- oder mit Sommerbereifung,
  • Dach-/Heckständer, Hardtop, Schneeketten und Kindersitze,
  • nach a bis f mitversicherte Fahrzeugteile und Fahrzeugzubehör während einer Reparatur.

g) Radio- und sonstige Audiosysteme, Video-, technische Kommunikations- und Leitsysteme (z. B. fest eingebaute Navigationssysteme),

Bei Pkw zusätzlich:

h) Zugelassene Veränderungen an Fahrwerk, Triebwerk, Auspuff, Innenraum oder Karosserie (Tuning), die der Steigerung der Motorleistung, des Motordrehmoments, der Veränderung des Fahrverhaltens dienen oder zu einer Wertsteigerung des Fahrzeugs führen,

i) individuell für das Fahrzeug angefertigte Sonderlackierungen und -beschriftungen sowie besondere Oberflächenbehandlungen,

Gegen Beitragszuschlag mitversicherbare Fahrzeugteile und mitversicherbares Fahrzeugzubehör

A.2.1.3 Folgende Fahrzeugteile und folgendes Fahrzeugzubehör des versicherten Fahrzeugs können auf besonderen Antrag gegen Beitragszuschlag mitversichert werden:

Bei Krafträdern, Leichtkrafträdern, Leichtkraftrollern, Trikes, Quads:

a) Funkanlage mit Antenne

b) Leistungssteigerung des Motors

c) Postermotive unter Klarlack

d) Spezial-Auspuffanlage

e) Vollverkleidung (soweit nicht serienmäßig)

f) Sonstige ungewöhnliche Sonderausstattung

Bei sonstigen Fahrzeugarten (z. B. Lieferwagen, Lkw, Zugmaschinen):

a) Beschriftung

b) Hydraulische Ladebordwand

c) Ladekräne

d) Spezialaufbauten

e) Sonstige ungewöhnliche Sonderausstattung

Nicht versicherbare Gegenstände

A.2.1.4 Nicht versicherbar sind alle sonstigen Gegenstände, insbesondere solche, deren Nutzung nicht ausschließlich dem Gebrauch des Fahrzeugs dient (z. B. Mobiltelefone und mobile Navigationsgeräte, auch bei Verbindung mit dem Fahrzeug durch eine Halterung, Reisegepäck, persönliche Gegenstände der Insassen).

A.2.2 Welche Ereignisse sind in der Teilkaskoversicherung versichert?

Versicherungsschutz besteht bei Beschädigung, Zerstörung oder Verlust des Fahrzeugs einschließlich seiner mitversicherten Teile durch die nachfolgenden Ereignisse:

Brand und Explosion

A.2.2.1 Versichert sind Brand und Explosion. Als Brand gilt ein Feuer mit Flammenbildung, das ohne einen bestimmungsgemäßen Herd entstanden ist oder ihn verlassen hat und sich aus eigener Kraft auszubreiten vermag. Nicht als Brand gelten Schmor- und Sengschäden. Explosion ist eine auf dem Ausdehnungsbestreben von Gasen oder Dämpfen beruhende, plötzlich verlaufende Kraftäußerung.

Entwendung

A.2.2.2 Versichert ist die Entwendung, insbesondere durch Diebstahl und Raub. Unterschlagung ist nur versichert, wenn dem Täter das Fahrzeug nicht zum Gebrauch im eigenen Interesse, zur Veräußerung oder unter Eigentumsvorbehalt überlassen wird. Unbefugter Gebrauch ist nur versichert, wenn der Täter in keiner Weise berechtigt ist, das Fahrzeug zu gebrauchen. Nicht als unbefugter Gebrauch gilt insbesondere, wenn der Täter vom Verfügungsberechtigten mit der Betreuung des Fahrzeugs beauftragt wird (z.B. Reparateur, Hotelangestellter). Außerdem besteht kein Versicherungsschutz, wenn der Täter in einem Näheverhältnis zu dem Verfügungsberechtigten steht (z. B. dessen Arbeitnehmer, Familien- oder Haushaltsangehörige).

Sturm, Hagel, Blitzschlag, Überschwemmung, Lawinen

A.2.2.3 Versichert ist die unmittelbare Einwirkung von Sturm, Hagel, Blitzschlag, Überschwemmung oder Lawinen auf das Fahrzeug. Als Sturm gilt eine wetterbedingte Luftbewegung von mindestens Windstärke 8. Lawinen sind an Berghängen niedergehende Schnee- oder Eismassen. Eingeschlossen sind Schäden, die dadurch verursacht werden, dass durch diese Naturgewalten Gegenstände auf oder gegen das Fahrzeug geworfen werden. Ausgeschlossen sind Schäden, die auf ein durch diese Naturgewalten veranlasstes Verhalten des Fahrers zurückzuführen sind.

Zusammenstoß mit Haarwild, Pferden, Rindern, Schafen oder Ziegen

A.2.2.4 Versichert ist der Zusammenstoß des in Fahrt befindlichen Fahrzeugs mit Haarwild im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 1 des Bundesjagdgesetzes (z. B. Reh, Wildschwein), Pferden, Rindern, Schafen oder Ziegen.

Glasbruch

A.2.2.5 Versichert sind Bruchschäden an der Verglasung des Fahrzeugs sowie dadurch verursachte

  • nachweislich entstandene Reinigungskosten des Fahrzeuginnenraumes
  • Beschädigung von Leuchtmitteln.

Weitere Folgeschäden sind nicht versichert.

Kurzschlussschäden an der Verkabelung

A.2.2.6 Versichert sind Schäden an der Verkabelung des Fahrzeugs durch Kurzschluss. Folgeschäden sind nicht versichert.

Marderbiss

A.2.2.7 Versichert sind durch Marderbiss verursachte Schäden an Kabeln, Schläuchen, Leitungen, Gummimanschetten und Dämmmatten von Pkw; Folgeschäden sind nicht versichert.

Leistungen der Autoschutzbriefversicherung im Rahmen der KaskoPLUS Versicherung

A.2.2.8 Bei vereinbarter KaskoPLUS Versicherung sind die Leistungen der Autoschutzbriefversicherung nach A.3 mitversichert.

A.2.3 Welche Ereignisse sind in der Vollkaskoversicherung versichert?

Versicherungsschutz besteht bei Beschädigung, Zerstörung oder Verlust des Fahrzeugs einschließlich seiner mitversicherten Teile durch die nachfolgenden Ereignisse:

Ereignisse der Teilkaskoversicherung

A.2.3.1 Versichert sind die Schadenereignisse der Teilkaskoversicherung nach A.2.2.1 bis A.2.2.7.

Unfall

A.2.3.2 Versichert ist ein Unfall des Fahrzeugs. Als Unfall gilt ein unmittelbar von außen plötzlich mit mechanischer Gewalt auf das Fahrzeug einwirkendes Ereignis.

Nicht als Unfallschäden gelten insbesondere Schäden aufgrund eines Brems- oder Betriebsvorgangs oder reine Bruchschäden. Dazu zählen z. B. Schäden am Fahrzeug durch rutschende Ladung oder durch Abnutzung, Verwindungsschäden, Schäden aufgrund Bedienungsfehler oder Überbeanspruchung des Fahrzeugs und Schäden zwischen ziehendem und gezogenem Fahrzeug ohne Einwirkung von außen.

Mut- oder böswillige Handlungen

A.2.3.3 Versichert sind mut- oder böswillige Handlungen von Personen, die nicht berechtigt sind, das Fahrzeug zu gebrauchen. Als berechtigt sind Personen anzusehen, die vom Verfügungsberechtigten mit der Betreuung des Fahrzeugs beauftragt wurden (z. B. Reparateur, Hotelangestellter) oder in einem Näheverhältnis zu dem Verfügungsberechtigten stehen (z. B. dessen Arbeitnehmer, Familien- oder Haushaltsangehörige).

Leistungen der Autoschutzbriefversicherung im Rahmen der KaskoPLUS Versicherung

A.2.3.4 Bei vereinbarter KaskoPLUS Versicherung sind die Leistungen der Autoschutzbriefversicherung nach A.3 mitversichert.

A.2.4 Wer ist versichert?

Der Schutz der Kaskoversicherung gilt für Sie und, wenn der Vertrag auch im Interesse einer weiteren Person abgeschlossen ist, z.B. des Leasinggebers als Eigentümer des Fahrzeugs, auch für diese Person.

A.2.5 In welchen Ländern besteht Versicherungsschutz?

Sie haben in der Kaskoversicherung Versicherungsschutz in den geographischen Grenzen Europas sowie den außereuropäischen Gebieten, die zum Geltungsbereich der Europäischen Union gehören.

A.2.6 Was zahlen wir bei Totalschaden, Zerstörung oder Verlust?

Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert

A.2.6.1 Bei Totalschaden, Zerstörung oder Verlust des Fahrzeugs zahlen wir den Wiederbeschaffungswert unter Abzug eines vorhandenen Restwerts des Fahrzeugs. Lassen Sie Ihr Fahrzeug trotz Totalschadens oder Zerstörung reparieren, gilt A.2.7.1.

Entschädigung bei vereinbarter GAP-Deckung für Leasingfahrzeuge

A.2.6.2 Wenn Sie mit uns die GAP-Deckung zur Vollkaskoversicherung vereinbart haben, zahlen wir den sich aus dem Leasingvertrag ergebenden Leasing-Restbetrag (Buchwert) des Fahrzeugs am Tag des Schadens. Nachforderungen des Leasinggebers gegenüber dem Leasingnehmer wegen Überschreitung der vereinbarten Kilometerleistung oder aus sonstigen Gründen, die Sie zu vertreten haben, sind von der Ersatzleistung ausgeschlossen. Grundlage für die Erstattung ist die Abrechnung des Leasinggebers, die Sie uns im Schadenfall zur Verfügung stellen.

Neupreisentschädigung bei Totalschaden, Zerstörung oder Verlust

A.2.6.3 Bei Pkw (ausgenommen Mietwagen, Taxen und Selbstfahrervermiet-Pkw) zahlen wir den Neupreis des Fahrzeugs nach A.2.12, wenn innerhalb von zwölf Monaten nach dessen Erstzulassung eine Zerstörung oder ein Verlust eintritt. Wir erstatten den Neupreis auch, wenn bei einer Beschädigung innerhalb von zwölf Monaten nach der Erstzulassung die erforderlichen Kosten der Reparatur mindestens 80 % des Neupreises betragen. Voraussetzung ist, dass sich das Fahrzeug bei Eintritt des Schadenereignisses im Eigentum dessen befindet, der es als Neufahrzeug vom Kfz-Händler oder Kfz-Hersteller erworben hat. Ein vorhandener Restwert des Fahrzeugs wird abgezogen.

Abzug bei fehlender Wegfahrsperre im Falle eines Diebstahls

A.2.6.4 Bei Zerstörung oder Verlust eines Pkw, Taxis, Selbstfahrervermietfahrzeugs oder Campingfahrzeugs infolge Diebstahls vermindert sich die Entschädigung um 10 %. Dies gilt nicht, wenn das Fahrzeug zum Zeitpunkt des Diebstahls durch eine selbstschärfende elektronische Wegfahrsperre gesichert war. Die Regelung über die Selbstbeteiligung nach A.2.13 bleibt hiervon unberührt.

Was versteht man unter Totalschaden, Wiederbeschaffungswert und Restwert?

A.2.6.5 Ein Totalschaden liegt vor, wenn die erforderlichen Kosten der Reparatur des Fahrzeugs dessen Wiederbeschaffungswert übersteigen.

A.2.6.6 Wiederbeschaffungswert ist der Preis, den Sie für den Kauf eines gleichwertigen gebrauchten Fahrzeugs am Tag des Schadenereignisses bezahlen müssen.

A.2.6.7 Restwert ist der Veräußerungswert des Fahrzeugs im beschädigten oder zerstörten Zustand.

A.2.7 Was zahlen wir bei Beschädigung ohne Werkstattbindung?

Reparatur

A.2.7.1 Wird das Fahrzeug beschädigt, zahlen wir die für die Reparatur erforderlichen Kosten bis zu folgenden Obergrenzen:

a) Wird das Fahrzeug vollständig repariert, zahlen wir die hierfür erforderlichen Kosten bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswerts nach A.2.6.6, wenn Sie uns dies durch eine Rechnung nachweisen. Fehlt dieser Nachweis, zahlen wir entsprechend A.2.7.1.b.

b) Wird das Fahrzeug nicht oder nicht vollständig repariert, zahlen wir die erforderlichen Kosten einer vollständigen Reparatur bis zur Höhe des um den Restwert verminderten Wiederbeschaffungswerts (siehe A.2.6.6. und A.2.6.7)

Abschleppen

A.2.7.2 Bei Beschädigung Ihres Fahrzeugs ersetzen wir die Kosten für das Abschleppen vom Schadenort bis zur nächstgelegenen für die Reparatur geeigneten Werkstatt, wenn nicht ein Dritter Ihnen gegenüber verpflichtet ist, die Kosten zu übernehmen. Die Kosten des Abschleppens werden auf die Obergrenzen nach A.2.7.1 angerechnet.

Abzug neu für alt

A.2.7.3 Werden bei der Reparatur alte Teile gegen Neuteile ausgetauscht oder das Fahrzeug ganz oder teilweise neu lackiert, ziehen wir von den Kosten der Ersatzteile und der Lackierung einen dem Alter und der Abnutzung der alten Teile entsprechenden Betrag ab (neu für alt). Bei Pkw erfolgt dieser Abzug nicht. Bei Krafträdern und Omnibussen ist der Abzug neu für alt auf die Bereifung, Batterie und Lackierung beschränkt, wenn das Schadenereignis in den ersten vier Jahren nach der Erstzulassung des Fahrzeugs eintritt. Bei den übrigen Fahrzeugarten gilt dies in den ersten drei Jahren.

A.2.8 Besonderheiten bei vereinbarter Werkstattbindung

Zusätzlich zu den Bestimmungen nach Abschnitt A.2.7 gilt bei vereinbarter Werkstattbindung:

Auswahl der Werkstatt

A.2.8.1 Wir wählen im Reparaturfall die Werkstatt aus unserem Werkstattnetz aus, in der das Fahrzeug repariert wird.

Zusatzleistungen bei Reparatur in der von uns gewählten Werkstatt

A.2.8.2 Wir erbringen folgende Zusatzleistungen:

  • das Fahrzeug wird vom Schadenort oder von ihrem Wohnsitz in die gewählte Werkstatt transportiert
  • für die Dauer der Reparatur wird Ihnen ein Ersatz-Pkw der kleinsten Klasse zur Verfügung gestellt
  • das Fahrzeug wird innen und außen gereinigt
  • der Rücktransport des Fahrzeuges erfolgt kostenfrei innerhalb eines Umkreises von 50 km.

Diese Zusatzleistungen entfallen,

  • bei reinen Glasbruchschäden
  • bei Entwendung von Fahrzeugteilen
  • wenn die voraussichtlichen Reparaturkosten nach dem von Ihnen geschilderten Schadenbild den Betrag von 500 € unterschreiten.

Wenn Sie die Werkstatt selber wählen wollen

A.2.8.3 Wir übernehmen nur 90 Prozent der nach A.2.7 und A.2.12 berechneten Ersatzleistung, wenn

  • Sie vor der Reparaturvergabe keinen Kontakt mit uns aufnehmen und wir deshalb die Werkstatt nicht auswählen können und die Reparatur in einer anderen Werkstatt durchgeführt wird oder
  • das Fahrzeug aus sonstigen Gründen, die Sie zu vertreten haben, nicht in einer von uns bestimmten Werkstatt repariert wird, sondern in einer anderen Werkstatt. Die Zusatzleistungen gemäß A.2.8.2 entfallen in diesen Fällen.

Wann die Werkstattbindung nicht gilt

A.2.8.4 Die Ersatzleistung richtet sich ausschließlich nach der A.2.7 und A.2.12, wenn

  • ein Totalschaden im Sinne von A.2.6.5 vorliegt
  • das Fahrzeug auf Ihren Wunsch nicht repariert wird
  • sich der Schadenfall außerhalb der Bundesrepublik Deutschland ereignet hat und die Reparatur nicht in der Bundesrepublik Deutschland erfolgt.

A.2.9 Sachverständigenkosten

Die Kosten eines Sachverständigen erstatten wir nur, wenn wir dessen Beauftragung veranlasst oder ihr zugestimmt haben.

A.2.10 Mehrwertsteuer

Mehrwertsteuer erstatten wir nur, wenn und soweit diese für Sie bei der von Ihnen gewählten Schadenbeseitigung tatsächlich angefallen ist. Die Mehrwertsteuer erstatten wir nicht, soweit Vorsteuerabzugsberechtigung besteht.

A.2.11 Zusätzliche Regelungen bei Entwendung

Wenn das Fahrzeug wieder aufgefunden wird

A.2.11.1 Wird das Fahrzeug innerhalb eines Monats nach Eingang der schriftlichen Schadenanzeige wieder aufgefunden und können Sie innerhalb dieses Zeitraums mit objektiv zumutbaren Anstrengungen das Fahrzeug wieder in Besitz nehmen, sind Sie zur Rücknahme des Fahrzeugs verpflichtet.

A.2.11.2 Wird das Fahrzeug in einer Entfernung von mehr als 50 km (Luftlinie) von seinem regelmäßigen Standort aufgefunden, zahlen wir für dessen Abholung die Kosten in Höhe einer Bahnfahrkarte 2. Klasse für Hinund Rückfahrt bis zu einer Höchstentfernung von 1.500 km (Bahnkilometer) vom regelmäßigen Standort des Fahrzeugs zu dem Fundort.

Eigentumsübergang nach Entwendung

A.2.11.3 Sind Sie nach A.2.11.1 nicht zur Rücknahme des Fahrzeugs verpflichtet, werden wir dessen Eigentümer.

A.2.12 Bis zu welcher Höhe leisten wir (Höchstentschädigung)?

Unsere Höchstentschädigung ist beschränkt auf den Neupreis des Fahrzeugs. Neupreis ist der Betrag, der für den Kauf eines neuen Fahrzeugs in der Ausstattung des versicherten Fahrzeugs oder – wenn der Typ des versicherten Fahrzeugs nicht mehr hergestellt wird – eines vergleichbaren Nachfolgemodells am Tag des Schadenereignisses aufgewendet werden muss. Maßgeblich für den Kaufpreis ist die unverbindliche Empfehlung des Herstellers abzüglich orts- und markenüblicher Nachlässe.

A.2.13 Selbstbeteiligung

Ist eine Selbstbeteiligung vereinbart, wird diese bei jedem Schadenereignis von der Entschädigung abgezogen. Ihrem Versicherungsschein können Sie entnehmen, ob und in welcher Höhe Sie eine Selbstbeteiligung vereinbart haben.

A.2.14 Was wir nicht ersetzen und Rest- und Altteile

Was wir nicht ersetzen

A.2.14.1 Wir zahlen nicht für Veränderungen, Verbesserungen und Verschleißreparaturen. Ebenfalls nicht ersetzt werden Folgeschäden wie Verlust von Treibstoff und Betriebsmittel (z. B. Öl, Kühlflüssigkeit), Wertminderung, Zulassungskosten, Überführungskosten, Verwaltungskosten, Nutzungsausfall oder Kosten eines Mietfahrzeugs.

Rest- und Altteile

A.2.14.2 Rest- und Altteile sowie das unreparierte Fahrzeug verbleiben bei Ihnen und werden zum Veräußerungswert auf die Entschädigung angerechnet.

A.2.15 Fälligkeit unserer Zahlung, Abtretung Ihres Anspruchs auf

Entschädigung

A.2.15.1 Sobald wir unsere Zahlungspflicht und die Höhe derEntschädigung festgestellt haben, zahlen wir diese spätestens innerhalb von zwei Wochen.

A.2.15.2 Haben wir unsere Zahlungspflicht festgestellt, lässt sich jedoch die Höhe der Entschädigung nicht innerhalb eines Monats nach Schadenanzeige feststellen, können Sie einen angemessenen Vorschuss auf die Entschädigung verlangen.

A.2.15.3 Ist das Fahrzeug entwendet worden, ist zunächst abzuwarten, ob es wieder aufgefunden wird. Aus diesem Grunde zahlen wir die Entschädigung frühestens nach Ablauf eines Monats nach Eingang der schriftlichen Schadenanzeige aus.

A.2.15.4 Ihren Anspruch auf die Entschädigung können Sie vor der endgültigen Feststellung ohne unsere ausdrückliche Genehmigung weder abtreten noch verpfänden.

A.2.16 Können wir unsere Leistung zurückfordern, wenn Sie nicht selbst gefahren sind?

Fährt eine andere Person berechtigterweise das Fahrzeug und kommt es zu einem Schadenereignis, fordern wir von dieser Person unsere Leistungen nicht zurück. Dies gilt nicht, wenn der Fahrer das Schadenereignis grob fahrlässig nach A.2.17.1 oder vorsätzlich herbeigeführt hat. Lebt der Fahrer bei Eintritt des Schadens mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft, fordern wir unsere Ersatzleistung selbst bei grob fahrlässiger Herbeiführung des Schadens nach A.2.17.1 nicht zurück, sondern nur bei vorsätzlicher Verursachung.

Die Sätze 1 bis 3 gelten entsprechend, wenn eine in der Kfz-Haftpflichtversicherung gemäß A.1.2 mitversicherte Person, der Mieter oder der Entleiher einen Schaden herbeiführt.

A.2.17 Was ist nicht versichert?

Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit

A.2.17.1 Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden, die Sie vorsätzlich herbeiführen. Bei grob fahrlässiger Ermöglichung des Diebstahls des Fahrzeuges oder seiner Teile oder bei grob fahrlässiger Herbeiführung des Schadens aufgrund des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel (z. B. Drogen, Medikamente) oder infolge einer Über- bzw. Unterschreitung der in der EG-Verordnung 561/2006 gesetzlich vorgeschriebenen Lenk- und Ruhezeiten sind wir berechtigt, unsere Leistung in einem der Schwere Ihres Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen.

Rennen

A.2.17.2 Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden, die bei Beteiligung an Fahrtveranstaltungen entstehen, bei denen es auf Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit ankommt. Dies gilt auch für dazugehörige Übungsfahrten.

Reifenschäden

A.2.17.3 Kein Versicherungsschutz besteht für die Beschädigung oder Zerstörung von Reifen. Versicherungsschutz besteht jedoch, wenn die Reifen aufgrund eines Ereignisses beschädigt oder zerstört werden, das gleichzeitig andere unter den Schutz der Kaskoversicherung fallende Schäden bei dem versicherten Fahrzeug verursacht hat.

Erdbeben, Kriegsereignisse, innere Unruhen, Maßnahmen der Staatsgewalt

A.2.17.4 Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden, die durch Erdbeben, Kriegsereignisse, innere Unruhen oder Maßnahmen der Staatsgewalt unmittelbar oder mittelbar verursacht werden.

Schäden durch Kernenergie

A.2.17.5 Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden durch Kernenergie.

A.2.18 Meinungsverschiedenheiten über die Schadenhöhe (Sachverständigenverfahren)

A.2.18.1 Bei Meinungsverschiedenheit über die Höhe des Schadens einschließlich der Feststellung des Wiederbeschaffungswerts oder über den Umfang der erforderlichen Reparaturarbeiten entscheidet ein Sachverständigenausschuss.

A.2.18.2 Für den Ausschuss benennen Sie und wir je einen Kraftfahrzeugsachverständigen. Wenn Sie oder wir innerhalb von zwei Wochen nach Aufforderung keinen Sachverständigen benennen, wird dieser von dem jeweils anderen bestimmt.

A.2.18.3 Soweit sich der Ausschuss nicht einigt, entscheidet ein weiterer Kraftfahrzeugsachverständiger als Obmann, der vor Beginn des Verfahrens von dem Ausschuss gewählt werden soll. Einigt sich der Ausschuss nicht über die Person des Obmanns, wird er über das zuständige Amtsgericht benannt. Die Entscheidung des Obmanns muss zwischen den jeweils von den beiden Sachverständigen geschätzten Beträgen liegen.

A.2.18.4 Die Kosten des Sachverständigenverfahrens sind im Verhältnis des Obsiegens zum Unterliegen von uns bzw. von Ihnen zu tragen.

A.2.19 Fahrzeugteile und Fahrzeugzubehör

Bei Beschädigung, Zerstörung oder Verlust von versicherten Teilen A.2.6 bis A.2.18 entsprechend.

A.3 Autoschutzbrief (auch Bestandteil der KaskoPLUS Versicherung)

Hilfe für unterwegs als Service oder Kostenerstattung

Der Autoschutzbrief kann nur für Pkw, Krafträder mit mehr als 50 ccm Hubraum und Campingfahrzeuge bis 4.000 kg zulässige Gesamtmasse abgeschlossen werden.

A.3.1 Was ist versichert?

Wir erbringen nach Eintritt der in A.3.5 bis A.3.9

genannten Schadenereignisse die dazu im Einzelnen aufgeführten Leistungen als Service oder erstatten dievon Ihnen aufgewendeten Kosten im Rahmen dieser Bedingungen. Zusätzlich zu diesen Leistungen erstatten wir die Kosten für Telefongespräche bis insgesamt 25 € je Versicherungsfall, die Sie und mitversicherte Personen anlässlich einer erstattungspflichtigen Schutzbriefleistung mit uns führen.

A.3.2 Wer ist versichert?

Versicherungsschutz besteht bei Benutzung des versicherten Fahrzeugs für Sie, den berechtigten Fahrer und die berechtigten Insassen. Bei Reisen ohne Benutzung des versicherten Fahrzeugs besteht Versicherungsschutz für Sie und Ihre minderjährigen Kinder sowie für Ihren mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft lebenden Ehe- oder Lebenspartner und deren minderjährigen Kinder.

A.3.3 Versicherte Fahrzeuge

Versichert ist das im Versicherungsschein bezeichnete Fahrzeug sowie ein mitgeführter Wohnwagen-, Gepäck- oder Bootsanhänger. Benutzen Sie im Ausland anstelle des versicherten Fahrzeugs vorübergehend ein gleichartiges Selbstfahrervermietfahrzeug, tritt dieses an die Stelle des versicherten Fahrzeugs.

A.3.4 In welchen Ländern besteht Versicherungsschutz?

Sie haben mit dem Autoschutzbrief Versicherungsschutz in den geographischen Grenzen Europas sowie den außereuropäischen Gebieten, die zum Geltungsbereich der Europäischen Union gehören, soweit nachfolgend nicht etwas anderes geregelt ist. Sofern der Versicherungsschutz von einer Reise abhängig ist, gilt folgende Definition für Reise: Reise ist jede Abwesenheit von Ihrem Hauptwohnsitz bis zu einer Höchstdauer von fortlaufend sechs Wochen. Der Hauptwohnsitz in Deutschland ist die Adresse, an der Sie Ihren Lebensmittelpunkt unterhalten und dadurch dort behördlich gemeldet sind.

A.3.5 Hilfe bei Panne oder Unfall

Kann das Fahrzeug nach einer Panne oder nach einem Unfall die Fahrt aus eigener Kraft nicht fortsetzen, erbringen wir folgende Leistungen:

Wiederherstellung der Fahrbereitschaft

A.3.5.1 Wir sorgen für die Wiederherstellung der Fahrbereitschaft an der Schadenstelle durch ein Pannenhilfsfahrzeug und übernehmen die hierdurch entstehenden Kosten. Der Höchstbetrag für diese Leistung beläuft sich einschließlich der vom Pannenhilfsfahrzeug mitgeführten und verwendeten Kleinteile auf 100 €.

Abschleppen des Fahrzeugs

A.3.5.2 Kann das Fahrzeug an der Schadenstelle nicht wieder fahrbereit gemacht werden, sorgen wir für das Abschleppen des Fahrzeugs einschließlich Gepäck und nicht gewerblich beförderter Ladung und übernehmen die hierdurch entstehenden Kosten. Der Höchstbetrag für diese Leistung beläuft sich auf 150 €; hierauf werden durch den Einsatz eines Pannenhilfsfahrzeugs entstandene Kosten angerechnet.

Bergen des Fahrzeugs

A.3.5.3 Ist das Fahrzeug von der Straße abgekommen, sorgen wir für die Bergung des Fahrzeugs einschließlich Gepäck und nicht gewerblich beförderter Ladung und übernehmen die hierdurch entstehenden Kosten.

Was versteht man unter Panne oder Unfall?

A.3.5.4 Unter Panne ist jeder Betriebs-, Bruch- oder Bremsschaden zu verstehen. Unfall ist ein unmittelbar von außen, plötzlich mit mechanischer Gewalt auf das Fahrzeug einwirkende Ereignis.

A.3.6 Zusätzliche Hilfe bei Unfall oder Diebstahl

Bei Unfall oder Diebstahl des Fahrzeugs erbringen wir die nachfolgende Leistung, wenn das Fahrzeug weder am Schadentag noch am darauf folgenden Tag wieder fahrbereit gemacht werden kann oder es gestohlen worden ist:

Mietwagen

Wir helfen Ihnen, ein Fahrzeug anzumieten. Wir übernehmen die Kosten für den Mietwagen, bis Ihnen das Fahrzeug wieder fahrbereit oder ein Folgefahrzeug zur Verfügung steht, jedoch höchstens für sieben Tage und 50 € je Tag.

A.3.7 Zusätzliche Hilfe bei Panne, Unfall oder Diebstahl bei Reisen ab 50 km

Entfernung Bei Panne, Unfall oder Diebstahl des Fahrzeugs an einem Ort, der mindestens 50 km Luftlinie von Ihrem Hauptwohnsitz in Deutschland entfernt ist, erbringen wir die nachfolgenden Leistungen, wenn das Fahrzeug weder am Schadentag noch am darauf folgenden Tag wieder fahrbereit gemacht werden kann oder es gestohlen worden ist:

Weiter- und Rückfahrt

A.3.7.1 Folgende Fahrtkosten werden erstattet:

a) Eine Rückfahrt vom Schadenort zu Ihrem Hauptwohnsitz in Deutschland oder

b) eine Weiterfahrt vom Schadenort zum Zielort jedoch höchstens innerhalb des Geltungsbereichs nach A.3.4 und

c) eine Rückfahrt vom Zielort zu Ihrem Hauptwohnsitz in Deutschland,

d) eine Fahrt einer Person von Ihrem Hauptwohnsitz oder vom Zielort zum Schadenort, wenn das Fahrzeug dort fahrbereit gemacht worden ist.

Die Kostenerstattung erfolgt bei einer einfachen Entfernung unter 1.200 Bahnkilometern bis zur Höhe der Bahnkosten 2. Klasse, bei größerer Entfernung bis zur Höhe der Bahnkosten 1. Klasse oder der Liegewagenkosten jeweils einschließlich Zuschlägen sowie für nachgewiesene Taxifahrten bis zu 25 €.

Übernachtung

A.3.7.2 Wir helfen Ihnen auf Wunsch bei der Beschaffung einer Übernachtungsmöglichkeit und übernehmen die Kosten für höchstens drei Übernachtungen. Wenn Sie die Leistung Weiter- oder Rückfahrt nach A.3.7.1 in Anspruch nehmen, zahlen wir nur eine Übernachtung. Sobald das Fahrzeug Ihnen wieder fahrbereit zur Verfügung steht, besteht kein Anspruch auf weitere Übernachtungskosten. Wir übernehmen die Kosten bis höchstens 50 € je Übernachtung und Person.

Mietwagen

A.3.7.3 Wir helfen Ihnen, ein Fahrzeug anzumieten. Wir übernehmen anstelle der Leistung Weiter- und Rückfahrt nach A.3.7.1 oder Übernachtung nach A.3.7.2 die Kosten für den Mietwagen, bis Ihnen das Fahrzeug wieder fahrbereit zur Verfügung steht, jedoch höchstens für sieben Tage und 50 € je Tag.

Fahrzeugunterstellung

A.3.7.4 Muss das Fahrzeug nach einer Panne oder einem Unfall bis zur Wiederherstellung der Fahrbereitschaft oder bis zur Durchführung des Transports bei einer Werkstatt untergestellt werden, sind wir Ihnen hierbei behilflich und übernehmen die hierdurch entstehenden Kosten, jedoch höchstens für zwei Wochen.

Autoschlüsselservice

A.3.7.5 Kann das versicherte Fahrzeug wegen Verlust von Fahrzeugschlüsseln nicht weitergefahren werden, vermitteln wir die Beschaffung von Ersatzschlüsseln und tragen die Kosten für deren Versand. Die Kosten für die Ersatzschlüssel übernehmen wir nicht.

A.3.8 Hilfe bei Krankheit, Verletzung oder Tod auf Reisen ab 50 km Entfernung

Halten Sie oder eine mitversicherte Person sich anlässlich einer Reise an einem Ort auf, der mindestens 50 km Luftlinie von Ihrem Hauptwohnsitz in Deutschland entfernt ist, erbringen wir die nachfolgend genannten Leistungen, wenn Sie oder eine mitversicherte Person unvorhersehbar erkranken oder sterben. Als unvorhersehbar gilt eine Erkrankung, wenn diese nicht bereits innerhalb der letzten sechs Wochen vor Beginn der Reise (erstmalig oder zum wiederholten Male) aufgetreten ist.

Krankenrücktransport

A.3.8.1 Müssen Sie oder eine mitversicherte Person infolge Erkrankung an Ihren Hauptwohnsitz zurücktransportiert werden, sorgen wir für die Durchführung des Rücktransports und übernehmen dessen Kosten. Art und Zeitpunkt des Rücktransports müssen medizinisch notwendig sein. Unsere Leistung erstreckt sich auch auf die Begleitung des Erkrankten durch einen Arzt oder Sanitäter, wenn diese behördlich vorgeschrieben ist. Außerdem übernehmen wir die bis zum Rücktransport entstehenden, durch die Erkrankung bedingten Übernachtungskosten, jedoch höchstens für drei Übernachtungen bis zu je 50 € pro Person.

Rückholung von Kindern

A.3.8.2 Können weder Sie noch eine mitversicherte Person infolge Todes, einer Erkrankung oder einer Verletzung mitreisende Kinder unter 16 Jahren weiter betreuen, sorgen wir für deren Abholung und Rückfahrt mit einer Begleitperson zu ihrem Hauptwohnsitz und übernehmen die hierdurch entstehenden Kosten. Wir erstatten dabei die Bahnkosten 2. Klasse einschließlich Zuschlägen sowie die Kosten für nachgewiesene Taxifahrten bis zu 25 €.

Fahrzeugabholung

A.3.8.3 Können weder Sie noch eine mitversicherte Person infolge Todes oder einer länger als drei Tage andauernden Erkrankung das versicherte Fahrzeug zurückfahren, sorgen wir für die Verbringung des Fahrzeugs zu Ihrem Hauptwohnsitz und übernehmen die hierdurch entstehenden Kosten. Veranlassen Sie die Verbringung selbst, erhalten Sie als Kostenersatz bis 0,25 € je Kilometer zwischen ihrem Hauptwohnsitz und dem Schadenort. Außerdem erstatten wir in jedem Fall die bis zur Abholung der mitversicherten Personen entstehenden und durch den Fahrerausfall bedingten Übernachtungskosten, jedoch höchstens für drei Übernachtungen bis zu je 50 € pro Person.

Krankenbesuch

A.3.8.4 Müssen Sie oder eine mitversicherte Person sich auf einer Reise infolge einer Erkrankung länger als zwei Wochen in einem Krankenhaus aufhalten, erstatten wir die Fahrt- und Übernachtungskosten für Besuche durch eine nahe stehende Person bis zur Höhe von 500 € je Schadenfall.

Rücktransport von Haustieren

A.3.8.5 Können weder Sie noch eine mitversicherte Person sich auf einer Reise infolge Todes, einer Erkrankung oder einer Verletzung einen mitgeführten Hund und/oder eine mitgeführte Katze versorgen, vermitteln wir den Heimtransport der Tiere und tragen die entstehenden Kosten. Ist nach dem Heimtransport eine Weiterversorgung nicht möglich, vermitteln wir eine anderweitige Unterbringung und Versorgung der Tiere und tragen die entstehenden Kosten für höchstens zwei Wochen.

Reiserückruf

A.3.8.6 Ist infolge

  • des Todes oder einer Erkrankung eines Ihrer nahen Verwandten oder eines nahen Verwandten einer mitversicherten Person oder
  • erheblicher Schädigung Ihres Vermögens oder des Vermögens einer mitversicherten Person dessen Rückruf von einer Reise durch Rundfunk notwendig, werden wir die erforderlichen Maßnahmen einleiten und die hierdurch entstehenden Kosten übernommen.

A.3.9 Zusätzliche Leistungen bei einer Auslandsreise ab 50 km Entfernung

Ereignet sich der Schaden an einem Ort im Ausland (Geltungsbereich nach A.3.4 ohne Deutschland), der mindestens 50 km Luftlinie von Ihrem Hauptwohnsitz in Deutschland entfernt ist, erbringen wir zusätzlich folgende Leistungen:

A.3.9.1 Bei Panne und Unfall:

Ersatzteilversand

a) Können Ersatzteile zur Wiederherstellung der Fahrbereitschaft des Fahrzeugs an einem ausländischen Schadenort oder in dessen Nähe nicht beschafft werden, sorgen wir dafür, dass Sie diese auf schnellstmöglichem Wege erhalten und übernehmen alle entstehenden Versandkosten.

Fahrzeugtransport

b) Wir sorgen für den Transport des Fahrzeugs zu einer Werkstatt und übernehmen die hierdurch entstehenden Kosten bis zur Höhe der Rücktransportkosten an Ihren Hauptwohnsitz, wenn

  • das Fahrzeug an einem ausländischen Schadenort oder in dessen Nähe nicht innerhalb von drei Werktagen fahrbereit gemacht werden kann und
  • die voraussichtlichen Reparaturkosten nicht höher sind als der Kaufpreis für ein gleichwertiges gebrauchtes Fahrzeug.

Mietwagen

c) Wir helfen Ihnen, ein Fahrzeug anzumieten. Wir übernehmen anstelle der Leistung Weiter- und Rückfahrt nach A.3.7.1 oder Übernachtung nach A.3.7.2 die Kosten, bis Ihnen das Fahrzeug wieder fahrbereit zur Verfügung steht, jedoch höchstens 350 €.

Fahrzeugverzollung und -verschrottung

d) Muss das Fahrzeug nach einem Unfall verzollt werden, helfen wir bei der Verzollung und übernehmen die hierbei anfallenden Verfahrensgebühren mit Ausnahme des Zollbetrags und sonstiger Steuern. Lassen Sie Ihr Fahrzeug verschrotten, um die Verzollung zu vermeiden, übernehmen wir die Verschrottungskosten.

A.3.9.2 Bei Fahrzeugdiebstahl:

Fahrzeugunterstellung

a) Wird das gestohlene Fahrzeug nach dem Diebstahl im Ausland wieder aufgefunden und muss es bis zur Durchführung des Rücktransports oder der Verzollung bzw. Verschrottung untergestellt werden, übernehmen wir die hierdurch entstehenden Kosten, jedoch höchstens für zwei Wochen.

Fahrzeugverzollung und -verschrottung

b) Muss das Fahrzeug nach Diebstahl im Ausland verzollt werden, helfen wir bei der Verzollung und übernehmen die hierbei anfallenden Verfahrensgebühren mit Ausnahme des Zollbetrags und sonstiger Steuern. Lassen Sie Ihr wieder aufgefundenes Fahrzeug verschrotten, um die Verzollung zu vermeiden, übernehmen wir die Verschrottungskosten.

A.3.9.3 Im Todesfall

Im Falle Ihres Todes auf einer Reise mit dem versicherten Fahrzeug im Ausland, sorgen wir nach Abstimmung mit den Angehörigen für die Bestattung im Ausland oder für die Überführung nach Deutschland und übernehmen die Kosten. Diese Leistung gilt nicht bei Tod einer mitversicherten Person.

A.3.9.4 Ersatz von Reisedokumenten

Verlieren Sie ein für Ihre Reise notwendiges Dokument, sind wir bei der Ersatzbeschaffung behilflich und übernehmen die hierbei anfallenden Gebühren.

A.3.9.5 Ersatz von Zahlungsmitteln

Geraten Sie auf einer Reise im Ausland infolge des Verlustes von Zahlungsmitteln in eine finanzielle Notlage, stellen wir die Verbindung zur ihrer Hausbank her. Ist die Kontaktaufnahme zur Hausbank nicht binnen 24 Stunden nach dem der Schadenmeldung folgenden Werktag möglich, können Sie von uns einen Betrag bis zu 1.500 € je Schadenfall in Anspruch nehmen.

Dieser Betrag ist von Ihnen binnen eines Monats nach dem Ende der Reise in einer Summe an uns zurückzuzahlen.

A.3.9.6 Vermittlung ärztlicher Betreuung

Erkranken Sie auf einer Reise im Ausland, informieren wir Sie auf Anfrage über die Möglichkeiten ärztlicher Versorgung und stellen, soweit erforderlich, die Verbindung zwischen Ihrem Hausarzt und Ihrem behandelnden Arzt oder Krankenhaus im Ausland her und tragen die hierdurch entstehenden Kosten.

A.3.9.7 Arzneimittelversand

Sind Sie auf einer Reise im Ausland zur Aufrechterhaltung oder Wiederher stellung Ihrer Gesundheit auf verschreibungspflichtige Arzneimittel, die an seinem Aufenthaltsort oder in dessen Nähe nicht erhältlich sind und für die es dort auch kein Ersatzpräparat gibt, dringend angewiesen, sorgen wir nach Abstimmung mit dem Hausarzt für die Zusendung und tragen die hierdurch entstehenden Kosten. Voraussetzung ist, dass keine Einfuhrbeschränkungen bestehen. Kosten für eine eventuell notwendige Abholung des Arzneimittels sowie dessen Verzollung werden wir Ihnen erstatten.

A.3.9.8 Reiseabbruch

Ist Ihnen die planmäßige Beendigung einer Auslandsreise

  • infolge des Todes oder einer schwerer Erkrankung eines Mitreisenden oder eines nahen Verwandten oder
  • wegen erheblicher Schädigung Ihres Vermögens

nicht oder nur zu einem anderen als dem ursprünglich vorgesehenen Zeitpunkt zuzumuten, werden die im Verhältnis zur ursprünglich geplanten Rückreise entstehenden höheren Fahrtkosten bis zu 2.500 € je Schadenfall von uns übernommen.

A.3.9.9 Strafverfolgung

Werden Sie oder eine mitversicherte Person auf einer Reise im Ausland inhaftiert oder wird Haft angedroht, strecken wir die in diesem Zusammenhang entstehenden Gerichts-, Anwalts- und Dolmetscherkosten bis zu 500 € sowie eine von den Behörden verlangte Strafkaution bis zu 2.500 € vor. Der verauslagte Betrag ist von Ihnen binnen eines Monats nach dem Ende der Reise in einer Summe an uns zurückzuzahlen.

A.3.9.10 Allgemeine Serviceleistungen bei Auslandsreisen

Auf Ihre Anfrage erbringen wir bei einem Schadenfall auf einer Reise im Ausland folgende Serviceleistungen:

• Benennung und Vermittlung eines Kontaktes zu Dolmetschern, Rechtsanwälten, Sachverständigen usw.

• Beratung im Aufenthaltsland für das richtige Verhalten gegenüber Behörden.

A.3.9.11 Hilfeleistung in besonderen Notfällen

Geraten Sie auf einer Reise im Ausland in eine besondere Notlage, die in den Leistungen gemäß A.3.9.1 bis A.3.9.10 nicht geregelt sind und zu deren Beseitigung Hilfe notwendig ist, um erheblichen Nachteil für Ihre Gesundheit oder Ihr Vermögen zu vermeiden, veranlassen wir die erforderlichen Maßnahmen und übernehmen die hierdurch entstehenden Kosten bis zu 250 € je Schadenfall. Kosten im Zusammenhang mit der Nicht- oder Schlechterfüllung von Verträgen, die von Ihnen abgeschlossen wurden, sowie Wiederbeschaffungs- und Reparaturkosten erstatten wir nicht.

A.3.10 Was ist nicht versichert?

Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit

A.3.10.1 Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden, die Sie vorsätzlich herbeiführen. Bei grob fahrlässiger Ermöglichung des Diebstahls des Fahrzeuges oder seiner Teile oder bei grob fahrlässiger Herbeiführung des Schadens aufgrund des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel (z. B. Drogen, Medikamente) oder infolge einer Über- bzw. Unterschreitung der in der EG-Verordnung 561 / 2006 gesetzlich vorgeschriebenen Lenk- und Ruhezeiten sind wir berechtigt, unsere Leistung in einem der Schwere Ihres Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen.

Rennen

A.3.10.2 Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden, die bei Beteiligung an Fahrtveranstaltungen entstehen, bei denen es auf Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit ankommt. Dies gilt auch für dazugehörige Übungsfahrten.

Erdbeben, Kriegsereignisse, innere Unruhen und Staatsgewalt

A.3.10.3 Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden, die durch Erdbeben, Kriegsereignisse, innere Unruhen oder Maßnahmen der Staatsgewalt unmittelbar oder mittelbar verursacht werden.

Schäden durch Kernenergie

A.3.10.4 Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden durch Kernenergie.

A.3.11 Anrechnung ersparter Aufwendungen, Abtretung

A.3.11.1 Haben Sie aufgrund unserer Leistungen Kosten erspart, die Sie ohne das Schadenereignis hätten aufwenden müssen, können wir diese von unserer Zahlung abziehen.

A.3.11.2 Ihren Anspruch auf Leistung können Sie vor der endgültigen Feststellung ohne unsere ausdrückliche Genehmigung weder abtreten noch verpfänden.

A.3.12 Verpflichtung Dritter

A.3.12.1 Soweit im Schadenfall ein Dritter Ihnen gegenüber aufgrund eines Vertrags oder einer Mitgliedschaft in einem Verband oder Verein zur Leistung oder zur Hilfe verpflichtet ist, gehen diese Ansprüche unseren Leistungsverpflichtungen vor.

A.3.12.2 Wenden Sie sich nach einem Schadenereignis zuerst an uns, sind wir Ihnen gegenüber abweichend von A.3.12.1 zur Leistung verpflichtet.

A.4 Kfz-Unfallversicherung – wenn Insassen verletzt oder getötet werden

A.4.1 Was ist versichert?

A.4.1.1 Stößt Ihnen oder einer anderen in der Kfz-Unfallversicherung versicherten Person ein Unfall zu, der in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Gebrauch Ihres Fahrzeugs oder eines damit verbunden Anhängers steht (z. B. Fahren, Ein- und Aussteigen, Beund Entladen), erbringen wir unter den nachstehend genannten Voraussetzungen die vereinbarten Versicherungsleistungen.

A.4.1.2 Ein Unfall liegt vor, wenn die versicherte Person durch ein plötzlich von außen auf ihren Körper wirkendes Ereignis (Unfallereignis) unfreiwillig eine Gesundheitsschädigung erleidet.

A.4.1.3 Als Unfall gilt auch, wenn durch eine erhöhte Kraftanstrengung an den Gliedmaßen oder der Wirbelsäule ein Gelenk verrenkt wird oder Muskeln, Sehnen, Bänder oder Kapseln gezerrt oder zerrissen werden.

A.4.2 Wer ist versichert?

A.4.2.1 Pauschalsystem

Mit der Kfz-Unfallversicherung nach dem Pauschalsystem sind die jeweiligen berechtigten Insassen des Fahrzeugs versichert. Ausgenommen sind bei Ihnenangestellte Berufsfahrer und Beifahrer, wenn sie als solche das Fahrzeug gebrauchen. Bei zwei und mehr berechtigten Insassen erhöht sichdie Versicherungssumme um 50 Prozent und teilt sich durch die Gesamtzahl der Insassen, unabhängig davon, ob diese zu Schaden kommen.

A.4.2.2 Platzsystem

Mit der Kfz-Unfallversicherung nach dem Platzsystem sind die im Versicherungsschein bezeichneten Plätze oder eine bestimmte Anzahl von berechtigten Insassen des Fahrzeugs versichert. Ausgenommen sind bei Ihnen angestellte Berufsfahrer und Beifahrer, wenn sie als solche das Fahrzeug gebrauchen. Befinden sich in dem Fahrzeug mehr berechtigte Insassen als Plätze oder Personen im Versicherungsschein angegeben, verringert sich die Versicherungssumme für den einzelnen Insassen entsprechend.

A.4.2.3 Was versteht man unter berechtigten Insassen?

Berechtigte Insassen sind Personen (Fahrer und alle weiteren Insassen), die sich mit Wissen und Willen des Verfügungsberechtigten in oder auf dem versicherten Fahrzeug befinden oder in ursächlichem Zusammenhang mit ihrer Beförderung beim Gebrauch des Fahrzeugs tätig werden.

A.4.2.4 Berufsfahrerversicherung

Mit der Berufsfahrerversicherung sind versichert

a) die Berufsfahrer und Beifahrer des im Versicherungsschein bezeichneten Fahrzeugs,

b) die im Versicherungsschein namentlich bezeichneten Berufsfahrer und Beifahrer unabhängig von einem bestimmten Fahrzeug oder

c) alle bei Ihnen angestellten Berufsfahrer und Beifahrer unabhängig von einem bestimmten Fahrzeug.

A.4.2.5 Namentliche Versicherung

Mit der namentlichen Versicherung ist die im Versicherungsschein bezeichnete Person unabhängig von einem bestimmten Fahrzeug versichert. Diese Person kann ihre Ansprüche selbstständig gegen uns geltend machen.

A.4.3 In welchen Ländern besteht Versicherungsschutz?

Sie haben in der Kfz-Unfallversicherung Versicherungsschutz in den geographischen Grenzen Europas sowie den außereuropäischen Gebieten, die zum Geltungsbereich der Europäischen Union gehören.

A.4.4 Welche Leistungen umfasst die Kfz-Unfallversicherung?

Ihrem Versicherungsschein können Sie entnehmen, welche der nachstehenden Leistungen mit welchen Versicherungssummen vereinbart sind.

A.4.5 Leistung bei Invalidität

Voraussetzungen

A.4.5.1 Invalidität liegt vor, wenn

  • die versicherte Person durch den Unfall auf Dauer in ihrer körperlichen oder geistigen Leistungsfähigkeit beeinträchtigt ist,
  • die Invalidität innerhalb eines Jahres nach dem Unfall eingetreten ist und
  • die Invalidität innerhalb von 15 Monaten nach dem Unfall ärztlich festgestellt und von Ihnen bei uns geltend gemacht worden ist.

Kein Anspruch auf Invaliditätsleistung besteht, wenn die versicherte Person unfallbedingt innerhalb eines Jahres nach dem Unfall stirbt.

Art der Leistung

A.4.5.2 Die Invaliditätsleistung zahlen wir als Kapitalbetrag.

Berechnung der Leistung

A.4.5.3 Grundlage für die Berechnung der Leistung sind die Versicherungssumme und der Grad der unfallbedingten Invalidität.

a) Bei Verlust oder völliger Funktionsunfähigkeit eines der nachstehend genannten Körperteile und Sinnesorgane gelten ausschließlich die folgenden Invaliditätsgrade:

  • Arm 70 %
  • Arm bis oberhalb des Ellenbogengelenks 65 %
  • Arm unterhalb des Ellenbogengelenks 60 %
  • Hand 55 %
  • Daumen 20 %
  • Zeigefinger 10 %
  • anderer Finger 5 %
  • Bein über der Mitte des Oberschenkels 70 %
  • Bein bis zur Mitte des Oberschenkels 60 %
  • Bein bis unterhalb des Knies 50 %
  • Bein bis zur Mitte des Unterschenkels 45 %
  • Fuß 40 %
  • große Zehe 5 %
  • andere Zehe 2 %
  • Auge 50 %
  • Gehör auf einem Ohr 30 %
  • Geruchssinn 10 %
  • Geschmackssinn 5 %

Bei Teilverlust oder teilweiser Funktionsbeeinträchtigung gilt der entsprechende Teil des jeweiligen Prozentsatzes.

b) Für andere Körperteile und Sinnesorgane bemisst sich der Invaliditätsgrad danach, inwieweit die normale körperliche oder geistige Leistungsfähigkeit insgesamt beeinträchtigt ist. Dabei sind ausschließlich medizinische Gesichtspunkte zu berücksichtigen.

c) Waren betroffene Körperteile oder Sinnesorgane oder deren Funktionen bereits vor dem Unfall dauernd beeinträchtigt, wird der Invaliditätsgrad um die Vorinvalidität gemindert. Diese ist nach a und b zu bemessen.

d) Sind mehrere Körperteile oder Sinnesorgane durch den Unfall beeinträchtigt, werden die nach a bis c ermittelten Invaliditätsgrade zusammengerechnet.Mehr als 100 % werden jedoch nicht berücksichtigt.

e) Stirbt die versicherte Person aus unfallfremder Ursache innerhalb eines Jahres nach dem Unfall oder, gleichgültig aus welcher Ursache, später als ein Jahr nach dem Unfall, und war ein Anspruch auf Invaliditätsleistung entstanden, leisten wir nach dem Invaliditätsgrad, mit dem aufgrund der ärztlichen Befunde zu rechnen gewesen wäre.

Leistung bei vereinbarter progressiver Invaliditätsstaffel

A.4.5.4 Bei vereinbarter progressiver Invaliditätsstaffel (Progression 350 %) gilt:

Führt ein Unfall nach den Bemessungsgrundsätzen nach A.4.5.3 zu einer dauernden Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Leistungsfähigkeit, werden der Berechnung der Invaliditätsleistung folgende Versicherungssummen zugrunde gelegt:

  • für den 25 Prozent nicht übersteigenden Teil des Invaliditätsgrades die im Versicherungsschein festgelegte Invaliditätssumme
  • für den 25 Prozent, nicht aber 50 Prozent übersteigenden Teil des Invaliditätsgrades die dreifache Invaliditätssumme
  • für den 50 Prozent übersteigenden Teil des Invaliditätsgrades die fünffache Invaliditätssumme.

A.4.6 Leistung bei Tod

Voraussetzung

A.4.6.1 Voraussetzung für die Todesfallleistung ist, dass die versicherte Person infolge des Unfalls innerhalb eines Jahres gestorben ist.

Höhe der Leistung

A.4.6.2 Wir zahlen die für den Todesfall versicherte Summe.

A.4.7 Krankenhaustagegeld, Genesungsgeld, Tagegeld

Krankenhaustagegeld

A.4.7.1 Voraussetzung für die Zahlung des Krankenhaustagegelds ist, dass sich die versicherte Person wegen des Unfalls in medizinisch notwendiger vollstationärer Heilbehandlung befindet.

Rehabilitationsmaßnahmen (mit Ausnahme von Anschlussheilbehandlungen) sowie Aufenthalte in Sanatorien und Erholungsheimen gelten nicht als medizinisch notwendige Heilbehandlung.

A.4.7.2 Wir zahlen das Krankenhaustagegeld in Höhe der versicherten Summe für jeden Kalendertag der vollstationären Behandlung, längstens jedoch für 2 Jahre ab dem Tag des Unfalls an gerechnet.

Genesungsgeld

A.4.7.3 Voraussetzung für die Zahlung des Genesungsgelds ist, dass die versicherte Person aus der vollstationären Behandlung entlassen worden ist und Anspruch auf Krankenhaustagegeld nach A.4.7.1 hatte.

A.4.7.4 Wir zahlen das Genesungsgeld in Höhe der vereinbarten Versicherungssumme für dieselbe Anzahl von Kalendertagen, für die wir Krankenhaustagegeld gezahlt haben, längstens jedoch für 100 Tage.

Tagegeld

A.4.7.5 Voraussetzung für die Zahlung des Tagegelds ist, dass die versicherte Person unfallbedingt in der Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt und in ärztlicher Behandlung ist.

A.4.7.6 Das Tagegeld berechnen wir nach der versicherten Summe. Es wird nach dem festgestellten Grad der Beeinträchtigung der Berufstätigkeit oder Beschäftigung abgestuft.

A.4.7.7 Das Tagegeld zahlen wir für die Dauer der ärztlichen Behandlung, längstens jedoch für ein Jahr ab dem Tag des Unfalls.

A.4.8 Welche Auswirkungen haben vor dem Unfall bestehende Krankheiten oder Gebrechen?

A.4.8.1 Wir leisten nur für Unfallfolgen. Haben Krankheiten oder Gebrechen bei der durch ein Unfallereignis verursachten Gesundheitsschädigung oder deren Folgen mitgewirkt, mindert sich entsprechend dem Anteil der Krankheit oder des Gebrechens

  • im Falle einer Invalidität der Prozentsatz des Invaliditätsgrads,
  • im Todesfall sowie in allen anderen Fällen die Leistung.

A.4.8.2 Beträgt der Mitwirkungsanteil weniger als 25 %, unterbleib die Minderung.

A.4.9 Fälligkeit unserer Zahlung, Abtretung

Prüfung Ihres Anspruchs

A.4.9.1 Wir sind verpflichtet, innerhalb eines Monats – beim Invaliditätsanspruch innerhalb von drei Monaten – zu erklären, ob und in welcher Höhe wir einen Anspruch anerkennen. Die Fristen beginnen mit dem Zugang folgender Unterlagen:

  • Nachweis des Unfallhergangs und der Unfallfolgen,
  • beim Invaliditätsanspruch zusätzlich der Nachweis über den Abschluss des Heilverfahrens, soweit er für die Bemessung der Invalidität notwendig ist.

A.4.9.2 Die ärztlichen Gebühren, die Ihnen zur Begründung des Leistungsanspruchs entstehen, übernehmen wir

  • bei Invalidität bis zu 1 ‰ der versicherten Summe,
  • bei Tagegeld bis zu einem Tagegeldsatz,
  • bei Krankenhaustagegeld mit Genesungsgeld bis zu einem Krankenhaustagegeldsatz.

Fälligkeit der Leistung

A.4.9.3 Erkennen wir den Anspruch an oder haben wir uns mit Ihnen über Grund und Höhe geeinigt, zahlen wir innerhalb von zwei Wochen.

Vorschüsse

A.4.9.4 Steht die Leistungspflicht zunächst nur dem Grunde nach fest, zahlen wir auf Ihren Wunsch angemessene Vorschüsse.

A.4.9.5 Vor Abschluss des Heilverfahrens kann eine Invaliditätsleistung innerhalb eines Jahres nach dem Unfall nur bis zur Höhe einer vereinbarten Todesfallsumme beansprucht werden.

Neubemessung des Grades der Invalidität

A.4.9.6 Sie und wir sind berechtigt, den Grad der Invalidität jährlich, längstens bis zu drei Jahren nach dem Unfall, erneut ärztlich bemessen zu lassen. Bei Kindern bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres verlängert sich diese Frist von drei auf fünf Jahre. Dieses Recht muss

  • von uns zusammen mit unserer Erklärung über die Anerkennung unserer Leistungspflicht nach A.4.9.1
  • von Ihnen vor Ablauf der Frist

ausgeübt werden.

Leistung für eine mitversicherte Person

A.4.9.7 Sie können die Auszahlung der auf eine mitversicherte Person entfallenden Versicherungssumme an sich nur mit deren Zustimmung verlangen.

Abtretung

A.4.9.8 Ihren Anspruch auf die Leistung können Sie vor der endgültigen Feststellung ohne unsere ausdrückliche Genehmigung weder abtreten noch verpfänden.

A.4.10 Was ist nicht versichert?

Straftat

A.4.10.1 Kein Versicherungsschutz besteht bei Unfällen, die der versicherten Person dadurch zustoßen, dass sie vorsätzlich eine Straftat begeht oder versucht.

Geistes- oder Bewusstseinsstörungen / Trunkenheit

A.4.10.2 Kein Versicherungsschutz besteht bei Unfällen der versicherten Person durch Geistes- oder Bewusstseinsstörungen, auch soweit diese auf den Genuss alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel (z. B. Drogen, Medikamente) beruhen, sowie durch Schlaganfälle, epileptische Anfälle oder andere Krampfanfälle, die den ganzen Körper der versicherten Person ergreifen.

Versicherungsschutz besteht jedoch, wenn diese Störungen oder Anfälle durch ein Unfallereignis verursacht sind, das unter diesen Vertrag oder unter eine für das Vorfahrzeug bei uns abgeschlossene Kfz-Unfallversicherung fällt.

Rennen

A.4.10.3 Kein Versicherungsschutz besteht bei Unfällen, die sich bei Beteiligung an Fahrtveranstaltungen ereignen, bei denen es auf Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit ankommt. Dies gilt auch für dazugehörige Übungsfahrten.

Erdbeben, Kriegsereignisse, innere Unruhen, Maßnahmen der Staatsgewalt

A.4.10.4 Kein Versicherungsschutz besteht bei Unfällen, die durch Erdbeben, Kriegsereignisse, innere Unruhen oder Maßnahmen der Staatsgewalt unmittelbar oder mittelbar verursacht werden.

Schäden durch Kernenergie

A.4.10.5 Kein Versicherungsschutz besteht bei Schäden durch Kernenergie.

Bandscheiben, innere Blutungen

A.4.10.6 Kein Versicherungsschutz besteht bei Schäden an Bandscheiben sowie bei Blutungen aus inneren Organen und Gehirnblutungen. Versicherungsschutz besteht jedoch, wenn die überwiegende Ursache ein unter diesen Vertrag fallendes Unfallereignis ist.

Infektionen

A.4.10.7 Kein Versicherungsschutz besteht bei Infektionen. Bei Wundstarrkrampf und Tollwut besteht jedoch Versicherungsschutz, wenn die Krankheitserreger durch ein versichertes Unfallereignis sofort oder später in den Körper gelangen. Bei anderen Infektionen besteht Versicherungsschutz, wenn die Krankheitserreger durch ein versichertes Unfallereignis, das nicht nur geringfügige Haut- oder Schleimhautverletzungen verursacht, sofort oder später in den Körper gelangen. Bei Infektionen, die durch Heilmaßnahmen verursacht sind, besteht Versicherungsschutz, wenn die Heilmaßnahmen durch ein unter diesen Vertrag fallendes Unfallereignis veranlasst waren.

Psychische Reaktionen

A.4.10.8 Kein Versicherungsschutz besteht bei krankhaften Störungen infolge psychischer Reaktionen, auch wenn diese durch einen Unfall verursacht wurden.

Bauch- und Unterleibsbrüche

A.4.10.9 Kein Versicherungsschutz besteht bei Bauch- oder Unterleibsbrüchen. Versicherungsschutz besteht jedoch, wenn sie durch eine unter diesen Vertrag fallende gewaltsame, von außen kommende Einwirkung entstanden sind.

A.5 FahrerPLUS Versicherung Kfz-Unfallversicherung – wenn der Fahrer verletzt oder getötet wird

Die FahrerPLUS Versicherung ist eine Kfz-Unfallversicherung, deren Leistungen sich nicht nach vorher festgelegten Versicherungssummen, sondern nach dem tatsächlich entstandenen Schaden richten. Die FahrerPLUS Versicherung kann nur für Pkw abgeschlossen werden. Für das Fahrzeug muss bei uns eine Kfz-Haftpflichtversicherung bestehen. Zum Unfallzeitpunkt muss hierfür Versicherungsschutz bestehen.

A.5.1 Was ist versichert?

A.5.1.1 Versichert sind Personenschäden, die dem berechtigten Fahrer durch einen Unfall, der in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Gebrauch Ihres Pkw steht, zustoßen. Ausgeschlossen sind jedoch Unfälle beim Ein- und Aussteigen des Fahrers oder Be- und Entladen durch den Fahrer.

A.5.1.2 Ein Unfall liegt vor, wenn die versicherte Person durch ein plötzlich von außen auf ihren Körper wirkendes Ereignis (Unfallereignis) unfreiwillig eine Gesundheitsschädigung erleidet.

A.5.1.3 Als Unfall gilt auch, wenn durch eine erhöhte Kraftanstrengung an den Gliedmaßen oder der Wirbelsäule ein Gelenk verrenkt wird oder Muskeln, Sehnen, Bänder oder Kapseln gezerrt oder zerrissen werden.

A.5.2 Wer ist versichert?

Der Schutz der FahrerPLUS Versicherung gilt für den berechtigten Fahrer.

A.5.3 In welchen Ländern besteht Versicherungsschutz?

Sie haben in der FahrerPLUS Versicherung Versicherungsschutz in den geographischen Grenzen Europas sowie den außereuropäischen Gebieten, die zum Geltungsbereich der Europäischen Union gehören.

A.5.4 Welche Leistungen umfasst die FahrerPLUS Versicherung?

A.5.4.1 Umfang und Höhe der Leistungen richten sich nach dem tatsächlich entstandenen Personenschaden. Die Anspruchspositionen richten sich danach, was im Falle der Verursachung durch einen Dritten unabhängig von der Haftungsfrage als Schadensersatz zu leisten wäre.

A.5.4.2 Ein Leistungsanspruch besteht nicht, soweit dem Fahrer wegen des Unfalls inhaltsgleiche Ansprüche gegen einen Dritten (z. B. Sozialversicherungsträger, Arbeitgeber, private Krankenversicherer) zustehen. Auf die Geltendmachung dieser Ansprüche kommt es nicht an.

A.5.4.3 Richtet sich der Anspruch gegen Dritte und deren Haftpflichtversicherer auf Schadensersatz, besteht ein Anspruch auf Leistungen aus der FahrerPLUS Versicherung nur dann nicht, soweit diese Schadensersatzansprüche gegen Dritte auch tatsächlich geltend gemacht werden.

A.5.4.4 Der Umfang der Entschädigungsleistung richtet sich unabhängig vom Unfallort stets nach deutschem Recht.

A.5.5 Welche Leistungen umfasst der Unfallassistent innerhalb der FahrerPLUS Versicherung?

A.5.5.1 Der Unfallassistent hilft nach einem Unfall auf Basis der individuellen Bedürfnisse des Versicherten für einen Zeitraum von 2 Jahren innerhalb der Bundesrepublik Deutschland bei der Rehabilitation und den notwendigen Veränderungen im beruflichen und privaten Bereich.

In Kooperation mit Betroffenen, Angehörigen, Leistungserbringern und Kostenträgem werden Maßnahmen geplant und umgesetzt. Während des gesamten Genesungsprozesses werden sämtliche Maßnahmen sowie der Versorgungsverlauf vom Unfallassistenten kontinuierlich überwacht und sämtliche Beteiligte turnusmäßig informiert. Dies geschieht durch Informationen und den Nachweis bzw. die Vermittlung von fachkundigen Dienstleistern. Er berät auch bei Finanzierung der erforderlichen Maßnahmen auf Basis der Leistungen aus der Unfallversicherung und Leistungen anderer Stellen (z. B. Sozialversicherungsträger und Behörden).

Die Entscheidung über die Verwendung der Leistungen treffen aber ausschließlich der Versicherte. Rechtsberatung oder -vertretung wird in keinem Falle geleistet.

A.5.5.2 Die Aufgaben des Unfallassistenten umfassen folgende Unterstützungsleistungen:

1. Informationsdienstleistungen

Im Falle eines Unfalls unterstützt der Unfallassistent mit Informationen, Telefonnummern, Adressen und Angaben zur Erreichbarkeit von:

  • Rehabilitationsberatern
  • Behindertentransport-Möglichkeiten
  • Selbsthilfegruppen
  • Behindertengerechtes Bauen / Umbauen
  • Kraftfahrzeughilfe
  • Verbänden und Institutionen
  • Sozialen Einrichtungen (Pflegepersonal, Essen auf Rädern, Krankenschwtern, Haushaltshilfen, Einkaufshilfen)
  • Krankentransportmöglichkeiten in eine andere Klinik, Heim, oder von/an den eigenen Wohnsitz
  • Möglichkeiten einer betreuten Rückkehr ins eigene Heim, wenn Angehörige oder nahe stehende Personen verhindert sind
  • Praktischen Ärzten in Wohnnähe
  • Gartenhelfern
  • Kinderbetreuern und Nachhilfelehrern
  • Reparaturdiensten (Kleinarbeiten zu Hause)

2. Unterstützung

Im Falle eines Unfalls hilft der Unfallassistent bei

  • der Besorgung verschriebener Medikamente
  • bei Behördengängen durch Organisation einer Begleitung bzw. Nachweis von Möglichkeiten zur Vermeidung selbiger (sofern möglich)

3. Medizinische Rehabilitation

  • Feststellung des individuellen Bedarfes
  • Organisation eines stationären Aufenthaltes
  • Organisation einer Reha-Maßnahme
  • Organisation einer psychologischen Betreuung
  • Organisation des Transportes
  • Bei Bedarf Organisation der Einholung ärztlicher Zweitmeinung / Gutachten
  • Organisation von Heil- und Hilfsmitteln
  • Organisation eines Begleitservices zu Ärzten und Behörden
  • Organisation einer Pflegekraft für die Pflege im eigenen Heim

4. Berufliche Rehabilitation

Ein Anspruch auf die Leistungen der beruflichen Rehabilitation entsteht:

1. wenn der Versicherte infolge des Unfalls voraussichtlich mindestens 6 Monate ununterbrochen zumindest zu 50 % außerstande ist, seinen vor Eintritt des Versicherungsfalles zuletzt ausgeübten Beruf – so wie er ohne gesundheitliche Beeinträchtigung ausgestaltet war – nachzugehen oder eine andere Tätigkeit auszuüben, die aufgrund seiner Ausbildung und Erfahrung ausgeübt werden kann und seiner bisherigen Lebensstellung entspricht. Die Verhältnisse am Arbeitsmarkt, insbesondere die Verfügbarkeit von Arbeitsplätzen, spielen bei der Entscheidung über das Vorliegen der Berufsunfähigkeit keine Rolle. Übt der Versicherte eine andere, seinerAusbildung und Erfahrung sowie bisherigenLebensstellung entsprechende Tätigkeit zumindest zu 50 % aus, liegt keine Berufsunfähigkeit vor.

2. Ist bei Selbstständigen eine zumutbare Umorganisation der Betriebsstätte möglich, liegt keine Berufsunfähigkeit vor. Eine Umorganisation ist dann zumutbar, wenn sie betrieblich sinnvoll ist, die Einkommensveränderungen nach der Umorganisation nicht auf Dauer ins Gewicht fallen und die versicherte Person eine unveränderte Stellung als Betriebsleiter innehat.

3. Unter bisherige Lebensstellung ist in finanzieller und sozialer Sicht (z. B. berufliche Qualifikation, berufliche Stellung, Vergütung, Wertschätzung) zu verstehen, die vor dem Eintritt der gesundheitlichen Beeinträchtigung bestanden hat.

4. Scheidet der Versicherte aus dem Berufsleben aus, erlischt der Anspruch auf Leistungen der beruflichen Rehabilitation. Leistungsumfang:

Unterstützung durch Informationen und Vermittlung des Kontaktes zu Personal- und Berufsberatern bei

a) der Klärung, ob der zuvor ausgeübte Beruf wieder aufgenommen werden kann

b) der Arbeitsplatzsicherung: Herstellen von Kontakten zu (ehemaligen) Arbeitgebern, Familienmitgliedern (bereits involvierten), Ämtern und sozialen Einrichtungen, Anwälten

c) Umschulungen:

Herstellen von Kontakten zu Bildungsträgern, Schulen nach Analyse vom Personalberater

d) der geeigneten Arbeitsplatzsuche.

5. Soziales Umfeld

Herstellen von Kontakten zu und Organisation der Inanspruchnahme von:

  • Rehabilitationsberatern
  • Verbänden
  • Institutionen
  • Sozialen Einrichtungen und andere Hilfen
  • Behörden
  • Therapieberatern und Therapiezentren, Psychologen, psychologischen Zentren, psychosozialen Diensten und Sozialtherapeuten
  • Kraftfahrzeugwerkstätten und Firmen für behindertengerechten Umbau des Kraftfahrzeugs
  • Transportunternehmen und Organisation von Transporten
  • Umbau der Wohnung:
  • Organisation der Analyse der Bedürfnisse durch ein medizinisches Gutachten
  • Herstellen von Kontakten zu spezialisierten Architekten und Baufirmen
  • Koordinierung und Organisation der Kontakte und Termine
  • Vermittlung von Handwerkern
  • Vermittlung von Finanzberatern und Unterstützung bei der Erstellung eines Finanzplanes
  • Unterstützung bei der Beantragung von Leistungen bei sozialen und gesetzlichen Einrichtungen durch allgemeine Informationen oder den Nachweis von Beratern
  • Vermittlung / Organisation einer Haushaltshilfe
  • Vermittlung und Organisation einer Kinderbetreuung

A.5.6 Bis zu welcher Höhe leisten wir?

Die Leistung ist begrenzt auf die in der bestehenden Kfz-Haftpflichtversicherung vereinbarte Versicherungssumme für Personenschäden, höchstens jedoch 8 Mio. €. Im Rahmen des Unfallassistenten übernehmen wir die Anfahrtskosten und die Kosten der Organisationsleistung. Kosten für die organisierte Leistung werden durch ermittelten Kostenträger oder von der versicherten Person übernommen. War zum Unfallzeitpunkt der Sicherheitsgurt nicht im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften angelegt, werden die Leistungen in dem Umfang, wie dies in einem Haftpflichtfall erfolgen würde, gekürzt, höchstens jedoch um 50 %. Die Leistungskürzung unterbleibt nur, wenn der Fahrer nachweist, dass die Nichtbenutzung des Sicherheitsgurtes nicht kausal für die eingetretenen Verletzungen war oder auch bei Gurtbenutzung ebenso schwere Verletzungen eingetreten wären.

A.5.7 Übergang von Ersatzansprüchen

A.5.7.1 Schadenersatzansprüche des Fahrers gegen Dritte gehen in Höhe der Leistungen aus der FahrerPLUS Versicherung auf uns über.

A.5.7.2 Auf unser Verlangen ist der Fahrer verpflichtet, Schadenersatzansprüche gegen Dritte an uns abzutreten, soweit er Leistungen aus der FahrerPLUS Versicherungerhält.

A.5.7.3 Richtet sich der Ersatzanspruch des Fahrers gegen einen mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Familienangehörigen, ist der Übergang bzw. die Verpflichtung zur Abtretung ausgeschlossen, es sei denn, der Angehörige hat den Schaden vorsätzlich verursacht.

A.5.8 Was ist nicht versichert?

Straftat

A.5.8.1 Kein Versicherungsschutz besteht bei Unfällen, die der versicherten Person dadurch zustoßen, dass sie vorsätzlich eine Straftat ausführt oder versucht. Ferner besteht kein Anspruch auf Leistungen aus der FahrerPLUS Versicherung, wenn der Schaden vom Fahrer bei der Verwirklichung der Straftatbestände nach § 315 b StGB oder § 315 c StGB – sei es im Inland oder Ausland – verursacht worden ist.

Geistes- oder Bewusstseinsstörungen / Trunkenheit

A.5.8.2 Kein Versicherungsschutz besteht für Unfälle der versicherten Person durch Geistes- oder Bewusstseinsstörungen, auch soweit diese auf den Genuss alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel (z. B. Drogen, Medikamente) beruhen, sowie durch Schlaganfälle, epileptische Anfälle oder andere Krampfanfälle, die den ganzen Körper der versicherten Person ergreifen. Versicherungsschutz besteht jedoch, wenn diese Störungen oder Anfälle durch ein Unfallereignis verursacht sind, das unter diesen Vertrag oder unter eine für das Vorfahrzeug bei uns abgeschlossene Kfz-Unfallversicherung fällt.

Rennen

A.5.8.3 Kein Versicherungsschutz besteht bei Unfällen, die sich bei Beteiligung an Fahrtveranstaltungen ereignen, bei denen es auf Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit ankommt. Dies gilt auch für dazugehörige Übungsfahrten.

Erdbeben, Kriegsereignisse, innere Unruhen, Maßnahmen der Staatsgewalt

A.5.8.4 Kein Versicherungsschutz besteht bei Unfällen, die durch Erdbeben, Kriegsereignisse oder innere Unruhen oder Maßnahmen der Staatsgewalt unmittelbar oder mittelbar verursacht werden.

Schäden durch Kernenergie

A.5.8.5 Kein Versicherungsschutz besteht bei Schäden durch Kernenergie.

A.6 AuslandsreisePLUS Versicherung – für Schäden, die Ihnen im Ausland zugefügt werden

Die AuslandsreisePLUS Versicherung kann nur für Pkw oder Camping-Kraftfahrzeuge abgeschlossen werden. Für das Fahrzeug muss bei uns eine Kfz- Haftpflichtversicherung bestehen. Zum Unfallzeitpunkt muss hierfür Versicherungsschutz bestehen.

A.6.1 Was ist versichert?

Sie wurden im Ausland durch einen Dritten geschädigt

A.6.1.1 Wir gewähren Versicherungsschutz zur Befriedigung begründeter Schadenersatzansprüche, die aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts gegen den eintrittspflichtigen ausländischen Kfz-Haftpflichtversicherer bestehen, wenn durch den Gebrauch eines in diesen Ländern zugelassenen und versicherten Kraftfahrzeugs und des im Versicherungsschein bezeichneten Fahrzeugs

  • Personen verletzt oder getötet werden,
  • Sachen beschädigt oder zerstört werden oder abhanden kommen,

A.6.1.2 Leistungen, die ein ausländischer Kfz-Haftpflichtversicherer für dieses Schadenereignis erbringt oder erbracht hat, können nicht mehr von uns gefordert werden.Umgekehrt können Leistungen, die wir erbringen oder erbracht haben, nicht mehr von einem ausländischen Versicherer gefordert werden. Haben Sie nach geltendem Recht des Unfallortes über deutsches Recht hinausgehende Ansprüche, können Sie diese nur direkt gegenüber dem ausländischen Kfz-Haftpflichtversicherer geltend machen.

Welche verkehrsrechtlichen Vorschriften gelten?

A.6.1.3 Es gelten die verkehrsrechtlichen Vorschriften des Unfallortes.

Nach welchem Recht richten sich unsere Leistungen?

A.6.1.4 Unsere Leistungen richten sich nach deutschem Recht.

A.6.2 Wer ist versichert?

Versicherungsschutz besteht für:

a) den berechtigten Fahrer und die Insassen bei Gebrauch des Fahrzeugs

b) den Halter des Fahrzeugs

c) den Eigentümer des Fahrzeugs

A.6.3 In welchen Ländern besteht Versicherungsschutz?

Versicherungsschutz besteht in Belgien, Bulgarien, Dänemark (einschl. Grönland), Estland, Finnland, Frankreich (einschl. Monaco), Griechenland, Großbritannien und Nordirland (einschl. Kanalinseln, Insel Man und Gibraltar), Irland, Island, Italien (einschl. Vatikan und San Marino), Kroatien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Norwegen, Österreich, Polen, Portugal (einschl. Inselgruppe Azoren und Madeira), Rumänien, Schweden, der Schweiz (einschl. Liechtenstein), Slowakei, Slowenien, Spanien (einschl. Andorra, Balearen und Kanaren), Tschechien, Ungarn und Zypern. Innerhalb Deutschlands besteht kein Versicherungsschutz.

A.6.4 Bis zu welcher Höhe leisten wir (Versicherungssummen)?

Höchstzahlung

A.6.4.1 Unsere Zahlungen für ein Schadenereignis sind jeweils beschränkt auf die Höhe der zur Kfz-Haftpflichtversicherung für Personen- und Sachschäden vereinbarten Versicherungssummen. Mehrere zeitlich zusammenhängende Schäden, die dieselbe Ursache haben, gelten als ein einziges Schadenereignis. Die Höhe Ihrer Versicherungssummen können Sie dem Versicherungsschein entnehmen.

A.6.5 Was ist nicht versichert?

Haftpflichtansprüche gegen mitversicherte Personen

A.6.5.1 Kein Versicherungsschutz besteht für Haftpflichtansprüche aus Schäden, die eine mitversicherte Person Ihnen zufügt.

Haftpflichtansprüche der mitversicherten Personen untereinander

A.6.5.2 Kein Versicherungsschutz besteht für Haftpflichtansprüche der mitversicherten Personen untereinander.

Grobe Fahrlässigkeit

A.6.5.3 Bei grob fahrlässiger Herbeiführung des Schadens durch den Fahrer aufgrund des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel (z. B. Drogen, Medikamente), sind wir berechtigt, unsere Leistung in einem der Schwere Ihres Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen.

Rennen

A.6.5.4 Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden, die bei Beteiligung an Fahrtveranstaltungen entstehen, bei denen es auf Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit ankommt. Dies gilt auch für dazugehörige Übungsfahrten.

B  BEGINN DES VERTRAGS UND VORLÄUFIGER VERSICHERUNGSSCHUTZ

Der Versicherungsvertrag kommt dadurch zustande, dass wir Ihren Antrag annehmen. Regelmäßig erfolgt dies durch Zugang des Versicherungsscheins.

B.1 Wann beginnt der Versicherungsschutz?

Der Versicherungsschutz beginnt erst, wenn Sie den in Ihrem Versicherungsschein genannten fälligen Beitrag gezahlt haben, jedoch nicht vor dem vereinbarten Zeitpunkt. Zahlen Sie den ersten oder einmaligen Beitrag nicht rechtzeitig, richten sich die Folgen nach C.1.2 und C.1.3.

B.2 Vorläufiger Versicherungsschutz

Bevor der Beitrag gezahlt ist, haben Sie nach folgenden Bestimmungen vorläufigen Versicherungsschutz:

Kfz-Haftpflicht

B.2.1 Händigen wir Ihnen die Versicherungsbestätigung aus oder nennen wir Ihnen bei elektronischer Versicherungsbestätigung die Versicherungsbestätigungs- Nummer, haben Sie in der Kfz-Haftpflichtversicherung vorläufigen Versicherungsschutz zu dem vereinbarten Zeitpunkt, spätestens ab dem Tag, an dem das Fahrzeug unter Verwendung der Versicherungsbestätigung zugelassen wird. Ist das Fahrzeug bereits auf Sie zugelassen, beginnt der vorläufige Versicherungsschutz ab dem vereinbarten Zeitpunkt.

Kasko- , Autoschutzbrief-, Kfz-Unfall-, FahrerPLUS- und AuslandsreisePLUS Versicherung

B.2.2 In der Kasko-, Autoschutzbrief-, Kfz-Unfall-, FahrerPLUS- und AuslandsreisePLUS Versicherung haben Sie vorläufigen Versicherungsschutz nur, wenn wir dies ausdrücklich zugesagt haben. Der Versicherungsschutz beginnt zum vereinbarten Zeitpunkt.

Übergang des vorläufigen in den endgültigen Versicherungsschutz

B.2.3 Sobald Sie den ersten oder einmaligen Beitrag nach C.1.1 gezahlt haben, geht der vorläufige in den endgültigen Versicherungsschutz über.

Rückwirkender Wegfall des vorläufigen Versicherungsschutzes

B.2.4 Der vorläufige Versicherungsschutz entfällt rückwirkend, wenn wir Ihren Antrag unverändert angenommen haben und Sie den im Versicherungsschein genannten ersten oder einmaligen Beitrag nicht unverzüglich nach Zugang des Versicherungsscheins gezahlt haben. Sie haben dann von Anfang an keinen Versicherungsschutz; dies gilt nur, wenn Sie die verspätete Zahlung zu vertreten haben.

Kündigung des vorläufigen Versicherungsschutzes

B.2.5 Sie und wir sind berechtigt, den vorläufigen Versicherungsschutz jederzeit zu kündigen. Unsere Kündigung wird erst nach Ablauf von zwei Wochen ab Zugang der Kündigung bei Ihnen wirksam.

Beendigung des vorläufigen Versicherungsschutzes durch Widerruf

B.2.6 Widerrufen Sie den Versicherungsvertrag nach § 8 Versicherungsvertragsgesetz, endet der vorläufige Versicherungsschutz mit dem Zugang Ihrer Widerrufserklärung bei uns.

Beitrag für vorläufigen Versicherungsschutz

B.2.7 Für den Zeitraum des vorläufigen Versicherungsschutzes haben wir Anspruch auf einen der Laufzeit entsprechenden Teil des Beitrags.

C  BEITRAGSZAHLUNG

C.1 Zahlung des ersten oder einmaligen Beitrags

Rechtzeitige Zahlung

C.1.1 Der im Versicherungsschein genannte erste oder einmalige Beitrag wird sofort mit Zugang des Versicherungsscheins fällig, jedoch nicht vor dem Beginn des Versicherungsschutzes. Sie haben diesen Beitrag unverzüglich zu zahlen.

Nicht rechtzeitige Zahlung

C.1.2 Zahlen Sie den ersten oder einmaligen Beitrag nicht rechtzeitig, haben Sie von Anfang an keinen Versicherungsschutz, es sei denn, Sie haben die Nichtzahlung oder verspätete Zahlung nicht zu vertreten. Haben Sie die nicht rechtzeitige Zahlung jedoch zu vertreten, beginnt der Versicherungsschutz erst ab der Zahlung.

C.1.3 Außerdem können wir vom Vertrag zurücktreten, solange der Beitrag nicht gezahlt ist. Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn Sie die Nichtzahlung nicht zu vertreten haben. Nach dem Rücktritt können wir von Ihnen eine Geschäftsgebühr verlangen. Diese beträgt für den Zeitraum vom beantragten Beginn des Versicherungsschutzes bis zu unserem Rücktritt:

bis 1 Monat 15 % des Jahresbeitrags

bis 2 Monate 25 % des Jahresbeitrags

bis 3 Monate 30 % des Jahresbeitrags

über 3 Monate 40 % des Jahresbeitrags

C.2 Zahlung des Folgebeitrags

Rechtzeitige Zahlung

C.2.1 Ein Folgebeitrag ist zu dem im Versicherungsschein oder in der Beitragsrechnung angegebenen Zeitpunkt fällig und zu zahlen.

Nicht rechtzeitige Zahlung

C.2.2 Zahlen Sie einen Folgebeitrag nicht rechtzeitig, fordern wir Sie auf, den rückständigen Beitrag zuzüglich des Verzugsschadens (Kosten und Zinsen) innerhalb von zwei Wochen ab Zugang unserer Aufforderung zu zahlen.

C.2.3 Tritt ein Schadenereignis nach Ablauf der zweiwöchigen Zahlungsfrist ein und sind zu diesem Zeitpunkt diese Beträge noch nicht bezahlt, haben Sie keinen Versicherungsschutz. Wir bleiben jedoch zur Leistung verpflichtet, wenn Sie die verspätete Zahlung nicht zu vertreten haben.

C.2.4 Sind Sie mit der Zahlung dieser Beträge nach Ablauf der zweiwöchigen Zahlungsfrist noch in Verzug, können wir den Vertrag mit sofortiger Wirkung kündigen. Unsere Kündigung wird unwirksam, wenn Sie diese Beträge innerhalb eines Monats ab Zugang der Kündigung zahlen.

Für Schadenereignisse, die in der Zeit nach Ablauf der zweiwöchigen Zahlungsfrist bis zu Ihrer Zahlung eintreten, haben Sie keinen Versicherungsschutz. Versicherungsschutz besteht erst wieder für Schadenereignisse nach Ihrer Zahlung.

C.3 Nicht rechtzeitige Zahlung bei Fahrzeugwechsel

Versichern Sie anstelle Ihres bisher bei uns versicherten Fahrzeugs ein anderes Fahrzeug bei uns (Fahrzeugwechsel), wenden wir für den neuen Vertrag bei nicht rechtzeitiger Zahlung des ersten oder einmaligen Beitrags die für Sie günstigeren Regelungen zum Folgebeitrag nach C.2.2 bis C.2.4 an. Außerdem berufen wir uns nicht auf den rückwirkenden Wegfall des vorläufigen Versicherungsschutzes nach B.2.4. Dafür müssen folgende Voraussetzungen gegeben sein:

  • Zwischen dem Ende der Versicherung des bisherigen Fahrzeugs und dem Beginn der Versicherung des anderen Fahrzeugs sind nicht mehr als sechs Monate vergangen.
  • Fahrzeugart und Verwendungszweck der Fahrzeuge sind gleich.

Kündigen wir das Versicherungsverhältnis wegen Nichtzahlung, können wir von Ihnen eine Geschäftsgebühr entsprechend C.1.3 verlangen.

D  WELCHE PFLICHTEN HABEN SIE BEIM GEBRAUCH DES FAHRZEUGS?

D.1 In allen Versicherungsarten

Vereinbarter Verwendungszweck

D.1.1 Das Fahrzeug darf nur zu dem im Versicherungsvertrag angegebenen und im Anhang 4 erläuterten Zweck verwendet werden.

Berechtigter Fahrer

D.1.2 Das Fahrzeug darf nur von einem berechtigten Fahrer gebraucht werden. Berechtigter Fahrer ist, wer das Fahrzeug mit Wissen und Willen des Verfügungsberechtigten gebraucht. Außerdem dürfen Sie, der Halter oder der Eigentümer des Fahrzeugs es nicht wissentlich ermöglichen, dass das Fahrzeug von einem unberechtigten Fahrer gebraucht wird.

Fahren mit Fahrerlaubnis

D.1.3 Der Fahrer des Fahrzeugs darf das Fahrzeug auf öffentlichen Wegen oder Plätzen nur mit der erforderlichen Fahrerlaubnis benutzen. Außerdem dürfen Sie, der Halter oder der Eigentümer das Fahrzeug nicht von einem Fahrer benutzen lassen, der nicht die erforderliche Fahrerlaubnis hat.

D.2 Zusätzlich in der Kfz-Haftpflichtversicherung

Alkohol und andere berauschende Mittel

D.2.1 Das Fahrzeug darf nicht gefahren werden, wenn der Fahrer durch alkoholische Getränke oder andere berauschende Mittel nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen. Außerdem dürfen Sie, der Halter oder der Eigentümer des Fahrzeugs dieses nicht von einem Fahrer führen lassen, der durch alkoholische Getränke oder andere berauschende Mittel nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen. Hinweis: In der Kasko-, Autoschutzbrief-, der Kfz- Unfall-, der FahrerPLUS- und der AuslandsreisePLUS Versicherung besteht für solche Fahrten nach A.2.17.1, A.3.10.1, A.4.10.2, A.5.7.2 und A.6.5.3 kein oder eingeschränkter Versicherungsschutz.

Nicht genehmigte Rennen

D.2.2 Das Fahrzeug darf nicht zu Fahrtveranstaltungen und den dazugehörigen Übungsfahrten verwendet werden, bei denen es auf Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit ankommt und die behördlich nicht genehmigt sind.

Hinweis: Behördlich genehmigte kraftfahrt-sportliche Veranstaltungen sind vom Versicherungsschutz der Kfz-Haftpflichtversicherung gemäß A.1.5.2 ausgeschlossen. In der Kasko-, der Autoschutzbrief-, der Kfz-Unfall-, der FahrerPLUS- und AuslandsreisePLUS Versicherung besteht für Fahrten, bei denen es auf die Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit ankommt, nach A.2.17.2, A.3.10.2, A.4.10.3, A.5.7.3 und A.6.5.4 kein oder eingeschränkter Versicherungsschutz.

D.3 Welche Folgen hat eine Verletzung dieser Pflichten?

Leistungsfreiheit bzw. Leistungskürzung

D.3.1 Verletzen Sie vorsätzlich eine Ihrer in D.1 und D.2 geregelten Pflichten haben Sie keinen Versicherungsschutz. Verletzen Sie Ihre Pflichten grob fahrlässig, sind wir berechtigt, unsere Leistung in einem der Schwere Ihres Verschuldens entsprechendem Verhältnis zu kürzen. Weisen Sie nach, dass Sie die Pflicht nicht grob fahrlässig verletzt haben, bleibt der Versicherungsschutz bestehen. Wir können Ihnen die Verletzung der Pflicht aus D.2.1 Satz 2 nicht entgegenhalten, soweit Sie durch den Versicherungsfall als Fahrzeuginsasse, der das Fahrzeug nicht geführt hat, einen Personenschaden erlitten haben.

D.3.2 Abweichend von D.3.1 sind wir zur Leistung verpflichtet, soweit die Pflichtverletzung weder für den Eintritt des Versicherungsfalls noch für den Umfang unserer Leistungspflicht ursächlich ist. Dies gilt nicht, wenn Sie die Pflicht arglistig verletzen.

Beschränkung der Leistungsfreiheit in der Kfz-Haftpflichtversicherung

D.3.3 In der Kfz-Haftpflichtversicherung ist die sich aus D.3.1 ergebende Leistungsfreiheit bzw. Leistungskürzung Ihnen und den mitversicherten Personen gegenüber auf den Betrag von höchstens je 5.000 € beschränkt. Außerdem gelten anstelle der vereinbarten Versicherungssummen die in Deutschland geltenden Mindestversicherungssummen. Satz 1 und 2 gelten entsprechend, wenn wir wegen einer von Ihnen vorgenommenen Gefahrerhöhung (§§ 23, 26 Versicherungsvertragsgesetz) vollständig oder teilweise leistungsfrei sind.

D.3.4 Gegenüber einem Fahrer, der das Fahrzeug durch eine vorsätzlich begangene Straftat erlangt, sind wir vollständig von der Verpflichtung zur Leistung frei.

E  WELCHE PFLICHTEN HABEN SIE IM SCHADENFALL?

E.1 Bei allen Versicherungsarten

Anzeigepflicht

E.1.1 Sie sind verpflichtet, uns jedes Schadenereignis, das zu einer Leistung durch uns führen kann, innerhalb einer Woche anzuzeigen.

E.1.2 Ermittelt die Polizei, die Staatsanwaltschaft oder eine andere Behörde im Zusammenhang mit dem Schadenereignis, sind Sie verpflichtet, uns dies und den Fortgang des Verfahrens (z. B. Strafbefehl, Bußgeldbescheid) unverzüglich anzuzeigen, auch wenn Sie uns das Schadenereignis bereits gemeldet haben.

Aufklärungspflicht

E.1.3 Sie sind verpflichtet, alles zu tun, was der Aufklärung des Schadenereignisses dienen kann. Dies bedeutet insbesondere, dass Sie unsere Fragen zu den Umständen des Schadenereignisses wahrheitsgemäß und vollständig beantworten müssen und den Unfallort nicht verlassen dürfen, ohne die erforderlichen Feststellungen zu ermöglichen. Sie haben unsere für die Aufklärung des Schadenereignisses erforderlichen Weisungen zu befolgen.

Schadenminderungspflicht

E.1.4 Sie sind verpflichtet, bei Eintritt des Schadenereignisses nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens zu sorgen. Sie haben hierbei unsere Weisungen, soweit für Sie zumutbar, zu befolgen.

E.2 Zusätzlich in der Kfz-Haftpflichtversicherung

Bei außergerichtlich geltend gemachten Ansprüchen

E.2.1 Werden gegen Sie Ansprüche geltend gemacht, sind Sie verpflichtet, uns dies innerhalb einer Woche nach der Erhebung des Anspruchs anzuzeigen.

Anzeige von Kleinschäden

E.2.2 Wenn Sie einen Sachschaden, der voraussichtlich nicht mehr als 500 € beträgt, selbst regulieren oder regulieren wollen, müssen Sie uns den Schadenfall erst anzeigen, wenn Ihnen die Selbstregulierung nicht gelingt.

Bei gerichtlich geltend gemachten Ansprüchen

E.2.3 Wird ein Anspruch gegen Sie gerichtlich geltend gemacht (z. B. Klage, Mahnbescheid), haben Sie uns dies unverzüglich anzuzeigen.

E.2.4 Sie haben uns die Führung des Rechtsstreits zu überlassen. Wir sind berechtigt, auch in Ihrem Namen, einen Rechtsanwalt zu beauftragen, dem Sie Vollmacht sowie alle erforderlichen Auskünfte erteilen und angeforderte Unterlagen zur Verfügung stellen müssen.

Bei drohendem Fristablauf

E.2.5 Wenn Ihnen bis spätestens zwei Tage vor Fristablauf keine Weisung von uns vorliegt, müssen Sie gegen einen Mahnbescheid oder einen Bescheid einer Behörde fristgerecht den erforderlichen Rechtsbehelf einlegen.

E.3 Zusätzlich in der Kaskoversicherung

Anzeige des Versicherungsfalls bei Entwendung des Fahrzeugs

E.3.1 Bei Entwendung des Fahrzeugs sind Sie abweichend von E.1.1 verpflichtet, uns dies unverzüglich in Schriftform anzuzeigen. Ihre Schadenanzeige muss von Ihnen unterschrieben sein.

Einholen unserer Weisung

E.3.2 Vor Beginn der Verwertung oder der Reparatur des Fahrzeugs haben Sie unsere Weisungen einzuholen, soweit die Umstände dies gestatten, und diese zu befolgen, soweit Ihnen dies zumutbar ist.

Anzeige bei der Polizei

E.3.3 Übersteigt ein Entwendungsschaden, Brandschaden oder ein Schaden durch Zusammenstoß mit Haarwild, Pferden, Rindern, Schafen oder Ziegen den Betrag von 500 €, sind Sie verpflichtet, das Schadenereignis der Polizei unverzüglich anzuzeigen.

E.4 Zusätzlich beim Autoschutzbrief

Einholen unserer Weisung

E.4.1 Vor Inanspruchnahme einer unserer Leistungen haben Sie unsere Weisungen einzuholen, soweit die Umstände dies gestatten, und zu befolgen, soweit Ihnen dies zumutbar ist.

Untersuchung, Belege, ärztliche Schweigepflicht

E.4.2 Sie haben uns jede zumutbare Untersuchung über die Ursache und Höhe des Schadens und über den Umfang unserer Leistungspflicht zu gestatten, Originalbelege zum Nachweis der Schadenhöhe vorzulegen und die behandelnden Ärzte im Rahmen von § 213 Versicherungsvertragsgesetz von der Schweigepflicht zu entbinden.

E.5 Zusätzlich in der Kfz-Unfallversicherung

Anzeige des Todesfalls innerhalb 48 Stunden

E.5.1 Hat der Unfall den Tod einer versicherten Person zur Folge, müssen die aus dem Versicherungsvertrag Begünstigten uns dies innerhalb von 48 Stunden melden, auch wenn der Unfall schon angezeigt ist. Uns ist das Recht zu verschaffen, eine Obduktion durch einen von uns beauftragten Arzt vornehmen zu lassen.

Ärztliche Untersuchung, Gutachten, Entbindung von der Schweigepflicht

E.5.2 Nach einem Unfall sind Sie verpflichtet,

a) unverzüglich einen Arzt hinzuzuziehen,

b) den ärztlichen Anordnungen nachzukommen,

c) die Unfallfolgen möglichst zu mindern,

d) darauf hinzuwirken, dass von uns angeforderte Berichte und Gutachten alsbald erstellt werden,

e) sich von einem von uns beauftragten Arzt untersuchen zu lassen, wobei wir die notwendigen Kosten, einschließlich eines Ihnen entstehenden Verdienstausfalls, tragen,

f) Ärzte, die Sie – auch aus anderen Anlässen – behandelt oder untersucht haben, andere Versicherer, Versicherungsträger und Behörden von der Schweigepflicht im Rahmen von § 213 Versicherungsvertragsgesetz zu entbinden und zu ermächtigen, uns alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

Frist zur Feststellung und Geltendmachung der Invalidität

E.5.3 Beachten Sie auch die 15-Monatsfrist für die Feststellung und Geltendmachung der Invalidität nach A.4.5.1.

E.6 Zusätzlich in der FahrerPLUS Versicherung

Anzeige des Todesfalls innerhalb 48 Stunden

E.6.1 Hat der Unfall den Tod der versicherten Person zur Folge, müssen die aus dem Versicherungsvertrag Begünstigten uns dies innerhalb von 48 Stunden melden, auch wenn der Unfall schon angezeigt ist. Uns ist das Recht zu verschaffen, eine Obduktion durch einen von uns beauftragten Arzt vornehmen zu lassen.

Ärztliche Untersuchung, Gutachten, Entbindung von der Schweigepflicht

E.6.2 Nach einem Unfall sind Sie verpflichtet,

a) unverzüglich einen Arzt hinzuzuziehen,

b) den ärztlichen Anordnungen nachzukommen,

c) die Unfallfolgen möglichst zu mindern,

d) darauf hinzuwirken, dass von uns angeforderte Berichte und Gutachten alsbald erstellt werden,

e) sich von einem von uns beauftragten Arzt untersuchen zu lassen, wobei wir die notwendigen Kosten, einschließlich eines Ihnen entstehenden Verdienstausfalls, tragen,

f) Ärzte, die Sie – auch aus anderen Anlässen – behandelt oder untersucht haben, andere Versicherer, Versicherungsträger und Behörden von der Schweigepflicht im Rahmen von § 213 Versicherungsvertragsgesetz zu entbinden und zu ermächtigen, uns alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

Weitere Aufklärungspflicht

E.6.3 Der Fahrer hat uns bei der Geltendmachung der nach A.5.6 übergegangenen Ersatzansprüche in zumutbarer Weise zu unterstützen und uns die hierfür benötigten Unterlagen auszuhändigen. Er ist außerdem verpflichtet, die für die Berechnung der Leistung erforderlichen Nachweise beizubringen und Leistungen Dritter mitzuteilen und zu belegen.

E.7 Zusätzlich in der AuslandsreisePLUS Versicherung

Unterstützung bei der Geltendmachung von Ansprüchen gegenüber Dritten

E.7.1 Sie haben uns bei der Geltendmachung des Anspruchsgegenüber Dritten zu unterstützen und hierbei unsere Weisungen zu befolgen.

Polizeiliche Aufnahme des Unfalls

E.7.2 Sie sind verpflichtet, den Unfall polizeilich aufnehmen zu lassen.

Einholen unserer Weisung

E.7.3 Vor Beginn der Verwertung oder der Reparatur des Fahrzeugs haben Sie unsere Weisungen einzuholen, soweit die Umstände dies gestatten, und diese zu befolgen, soweit Ihnen dies zumutbar ist.

Ärztliche Untersuchung, Gutachten, Entbindung von der Schweigepflicht

E.7.4 Zur Feststellung von Schadenersatzansprüchen wegen eines erlittenen Personenschadens sind Sie verpflichtet, sich von einem von uns beauftragten Arzt untersuchen zu lassen. Die notwendigen Kosten tragen wir. Sie sind verpflichtet, Ärzte, die Sie – auch aus anderen Anlässen – behandelt oder untersucht haben, andere Versicherer, Versicherungsträger und Behörden von der Schweigepflicht im Rahmen von § 213 Versicherungsvertragsgesetz zu entbinden und zu ermächtigen, uns alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

E.8 Welche Folgen hat eine Verletzung dieser Pflichten?

Leistungsfreiheit bzw. Leistungskürzung

E.8.1 Verletzen Sie vorsätzlich eine Ihrer in E.1 bis E.7 geregelten Pflichten, haben Sie keinen Versicherungsschutz. Verletzen Sie Ihre Pflichten grob fahrlässig, sind wir berechtigt, unsere Leistung in einem der Schwere Ihres Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Weisen Sie nach, dass Sie die Pflicht nicht grob fahrlässig verletzt haben, bleibt der Versicherungsschutz bestehen.

E.8.2 Abweichend von E.8.1 sind wir zur Leistung verpflichtet, soweit Sie nachweisen, dass die Pflichtverletzung weder für die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang unserer Leistungspflicht ursächlich war. Dies gilt nicht, wenn Sie die Pflicht arglistig verletzen.

Beschränkung der Leistungsfreiheit in der Kfz-Haftpflichtversicherung

E.8.3 In der Kfz-Haftpflichtversicherung ist die sich aus E.8.1 ergebende Leistungsfreiheit bzw. Leistungskürzung Ihnen und den mitversicherten Personen gegenüber auf den Betrag von höchstens je 2.500 € beschränkt.

E.8.4 Haben Sie die Aufklärungs- oder Schadenminderungspflicht nach E.1.3 und E.1.4 vorsätzlich und in besonders schwerwiegender Weise verletzt (insbesondere bei unerlaubtem Entfernen vom Unfallort, unterlassener Hilfeleistung, bewusst wahrheitswidrigen Angaben uns gegenüber), erweitert sich die Leistungsfreiheit auf einen Betrag von höchstens je 5.000 €.

Vollständige Leistungsfreiheit in der Kfz-Haftpflichtversicherung

E.8.5 Verletzen Sie Ihre Pflichten in der Absicht, sich oder einem anderen dadurch einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, sind wir von unserer Leistungspflicht hinsichtlich des erlangten Vermögensvorteils vollständig frei.

E.8.6 Verletzen Sie vorsätzlich Ihre Anzeigepflicht nach E.2.1 oder E.2.3 oder Ihre Pflicht nach E.2.4 und führt dies zu einer rechtskräftigen Entscheidung, die über den Umfang der nach Sach- und Rechtslage geschuldeten Entschädigung erheblich hinausgeht, sind wir außerdem von unserer Leistungspflicht hinsichtlich des von uns zu zahlenden Mehrbetrags vollständig frei. Bei grob fahrlässiger Verletzung dieser Pflichten sind wir berechtigt, unsere Leistung hinsichtlich dieses Mehrbetrags in einem der Schwere Ihres Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen.

Mindestversicherungssummen in der Kfz-Haftpflichtversicherung

E.8.7 Verletzen Sie in der Kfz-Haftpflichtversicherung Ihre Pflichten nach E.1 und E.2 gelten anstelle der vereinbarten Versicherungssummen die in Deutschland geltenden Mindestversicherungssummen.

F  RECHTE UND PFLICHTEN DER MITVERSICHERTEN PERSONEN

Pflichten mitversicherter Personen

F.1 Für mitversicherte Personen finden die Regelungen zu Ihren Pflichten sinngemäße Anwendung.

Ausübung der Rechte

F.2 Die Rechte aus dem Versicherungsvertrag können nur Sie wahrnehmen. Dies gilt nicht:

  • in der Kfz-Haftpflichtversicherung für mitversicherte Personen nach A.1.2
  • in der Kfz-Unfallversicherung für namentlich versicherte Personen nach A.4.2.5

Auswirkungen einer Pflichtverletzung auf mitversicherte Personen

F.3 Sind wir Ihnen gegenüber von der Verpflichtung zur Leistung frei, gilt dies auch gegenüber allen mitversicherten Personen.

Eine Ausnahme hiervon gilt in der Kfz-Haftpflichtversicherung: Mitversicherten Personen gegenüber können wir uns auf die Leistungsfreiheit nur berufen, wenn die der Leistungsfreiheit zugrunde liegenden Umstände in der Person des Mitversicherten vorliegen oder wenn diese Umstände der mitversicherten Person bekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht bekannt waren. Sind wir zur Leistung verpflichtet, gelten anstelle der vereinbarten Versicherungssummen die in Deutschland geltenden gesetzlichen Mindestversicherungssummen. Entsprechendes gilt, wenn wir trotz Beendigung des Versicherungsverhältnisses noch gegenüber dem geschädigten Dritten Leistungenerbringen. Der Rückgriff gegen Sie bleibt auch in diesen Ausnahmefällen bestehen.

G  LAUFZEIT UND KÜNDIGUNG DES VERTRAGS, VERÄUSSERUNG DES FAHRZEUGS

G.1 Wie lange läuft der Versicherungsvertrag?

Vertragsdauer

G.1.1 Die Laufzeit Ihres Vertrags ergibt sich aus Ihrem Versicherungsschein.

Automatische Verlängerung

G.1.2 Ist der Vertrag mit einer Laufzeit von einem Jahr abgeschlossen, verlängert er sich zum Ablauf um jeweils ein weiteres Jahr, wenn nicht Sie oder wir den Vertrag kündigen. Dies gilt auch, wenn für die erste Laufzeit nach Abschluss des Vertrags deshalb weniger als ein Jahr vereinbart ist, um die folgenden Versicherungsjahre zu einem bestimmten Kalendertag, z. B. dem 1. Januar eines jeden Jahres, beginnen zu lassen.

Versicherungskennzeichen

G.1.3 Der Versicherungsvertrag für ein Fahrzeug, das ein Versicherungskennzeichen führen muss (z. B. Mofa), endet mit dem Ablauf des Verkehrsjahres, ohne dass es einer Kündigung bedarf. Das Verkehrsjahr läuft vom 1. März bis Ende Februar des Folgejahres.

Verträge mit einer Laufzeit unter einem Jahr

G.1.4 Ist die Laufzeit ausdrücklich mit weniger als einem Jahr vereinbart, endet der Vertrag zu dem vereinbarten Zeitpunkt, ohne dass es einer Kündigung bedarf.

G.2 Wann und aus welchem Anlass können Sie den Versicherungsvertrag kündigen?

Kündigung zum Ablauf des Versicherungsjahres

G.2.1 Sie können den Vertrag zum Ablauf des Versicherungsjahres kündigen. Die Kündigung ist nur wirksam, wenn sie uns spätestens einen Monat vor Ablauf zugeht.

Kündigung des vorläufigen Versicherungsschutzes

G.2.2 Sie sind berechtigt, einen vorläufigen Versicherungsschutz zu kündigen. Die Kündigung wird sofort mit ihrem Zugang bei uns wirksam.

Kündigung nach einem Schadenereignis

G.2.3 Nach dem Eintritt eines Versicherungsfalles können Sie den Vertrag kündigen. Die Kündigung muss uns innerhalb eines Monats nach Beendigung der Verhandlungen über die Entschädigung zugehen oder innerhalb eines Monats, nachdem wir in der Kfz- Haftpflichtversicherung unsere Leistungspflicht anerkannt oder zu Unrecht abgelehnt haben. Das gleiche gilt, wenn wir Ihnen in der Kfz-Haftpflichtversicherung die Weisung erteilen, es über den Anspruch des Dritten zu einem Rechtsstreit kommen zu lassen. Außerdem können Sie in der Kfz-Haftpflichtversicherung den Vertrag bis zum Ablauf eines Monats seit der Rechtskraft des im Rechtsstreit mit dem Dritten ergangenen Urteils kündigen.

G.2.4 Sie können bestimmen, ob die Kündigung sofort oder zu einem späteren Zeitpunkt, spätestens jedoch zum Ablauf des Vertrags, wirksam werden soll.

Kündigung bei Veräußerung oder Zwangsversteigerung des Fahrzeugs

G.2.5 Veräußern Sie das Fahrzeug oder wird es zwangsversteigert, geht der Vertrag nach G.7.1 oder G.7.6 auf den Erwerber über. Der Erwerber ist berechtigt, den Vertrag innerhalb eines Monats nach dem Erwerb, bei fehlender Kenntnis vom Bestehen der Versicherung innerhalb eines Monats ab Kenntnis, zu kündigen. Der Erwerber kann bestimmen, ob der Vertrag mit sofortiger Wirkung oder zum Ablauf des Vertrags endet.

G.2.6 Schließt der Erwerber für das Fahrzeug eine neue Versicherung ab und legt er bei der Zulassungsbehörde eine Versicherungsbestätigung vor, gilt dies automatisch als Kündigung des übergegangenen Vertrags. Die Kündigung wird zum Beginn der neuen Versicherung wirksam.

Kündigung bei Beitragserhöhung

G.2.7 Erhöhen wir aufgrund unseres Beitragsanpassungsrechts nach J.1 bis J.3 den Beitrag, können Sie den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang unserer Mitteilung der Beitragserhöhung kündigen. Die Kündigung ist sofort wirksam, frühestens jedoch zu dem Zeitpunkt, zu dem die Beitragserhöhung wirksam geworden wäre. Wir teilen ihnen die Beitragserhöhung spätestens einen Monat vor dem Wirksamwerden mit und weisen Sie auf Ihr Kündigungsrecht hin. Zusätzlich machen wir bei einer Beitragserhöhung nach J.3 den Unterschied zwischen bisherigem und neuem Beitrag kenntlich.

Kündigungsrecht bei geänderter Verwendung des Fahrzeugs

G.2.8 Ändert sich die Art und Verwendung des Fahrzeugs nach K.5 und erhöht sich der Beitrag dadurch um mehr als 10 %, können Sie den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang unserer Mitteilung ohne Einhaltung einer Frist kündigen.

Kündigungsrecht bei Änderung des Schadenfreiheitsrabatt-Systems

G.2.9 Ändern wir das Schadenfreiheitsrabatt-System nach J.6, können Sie den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang unserer Änderungsmitteilung kündigen. Die Kündigung ist sofort wirksam, frühestens jedoch zu dem Zeitpunkt, zu dem die Änderung wirksam geworden wäre. Wir teilen ihnen die Änderung spätestens einen Monat vor Wirksamwerden mit und weisen Sie auf Ihr Kündigungsrecht hin.

Kündigungsrecht bei Änderung der Versicherungsbedingungen

G.2.10 Machen wir von unserem Recht zur Änderung der Versicherungsbedingungen nach N Gebrauch, können Sie den Vertrag innerhalb von sechs Wochen nach Zugang unserer Änderungsmitteilung kündigen. Die Kündigung ist sofort wirksam, frühestens jedoch zu dem Zeitpunkt, zu dem die Änderung wirksam geworden wäre. Wir teilen Ihnen die Änderung spätestens sechs Wochen vor dem Wirksamwerden mit und weisen Sie auf Ihr Kündigungsrecht hin.

G.3 Wann und aus welchem Anlass können wir den Versicherungsvertrag kündigen?

Kündigung zum Ablauf

G.3.1 Wir können den Vertrag zum Ablauf des Versicherungsjahres kündigen. Die Kündigung ist nur wirksam, wenn sie Ihnen spätestens einen Monat vor Ablauf zugeht.

Kündigung des vorläufigen Versicherungsschutzes

G.3.2 Wir sind berechtigt, einen vorläufigen Versicherungsschutz zu kündigen. Die Kündigung wird nach Ablauf von zwei Wochen nach ihrem Zugang bei Ihnen wirksam.

Kündigung nach einem Schadenereignis

G.3.3 Nach dem Eintritt eines Versicherungsfalles können wir den Vertrag kündigen. Die Kündigung muss Ihnen innerhalb eines Monats nach Beendigung der Verhandlungen über die Entschädigung oder innerhalb eines Monats zugehen, nachdem wir in der Kfz-Haftpflichtversicherung unsere Leistungspflicht anerkannt oder zu Unrecht abgelehnt haben. Das gleiche gilt, wenn wir Ihnen in der Kfz-Haftpflichtversicherung die Weisung erteilen, es über den Anspruch des Dritten zu einem Rechtsstreit kommen zu lassen. Außerdem können wir in der Kfz-Haftpflichtversicherung den Vertrag bis zum Ablauf eines Monats seit der Rechtskraft des im Rechtsstreit mit dem Dritten ergangenen Urteils kündigen. Unsere Kündigung wird einen Monat nach ihrem Zugang wirksam.

Kündigung bei Nichtzahlung des Folgebeitrags

G.3.4 Haben Sie einen ausstehenden Folgebeitrag zuzüglich Kosten und Zinsen trotz unserer Zahlungsaufforderung nach C.2.2 nicht innerhalb der zweiwöchigen Frist gezahlt, können wir den Vertrag mit sofortiger Wirkung kündigen. Unsere Kündigung wird unwirksam, wenn Sie diese Beträge innerhalb eines Monats ab Zugang der Kündigung zahlen (siehe auch C.2.4).

Kündigung bei Verletzung Ihrer Pflichten bei Gebrauch des Fahrzeugs

G.3.5 Haben Sie eine Ihrer Pflichten bei Gebrauch des Fahrzeugs nach D verletzt, können wir innerhalb eines Monats, nachdem wir von der Verletzung Kenntnis erlangt haben, den Vertrag mit sofortiger Wirkung kündigen. Dies gilt nicht, wenn Sie nachweisen, dass Sie die Pflicht weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verletzt haben.

Kündigungsrecht bei geänderter Verwendung des Fahrzeugs

G.3.6 Ändert sich die Art und Verwendung des Fahrzeugs nach K.5, können wir den Vertrag mit sofortiger Wirkung kündigen. Können Sie nachweisen, dass die Änderung weder auf Vorsatz noch auf grober Fahrlässigkeit beruht, wird die Kündigung nach Ablauf von einem Monat nach ihrem Zugang bei Ihnen wirksam.

Kündigung bei Veräußerung oder Zwangsversteigerung des Fahrzeugs

G.3.7 Bei Veräußerung oder Zwangsversteigerung des Fahrzeugs nach G.7 können wir dem Erwerber gegenüber kündigen. Wir haben die Kündigung innerhalb eines Monats ab dem Zeitpunkt auszusprechen, zu dem wir von der Veräußerung oder Zwangsversteigerung Kenntnis erlangt haben. Unsere Kündigung wird einen Monat nach ihrem Zugang beim Erwerber wirksam.

G.4 Kündigung einzelner Versicherungsarten

G.4.1 Die Kfz-Haftpflicht-, Kasko-, Autoschutzbrief-, Kfz- Unfall-, FahrerPLUS- und AuslandsreisePLUS Versicherung sind jeweils rechtlich selbständige Verträge. Die Kündigung eines dieser Verträge berührt Fortbestehen anderer nicht. Abweichend hiervon enden bei einer Kündigung der Kfz-Haftpflichtversicherung auch die FahrerPLUS- und die AuslandsreisePLUS Versicherung (siehe A.5 und A.6).

G.4.2 Sie und wir sind berechtigt, bei Vorliegen eines Kündigungsanlasses zu einem dieser Verträge die gesamte Kfz-Versicherung für das Fahrzeug zu kündigen.

G.4.3 Kündigen wir von mehreren für das Fahrzeug abgeschlossenen Verträgen nur einen und teilen Sie uns innerhalb von zwei Wochen nach Zugang unserer Kündigung mit, dass Sie mit einer Fortsetzung der anderen ungekündigten Verträge nicht einverstanden sind, gilt die gesamte Kfz-Versicherung für das Fahrzeug als gekündigt. Dies gilt entsprechend für uns, wenn Sie von mehreren nur einen Vertrag kündigen.

G.4.4 G.4.1 und G.4.2 finden entsprechende Anwendung, wenn in einem Vertrag mehrere Fahrzeuge versichert sind.

G.5 Form und Zugang der Kündigung

Jede Kündigung muss schriftlich erfolgen und ist nur wirksam, wenn sie innerhalb der jeweiligen Frist zugeht. Die von Ihnen erklärte Kündigung muss unterschrieben sein.

G.6 Beitragsabrechnung nach Kündigung

Bei einer Kündigung vor Ablauf des Versicherungsjahres steht uns der auf die Zeit des Versicherungsschutzes entfallende Beitrag anteilig zu.

G.7 Was ist bei Veräußerung des Fahrzeugs zu beachten?

Übergang der Versicherung auf den Erwerber

G.7.1 Veräußern Sie Ihr Fahrzeug, geht die Versicherung auf den Erwerber über. Dies gilt nicht für die Kfz-Unfallversicherung.

G.7.2 Wir sind berechtigt und verpflichtet, den Beitrag entsprechend den Angaben des Erwerbers, wie wir sie bei einem Neuabschluss des Vertrags verlangen würden, anzupassen. Das gilt auch für die SF-Klasse des Erwerbers, die entsprechend seines bisherigen Schadenverlaufs ermittelt wird. Der neue Beitrag gilt ab demTag, der auf den Übergang der Versicherung folgt.

G.7.3. Den Beitrag für das laufende Versicherungsjahr können wir entweder von Ihnen oder vom Erwerber verlangen.

Anzeige der Veräußerung

G.7.4 Sie und der Erwerber sind verpflichtet, uns die Veräußerung des Fahrzeugs unverzüglich anzuzeigen. Unterbleibt die Anzeige, droht unter den Voraussetzungen des § 97 Versicherungsvertragsgesetz der Verlust des Versicherungsschutzes.

Kündigung des Vertrags

G.7.5 Im Falle der Veräußerung können der Erwerber nach G.2.5 und G.2.6 oder wir nach G.3.7 den Vertrag kündigen. Dann können wir den Beitrag nur von Ihnen verlangen.

Zwangsversteigerung

G.7.6 Die Regelungen G.7.1 bis G.7.5 sind entsprechend anzuwenden, wenn Ihr Fahrzeug zwangsversteigert wird.

G.8 Wagniswegfall (z. B. durch Fahrzeugverschrottung)

Fällt das versicherte Wagnis endgültig weg, steht uns der auf die Zeit des Versicherungsschutzes entfallende Beitrag anteilig zu.

H  AUSSERBETRIEBSETZUNG, SAISONKENNZEICHEN, FAHRTEN MIT UNGESTEMPELTEN KENNZEICHEN

H.1 Was ist bei Außerbetriebsetzung zu beachten?

Ruheversicherung

H.1.1 Wird das versicherte Fahrzeug außer Betrieb gesetzt und soll es zu einem späteren Zeitpunkt wieder zugelassen werden, wird dadurch der Vertrag nicht beendet.

H.1.2 Der Vertrag geht in eine beitragsfreie Ruheversicherung über, wenn die Zulassungsbehörde uns die Außerbetriebsetzung mitteilt, es sei denn, die Außerbetriebsetzung beträgt weniger als zwei Wochen oder Sie verlangen die uneingeschränkte Fortführung des bisherigen Versicherungsschutzes.

H.1.3 Die Regelungen nach H.1.1 und H.1.2 gelten nicht für Fahrzeuge mit Versicherungskennzeichen (z. B. Mofas), Wohnwagenanhänger sowie bei Verträgen mit ausdrücklich kürzerer Vertragsdauer als ein Jahr.

Umfang der Ruheversicherung

H.1.4 Mit der beitragsfreien Ruheversicherung gewähren wir Ihnen während der Dauer der Außerbetriebsetzung eingeschränkten Versicherungsschutz. Der Ruheversicherungsschutz umfasst

  • die Kfz-Haftpflichtversicherung,
  • die Teilkaskoversicherung, wenn für das Fahrzeug im Zeitpunkt der Außerbetriebsetzung eine Volloder Teilkaskoversicherung bestand.

Ihre Pflichten bei der Ruheversicherung

H.1.5 Während der Dauer der Ruheversicherung sind Sie verpflichtet, das Fahrzeug in einem Einstellraum (z. B. einer Einzel- oder Sammelgarage) oder auf einem umfriedeten Abstellplatz (z. B. einem abgeschlossenen Hofraum) abzustellen und das Fahrzeug außerhalb dieser Räumlichkeiten nicht zu gebrauchen. Verletzen Sie diese Pflicht, sind wir unter den Voraussetzungen nach D. 3 leistungsfrei.

Wiederanmeldung

H.1.6 Wird das Fahrzeug wieder zum Verkehr zugelassen (Ende der Außerbetriebsetzung), lebt der ursprüngliche Versicherungsschutz wieder auf. Das Ende der Außerbetriebsetzung haben Sie uns unverzüglich anzuzeigen.

Ende des Vertrags und der Ruheversicherung

H.1.7 Der Vertrag und damit auch die Ruheversicherung enden 18 Monate nach der Außerbetriebsetzung, ohne dass es einer Kündigung bedarf.

H.1.8 Melden Sie das Fahrzeug während des Bestehens der Ruheversicherung mit einer Versicherungsbestätigung eines anderen Versicherers wieder an, haben wir das Recht, den Vertrag fortzusetzen und den anderen Versicherer zur Aufhebung des Vertrags aufzufordern.

H.2 Welche Besonderheiten gelten bei Saisonkennzeichen?

H.2.1 Für Fahrzeuge, die mit einem Saisonkennzeichen zugelassen sind, gewähren wir den vereinbarten Versicherungsschutz während des auf dem amtlichen Kennzeichen dokumentierten Zeitraums (Saison).

H.2.2 Außerhalb der Saison haben Sie Ruheversicherungsschutz nach H.1.4 und H.1.5.

H.2.3 Für Fahrten außerhalb der Saison haben Sie innerhalb des für den Halter zuständigen Zulassungsbezirks und eines angrenzenden Bezirks in der Kfz-Haftpflichtversicherung Versicherungsschutz, wenn diese Fahrten im Zusammenhang mit dem Zulassungsverfahren oder wegen der Hauptuntersuchung, Sicherheitsprüfung oder Abgasuntersuchung durchgeführt werden.

H.3 Fahrten mit ungestempelten Kennzeichen

Versicherungsschutz in der Kfz-Haftpflichtversicherung

H.3.1 In der Kfz-Haftpflichtversicherung besteht Versicherungsschutz auch für Zulassungsfahrten mit ungestempelten Kennzeichen. Dies gilt nicht für Fahrten, für die ein rotes Kennzeichen oder ein Kurzzeitkennzeichen geführt werden muss.

Was sind Zulassungsfahrten?

H.3.2 Zulassungsfahrten sind Fahrten, die im Zusammenhang mit dem Zulassungsverfahren innerhalb des für den Halter zuständigen Zulassungsbezirks und eines angrenzenden Zulassungsbezirks ausgeführt werden. Das sind Rückfahrten von der Zulassungsbehörde nach Entfernung der Stempelplakette. Außerdem sind Fahrten zur Durchführung der Hauptuntersuchung, Sicherheitsprüfung oder Abgasuntersuchung oder Zulassung versichert, wenn die Zulassungsbehörde vorab ein ungestempeltes Kennzeichen zugeteilt hat.

I  SCHADENFREIHEITSRABATT-SYSTEM

I.1 Einstufung in Schadenfreiheitsklassen (SF-Klassen)

In der Kfz-Haftpflicht- und der Vollkaskoversicherung richtet sich die Einstufung in eine SF-Klasse und der sich daraus ergebende Beitragssatz nach Ihrem Schadenverlauf. Der Beitrag für die FahrerPLUS Versicherung ist proportional vom Beitrag der Kfz-Haftpflichtversicherung abhängig. Ändert sich nach diesen Bestimmungen der Beitragssatz zu Ihrer Kfz-Haftpflichtversicherung, führt dies auch zu einer Änderung des Beitrags der FahrerPLUS Versicherung. Dies gilt nur für die in den Tabellen des Anhangs 1 aufgeführten Fahrzeuge und nicht für Verträge von

  • Fahrzeugen, die ein Versicherungskennzeichen führen müssen
  • Wagnissen des Kraftfahrzeughandels und -handwerks
  • Wagnissen der Kraftfahrzeughersteller
  • Kraftfahrzeugen, die ein Ausfuhrkennzeichen führen
  • Kraftfahrzeugen, die rote Kennzeichen oder Kurzzeitkennzeichen führen

I.2 Ersteinstufung

I.2.1 Ersteinstufung in SF-Klasse 0

Beginnt Ihr Vertrag ohne Übernahme eines Schadenverlaufs nach I.6 und liegen die Voraussetzungen für die Ersteinstufung in die SF-Klasse 1 / 2 oder 2 nach I.2.2 nicht vor, wird er in die SF-Klasse 0 eingestuft.

I.2.2 Ersteinstufung in SF-Klasse 1 / 2 oder SF-Klasse 2

Ersteinstufung eines Pkw in SF-Klasse 1 / 2

I.2.2.1 Beginnt Ihr Vertrag für einen Pkw ohne Übernahme eines Schadenverlaufs nach I.6, wird er in die SFKlasse 1 / 2 eingestuft, wenn die Voraussetzungen für die Einstufung in die SF-Klasse 2 nach I.2.2.2 nicht vorliegen und wenn

a) auf Sie bereits ein Pkw zugelassen ist, der zu diesem Zeitpunkt in der Kfz-Haftpflichtversicherung mindestens in die SF-Klasse 1 / 2 eingestuft ist, oder

b) Sie erstmals einen Pkw versichern und auf Ihren Ehepartner bereits ein Pkw zugelassen ist, der zu diesem Zeitpunkt in der Kfz-Haftpflichtversicherung mindestens in die SF-Klasse 1 /2 eingestuft ist oder

c) Sie erstmals einen Pkw versichern und Sie nachweisen, dass Sie aufgrund einer gültigen Fahrerlaubnis, die von einem Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) erteilt wurde oder diesen nach I.2.5 gleichgestellt ist, seit mindestens drei Jahren zum Führen von Pkw oder von Krafträdern, die ein amtliches Kennzeichen führen müssen, berechtigt sind.

Ersteinstufung eines Pkw, Kraftrads, Trikes, Quads oder Campingfahrzeugs in SF-Klasse 2

I.2.2.2 Beginnt Ihr Vertrag für einen Pkw, ein Kraftrad, Trike, Quad oder Campingfahrzeug ohne Übernahme eines Schadenverlaufs nach I.6, wird er in die SF-Klasse 2 eingestuft, wenn

a) für Sie bereits eine Kfz-Haftpflichtversicherung für einen Pkw, ein Kraftrad, Trike, Quad oder Campingfahrzeug bei uns besteht und mindestens in die SF-Klasse 2 eingestuft ist, – für eine Einstufung in SF2 bei einem Pkw kann das Ersatzfahrzeug auch ein Lieferwagen oder ein Lkw sein – oder

b) Sie erstmals einen Pkw, ein Kraftrad, Trike, Quad oder Campingfahrzeug versichern und für Ihren Ehepartner, eingetragenen Lebenspartner oder Ihren mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft lebenden Lebenspartner bereits eine Kfz-Haftpflichtversicherung für einen Pkw, ein Kraftrad, Trike, Quad oder Campingfahrzeug bei uns besteht und mindestens in die SF-Klasse 2 eingestuft ist oder

c) Sie erstmals einen Pkw, ein Kraftrad, Trike, Quad oder Campingfahrzeug versichern und für ein Elternteil bereits eine Kfz-Haftpflichtversicherung für einen Pkw, ein Kraftrad, Trike, Quad oder Campingfahrzeug bei uns besteht und mindestens in die SF-Klasse 2 eingestuft ist.

I.2.3 Anrechnung des Schadenverlaufs der Kfz-Haftpflichtversicherung in der Vollkaskoversicherung

Ist das versicherte Fahrzeug ein Pkw, Kraftrad, Trike, Quad, Leichtkraftrad, Leichtkraftroller, oder ein Campingfahrzeug und schließen Sie neben der Kfz-Haftpflichtversicherung eine Vollkaskoversicherung mit einer Laufzeit von einem Jahr ab (siehe G.1.2), richtet sich deren Einstufung nach dem Schadenverlauf der Kfz-Haftpflichtversicherung. Dies gilt nicht, wenn für das versicherte Fahrzeug innerhalb des letzten Jahres bereits eine Vollkaskoversicherung bestanden hat; in diesem Fall übernehmen wir den Schadenverlauf der Vollkaskoversicherung nach I.6.

I.2.4 Führerscheinsonderregelung

Hat Ihr Vertrag für einen Pkw in der SF-Klasse 0 begonnen, stufen wir ihn auf Ihren Antrag besser ein, sobald Sie drei Jahre im Besitz einer Fahrerlaubnis für PKW oder Krafträder sind und folgende Voraussetzungen gegeben sind:

  • Der Vertrag ist schadenfrei verlaufen und
  • Ihre Fahrerlaubnis ist von einem Mitgliedsstaat des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) ausgestellt worden oder diesen nach I.2.5. gleichgestellt.

I.2.5 Gleichgestellte Fahrerlaubnisse

Fahrerlaubnisse aus Staaten außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) sind im Rahmen der SF-Ersteinstufung Fahrerlaubnissen aus einem Mitgliedsstaat des EWR gleichgestellt, wenn diese nach den Vorschriften der Fahrerlaubnisverordnung ohne weitere theoretische oder praktische Fahrprüfung umgeschrieben werden können oder nach Erfüllung der Auflagen umgeschrieben sind.

I.3 Jährliche Neueinstufung

Wir stufen Ihren Vertrag zum 1. Januar eines jeden Jahres nach seinem Schadenverlauf im vergangenen Kalenderjahr neu ein. Bei einem Schadenereignis ist der Tag der Schadenmeldung maßgeblich.

I.3.1 Wirksam werden der Neueinstufung

Die Neueinstufung gilt ab der ersten Beitragsfälligkeit im neuen Kalenderjahr.

I.3.2 Besserstufung bei schadenfreiem Verlauf

Ist der Vertrag während eines Kalenderjahres schadenfrei verlaufen und hat der Versicherungsschutz während dieser Zeit ununterbrochen bestanden, wird ihr Vertrag in die nächst bessere SF-Klasse nach der jeweiligen Tabelle im Anhang 1 eingestuft.

I.3.3 Besserstufung bei Saisonkennzeichen

Ist das versicherte Fahrzeug mit einem Saisonkennzeichen zugelassen (siehe H.2), nehmen wir bei schadenfreiem Verlauf des Vertrags eine Besserstufung nach I.3.2 nur vor, wenn die Saison mindestens sechs Monate beträgt.

I.3.4 Besserstufung bei Verträgen mit SF-Klassen 2, 1 / 2, S, 0 oder M

Hat der Versicherungsschutz während des gesamten Kalenderjahres ununterbrochen bestanden, stufen wir Ihren Vertrag aus der SF-Klasse 1/2, S, 0 oder M bei schadenfreiem Verlauf in die SF-Klasse 1 ein. Hat Ihr Vertrag in der Zeit vom 2. Januar bis 1. Juli eines Kalenderjahres mit einer Einstufung in SF-Klasse 2, 1/2, oder 0 begonnen und bestand bis zum 31. Dezember mindestens sechs Monate Versicherungsschutz, stufen wir Ihren Vertrag bei schadenfreiem Verlauf wie folgt ein:

von SF-Klasse 2 nach SF-Klasse 3

von SF-Klasse 1 / 2 nach SF-Klasse 1

von SF-Klasse 0 nach SF-Klasse 1 / 2

I.3.5 Rückstufung bei schadenbelastetem Verlauf

Rabattschutz ist nicht vereinbart

I.3.5.1 Ist Ihr Vertrag während eines Kalenderjahres schadenbelastet verlaufen, wird er nach der jeweiligen Tabellen in Anhang 1 zurückgestuft. Maßgeblich ist das Jahr der Schadenmeldung bei uns.

Rabattschutz ist vereinbart

I.3.5.2 Sofern zu Ihrem Vertrag Rabattschutz vereinbart und Ihr Vertrag während eines Kalenderjahres schadenbelastet verlaufen ist, verbleibt der Vertrag im folgenden Kalenderjahr in der bisherigen SF-Klasse. Bis zu zwei belastende Schäden, die während der Dauer des Rabattschutzes eingetreten sind, führen nicht zu einer Rückstufung.

Sobald der zweite belastende Schaden in einer Versicherungsart (Kfz-Haftpflichtversicherung oder Vollkaskoversicherung) seit Beginn des Rabattschutzes eingetreten ist, endet die Vereinbarung zum Rabattschutz in beiden Versicherungsarten ab der ersten Beitragsfälligkeit im darauf folgenden Kalenderjahr. Sind vor Beginn des Rabattschutzes bereits belastende Schäden eingetreten, gelten für diese Schäden die Regelungen nach I.3.5.1.

I.4 Was bedeutet schadenfreier und schadenbelasteter Verlauf?

I.4.1 Schadenfreier Verlauf

Es wurde kein Schadenereignis gemeldet

I.4.1.1 Ein schadenfreier Verlauf des Vertrags liegt vor, wenn der Versicherungsschutz von Anfang bis Ende eines Kalenderjahres ununterbrochen bestanden hat und uns in dieser Zeit kein Schadenereignis gemeldet worden ist, für das wir Entschädigungen leisten oder Rückstellungen bilden mussten. Dazu zählen nicht Kosten für Gutachter, Rechtsberatung und Prozesse.

Es wurde ein Schadenereignis gemeldet

I.4.1.2 Trotz Meldung eines Schadenereignisses gilt der Vertrag jeweils als schadenfrei, wenn

a) wir nur aufgrund von Abkommen der Versicherungsunternehmen untereinander oder mit Sozialversicherungsträgern oder wegen der Ausgleichspflicht aufgrund einer Mehrfachversicherung Entschädigungen leisten oder Rückstellungen bilden oder

b) wir Rückstellungen für das Schadenereignis in den drei auf die Schadenmeldung folgenden Kalenderjahren auflösen, ohne eine Entschädigung geleistet zu haben, oder

c) der Verursacher des Schadens oder dessen Haftpflichtversicherung uns unsere Entschädigung in vollem Umfang erstattet oder

d) wir in der Vollkaskoversicherung für ein Schadenereignis, das unter die Leistungen der Teilkaskooder der Autoschutzbriefversicherung fällt, Entschädigungen leisten oder Rückstellungen bilden oder

e) Sie Ihre Vollkaskoversicherung nur deswegen in Anspruch nehmen, weil eine Person mit einer gesetzlich vorgeschriebenen Haftpflichtversicherung für das Schadenereignis zwar in vollem Umfang haftet, Sie aber gegenüber dem Haftpflichtversicherer keinen Anspruch haben, weil dieser den Versicherungsschutz ganz oder teilweise versagt hat.

I.4.2 Schadenbelasteter Verlauf

I.4.2.1 Ein schadenbelasteter Verlauf des Vertrags liegt vor, wenn Sie uns während eines Kalenderjahres ein oder mehrere Schadenereignisse melden, für die wir Entschädigungen leisten oder Rückstellungen bilden müssen. Hiervon ausgenommen sind die Fälle nach I.4.1.2.

I.4.2.2 Gilt der Vertrag trotz einer Schadenmeldung zunächst als schadenfrei, leisten wir jedoch in einem folgenden Kalenderjahr Entschädigungen oder bilden Rückstellungen für diesen Schaden, stufen wir Ihren Vertrag zum 1. Januar des dann folgenden Kalenderjahres zurück.

I.5 Wie Sie eine Rückstufung in der Kfz-Haftpflicht und Vollkaskoversicherung vermeiden können

Sie können eine Rückstufung in der Kfz-Haftpflichtund Vollkaskoversicherung vermeiden, wenn Sie uns unsere Entschädigung freiwillig, also ohne vertragliche oder gesetzliche Verpflichtung, erstatten. Um Ihnen hierzu Gelegenheit zu geben, unterrichten wir Sie nach Abschluss der Schadenregulierung über die Höhe unserer Entschädigung, wenn diese nicht mehr als 1.000 € beträgt.

Ihr Versicherungsvertrag wird als schadenfrei behandelt, wenn Sie uns die Entschädigung

  • zur Kfz-Haftpflichtversicherung innerhalb von sechs Monaten nach unserer Mitteilung
  • zur Vollkaskoversicherung innerhalb von sechs Monaten nach Erhalt der Entschädigung erstatten.

Haben wir Sie über den Abschluss der Schadenregulierung und über die Höhe des Erstattungsbetrags unterrichtet und müssen wir danach im Zuge einer Wiederaufnahme der Schadenregulierung eine weitere Entschädigung leisten, führt dies nicht zu einer Erhöhung des Erstattungsbetrags.

I.6 Übernahme eines Schadenverlaufs

I.6.1 In welchen Fällen wird ein Schadenverlauf übernommen?

Der Schadenverlauf eines anderen Vertrags wird auf den Vertrag des versicherten Fahrzeugs unter den Voraussetzungen nach I.6.2 und I.6.3 in folgenden Fällen übernommen:

Fahrzeugwechsel

I.6.1.1 Sie haben das versicherte Fahrzeug anstelle eines anderen Fahrzeugs angeschafft.

Rabatttausch

I.6.1.2 Sie besitzen außer dem versicherten Fahrzeug noch ein anderes Fahrzeug und veräußern dieses oder setzen es außer Betrieb und beantragen die Übernahme des Schadenverlaufs.

Schadenverlauf einer anderen Person

I.6.1.3 Das Fahrzeug einer anderen Person wurde überwiegend von Ihnen gefahren und Sie beantragen die Übernahme des Schadenverlaufs.

Wechsel des Versicherers

I.6.1.4 Sie wechseln von einem anderen Versicherer mit Sitz in Deutschland zu uns.

I.6.2 Welche Voraussetzungen gelten für die Übernahme?

Für die Übernahme eines Schadenverlaufs gelten folgende Voraussetzungen:

Fahrzeuggruppe

I.6.2.1 Die Fahrzeuge, zwischen denen der Schadenverlauf übertragen wird, gehören derselben Fahrzeuggruppe an oder das Fahrzeug, von dem der Schadenverlauf übernommen wird, gehört einer höheren Fahrzeuggruppe an als das Fahrzeug, auf das übertragen wird.

a) Erste Fahrzeuggruppe Landwirtschaftliche Zugmaschinen und Gabelstapler

b) Zweite Fahrzeuggruppe Pkw, Leichtkrafträder, Leichtkraftroller, Krafträder, Trikes, Quads, Campingfahrzeuge, Lieferwagen, Kranken- und Leichenwagen

c) Dritte Fahrzeuggruppe Taxen, Mietwagen, Lkw und Zugmaschinen im Werkverkehr

d) Vierte Fahrzeuggruppe Lkw und Zugmaschinen im gewerblichen Güterverkehr, Omnibusse sowie Abschleppwagen

Eine Übertragung ist zudem möglich:

  • Von einem Lieferwagen auf einen Lkw imWerkverkehr bis 6.000 kg Gesamtgewicht
  • Von einem Lkw im Werkverkehr auf einen Lkw im gewerblichen Güterverkehr bis 6.000 kg Gesamtgewicht
  • Von einem Pkw einschließlich Mietwagen und Taxen auf einen Omnibus mit nicht mehr als 20 Plätzen (ohne Fahrersitz).

Gemeinsame Übernahme des Schadenverlaufs in der Kfz-Haftpflicht- und der Vollkaskoversicherung

I.6.2.2 Wir übernehmen die Schadenverläufe in der Kfz-Haftpflicht- und in der Vollkaskoversicherung nur zusammen.

Zusätzliche Regelung für die Übernahme des Schadenverlaufs von einer anderen Person nach I.6.1.3

I.6.2.3 Wir übernehmen den Schadenverlauf von einer anderen Person nur für den Zeitraum, in dem das Fahrzeug der anderen Person überwiegend von Ihnen gefahren wurde, und unter folgenden Voraussetzungen:

a) Es handelt sich bei der anderen Person um Ihren Ehepartner, Ihren eingetragenen Lebenspartner, Ihren mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft lebenden Lebenspartner, ein Elternteil, Ihr Kind oder Ihren Arbeitgeber;

b) Sie machen den Zeitraum, in dem das Fahrzeug der anderen Person überwiegend von ihnen gefahren wurde glaubhaft; hierzu gehört insbesondere:

  • eine schriftliche Erklärung von Ihnen und der anderen Person; ist die andere Person verstorben, ist die Erklärung durch Sie ausreichend.
  • die Vorlage einer Kopie Ihres Führerscheins zum Nachweis dafür, dass Sie für den entsprechenden Zeitraum im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis waren;

c) Die andere Person ist mit der Übertragung ihres Schadenverlaufs an Sie einverstanden und gibt damit ihren Schadenfreiheitsrabatt in vollem Umfang auf;

d) Die Nutzung des Fahrzeugs der anderen Person durch Sie liegt bei der Übernahme nicht mehr als 12 Monate zurück.

I.6.3 Wie wirkt sich eine Unterbrechung des Versicherungsschutzes auf den Schadenverlauf aus?

Im Jahr der Übernahme

I.6.3.1 Unbeschadet einer Rückstufung aufgrund einer Schadenmeldung, die vorrangig vorzunehmen ist, gilt nach einer Unterbrechung des Versicherungsschutzes (Außerbetriebsetzung, Saisonkennzeichen außerhalb der Saison, Vertragsbeendigung, Veräußerung, Risikowegfall):

a) Beträgt die Unterbrechung höchstens sechs Monate, übernehmen wir den Schadenverlauf, als wäre der Versicherungsschutz nicht unterbrochen worden.

b) Beträgt die Unterbrechung mehr als sechs Monate, übernehmen wir den Schadenverlauf wie er vor der Unterbrechung bestand.

c) Beträgt die Unterbrechung mehr als sieben Jahre, übernehmen wir den schadenfreien Verlauf nicht.

Im Folgejahr nach der Übernahme

I.6.3.2 In dem der Übernahme folgenden Kalenderjahr richtet sich die Einstufung des Vertrags nach dessen Schadenverlauf und danach, wie lange der Versicherungsschutz in dem Kalenderjahr der Übernahme bestand:

a) Bestand der Versicherungsschutz im Kalenderjahr der Übernahme mindestens sechs Monate, wird der Vertrag entsprechend seines Verlaufs so eingestuft, als hätte er ein volles Kalenderjahr bestanden.

b) Bestand der Versicherungsschutz im Kalenderjahr der Übernahme weniger als sechs Monate, unterbleibt eine Besserstufung trotz schadenfreien Verlaufs.

I.6.4 Übernahme des Schadenverlaufs nach Betriebsübergang

Haben Sie einen Betrieb und dessen zugehörige Fahrzeuge übernommen, übernehmen wir den Schadenverlauf dieser Fahrzeuge unter folgenden Voraussetzungen:

  • Der bisherige Betriebsinhaber ist mit der Übernahme des Schadenverlaufs durch Sie einverstanden und gibt damit den Schadenfreiheitsrabatt in vollem Umfang auf,
  • Sie machen glaubhaft, dass sich durch die Übernahme des Betriebs die bisherige Risikosituation nicht verändert hat.

I.7 Einstufung nach Abgabe des Schadenverlaufs

I.7.1 Die Schadenverläufe in der Kfz-Haftpflicht- und der Vollkaskoversicherung können nur zusammen abgegeben werden.

I.7.2 Nach einer Abgabe des Schadenverlaufs Ihres Vertrags stufen wir diesen in die SF-Klasse ein, die Sie bei der Ersteinstufung Ihres Vertrags nach I.2 bekommen hätten. Befand sich Ihr Vertrag in der SF-Klasse M oder S, bleibt diese Einstufung bestehen.

I.7.3 Wir sind berechtigt, den Mehrbeitrag aufgrund der Umstellung Ihres Vertrags nachzuerheben.

I.8 Auskünfte über den Schadenverlauf

I.8.1 Wir sind berechtigt, uns bei der Übernahme eines Schadenverlaufs folgende Auskünfte vom Vorversicherer geben zu lassen:

  • Art und Verwendung des Fahrzeugs,
  • Beginn und Ende des Vertrags für das Fahrzeug,
  • Schadenverlauf des Fahrzeugs in der Kfz-Haftpflicht- und der Vollkaskoversicherung,
  • Unterbrechungen des Versicherungsschutzes des Fahrzeugs, die sich noch nicht auf dessen letzte Neueinstufung ausgewirkt haben,
  • ob für ein Schadenereignis Rückstellungen innerhalb von drei Jahren nach deren Bildung aufgelöst worden sind, ohne dass Zahlungen geleistet worden sind und
  • ob Ihnen oder einem anderen Versicherer bereits entsprechende Auskünfte erteilt worden sind.

I.8.2 Versichern Sie nach Beendigung Ihres Vertrags in der Kfz-Haftpflicht- oder der Vollkaskoversicherung Ihr Fahrzeug bei einem anderen Versicherer, sind wir berechtigt und verpflichtet, diesem auf Anfrage Auskünfte zu Ihrem Vertrag und dem versicherten Fahrzeug nach I. 8.1 zu geben.

Unsere Auskunft bezieht sich nur auf den tatsächlichen Schadenverlauf. Die Ersteinstufung in SF-Klasse 2 nach I.2.2.2 und die besondere Einstufung aufgrund vereinbarten Rabattschutzes nach I.3.5.2 werden nicht berücksichtigt.

J  BEITRAGSÄNDERUNG AUFGRUND TARIFLICHER MASSNAHMEN

J.1 Typklasse

Richtet sich der Versicherungsbeitrag nach dem Typ Ihres Fahrzeugs, können Sie Ihrem Versicherungsschein entnehmen, welcher Typklasse Ihr Fahrzeug zu Beginn des Vertrags zugeordnet worden ist. Ein unabhängiger Treuhänder ermittelt jährlich, ob und in welchem Umfang sich der Schadenbedarf Ihres Fahrzeugtyps im Verhältnis zu dem aller Fahrzeugtypen erhöht oder verringert hat. Ändert sich der Schadenbedarf Ihres Fahrzeugtyps im Verhältnis zu dem aller Fahrzeugtypen, kann dies zu einer Zuordnung in eine andere Typklasse führen. Die damit verbundene Beitragsänderung wird mit Beginn des nächsten Versicherungsjahres wirksam.

Die Klassengrenzen können Sie der Tabelle im Anhang 2 entnehmen.

J.2 Regionalklasse

Richtet sich der Versicherungsbeitrag nach dem Wohnsitz des Halters, wird Ihr Fahrzeug einer Regionalklasse zugeordnet. Maßgeblich ist der Wohnsitz, den uns die Zulassungsbehörde zu Ihrem Fahrzeug mitteilt. Ihrem Versicherungsschein können Sie entnehmen, welcher Regionalklasse Ihr Fahrzeug zu Beginn des Vertrags zugeordnet worden ist. Ein unabhängiger Treuhänder ermittelt jährlich, ob und in welchem Umfang sich der Schadenbedarf der Region, in welcher der Wohnsitz des Halters liegt, im Verhältnis zu allen Regionen erhöht oder verringert hat. Ändert sich der Schadenbedarf Ihrer Region im Verhältnis zu dem aller Regionen, kann dies zu einerZuordnung in eine andere Regionalklasse führen. Die damit verbundene Beitragsänderung wird mit Beginn des nächsten Versicherungsjahres wirksam. Die Klassengrenzen können Sie der Tabelle im Anhang 3 entnehmen.

J.3 Tarifänderung

Wir sind berechtigt, den Beitrag für die Kfz-Versicherung der Schadenentwicklung anzupassen, damit ein angemessenes Verhältnis von Versicherungsbeitrag und Versicherungsleistung gewährleistet ist. Der neue Beitrag darf nicht höher sein als der Tarifbeitrag für eine neu abzuschließende Kfz-Versicherung mit denselben Merkmalen zur Beitragsberechnung und mit demselben Deckungsumfang sowie bei unveränderter Ausgestaltung der AKB.

Eine Beitragserhöhung wird mit Beginn des nächsten Versicherungsjahres wirksam, wenn wir Ihnen die Änderung spätestens 1 Monat vor dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens unter Kenntlichmachung der Unterschiede zwischen altem und neuem Beitrag mitteilen und Sie schriftlich über Ihr Kündigungsrecht informieren.

Vermindert sich der Tarifbeitrag, werden wir Ihren Versicherungsbeitrag mit Wirkung vom Beginn des nächsten Versicherungsjahres an auf die Höhe des neuen Tarifbeitrages senken.

Abweichende Vereinbarungen (z. B. Zuschläge oder Abschläge) bleiben unberührt.

J.4 Kündigungsrecht

Führt eine Änderung nach J.1 bis J.3 zu einer Beitragserhöhung, haben Sie nach G.2.7 ein Kündigungsrecht. Werden mehrere Änderungen gleichzeitig wirksam, besteht Ihr Kündigungsrecht nur, wenn die Änderungen in Summe zu einer Beitragserhöhung führen.

J.5 Gesetzliche Änderung des Leistungsumfangs in der Kfz-Haftpflichtversicherung

In der Kfz-Haftpflichtversicherung sind wir berechtigt, den Beitrag zu erhöhen, sobald wir aufgrund eines Gesetzes, einer Verordnung oder einer EU-Richtlinie dazu verpflichtet werden, den Leistungsumfang ode die Versicherungssummen zu erhöhen.

J.6 Änderung des Schadenfreiheitsrabatt-Systems

Wir sind berechtigt, die Bestimmungen für die SFKlassen nach Abschnitt I und Anhang 1 zu ändern, wenn ein unabhängiger Treuhänder bestätigt, dass die geänderten Bestimmungen den anerkannten Grundsätzen der Versicherungsmathematik und Versicherungstechnik entsprechen. Die geänderten Bestimmungen werden mit Beginn des nächsten Versicherungsjahres wirksam.

In diesem Fall haben Sie nach G.2.9 ein Kündigungsrecht.

K  BEITRAGSÄNDERUNG AUFGRUND EINES BEI IHNEN EINGETRETENEN UMSTANDS

K.1 Änderung des Schadenfreiheitsrabatts

Ihr Beitrag kann sich aufgrund der Regelungen zum Schadenfreiheitsrabattsystem nach Abschnitt I ändern.

K.2 Änderung von Merkmalen zur Beitragsberechnung

Welche Änderungen werden berücksichtigt?

K.2.1 Ändert sich während der Laufzeit des Vertrags ein im Versicherungsschein in der Rubrik „Erläuterungen zu Ihrem Vertrag“ unter der Überschrift „Bei der Beitragsberechnung haben wir folgende Umstände berücksichtigt“ aufgeführtes Merkmal zur Beitragsberechnung, berechnen wir den Beitrag neu. Dies kann zu einer Beitragssenkung oder zu einer Beitragserhöhung führen.

Auswirkung auf den Beitrag

K.2.2 Der neue Beitrag gilt ab dem Tag der Änderung.

K.2.3 Ändert sich die im Versicherungsschein genannte Jahresfahrleistung, gilt abweichend von K.2.2 der neue Beitrag rückwirkend ab Beginn des laufenden Versicherungsjahres.

K.3 Änderung der Regionalklasse wegen Wohnsitzwechsels

Wechselt der Halter seinen Wohnsitz und wird dadurch Ihr Fahrzeug einer anderen Regionalklasse zugeordnet, richtet sich der Beitrag ab der Ummeldung bei der Zulassungsbehörde nach der neuen Regionalklasse.

K.4 Ihre Mitteilungspflichten zu den Merkmalen zur Beitragsberechnung

Angaben zu Änderungen

K.4.1 Die Änderung eines im Versicherungsschein in der Rubrik „Erläuterungen zu Ihrem Vertrag“ unter der Überschrift „Bei der Beitragsberechnung haben wir folgende Umstände berücksichtigt“ aufgeführten Merkmals zur Beitragsberechnung müssen Sie uns unverzüglich anzeigen.

Überprüfung der Merkmale zur Beitragsberechnung

K.4.2 Wir sind berechtigt zu überprüfen, ob die bei Ihrem Vertrag berücksichtigten Merkmale zur Beitragsberechnung zutreffen. Auf Anforderung haben Sie uns entsprechende Bestätigungen oder Nachweise vorzulegen.

Folgen von unzutreffenden Angaben

K.4.3 Haben Sie unzutreffende Angaben zu Merkmalen zur Beitragsberechnung gemacht oder Änderungen nicht angezeigt, gilt rückwirkend ab Beginn des laufenden Versicherungsjahres der Beitrag, der den tatsächlichen Merkmalen zur Beitragsberechnung entspricht.

K.4.4 Haben Sie vorsätzlich unzutreffende Angaben gemacht oder Änderungen vorsätzlich nicht angezeigt und ist deshalb ein zu niedriger Beitrag berechnet worden, ist zusätzlich zur Beitragserhöhung eine Vertragsstrafe in Höhe des tarifgemäßen Beitrags für das laufende Versicherungsjahr zu zahlen.

Folgen von Nichtangaben

K.4.5 Kommen Sie unserer Aufforderung Bestätigungen oder Nachweise vorzulegen, schuldhaft nicht innerhalb eines Monats nach, wird der Beitrag rückwirkend ab Beginn des laufenden Versicherungsjahres für dieses Merkmal zur Beitragsberechnung nach den für Sie ungünstigsten Annahmen berechnet.

K.5 Änderung der Art und Verwendung des Fahrzeugs

Die Änderung der im Versicherungsschein in der Rubrik „Versichertes Fahrzeug / Wagnis“ aufgeführten und im Anhang 4 erläuterte Art und Verwendung des Fahrzeugs, müssen Sie uns dies unverzüglich anzeigen. Bei der Zuordnung nach der Verwendung des Fahrzeugs gelten ziehendes Fahrzeug und Anhänger als Einheit, wobei das höhere Wagnis maßgeblich ist. Wir können in diesem

Fall den Versicherungsvertrag nach G.3.6 kündigen oder den Beitrag ab der Änderung anpassen.

Erhöhen wir den Beitrag um mehr als 10 %, haben Sie ein Kündigungsrecht nach G.2.8.

L  MEINUNGSVERSCHIEDENHEITEN UND GERICHTSSTÄNDE

L.1 Wenn Sie mit uns einmal nicht zufrieden sind

Versicherungsombudsmann

L.1.1 Wenn Sie mit unserer Entscheidung nicht zufrieden sind oder eine Verhandlung mit uns einmal nicht zu dem von Ihnen gewünschten Ergebnis geführt hat, können Sie sich an den Ombudsmann für Versicherungen werden (Ombudsmann e.V., Postfach 08 06 32, 10006 Berlin, E-Mail: beschwerde@versicherungsombudsmann. de; Tel.: 01 80-422 44 24 (0,20 € je Anruf); Fax 0180-422 44 25). Der Ombudsmann für Versicherungen ist eine unabhängige und für Verbraucher kostenfrei arbeitende Schlichtungsstelle. Voraussetzung für das Schlichtungsverfahren vor dem Ombudsmann ist aber, dass Sie uns zunächst die Möglichkeit gegeben haben, unsere Entscheidung zu überprüfen.

Versicherungsaufsicht

L.1.2 Sind Sie mit unserer Betreuung nicht zufrieden oder treten Meinungsverschiedenheiten bei der Vertragsabwicklung auf, können Sie sich auch an die für uns zuständige Aufsicht wenden. Als Versicherungsunternehmen unterliegen wir der Aufsicht der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BAFin), Sektor Versicherungsaufsicht, Graurheindorfer Straße 108, 53117 Bonn; E-Mail: poststelle@bafin.de; Tel.: 02 28 41 08-0; Fax 02 28 4108 – 15 50. Bitte beachten Sie, dass die BAFin keine Schiedsstelle ist und einzelne Streitfälle nicht verbindlich entscheiden kann.

Sachverständigenverfahren in der Kaskoversicherung

L.1.3 Bei Meinungsverschiedenheiten über die Höhe des Schadens in der Kaskoversicherung können Sie nach A.2.17 einen Sachverständigenausschuss entscheidenlassen.

L.2 Gerichtsstände

Wenn Sie uns verklagen

L.2.1 Ansprüche aus Ihrem Versicherungsvertrag können Sie insbesondere bei folgenden Gerichten geltend machen:

• dem Gericht, das für Ihren Wohnsitz örtlich zuständig ist,

• dem Gericht, das für unseren Geschäftssitz oder für die Sie betreuende Niederlassung örtlich zuständig ist.

Wenn wir Sie verklagen

L.2.2 Wir können Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag insbesondere bei folgenden Gerichten geltend machen:

• dem Gericht, das für Ihren Wohnsitz örtlich zuständig ist,

• dem Gericht des Ortes, an dem sich der Sitz oder die Niederlassung Ihres Betriebs befindet, wenn Sie den Versicherungsvertrag für Ihren Geschäfts- oder Gewerbebetrieb abgeschlossen haben.

Sie haben Ihren Wohnsitz oder Geschäftssitz ins Ausland verlegt

L.2.3 Für den Fall, dass Sie Ihren Wohnsitz, Geschäftssitz oder Ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder Ihren Geschäftssitz außerhalb Deutschlands verlegt haben oder Ihr Wohnsitz, Geschäftssitz oder Ihr gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, gilt abweichend der Regelung nach L.2.2 das Gericht als vereinbart, das für unseren Geschäftssitz zuständig ist.

M  ZAHLUNGSWEISE

Die Beiträge sind, soweit nichts anderes vereinbart ist, Jahresbeiträge, die jährlich im Voraus zu entrichten sind. Bei halb-, vierteljährlicher oder monatlicher Teilzahlung werden, soweit nichts anderes vereinbart ist, Zuschläge erhoben. Für die halb-, vierteljährlichen oder monatliche Teilzahlung gilt der im Tarif festgelegte Mindestbeitrag. Monatliche Teilzahlung ist nur möglich, wenn Sie uns eine Ermächtigung geben, die Beiträge von einem Konto bei einem inländischen Geldinstitut einzuziehen. Können wir die Beiträge während der Vertragslaufzeit nicht von dem Konto einziehen, stellen wir den Vertrag auf vierteljährliche Teilzahlung um.

N  ÄNDERUNG DER VERSICHERUNGSBEDINGUNGEN

Wir sind berechtigt, die Bedingungen über den Leistungsumfang der Kfz-Haftpflichtversicherung zu ändern oder zu ergänzen, wenn

a) ein Gesetz oder eine Rechtsverordnung geändert wird, auf denen einzelne Bedingungen des Vertrags beruhen, oder

b) sich die höchstrichterliche Rechtssprechung ändert und dies unmittelbare Auswirkungen auf den Versicherungsvertrag hat, oder

c) ein Gericht einzelne Bedingungen rechtskräftig für unwirksam erklärt und die gesetzlichen Vorschriften keine Regelung enthalten, die an deren Stelle tritt, oder

d) die Kartellbehörde oder die Versicherungsaufsichtsbehörde einzelne Bedingungen durch bestandskräftigen Verwaltungsakt als mit geltendem Recht nicht vereinbar beanstandet und die gesetzlichen Vorschriften keine Regelung enthalten, die an deren Stelle tritt,

Die Befugnis zur Änderung oder Ergänzung besteht in den Fällen der oben genannten gerichtlichen oder behördlichen Entscheidung auch dann, wenn es sich um inhaltsgleiche Bedingungen eines anderen Versicherers handelt.

Eine Änderung oder Ergänzung von Bedingungen ist nur zulässig, wenn die Schließung einer durch die genannten Änderungsanlässe entstandenen Vertragslücke zur Durchführung des Vertrags erforderlich ist oder das bei Vertragsabschluss vereinbarte Verhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung in nicht unbedeutendem Maße gestört ist.

Die geänderten Bedingungen dürfen Sie nicht schlechter stellen als die ursprüngliche Regelung. Die geänderten Bedingungen werden wir Ihnen schriftlich bekanntgeben und erläutern. Sie gelten als genehmigt, wenn Sie nicht innerhalb von sechs Wochen nach Bekanntgabe schriftlich widersprechen. Hierauf werden wir Sie bei der Bekanntgabe ausdrücklich hinweisen. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerspruchs. Bei fristgemäßem Widerspruch treten die Änderungen nicht in Kraft.

Gesetzesauszüge

AUSZUG AUS DEM VERSICHERUNGSVERTRAGSGESETZ (VVG)

§ 8 Widerrufsrecht des Versicherungsnehmers

(1) Der Versicherungsnehmer kann seine Vertragserklärung innerhalb von zwei Wochen widerrufen. Der Widerruf ist in Textform gegenüber dem Versicherer zu erklären und muss keine Begründung enthalten; zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung.

(2) Die Widerrufsfrist beginnt zu dem Zeitpunkt, zu dem folgende Unterlagen dem Versicherungsnehmer in Textform zugegangen sind:

1. der Versicherungsschein und die Vertragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen Versicherungsbedingungen sowie die weiteren Informationen nach § 7 Abs. 1 und 2 und

2. eine deutlich gestaltete Belehrung über das Widerrufsrecht und über die Rechtsfolgen des Widerrufs, die dem Versicherungsnehmer seine Rechte entsprechend den Erfordernissen des eingesetzten Kommunikationsmittels deutlich macht und die den Namen und die Anschrift desjenigen, gegenüber dem der Widerruf zu erklären ist, sowie einen Hinweis auf den Fristbeginn und auf die Regelungen des Abs. 1 S. 2 enthält.

Die Belehrung genügt den Anforderungen des Satzes 1 Nr. 2, wenn das Bundesministerium der Justiz aufgrund einer Rechtsverordnung nach Absatz 5 veröffentlichte Muster verwendet wird. Der Nachweis über den Zugang der Unterlagen nach Satz 1 obliegt dem Versicherer.

(3) Das Widerrufsrecht besteht nicht

1. bei Versicherungsverträgen mit einer Laufzeit von weniger als einem Monat,

2. bei Versicherungsverträgen über vorläufige Deckung, es sei denn, es handelt sich um einen Fernabatzvertrag im Sinn des § 312b Abs. 1 und 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs,

[…]

§ 14 Fälligkeit der Geldleistung

(1) Geldleistungen des Versicherers sind fällig mit der Beendigung der zur Feststellung des Versicherungsfalles und des Umfanges der Leistung des Versicherers notwendigen Erhebungen.

(2) Sind diese Erhebungen nicht bis zum Ablauf eines Monats seit der Anzeige des Versicherungsfalles beendet, kann der Versicherungsnehmer Abschlagszahlungen in Höhe des Betrags verlangen, den der Versicherer voraussichtlich mindestens zu zahlen hat. Der Lauf der Frist ist gehemmt, solange die Erhebungen infolge eines Verschuldens des Versicherungsnehmers nicht beendet werden können.

(3) Eine Vereinbarung, durch die der Versicherer von der Verpflichtung zur Zahlung von Verzugszinsen befreit wird, ist unwirksam.

§ 19 Anzeigepflicht

(1) Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung die ihm bekannten Gefahrumstände, die für den Entschluss des Versicherers, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen, erheblich sind und nach denen der Versicherer in Textform gefragt hat, dem Versicherer anzuzeigen. Stellt der Versicherer nach der Vertragserklärung des Versicherungsnehmers, aber vor Vertragsannahme, Fragen im Sinne des Satzes 1, ist der Versicherungsnehmer auch insoweit zur Anzeige verpflichtet.

(2) Verletzt der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht nach Absatz 1, kann der Versicherer vom Vertrag zurücktreten.

[…]

§ 28 Verletzung einer vertraglichen Obliegenheit

(1) Bei Verletzung einer vertraglichen Obliegenheit, die vom Versicherungsnehmer vor Eintritt des Versicherungsfalles gegenüber dem Versicherer zu erfüllen ist, kann der Versicherer den Vertrag innerhalb eines Monats, nachdem er von der Verletzung Kenntnis erlangt hat, ohne Einhaltung einer Frist kündigen, es sei denn, die Verletzung beruht nicht auf Vorsatz oder auf grober Fahrlässigkeit.

(2) Bestimmt der Vertrag, dass der Versicherer bei Verletzung einer vom Versicherungsnehmer zu erfüllenden vertraglichen Obliegenheit nicht zur Leistung verpflichtet ist, ist er nur leistungsfrei, wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheit vorsätzlich verletzt hat. Im Fall einer grob fahrlässigen Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen; die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer.

(3) Abweichend von Absatz 2 ist der Versicherer zur Leistung verpflichtet, soweit die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalles noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers ursächlich ist. Satz 1 gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheit arglistig verletzt hat.

(4) Die vollständige oder teilweise Leistungsfreiheit des Versicherers nach Absatz 2 hat bei Verletzung einer nach Eintritt des Versicherungsfalles bestehenden Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit zur Voraussetzung, dass der Versicherer den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat.

(5) Eine Vereinbarung, nach welcher der Versicherer bei Verletzung einer vertraglichen Obliegenheit zum Rücktritt berechtigt ist, ist unwirksam.

§ 37 Zahlungsverzug bei Erstprämie

(1) Wird die einmalige oder die erste Prämie nicht rechtzeitig gezahlt, ist der Versicherer, solange die Zahlung nicht bewirkt ist, zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, es sei denn, der Versicherungsnehmer hat die Nichtzahlung nicht zu vertreten.

(2) Ist die einmalige oder die erste Prämie bei Eintritt des Versicherungsfalles nicht gezahlt, ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet, es sei denn, der Versicherungsnehmer hat die Nichtzahlung nicht zu vertreten. Der Versicherer ist nur leistungsfrei, wenn er den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform oder durch einen auffälligen Hinweis im Versicherungsschein auf diese Rechtsfolge der Nichtzahlung der Prämie aufmerksam gemacht hat.

§ 38 Zahlungsverzug bei Folgeprämie

(1) Wird eine Folgeprämie nicht rechtzeitig gezahlt, kann der Versicherer dem Versicherungsnehmer auf dessen Kosten in Textform eine Zahlungsfrist bestimmen, die mindestens zwei Wochen betragen muss. Die Bestimmung ist nur wirksam, wenn sie die rückständigen Beträge der Prämie, Zinsen und Kosten im Einzelnen beziffert und die Rechtsfolgen angibt, die nach den Absätzen 2 und 3 mit dem Fristablauf verbunden sind; bei zusammengefassten Verträgen sind die Beträge jeweils getrennt anzugeben.

(2) Tritt der Versicherungsfall nach Fristablauf ein und ist der Versicherungsnehmer bei Eintritt mit der Zahlung der Prämie oder der Zinsen oder Kosten in Verzug, ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet.

(3) Der Versicherer kann nach Fristablauf den Vertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen, sofern der Versicherungsnehmer mit der Zahlung der geschuldeten Beträge in Verzug ist. Die Kündigung kann mit der Bestimmung der Zahlungsfrist so verbunden werden, dass sie mit Fristablauf wirksam wird, wenn der Versicherungsnehmer zu diesem Zeitpunkt mit der Zahlung in Verzug ist; hierauf ist der Versicherungsnehmer bei der Kündigung ausdrücklich hinzuweisen. Die Kündigung wird unwirksam, wenn der Versicherungsnehmer innerhalb eines Monats nach der Kündigung oder, wenn sie mit der Fristbestimmung verbunden worden ist, innerhalb eines Monats nach Fristablauf die Zahlung leistet; Absatz 2 bleibt unberührt.

§ 86 Übergang von Ersatzansprüchen

(1) Steht dem Versicherungsnehmer ein Ersatzanspruch gegen einen Dritten zu, geht dieser Anspruch auf den Versicherer über, soweit der Versicherer den Schaden ersetzt. Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers geltend gemacht werden.

(2) Der Versicherungsnehmer hat seinen Ersatzanspruch oder ein zur Sicherung dieses Anspruchs dienendes Recht unter Beachtung der geltenden Form- und Fristvorschriften zu wahren und bei dessen Durchsetzung durch den Versicherer soweit erforderlich mitzuwirken. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit vorsätzlich, ist der Versicherer zur Leistung insoweit nicht verpflichtet, als er infolge dessen keinen Ersatz von dem Dritten erlangen kann. Im Fall einer grob fahrlässigen Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen; die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer.

(3) Richtet sich der Ersatzanspruch des Versicherungsnehmers gegen eine Person, mit der er bei Eintritt des Schadens in häuslicher Gemeinschaft lebt, kann der Übergang nach Absatz 1 nicht geltend gemacht werden, es sei denn, diese Person hat den Schaden vorsätzlich verursacht.

§ 194 Anzuwendende Vorschriften

(2) Soweit der Versicherungsschutz nach den Grundsätzen der Schadensversicherung gewährt wird, sind die §§ 74 bis 80 und 82 bis 87 anzuwenden. Die §§ 23 bis 27 und 29 sind auf die Krankenversicherung nicht anzuwenden. § 19 Abs. 4 ist auf die Krankenversicherung nicht anzuwenden, wenn der Versicherungsnehmer die Verletzung der Anzeigepflicht nicht zu vertreten hat. Abweichend von § 21 Abs. 3 Satz 1 beläuft sich die Frist für die Geltendmachung der Rechte des Versicherers auf drei Jahre.

(2) Steht dem Versicherungsnehmer oder einer versicherten Person ein Anspruch auf Rückzahlung ohne rechtlichen Grund gezahlter Entgelte gegen den Erbringer von Leistungen zu, für die der Versicherer auf Grund des Versicherungsvertrags Erstattungsleistungen erbracht hat, ist § 86 Abs. 1 und 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Die §§ 43 bis 48 sind auf die Krankenversicherung mit der Maßgabe anzuwenden, dass ausschließlich die versicherte Person die Versicherungsleistung verlangen kann, wenn der Versicherungsnehmer sie gegenüber dem Versicherer in Textform als Empfangsberechtigten der Versicherungsleistung benannt hat; die Benennung kann widerruflich oder unwiderruflich erfolgen. Liegt diese Voraussetzung nicht vor, kann nur der Versicherungsnehmer die Versicherungsleistung verlangen. Einer Vorlage des Versicherungsscheins bedarf es nicht.

§ 213 Erhebung personenbezogener Gesundheitsdaten bei Dritten

(1) Die Erhebung personenbezogener Gesundheitsdaten durch den Versicherer darf nur bei Ärzten, Krankenhäusern und sonstigen Krankenanstalten, Pflegeheimen und Pflegepersonen, anderen Personenversicherern und gesetzlichen Krankenkassen sowie Berufsgenossenschaften und Behörden erfolgen; sie ist nur zulässig, soweit die Kenntnis der Daten für die Beurteilung des zu versichernden Risikos oder der Leistungspflicht erforderlich ist und die betroffene Person eine Einwilligung erteilt hat.

(2) Die nach Absatz 1 erforderliche Einwilligung kann vor Abgabe der Vertragserklärung erteilt werden. Die betroffene Person ist vor einer Erhebung nach Absatz 1 zu unterrichten; sie kann der Erhebung widersprechen.

(3) Die betroffene Person kann jederzeit verlangen, dass eine Erhebung von Daten nur erfolgt, wenn jeweils in die einzelne Erhebung eingewilligt worden ist.

(4) Die betroffene Person ist auf diese Rechte hinzuweisen, auf das Widerspruchsrecht nach Absatz 2 bei der Unterrichtung.

AUSZUG AUS DEM BÜRGERLICHEN GESETZBUCH (BGB)

§ 195 Regelmäßige Verjährungsfrist

Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.

Hinweise zum Schutz Ihrer Daten

a) Die Datenschutzgrundsätze der DR-WALTER GmbH (nachfolgend DR-WALTER genannt)

Der Schutz der Privatsphäre und die Sicherheit Ihrer personenbezogenen Daten sind für uns wichtige Anliegen. Wir garantieren Ihnen, dass Ihre Daten von uns streng vertraulich behandelt werden. Nur mit Hilfe der elektronischen Datenverarbeitung können Versicherungen heute ihre Aufgaben erfüllen. Unsere EDV entspricht dem aktuellen Stand der Technik und so können wir sicherstellen, dass Vertragsverhältnisse korrekt, schnell und wirtschaftlich abgewickelt werden.

Unser Verhalten und unsere Programme stehen im Einklang mit den Bestimmungen der Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO), des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) sowie weiterer bereichsspezifischer Vorschriften des Datenschutzes im Internet. Unsere Datenschutzbeauftragte trägt dafür Sorge, dass unsere Datenschutz-Grundsätze und entsprechende Vorschriften eingehalten werden.

Weitere Informationen finden Sie unter www.dr-walter.com/datenschutz.

b) Informationen zur Verwendung Ihrer Daten bei DR-WALTER

Wir benötigen Ihre personenbezogenen Daten, um Ihre Anträge und Verträge zu bearbeiten, zur Abwicklung von Schadensfällen sowie zur individuellen Beratung und Betreuung. Die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung Ihrer Daten ist gesetzlich geregelt. Wir haben Verhaltensregeln für den Umgang mit personenbezogenen Daten aufgestellt, die sich an den Verhaltensregeln des Gesamtverbands der Deutschen Versicherungswirtschaft e. V. (GDV) orientieren. Datenschutzrechtliche Bestimmungen des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG), der Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO), des Bundesdatenschutzgesetzes sowie weitere maßgebliche Gesetze fließen ebenso in unsere Verhaltensregeln ein wie weitere Maßnahmen zur Förderung des Datenschutzes. Informieren Sie sich unter www.dr-walter.com/datenschutz/personenbezogene-daten über unsere Verhaltensregeln für den Umgang mit Ihren personenbezogenen Daten.

DR-WALTER arbeitet mit verschiedenen Dienstleistern unter Verwendung von Gesundheitsdaten und weiterer nach § 203 StGB geschützter Daten zusammen. Sie können sich unter www.dr-walter.com/datenschutz/dienstleisterliste einen Überblick verschaffen, mit welchen Dienstleistern wir zusammenarbeiten.

Auf Wunsch senden wir Ihnen gerne einen Ausdruck der Dienstleister sowie der Verhaltensregeln zu. Bitte wenden Sie sich an:
DR-WALTER GmbH
Eisenerzstraße 34
53819 Neunkirchen-Seelscheid
T +49 (0) 22 47 91 94 -0
F +49 (0) 22 47 91 94 -40

c) Verantwortliche Stelle

Die DR-WALTER GmbH, Eisenerzstraße 34, 53819 Neunkirchen-Seelscheid, erhebt Ihre personenbezogenen Daten (verantwortliche Stelle).

d) Ihre Rechte

Sie haben das Recht auf unentgeltliche Auskunft über Ihre durch uns gespeicherten Daten. Ferner haben Sie das Recht, eine einmal erteilte Einwilligung zur Erhebung, Verarbeitung und Nutzung Ihrer personenbezogenen Daten jederzeit mit Wirkung für die Zukunft zu widerrufen und auf Löschung bzw. Sperrung unzulässiger und nicht mehr erforderlicher bzw. Berichtigung unrichtiger Daten.

Diese Rechte können Sie unter o. g. Anschrift direkt gegenüber DR-WALTER geltend machen. Falls Sie weitere Fragen zum Datenschutz haben, können Sie sich direkt an die Datenschutzbeauftragte bei DR-WALTER, Eisenerzstraße 34, 53819 Neunkirchen-Seelscheid, T +49 (0) 22 47 91 94 -0 wenden.

Dienstleisterliste

gemäß „Verhaltensregeln für den Umgang mit personenbezogenen Daten durch die deutsche Versicherungswirtschaft“ (Code of Conduct Datenschutz)

Zum Schutz Ihrer personenbezogenen Daten und Ihrer Privatsphäre hat die deutsche Versicherungswirtschaft Verhaltensregeln aufgestellt. Wir folgen den Verhaltensregeln / dem Code of Conduct und möchten Ihnen einen Überblick geben, mit welchen beteiligten Stellen (Unternehmen und Personen) wir im Rahmen der Auftragsverarbeitung und der Funktionsübertragung zusammenarbeiten. Die Liste umfasst auch Dienstleister, mit denen wir unter Verwendung von Gesundheitsdaten und weiterer nach § 203 Strafgesetzbuch (StGB) geschützter Daten zusammenarbeiten. Zudem arbeiten wir auch mit Dienstleistern zusammen, die Gesundheitsdaten und weitere nach § 203 StGB geschützte Daten erheben, verarbeiten und nutzen.

Versicherungsgesellschaften und Rückversicherer

Übertragene Aufgaben:

Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung personen­bezogener Daten zur Begründung, Durchführung oder Beendigung eines Versicherungsverhältnisses (z. B. Bearbeitung eines Antrags, Beurteilung des zu versichernden Risikos, Verwaltung von Versicherungsverträgen, Prüfung einer Leistungspflicht)

Beteiligte Stellen / Organisationen:
jeweils die in der Versicherungsbestätigung genannten Versicherer

 

  • Generali Deutschland Krankenversicherung AG,
  • Dialog Versicherung AG,
  • Würzburger Versicherungs-AG,
  • HanseMerkur Reiseversicherung AG,
  • ERGO Reiseversicherung AG,
  • ERGO Versicherung AG,
  • Allianz Partners – AWP Health & Life SA,
  • Inter Krankenversicherung AG,
  • Hiscox SA

Assistance-Gesellschaften

Übertragene Aufgaben:

Assistance-Leistungen

Beteiligte Stellen / Organisationen:

  • MD Medicus Assistance Service GmbH,
  • GMMI, Inc.,
  • Europ Assistance SA, Niederlassung für Deutschland,
  • International SOS B.V.,
  • International SOS GmbH,
  • Global Excel Management Inc.

Ärzte, Zahnärzte, Psychologen, Psychiater, Sachverständige, Gutachter, Angehörige sonstiger Heilberufe, Institute für medizinische Begutachtungen, Krankenhäuser

Übertragene Aufgaben:

Auskünfte zu Behandlungen und Erkrankungen, Gutachten und Sachverständigengutachten zu medizinischen Fragen

Beteiligte Stellen / Organisationen:

Fallbezogene Einzelbeauftragung

Banken

Übertragene Aufgaben:

Prämienzahlungen, Zahlungen bei Schaden- und Leistungsfällen

Beteiligte Stellen / Organisationen:

  • Postbank Köln – eine Niederlassung der DB Privat- und Firmenkundenbank AG,
  • Kreissparkasse Köln, Mündelsichere Anstalt des öffentlichen Rechts

Rechtsanwälte

Übertragene Aufgaben:

Juristische Beratung, Inkassomanagement, Vertretung vor Gericht

Beteiligte Stellen / Organisationen:

Fallbezogene Einzelbeauftragung

Markt- und Meinungsforschungs­unternehmen

Übertragene Aufgaben:

Kundenzufriedenheitsbefragungen, Markt- und Meinungsforschung

Beteiligte Stellen / Organisationen:

  • TÜV NORD CERT GmbH,
  • Shopauskunft.de GmbH & Co. KG

Beratungsunternehmen

Übertragene Aufgaben:

Unterstützung und Beratung u. a. in Leistungs- und Abrechnungsfragen (In- und Ausland), zur Betrugserkennung, zu Gesundheitsprogrammen; IT-Dienstleistungen

Beteiligte Stellen / Organisationen:

Fallbezogene Einzelbeauftragung

IT- und Telekommunikations­unternehmen

Übertragene Aufgaben:

Dienstleister für IT-, Netzwerk- und Telefonie­anwendungen

Beteiligte Stellen / Organisationen:

  • AssFINET AG,
  • ikt Gromnitza GmbH & Co. KG,
  • Trevedi IT-Consulting GmbH,
  • IBExpert GmbH,
  • NETGO GmbH,
  • DATEV eG

Online-Support

Übertragene Aufgaben:

Dienstleister für Webhosting, Internet-Portale, Online-Abschlüsse, E-Mail-Marketing und Live-Chat

Beteiligte Stellen / Organisationen:

  • Host Europe GmbH,
  • 1&1 Internet AG,
  • JMC Technologieberatung GmbH,
  • united-domains AG,
  • STRATO AG,
  • ALL-INKL.COM,
  • COREER GmbH,
  • Einmahl WebSolution GmbH,
  • emarsys eMarketing Systems AG,
  • bplusd Agenturgruppe GmbH,
  • Adspert Bidmanagement GmbH,
  • Sistrix GmbH,
  • KCS Internetlösungen Kröger GmbH,
  • Userlike UG
  • aveta | David Cürten
  • consentmanager GmbH

Wirtschaftsauskunfteien, Adressermittler

Übertragene Aufgaben:

Einholung von Auskünften bei Antragstellung und Forderungsmanagement

Beteiligte Stellen / Organisationen:

Fallbezogene Einzelbeauftragung

Entsorgungsunternehmen

Übertragene Aufgaben:

Datenträger- und Aktenentsorger,
Aktenvernichtung

Beteiligte Stellen / Organisationen:

Fallbezogene Einzelbeauftragung

Bei Bedarf senden wir Ihnen gerne die Kontaktdaten der Dienstleister zu.