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Allgemeine Versicherungsbedingungen
AIDWORKER-KT

Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Auslandsreise-Krankentagegeldversicherung für Geschäftsreisende und Expatriates der HanseMerkur Reiseversicherung AG (VB-KV 2009 (MIA-KT))

§ 1 Versicherte Personen und Versicherungsfähigkeit

1. Versicherbar sind Mitarbeiter von Firmen bis zur Vollendung des 67. Lebensjahres (67. Geburtstag), die aus beruflichen Gründen für mindestens 6 Monate, maximal 5 Jahre, ins Ausland reisen oder von ihrem Arbeitgeber ins Ausland entsendet werden und

a) einen ständigen Wohnsitz in Deutschland haben

b) oder in Zweigstellen, Filialen, Tochterunternehmen und Beteiligungsgesellschaften außerhalb Deutschlands tätig sind und nicht die Staatsangehörigkeit des Landes haben, in das sie aus beruflichen Gründen gereist sind bzw. entsendet wurden.

2. Nicht versicherbar und trotz Beitragszahlung nicht versichert sind Personen, die

a) dauernd pflegebedürftig sind, sowie Geisteskranke;

Pflegebedürftig ist, wer für die Verrichtung des täglichen Lebens überwiegend fremder Hilfe bedarf;

b) eine Tätigkeit gegen Entgelt als Sportler ausüben.

§ 2 Abschluss und Beendigung des Vertrages

1. Der Versicherungsvertrag ist ein Gruppenversicherungsvertrag und wird zwischen der Firma, die den Mitarbeiter ins Ausland entsendet als Versicherungsnehmer, und der HanseMerkur Reiseversicherung AG, vertreten durch Dr. Walter GmbH, als Versicherer geschlossen.

2. Der Versicherungsvertrag endet zum vereinbarten Zeitpunkt.

§ 3 Geltungsbereich, Beginn, Dauer und Ende des Versicherungsschutzes der versicherten Personen

1. Geltungsbereich

Versicherungsschutz besteht für die versicherte Geschäftsreise bzw. für die Entsendung ins Ausland.

2. Beginn

Der Versicherungsschutz der versicherten Person beginnt mit dem Antritt Auslandsreise nicht jedoch vor Zahlung der Prämie und nicht vor Zustandekommen des Gruppenversicherungsvertrages. Wird der Gruppenversicherungsvertrag erst nach Reisebeginn abgeschlossen, besteht Versicherungsschutz für diese Reise nur, wenn dies ausdrücklich gesondert zwischen dem Versicherungsnehmer und der HanseMerkur, vertreten durch Dr. Walter GmbH, vereinbart wurde. Anderenfalls besteht Versicherungsschutz nur für nachfolgende Reisen.

3. Ende

Der Versicherungsschutz endet

a) zum vereinbarten Zeitpunkt;

b) mit dem Tod der jeweiligen versicherten Person;

c) wenn die Voraussetzungen für einen vorübergehenden Auslandsaufenthalt entfallen;

d) mit der Vollendung des 67. Lebensjahres;

e) mit der Beendigung des Gruppenversicherungsvertrages;

f) mit dem Ausscheiden des Mitarbeiters aus der Firma, die die versicherte Person ins Ausland entsendet hat

g) mit der Aufgabe der Erwerbstätigkeit, mit dem Eintritt der Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit oder einer teilweisen Erwerbsminderung sowie mit Bezug einer Berufs- oder Erwerbsunfähigkeits- oder Erwerbsminderungs- oder Altersrente. Über die Frage, ob, in welchem Grade und von welchem Zeitpunkt an Berufs-, Erwerbsunfähigkeit oder Erwerbsminderung vorliegt, entscheidet die HanseMerkur, vertreten durch Dr. Walter GmbH, aufgrund der eingereichten beziehungsweise von ihm eingeholten Nachweise und teilt ihren Bescheid in Schriftform mit.

4. Nachhaftung

Wird der Auslandsaufenthalt während einer Erkrankung, die zu einem Versicherungsfall führt, beendet, so besteht im Rahmen dieser Bedingungen weiterhin Versicherungsschutz.

§ 4 Gegenstand der Versicherung

Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, gilt:

1. Die HanseMerkur, vertreten durch Dr. Walter GmbH, bietet Versicherungsschutz gegen Verdienstausfall als Folge von akuten Krankheiten oder Unfällen im Ausland. Sie gewährt im Versicherungsfall bei Arbeitsunfähigkeit ein Krankentagegeld. Bestehende Erkrankungen sind versichert, wenn sie unerwartet akut werden.

2. Versicherungsfall ist die im Verlauf einer medizinisch notwendigen Heilbehandlung ärztlich festgestellte Arbeitsunfähigkeit. Der Versicherungsfall beginnt mit der Heilbehandlung; er endet, wenn nach medizinischem Befund keine Arbeitsunfähigkeit mehr besteht.

3. Arbeitsunfähigkeit im Sinne dieser Versicherungsbedingungen liegt vor, wenn die versicherte Person ihre berufliche Tätigkeit nach medizinischem Befund vorübergehend in keiner Weise ausüben kann, sie auch nicht ausübt und keiner anderweitigen Erwerbstätigkeit nachgeht.

Eine während der Behandlung neu eingetretene und behandelte Krankheit oder Unfallfolge, in deren Verlauf Arbeitsunfähigkeit ärztlich festgestellt wird, begründet nur dann einen neuen Versicherungsfall, wenn sie mit der ersten Krankheit oder Unfallfolge in keinem ursächlichen Zusammenhang steht. Wird Arbeitsunfähigkeit gleichzeitig durch mehrere Krankheiten oder Unfallfolgen hervorgerufen, so wird das Krankentagegeld nur einmal gezahlt.

Führen mehrere Versicherungsfälle mit mehreren sich anschließenden oder überschneidenden Arbeitsunfähigkeiten bei Arbeitnehmern zu einer Beendigung des Gehaltsfortzahlungsanspruchs, so wird die Karenzzeit in diesen Fällen für die durchgehende Arbeitsunfähigkeit zusammengerechnet und das versicherte Krankentagegeld ab dem Zeitpunkt des Fortfalls des Gehaltsanspruchs, frühestens aber nach der vereinbarten Karenzzeit gezahlt.

4. Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf Versicherungsfälle, die während des beruflichen Auslandsaufenthaltes eintreten.

§ 5 Umfang der Versicherungsleistung

Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, gilt:

1. Die Leistungspflicht der HanseMerkur, vertreten durch Dr. Walter GmbH, beginnt mit dem ersten Tag der Arbeitsunfähigkeit zuzüglich 42 leistungsfreier Tage (Karenzzeit). Die Leistungspflicht endet mit Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit oder mit dem Ende des Versicherungsschutzes für diesen Versicherungsfall, spätestens jedoch mit Ablauf der tariflich vereinbarten Leistungsdauer in Höhe von 546 Tagen (78 Wochen) einschließlich der Karenzzeit.

2. Die Zahlung von Krankentagegeld setzt voraus, dass die versicherte Person während der Dauer der Arbeitsunfähigkeit durch einen im Ausland anerkannten und zugelassenen Arzt oder im Krankenhaus behandelt wird.

3. Die Höhe des zu zahlenden Krankengeldes beträgt 90 % des durchschnittlichen Nettogehalts der vergangenen 12 Monate beim selben Arbeitgeber. Sonderzahlungen wie Weihnachts- oder Urlaubsgeld, Tantiemen oder Bonuszahlungen, werden dabei nicht berücksichtigt. Bestand das Arbeitsverhältnis noch keine 12 Monate, so wird das Nettoentgelt aufgrund der bestehenden Beschäftigungsmonate ermittelt. Das Krankengeld ist auf maximal 200 € pro Kalendertag begrenzt.

4. Besteht gleichzeitig ein Anspruch auf Krankentagegeld aus einem anderen Vertrag oder von einem anderen Leistungsträger, so ermäßigt sich aus diesem Vertrag der Anspruch gemäß Ziffer 3 – unbeschadet etwaiger Ansprüche auf Krankenhaustagegeld – in der Weise, dass insgesamt nur bis zur Höhe gemäß Ziffer 3 geleistet wird.

§ 6 Besondere Ausschlüsse

Soweit nicht anders vereinbart besteht keine Leistung:

1. Bei Arbeitsunfähigkeit während gesetzlicher Beschäftigungsverbote für in einem Arbeitsverhältnis befindliche werdende Mütter und Wöchnerinnen (Mutterschutz).

2. Bei HIV-Infektionen / AIDS und deren Folgen,

3. Bei Krebserkrankungen oder gutartige Tumore, die innerhalb der letzten fünf Jahre vor oder bei Versicherungsbeginn behandlungsbedürftig waren.

4. Bei der versicherten Person bekannten Erkrankungen oder bei Unfallfolgen, wegen derer sie in den letzten zwölf Monaten vor Beginn des Versicherungsschutzes ärztlich oder therapeutisch beraten oder behandelt wurde. Diese Einschränkung gilt nur, wenn der Versicherungsfall innerhalb der nächsten 24 Monate seit Beginn des Versicherungsschutzes eintritt und mit diesen Erkrankungen oder Unfallfolgen in ursächlichem Zusammenhang steht.

5. Bei Krankheiten einschließlich ihrer Folgen sowie wegen Folgen von Unfällen, die durch Kriegsereignisse verursacht oder als Wehrdienstbeschädigungen anerkannt und nicht ausdrücklich in den Versicherungsschutz eingeschlossen sind;

6. Bei auf Vorsatz beruhender Krankheiten und Unfälle einschließlich deren Folgen sowie wegen Entziehungsmaßnahmen einschließlich Entziehungskuren;

7. Während des Aufenthaltes in einem Heilbad oder Kurort – auch bei einem Krankenhausaufenthalt. Die Einschränkung entfällt, wenn die versicherte Person dort ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat oder während eines vorübergehenden Aufenthaltes durch eine vom Aufenthaltszweck unabhängige akute Erkrankung oder einen dort eingetretenen Unfall arbeitsunfähig wird, solange dadurch nach medizinischem Befund die Rückkehr ausgeschlossen ist.

§ 7 Besondere Obliegenheiten im Schadenfall und Folgen von Obliegenheitsverletzungen

1. Die ärztlich festgestellte Arbeitsunfähigkeit ist der HanseMerkur, vertreten durch Dr. Walter GmbH, unverzüglich durch Vorlage eines Nachweises anzuzeigen. Die Bescheinigung kann vorab per Fax übermittelt werden. Die Originale sind unverzüglich auf den Postweg zu bringen. Eine Bescheinigung von Ehe- oder Lebenspartnern, Eltern oder Kindern reichen zum Nachweis der Arbeitsunfähigkeit nicht aus. Bei verspätetem Zugang der Anzeige wird das Krankentagegeld erst vom Zugangstage an gezahlt, jedoch nicht vor Ablauf der gewählten Karenzzeit. Fortdauernde Arbeitsunfähigkeit ist der HanseMerkur, vertreten durch Dr. Walter GmbH, regelmäßig, soweit nicht anders von der HanseMerkur, vertreten durch Dr. Walter GmbH, gefordert, in höchstens vierzehntägigen Abständen nachzuweisen. Die Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit ist der HanseMerkur, vertreten durch Dr. Walter GmbH, unverzüglich anzuzeigen.

2. Der Versicherungsnehmer hat der HanseMerkur, vertreten durch Dr. Walter GmbH, zur Berechnung der Leistungshöhe eine Bescheinigung über das Nettoentgelt gemäß § 5 Nr. 3 beizubringen.

3. Besteht für die versicherte Person bei einem weiteren Versicherer eine Krankentagegeldversicherung oder macht eine versicherte Person von der Versicherungsberechtigung in der gesetzlichen Krankenversicherung Gebrauch, ist die versicherte Person verpflichtet, die HanseMerkur, vertreten durch Dr. Walter GmbH, von der anderen Versicherung unverzüglich zu unterrichten.

4. Die Beendigung des Arbeitsverhältnisses zwischen dem Versicherungsnehmer und der versicherten Person ist der HanseMerkur, vertreten durch Dr. Walter GmbH, unverzüglich anzuzeigen.

5. Verletzt der Versicherungsnehmer / die versicherte Person eine der vertraglich vereinbarten Obliegenheiten, so ist die HanseMerkur, vertreten durch Dr. Walter GmbH, nicht zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsnehmer / die versicherte Person die Obliegenheit vorsätzlich verletzt hat. Im Fall einer grob fahrlässigen Verletzung der Obliegenheit ist die HanseMerkur, vertreten durch Dr. Walter GmbH, berechtigt, die Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers / der versicherten Person entsprechenden Verhältnis zu kürzen; die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer / die versicherte Person.

§ 8 Auszahlung der Versicherungsleistung

1. Ist die Leistungspflicht der HanseMerkur, vertreten durch Dr. Walter GmbH, dem Grunde und der Höhe nach festgestellt, so hat die Auszahlung der Entschädigung binnen zwei Wochen zu erfolgen. Einen Monat nach Anzeige des Schadens kann als Abschlagszahlung der Betrag beansprucht werden, der nach Lage der Sache mindestens zu zahlen ist. Der Lauf dieser Frist ist gehemmt, solange die Prüfungen des Anspruches durch die HanseMerkur, vertreten durch Dr. Walter GmbH, infolge eines Verschuldens des Versicherungsnehmers oder der versicherten Person gehindert sind.

2. Von den Leistungen können die Kosten für Übersetzungen und die Kosten abgezogen werden, die dadurch entstehen, dass auf Verlangen der versicherten Person Überweisungen in das Ausland vorgenommen werden oder besondere Überweisungsformen gewählt werden.

§ 9 Anzuwendendes Recht, Vertragssprache

Es gilt deutsches Recht, soweit internationales Recht nicht entgegensteht. Vertragssprache ist Deutsch.

§ 10 Aufrechnung

Der Versicherungsnehmer bzw. die versicherte Person kann gegen Forderungen des Versicherers nur aufrechnen, soweit die Gegenforderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.

§ 11 Willenserklärungen und Anzeigen

Willenserklärungen und Anzeigen gegenüber dem Versicherer bedürfen der Schriftform.

Gesetzesauszüge

AUSZUG AUS DEM VERSICHERUNGSVERTRAGSGESETZ (VVG)

§ 8 Widerrufsrecht des Versicherungsnehmers

(1) Der Versicherungsnehmer kann seine Vertragserklärung innerhalb von zwei Wochen widerrufen. Der Widerruf ist in Textform gegenüber dem Versicherer zu erklären und muss keine Begründung enthalten; zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung.

(2) Die Widerrufsfrist beginnt zu dem Zeitpunkt, zu dem folgende Unterlagen dem Versicherungsnehmer in Textform zugegangen sind:

1. der Versicherungsschein und die Vertragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen Versicherungsbedingungen sowie die weiteren Informationen nach § 7 Abs. 1 und 2 und

2. eine deutlich gestaltete Belehrung über das Widerrufsrecht und über die Rechtsfolgen des Widerrufs, die dem Versicherungsnehmer seine Rechte entsprechend den Erfordernissen des eingesetzten Kommunikationsmittels deutlich macht und die den Namen und die Anschrift desjenigen, gegenüber dem der Widerruf zu erklären ist, sowie einen Hinweis auf den Fristbeginn und auf die Regelungen des Abs. 1 S. 2 enthält.

Die Belehrung genügt den Anforderungen des Satzes 1 Nr. 2, wenn das Bundesministerium der Justiz aufgrund einer Rechtsverordnung nach Absatz 5 veröffentlichte Muster verwendet wird. Der Nachweis über den Zugang der Unterlagen nach Satz 1 obliegt dem Versicherer.

(3) Das Widerrufsrecht besteht nicht

1. bei Versicherungsverträgen mit einer Laufzeit von weniger als einem Monat,

2. bei Versicherungsverträgen über vorläufige Deckung, es sei denn, es handelt sich um einen Fernabatzvertrag im Sinn des § 312b Abs. 1 und 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs,

[…]

§ 14 Fälligkeit der Geldleistung

(1) Geldleistungen des Versicherers sind fällig mit der Beendigung der zur Feststellung des Versicherungsfalles und des Umfanges der Leistung des Versicherers notwendigen Erhebungen.

(2) Sind diese Erhebungen nicht bis zum Ablauf eines Monats seit der Anzeige des Versicherungsfalles beendet, kann der Versicherungsnehmer Abschlagszahlungen in Höhe des Betrags verlangen, den der Versicherer voraussichtlich mindestens zu zahlen hat. Der Lauf der Frist ist gehemmt, solange die Erhebungen infolge eines Verschuldens des Versicherungsnehmers nicht beendet werden können.

(3) Eine Vereinbarung, durch die der Versicherer von der Verpflichtung zur Zahlung von Verzugszinsen befreit wird, ist unwirksam.

§ 19 Anzeigepflicht

(1) Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung die ihm bekannten Gefahrumstände, die für den Entschluss des Versicherers, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen, erheblich sind und nach denen der Versicherer in Textform gefragt hat, dem Versicherer anzuzeigen. Stellt der Versicherer nach der Vertragserklärung des Versicherungsnehmers, aber vor Vertragsannahme, Fragen im Sinne des Satzes 1, ist der Versicherungsnehmer auch insoweit zur Anzeige verpflichtet.

(2) Verletzt der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht nach Absatz 1, kann der Versicherer vom Vertrag zurücktreten.

[…]

§ 28 Verletzung einer vertraglichen Obliegenheit

(1) Bei Verletzung einer vertraglichen Obliegenheit, die vom Versicherungsnehmer vor Eintritt des Versicherungsfalles gegenüber dem Versicherer zu erfüllen ist, kann der Versicherer den Vertrag innerhalb eines Monats, nachdem er von der Verletzung Kenntnis erlangt hat, ohne Einhaltung einer Frist kündigen, es sei denn, die Verletzung beruht nicht auf Vorsatz oder auf grober Fahrlässigkeit.

(2) Bestimmt der Vertrag, dass der Versicherer bei Verletzung einer vom Versicherungsnehmer zu erfüllenden vertraglichen Obliegenheit nicht zur Leistung verpflichtet ist, ist er nur leistungsfrei, wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheit vorsätzlich verletzt hat. Im Fall einer grob fahrlässigen Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen; die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer.

(3) Abweichend von Absatz 2 ist der Versicherer zur Leistung verpflichtet, soweit die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalles noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers ursächlich ist. Satz 1 gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheit arglistig verletzt hat.

(4) Die vollständige oder teilweise Leistungsfreiheit des Versicherers nach Absatz 2 hat bei Verletzung einer nach Eintritt des Versicherungsfalles bestehenden Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit zur Voraussetzung, dass der Versicherer den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat.

(5) Eine Vereinbarung, nach welcher der Versicherer bei Verletzung einer vertraglichen Obliegenheit zum Rücktritt berechtigt ist, ist unwirksam.

§ 37 Zahlungsverzug bei Erstprämie

(1) Wird die einmalige oder die erste Prämie nicht rechtzeitig gezahlt, ist der Versicherer, solange die Zahlung nicht bewirkt ist, zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, es sei denn, der Versicherungsnehmer hat die Nichtzahlung nicht zu vertreten.

(2) Ist die einmalige oder die erste Prämie bei Eintritt des Versicherungsfalles nicht gezahlt, ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet, es sei denn, der Versicherungsnehmer hat die Nichtzahlung nicht zu vertreten. Der Versicherer ist nur leistungsfrei, wenn er den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform oder durch einen auffälligen Hinweis im Versicherungsschein auf diese Rechtsfolge der Nichtzahlung der Prämie aufmerksam gemacht hat.

§ 38 Zahlungsverzug bei Folgeprämie

(1) Wird eine Folgeprämie nicht rechtzeitig gezahlt, kann der Versicherer dem Versicherungsnehmer auf dessen Kosten in Textform eine Zahlungsfrist bestimmen, die mindestens zwei Wochen betragen muss. Die Bestimmung ist nur wirksam, wenn sie die rückständigen Beträge der Prämie, Zinsen und Kosten im Einzelnen beziffert und die Rechtsfolgen angibt, die nach den Absätzen 2 und 3 mit dem Fristablauf verbunden sind; bei zusammengefassten Verträgen sind die Beträge jeweils getrennt anzugeben.

(2) Tritt der Versicherungsfall nach Fristablauf ein und ist der Versicherungsnehmer bei Eintritt mit der Zahlung der Prämie oder der Zinsen oder Kosten in Verzug, ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet.

(3) Der Versicherer kann nach Fristablauf den Vertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen, sofern der Versicherungsnehmer mit der Zahlung der geschuldeten Beträge in Verzug ist. Die Kündigung kann mit der Bestimmung der Zahlungsfrist so verbunden werden, dass sie mit Fristablauf wirksam wird, wenn der Versicherungsnehmer zu diesem Zeitpunkt mit der Zahlung in Verzug ist; hierauf ist der Versicherungsnehmer bei der Kündigung ausdrücklich hinzuweisen. Die Kündigung wird unwirksam, wenn der Versicherungsnehmer innerhalb eines Monats nach der Kündigung oder, wenn sie mit der Fristbestimmung verbunden worden ist, innerhalb eines Monats nach Fristablauf die Zahlung leistet; Absatz 2 bleibt unberührt.

§ 86 Übergang von Ersatzansprüchen

(1) Steht dem Versicherungsnehmer ein Ersatzanspruch gegen einen Dritten zu, geht dieser Anspruch auf den Versicherer über, soweit der Versicherer den Schaden ersetzt. Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers geltend gemacht werden.

(2) Der Versicherungsnehmer hat seinen Ersatzanspruch oder ein zur Sicherung dieses Anspruchs dienendes Recht unter Beachtung der geltenden Form- und Fristvorschriften zu wahren und bei dessen Durchsetzung durch den Versicherer soweit erforderlich mitzuwirken. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit vorsätzlich, ist der Versicherer zur Leistung insoweit nicht verpflichtet, als er infolge dessen keinen Ersatz von dem Dritten erlangen kann. Im Fall einer grob fahrlässigen Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen; die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer.

(3) Richtet sich der Ersatzanspruch des Versicherungsnehmers gegen eine Person, mit der er bei Eintritt des Schadens in häuslicher Gemeinschaft lebt, kann der Übergang nach Absatz 1 nicht geltend gemacht werden, es sei denn, diese Person hat den Schaden vorsätzlich verursacht.

§ 194 Anzuwendende Vorschriften

(2) Soweit der Versicherungsschutz nach den Grundsätzen der Schadensversicherung gewährt wird, sind die §§ 74 bis 80 und 82 bis 87 anzuwenden. Die §§ 23 bis 27 und 29 sind auf die Krankenversicherung nicht anzuwenden. § 19 Abs. 4 ist auf die Krankenversicherung nicht anzuwenden, wenn der Versicherungsnehmer die Verletzung der Anzeigepflicht nicht zu vertreten hat. Abweichend von § 21 Abs. 3 Satz 1 beläuft sich die Frist für die Geltendmachung der Rechte des Versicherers auf drei Jahre.

(2) Steht dem Versicherungsnehmer oder einer versicherten Person ein Anspruch auf Rückzahlung ohne rechtlichen Grund gezahlter Entgelte gegen den Erbringer von Leistungen zu, für die der Versicherer auf Grund des Versicherungsvertrags Erstattungsleistungen erbracht hat, ist § 86 Abs. 1 und 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Die §§ 43 bis 48 sind auf die Krankenversicherung mit der Maßgabe anzuwenden, dass ausschließlich die versicherte Person die Versicherungsleistung verlangen kann, wenn der Versicherungsnehmer sie gegenüber dem Versicherer in Textform als Empfangsberechtigten der Versicherungsleistung benannt hat; die Benennung kann widerruflich oder unwiderruflich erfolgen. Liegt diese Voraussetzung nicht vor, kann nur der Versicherungsnehmer die Versicherungsleistung verlangen. Einer Vorlage des Versicherungsscheins bedarf es nicht.

§ 213 Erhebung personenbezogener Gesundheitsdaten bei Dritten

(1) Die Erhebung personenbezogener Gesundheitsdaten durch den Versicherer darf nur bei Ärzten, Krankenhäusern und sonstigen Krankenanstalten, Pflegeheimen und Pflegepersonen, anderen Personenversicherern und gesetzlichen Krankenkassen sowie Berufsgenossenschaften und Behörden erfolgen; sie ist nur zulässig, soweit die Kenntnis der Daten für die Beurteilung des zu versichernden Risikos oder der Leistungspflicht erforderlich ist und die betroffene Person eine Einwilligung erteilt hat.

(2) Die nach Absatz 1 erforderliche Einwilligung kann vor Abgabe der Vertragserklärung erteilt werden. Die betroffene Person ist vor einer Erhebung nach Absatz 1 zu unterrichten; sie kann der Erhebung widersprechen.

(3) Die betroffene Person kann jederzeit verlangen, dass eine Erhebung von Daten nur erfolgt, wenn jeweils in die einzelne Erhebung eingewilligt worden ist.

(4) Die betroffene Person ist auf diese Rechte hinzuweisen, auf das Widerspruchsrecht nach Absatz 2 bei der Unterrichtung.

AUSZUG AUS DEM BÜRGERLICHEN GESETZBUCH (BGB)

§ 195 Regelmäßige Verjährungsfrist

Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.

Hinweise zum Schutz Ihrer Daten

a) Die Datenschutzgrundsätze der DR-WALTER GmbH (nachfolgend DR-WALTER genannt)

Der Schutz der Privatsphäre und die Sicherheit Ihrer personenbezogenen Daten sind für uns wichtige Anliegen. Wir garantieren Ihnen, dass Ihre Daten von uns streng vertraulich behandelt werden. Nur mit Hilfe der elektronischen Datenverarbeitung können Versicherungen heute ihre Aufgaben erfüllen. Unsere EDV entspricht dem aktuellen Stand der Technik und so können wir sicherstellen, dass Vertragsverhältnisse korrekt, schnell und wirtschaftlich abgewickelt werden.

Unser Verhalten und unsere Programme stehen im Einklang mit den Bestimmungen der Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO), des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) sowie weiterer bereichsspezifischer Vorschriften des Datenschutzes im Internet. Unsere Datenschutzbeauftragte trägt dafür Sorge, dass unsere Datenschutz-Grundsätze und entsprechende Vorschriften eingehalten werden.

Weitere Informationen finden Sie unter www.dr-walter.com/datenschutz.

b) Informationen zur Verwendung Ihrer Daten bei DR-WALTER

Wir benötigen Ihre personenbezogenen Daten, um Ihre Anträge und Verträge zu bearbeiten, zur Abwicklung von Schadensfällen sowie zur individuellen Beratung und Betreuung. Die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung Ihrer Daten ist gesetzlich geregelt. Wir haben Verhaltensregeln für den Umgang mit personenbezogenen Daten aufgestellt, die sich an den Verhaltensregeln des Gesamtverbands der Deutschen Versicherungswirtschaft e. V. (GDV) orientieren. Datenschutzrechtliche Bestimmungen des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG), der Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO), des Bundesdatenschutzgesetzes sowie weitere maßgebliche Gesetze fließen ebenso in unsere Verhaltensregeln ein wie weitere Maßnahmen zur Förderung des Datenschutzes. Informieren Sie sich unter www.dr-walter.com/datenschutz/personenbezogene-daten über unsere Verhaltensregeln für den Umgang mit Ihren personenbezogenen Daten.

DR-WALTER arbeitet mit verschiedenen Dienstleistern unter Verwendung von Gesundheitsdaten und weiterer nach § 203 StGB geschützter Daten zusammen. Sie können sich unter www.dr-walter.com/datenschutz/dienstleisterliste einen Überblick verschaffen, mit welchen Dienstleistern wir zusammenarbeiten.

Auf Wunsch senden wir Ihnen gerne einen Ausdruck der Dienstleister sowie der Verhaltensregeln zu. Bitte wenden Sie sich an:
DR-WALTER GmbH
Eisenerzstraße 34
53819 Neunkirchen-Seelscheid
T +49 (0) 22 47 91 94 -0
F +49 (0) 22 47 91 94 -40

c) Verantwortliche Stelle

Die DR-WALTER GmbH, Eisenerzstraße 34, 53819 Neunkirchen-Seelscheid, erhebt Ihre personenbezogenen Daten (verantwortliche Stelle).

d) Ihre Rechte

Sie haben das Recht auf unentgeltliche Auskunft über Ihre durch uns gespeicherten Daten. Ferner haben Sie das Recht, eine einmal erteilte Einwilligung zur Erhebung, Verarbeitung und Nutzung Ihrer personenbezogenen Daten jederzeit mit Wirkung für die Zukunft zu widerrufen und auf Löschung bzw. Sperrung unzulässiger und nicht mehr erforderlicher bzw. Berichtigung unrichtiger Daten.

Diese Rechte können Sie unter o. g. Anschrift direkt gegenüber DR-WALTER geltend machen. Falls Sie weitere Fragen zum Datenschutz haben, können Sie sich direkt an die Datenschutzbeauftragte bei DR-WALTER, Eisenerzstraße 34, 53819 Neunkirchen-Seelscheid, T +49 (0) 22 47 91 94 -0 wenden.

Dienstleisterliste

gemäß „Verhaltensregeln für den Umgang mit personenbezogenen Daten durch die deutsche Versicherungswirtschaft“ (Code of Conduct Datenschutz)

Zum Schutz Ihrer personenbezogenen Daten und Ihrer Privatsphäre hat die deutsche Versicherungswirtschaft Verhaltensregeln aufgestellt. Wir folgen den Verhaltensregeln / dem Code of Conduct und möchten Ihnen einen Überblick geben, mit welchen beteiligten Stellen (Unternehmen und Personen) wir im Rahmen der Auftragsverarbeitung und der Funktionsübertragung zusammenarbeiten. Die Liste umfasst auch Dienstleister, mit denen wir unter Verwendung von Gesundheitsdaten und weiterer nach § 203 Strafgesetzbuch (StGB) geschützter Daten zusammenarbeiten. Zudem arbeiten wir auch mit Dienstleistern zusammen, die Gesundheitsdaten und weitere nach § 203 StGB geschützte Daten erheben, verarbeiten und nutzen.

Versicherungsgesellschaften und Rückversicherer

Übertragene Aufgaben:

Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung personen­bezogener Daten zur Begründung, Durchführung oder Beendigung eines Versicherungsverhältnisses (z. B. Bearbeitung eines Antrags, Beurteilung des zu versichernden Risikos, Verwaltung von Versicherungsverträgen, Prüfung einer Leistungspflicht)

Beteiligte Stellen / Organisationen:
jeweils die in der Versicherungsbestätigung genannten Versicherer

  • Generali Deutschland Krankenversicherung AG,
  • Dialog Versicherung AG,
  • Würzburger Versicherungs-AG,
  • HanseMerkur Reiseversicherung AG,
  • ERGO Reiseversicherung AG,
  • ERGO Versicherung AG,
  • Allianz Partners – AWP Health & Life SA,
  • Inter Krankenversicherung AG,
  • Hiscox SA

Assistance-Gesellschaften

Übertragene Aufgaben:

Assistance-Leistungen

Beteiligte Stellen / Organisationen:

  • MD Medicus Assistance Service GmbH,
  • GMMI, Inc.,
  • Europ Assistance SA, Niederlassung für Deutschland,
  • International SOS B.V.,
  • International SOS GmbH,
  • Global Excel Management Inc.

Ärzte, Zahnärzte, Psychologen, Psychiater, Sachverständige, Gutachter, Angehörige sonstiger Heilberufe, Institute für medizinische Begutachtungen, Krankenhäuser

Übertragene Aufgaben:

Auskünfte zu Behandlungen und Erkrankungen, Gutachten und Sachverständigengutachten zu medizinischen Fragen

Beteiligte Stellen / Organisationen:

Fallbezogene Einzelbeauftragung

Banken

Übertragene Aufgaben:

Prämienzahlungen, Zahlungen bei Schaden- und Leistungsfällen

Beteiligte Stellen / Organisationen:

  • Postbank Köln – eine Niederlassung der DB Privat- und Firmenkundenbank AG,
  • Kreissparkasse Köln, Mündelsichere Anstalt des öffentlichen Rechts

Rechtsanwälte

Übertragene Aufgaben:

Juristische Beratung, Inkassomanagement, Vertretung vor Gericht

Beteiligte Stellen / Organisationen:

Fallbezogene Einzelbeauftragung

Markt- und Meinungsforschungs­unternehmen

Übertragene Aufgaben:

Kundenzufriedenheitsbefragungen, Markt- und Meinungsforschung

Beteiligte Stellen / Organisationen:

  • TÜV NORD CERT GmbH,
  • Shopauskunft.de GmbH & Co. KG

Beratungsunternehmen

Übertragene Aufgaben:

Unterstützung und Beratung u. a. in Leistungs- und Abrechnungsfragen (In- und Ausland), zur Betrugserkennung, zu Gesundheitsprogrammen; IT-Dienstleistungen

Beteiligte Stellen / Organisationen:

Fallbezogene Einzelbeauftragung

IT- und Telekommunikations­unternehmen

Übertragene Aufgaben:

Dienstleister für IT-, Netzwerk- und Telefonie­anwendungen

Beteiligte Stellen / Organisationen:

  • AssFINET AG,
  • ikt Gromnitza GmbH & Co. KG,
  • Trevedi IT-Consulting GmbH,
  • IBExpert GmbH,
  • NETGO GmbH,
  • DATEV eG

Online-Support

Übertragene Aufgaben:

Dienstleister für Webhosting, Internet-Portale, Online-Abschlüsse, E-Mail-Marketing und Live-Chat

Beteiligte Stellen / Organisationen:

  • Host Europe GmbH,
  • 1&1 Internet AG,
  • JMC Technologieberatung GmbH,
  • united-domains AG,
  • STRATO AG,
  • ALL-INKL.COM,
  • COREER GmbH,
  • Einmahl WebSolution GmbH,
  • emarsys eMarketing Systems AG,
  • bplusd Agenturgruppe GmbH,
  • Adspert Bidmanagement GmbH,
  • Sistrix GmbH,
  • KCS Internetlösungen Kröger GmbH,
  • Userlike UG
  • aveta | David Cürten

Wirtschaftsauskunfteien, Adressermittler

Übertragene Aufgaben:

Einholung von Auskünften bei Antragstellung und Forderungsmanagement

Beteiligte Stellen / Organisationen:

Fallbezogene Einzelbeauftragung

Entsorgungsunternehmen

Übertragene Aufgaben:

Datenträger- und Aktenentsorger,
Aktenvernichtung

Beteiligte Stellen / Organisationen:

Fallbezogene Einzelbeauftragung

Bei Bedarf senden wir Ihnen gerne die Kontaktdaten der Dienstleister zu.